Daten
Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
20.03.17, 18:31
Aktualisiert
20.03.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
54/2017
Erstellt am:
14.02.2017
Aktenzeichen:
III/220
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
28.03.2017
Betreff
Beschwerde gem. § 24 GO NRW
hier: Grundsteuererhöhung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 54/2017 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA weist die Beschwerden gegen die Erhöhung der Grundsteuer B zurück.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 18.01.2017, 19.01.2017, 20.01.2017, 23.01.2017, 05.02.2017 und 10.02.2017 wird Beschwerde
gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingelegt. Nach § 24 GO NRW hat
jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat bzw. an den dafür zuständigen Ausschuss zu wenden. Nach § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung ist der HFA
der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden.
Die in der Haushaltssatzung 2017 / 2018 enthaltene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 565 % wurde
zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz selbst festzusetzen, ist
Teil der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit
als Bestandteil ihrer Finanzhoheit haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die Ausgleichsrücklage ist in 2017 vollständig aufgebraucht, sodass trotz der Steuererhöhungen eine
Entnahme aus der allgemeinen Rücklage im Jahr 2017 notwendig war. Die Hebesatzerhöhung, die für jeden Grundsteuerpflichtigen im Durchschnitt zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von ca. 12,-€ führt, stellt insofern aus Sicht
der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal sich der Hebesatz immer noch unter dem Durchschnitt der Rhein-Erft-Kreis-Kommunen bewegt.
Die mit Schreiben vom 19.01.2017 zudem vorgetragene Einwendung nach § 80 Abs. 3 wäre lediglich gegen den Entwurf
der Haushaltssatzung bis zum 30.11.2016 möglich gewesen.
Die vorliegenden Beschwerden sind daher zurückzuweisen.