Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
16.03.2017
Erstellt
13.03.17, 18:35
Aktualisiert
13.03.17, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
22/2017
Erstellt am:
13.03.2017
Aktenzeichen:
III/26.20.01
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
X
nö. Sitzung
Termin
16.03.2017
Betreff
Vermarktung von Wohnbaugrundstücken im BP 115 Pulheim
hier: Vermarktungskriterien für Einzelbewerber
Veranlasser/in / Antragsteller/in
CDU Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, SPD Fraktion
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 22/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau des Rates der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss:
1. Der Beschluss vom 26.01.2017 (Vorlage Nr. 361/2016) in den Punkten 1-5 wird bestätigt.
2. Die Grundstücke zur Bebauung mit freistehenden Häusern und Doppelhaushälften werden gemäß den allgemeinen Vermarktungskriterien für Einzelbewerber gemäß der Beschlüsse des Ausschusses für Liegenschaften
und Hochbau vom 16.05.2013 (Vorlage Nr. 178/2013), 05.12.2013 (Vorlage Nr. 420/2013) und 11.09.2014
(Vorlage Nr. 306/2014) diesen nach Satzungsbeschluss zum BP 115 Pulheim zum Kauf angeboten. Die Verwaltung wird ermächtigt entsprechende Kaufverträge abzuschließen.
3. Zusätzlich soll folgende Regelung für alle künftigen Vermarktungsverfahren an Einzelbewerber in die allgemeinen Vermarktungskriterien aufgenommen werden:
Ein Kontingent von 20 % der Grundstücke im jeweiligen Baugebiet soll vorrangig an Pulheimer vermarktet werden. Für alle übrigen Grundstücke gelten die allgemeinen Vermarktungskriterien unverändert. Als Pulheimer
gilt, wer zu einem festgelegten Datum, das innerhalb des jeweiligen Bewerbungszeitraumes liegt, seinen
Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr in Pulheim hat oder wer mindestens zehn Jahre (auch mit Unterbrechungen) seinen Hauptwohnsitz in Pulheim hatte. Die Auswahl der jeweiligen Grundstücke erfolgt vor Vermarktungsbeginn durch Los unter notarieller Aufsicht.
Erläuterungen
In der Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften und Hochbau am 26.01.2017 wurde der Punkt 6 (alt), Vermarktung
an die Einzelbewerber nach den allgemeinen Vermarktungskriterien, auf Antrag der CDU Fraktion abgesetzt, da die
CDU Fraktion ein Einheimischenmodell bevorzugen würde und einen Antrag hierzu angekündigt hatte.
Der gemeinsame Antrag der CDU Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 13.03.2017 liegt der Vorlage
als Anlage bei. Der Antrag sieht die unter Beschlussvorschlag Punkt 3 vorgesehene Regelung vor.
Auch die SPD Fraktion hat einen Antrag zum Einheimischenmodell eingereicht. Diesem fehlt Beschlussvorschlag und
Begründung, so dass eine Stellungnahme der Verwaltung hierzu nicht gezielt erfolgen kann.
Bei den Vermarktungskriterien zum Verkauf städtischer Grundstücke an Einzelbewerber handelt es sich um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. Die Vermarktungskriterien müssen daher sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar
sein. Vermarktungskriterien, denen ein sogenanntes Einheimischenmodell zugrunde liegt, dürfen zudem nicht darauf
angelegt sein, Auswärtige von der Integration auszuschließen oder gar vom Gemeindegebiet fern zu halten (vgl. VG
München, Urteil vom 27.02.1996, Az.: M 1 K 95.174 – NVwZ-RR 1997, 375).
Der Vorschlag, eine bestimmte Anzahl der Grundstücke ausschließlich für Pulheimer Bewerber auszuweisen, so dass
dieser Personenkreis sich sowohl auf diese Kontingentgrundstücke als auch auf die übrigen Grundstücke bewerben
kann, führt im Ergebnis jedenfalls nicht dazu, dass auswärtige Bewerber so gut wie keine Chance auf einen Grundstückserwerb haben. Die auswärtigen Bewerber hätten vielmehr für den Teil der Grundstücke, auf die sie sich bewerben
können, dieselben Chancen wie ortsansässige Bewerber.
Mit dem Kriterium der Ortsansässigkeit dürfte das Ziel verfolgt werden, einheimischen Bürgern im Gemeindegebiet den
Erwerb von Grundeigentum zu ermöglichen, um damit die Bevölkerungsstruktur so zu beeinflussen, dass gewährleistet
ist, dass sich auch ortsansässige Gemeindebürger dauerhaft im Gemeindegebiet niederlassen können. Die Verbunden-
Vorlage Nr.: 22/2017 . Seite 3 / 3
heit ortsansässiger Gemeindebürger zu ihrer Gemeinde dürfte häufig positive Auswirkungen auf das Gemeindeleben
haben (vgl. BVerwGE 92, 56 [61 ff.]. Grundsätzlich wird man daher davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinde sich
das Erreichen positiver Effekte für die Entwicklung des Gemeindelebens unter Anknüpfung an die Ortsverbundenheit der
Einwohner als Ziel setzen darf. Die Ortsansässigkeit dürfte daher ein sachliches und nachvollziehbares Kriterium für die
Vergabe von Grundstücken sein.
Das vorgeschlagene Modell lässt sich, ohne dass es zu einer nennenswerten Verzögerung der Vermarktung kommen
wird, umsetzen. Im Vorfeld der Vermarktung ist hierzu unter notarieller Aufsicht eine Auslosung der Grundstücke, die
vorrangig Pulheimern angeboten werden sollen, durchzuführen. Die Verwaltung schlägt vor, bei der Auslosung nach
Grundstücken für freistehende Häuser und Grundstücke für Doppelhaushälften zu unterscheiden und bei den Doppelhaushälften jeweils Paare zu berücksichtigen.
Für den Bereich des BP 115 Pulheim würde dies bedeuten, dass ein Doppelhauspaar sowie sechs Grundstücke für
freistehende Häuser vorrangig an Pulheimer vermarktet werden. Für die übrigen Grundstücke (drei Doppelhaushälftenpaare und 26 Grundstücke für freistehende Häuser) gelten die bisherigen Vermarktungskriterien unverändert.
Für die Bewerber bedeutet das neue Vermarktungskriterium, dass sie zwei Bewerbungen mit jeweils Erstwunsch,
Zweitwunsch und Drittwunsch abgeben dürfen. Bei dem Kontingent von 20 % werden die Pulheimer vorrangig berücksichtigt. Bei einem Grundstück für ein freistendes Haus ergibt sich folgende Rangfolge in der Auslosung im Erstwunsch:
1. Rang: Pulheimer Bewerber, der das Sorgerecht für mindestens ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt ausübt
2. Rang: Pulheimer Bewerber
3. Rang: Bewerber, der das Sorgerecht für mindestens ein Kind unter 14 Jahren im Haushalt ausübt
4. Rang: Bewerber
Die gleichen Ränge gibt es nachfolgend jeweils bei den Zweit- und Drittwünschen, so dass für ein Grundstück 12 Ränge
existieren.
Die Ränge werden für die Doppelhaushälften Paare entsprechend angepasst.
Der Nachweis über den Status Pulheimer ist von dem jeweiligen Bewerber zusammen mit der Bewerbung durch eine
Meldeauskunft oder einen anderen geeigneten Nachweis zu erbringen.