Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
28.03.2017
Erstellt
20.03.17, 18:31
Aktualisiert
20.03.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
93/2017
Erstellt am:
13.03.2017
Aktenzeichen:
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
28.03.2017
Betreff
Einstellung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
- Antrag des Bürgerverein Pulheim im Rat der Stadt Pulheim vom 07.02.2017
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
x ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 93/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, unter dem Vorbehalt einer 100 %-igen Finanzierung der einzurichtenden Stellen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, entsprechende Anträge auf Anerkennung der Einsatzstellen und –plätze zu stellen und in einer
der nächsten Sitzungen zu berichten.
Erläuterungen
Der Bürgerverein Pulheim, Fraktion im Rat der Stadt Pulheim, hat mit Schreiben vom 07.02.2017 beantragt, für die Unterstützung der Verwaltungsmitarbeiter in der Flüchtlingsbetreuung, drei junge Helfer im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zum 01.08.2017 einzustellen. Der Antrag, auf den vollinhaltlich verwiesen wird, ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Inhaltlich nimmt die Verwaltung hierzu wie folgt Stellung:
Der Bundesfreiwilligendienst wurde von der Bundesregierung als Reaktion auf die Aussetzung der Wehrpflicht in 2011
und damit auch des Zivildienstes geschaffen. Er soll die bestehenden Freiwilligendienste `Freiwilliges Soziales Jahr´ und
`Freiwilliges Ökologisches Jahr´ ergänzen und das bürgerschaftliche Engagement fördern. Ziel ist unter anderem, das
Konzept des Freiwilligendienstes auf eine breitere gesellschaftliche Basis zu stellen, da der Bundesfreiwilligendienst
auch für Erwachsene über 27 Jahre offen ist. Die zentrale Verwaltung wird durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben [BAFzA], Nachfolgebehörde des Bundesamtes für den Zivildienst, wahrgenommen.
Die konkrete Ausgestaltung des Bundesfreiwilligendienstes [Ziele, Einsatzbereiche, Dauer, Kosten etc. pp.] ist im Bundesfreiwilligendienstgesetz [BFDG] hinterlegt; als Einsatzbereiche kommen gem. § 3 BFDG insbesondere Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der
Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und Einrichtungen, die im
Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, in Betracht.
Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten [unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten], wird in der
Regel für eine Dauer von 12 Monaten geleistet und ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Gem. § 17
BFDG erhalten die Freiwilligen für ihren Dienst ein Taschengeld; Stand 2017 beträgt die Höchstgrenze monatlich 381
Euro [6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung]. Darüber hinaus können eine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bzw. entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden. Da der
Bundesfreiwilligendienst als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst ist, stellen die Leistungen keinen Lohn,
sondern eine Aufwandsentschädigung dar; die Einsatzstelle entscheidet, wie hoch das Taschengeld ausfällt und ob sie
die zusätzlichen Leistungen anbietet bzw. auszahlt. Sozialversicherungsrechtlich werden Freiwillige so behandelt wie
Beschäftigte oder Auszubildende; d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Ausweislich der Antragstellung sollten die Freiwilligen im Bereich der Flüchtlingsbetreuung eingesetzt werden; denkbar
wären aus Sicht der Verwaltung u. a. Ansprechpartner vor Ort, Unterstützung der Hausmeister, `Integrationslotse´, Begleitung zu Behördengängen und/ oder Arztbesuchen, Übersetzungshelfer etc. pp.
Vor dem Hintergrund der o. a. Ausführungen ist – sofern über das Taschengeld hinaus keine zusätzlichen Leistungen
gezahlt werden – der Einsatz von Bundesfreiwilligen für die Verwaltung insofern grundsätzlich kostenneutral, als dass
Taschengeld, Sozialversicherungsbeiträge sowie die pädagogische Begleitung der Freiwilligen abrechnungs-/ erstattungsfähig sind. Seitens der Stadt wären die Verwaltungskosten [Organisation, Abrechnung, fachliche und pädagogische
Vorlage Nr.: 93/2017 . Seite 3 / 3
Begleitung] zu erbringen; in Anbetracht der v. g. Ausführungen wertet die Verwaltung den Antrag grundsätzlich zunächst
positiv.
Da die Finanzierung jedoch unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Rahmen des Haushalts steht, schlägt die
Verwaltung – sollte der Haupt- und Finanzausschuss dem Antrag auf Einstellung von drei jungen Helfern im Rahmen
des Bundesfreiwilligendienstes zustimmen – vor, im Vorfeld zunächst mit dem BAFzA verbindlich die Finanzierung zu
klären und die Antragstellung in Abhängigkeit einer 100 %-igen Finanzierung zu stellen.