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Beschlussvorlage (Beschwerde gem. § 24 GO NRW hier: Grundsteuererhöhung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
20.03.17, 18:31
Aktualisiert
20.03.17, 18:31
Beschlussvorlage (Beschwerde gem. § 24 GO NRW
hier: Grundsteuererhöhung) Beschlussvorlage (Beschwerde gem. § 24 GO NRW
hier: Grundsteuererhöhung)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 54/2017 Erstellt am: 14.02.2017 Aktenzeichen: III/220 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 28.03.2017 Betreff Beschwerde gem. § 24 GO NRW hier: Grundsteuererhöhung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 54/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA weist die Beschwerden gegen die Erhöhung der Grundsteuer B zurück. Erläuterungen Mit Schreiben vom 18.01.2017, 19.01.2017, 20.01.2017, 23.01.2017, 05.02.2017 und 10.02.2017 wird Beschwerde gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingelegt. Nach § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat bzw. an den dafür zuständigen Ausschuss zu wenden. Nach § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung ist der HFA der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden. Die in der Haushaltssatzung 2017 / 2018 enthaltene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 565 % wurde zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz selbst festzusetzen, ist Teil der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die Ausgleichsrücklage ist in 2017 vollständig aufgebraucht, sodass trotz der Steuererhöhungen eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage im Jahr 2017 notwendig war. Die Hebesatzerhöhung, die für jeden Grundsteuerpflichtigen im Durchschnitt zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von ca. 12,-€ führt, stellt insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal sich der Hebesatz immer noch unter dem Durchschnitt der Rhein-Erft-Kreis-Kommunen bewegt. Die mit Schreiben vom 19.01.2017 zudem vorgetragene Einwendung nach § 80 Abs. 3 wäre lediglich gegen den Entwurf der Haushaltssatzung bis zum 30.11.2016 möglich gewesen. Die vorliegenden Beschwerden sind daher zurückzuweisen.