Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
27.03.17, 18:32
Aktualisiert
27.03.17, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
101/2017
Erstellt am:
21.03.2017
Aktenzeichen:
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
nö. Sitzung
X
Termin
04.04.2017
Betreff
Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes NRW
- Verabschiedung des Gleichstellungsplans der Stadt Pulheim für die Jahre 2017 - 2020
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 101/2017 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt den Gleichstellungsplan der Stadt Pulheim für die Jahre 2017 - 2020 in der als Anlage beigefügten
Fassung.
Erläuterungen
Vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrags 2012 – 2017, in dem u. a. festgelegt wurde, zur Stärkung der Durchsetzungskraft das am 20.11.1999 verabschiedete Landesgleichstellungsgesetz NRW [LGG NRW] zu novellieren, hat der
Landtag am 30.11.2016 das LGG NRW verabschiedet; das Gesetz ist zum 15.12.2016 in Kraft getreten. Die `Schwerpunktziele´ des LGG NRW sind:
- Steigerung des Anteils von Frauen in Führungspositionen,
- Stärkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten,
- effektive Regelungen für eine geschlechtergerechte Gremienbesetzung.
Das reformierte Landesgleichstellungsgesetz ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt; nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen kurz skizziert. Im Einzelnen:
- Gleichstellungsplan
Der Frauenförderplan wird in einen Gleichstellungsplan umbenannt; § 5 X LGG bestimmt den Gleichstellungsplan als
ein wesentliches Instrument der Personalplanung. Mit § 6a LGG wird eine sog. Experimentierklausel eingefügt, die es
ermöglicht, anstelle des Gleichstellungsplans alternative Instrumente zu nutzen.
- Änderung der bestehenden Quotenregelung
Die Reform sieht eine Weiterentwicklung der bereits bestehenden Quotenregelung für Beförderungen und Höhergruppierungen vor, um die beruflichen Entwicklungschancen der Frauen weiter zu verbessern. Kern der Neuregelung ist,
dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu bevorzugen sind, so lange
der Frauenanteil im Bereich der betroffenen Vergleichsgruppe unter 50 % liegt.
Anmerkung: Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen [OVG] zwischenzeitlich am 21.02.2017 in
sechs Musterverfahren [Urt. v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16] entschieden, dass Beförderungsentscheidungen nicht auf
die Neufassung des § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz [LBG NRW] – auf welche das LGG vollinhaltlich verweist –
gestützt werden können, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletze. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es zwar grundsätzlich zulässig sei, Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des
Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im
Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese [Art. 33 Abs. 2 GG]. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen.
Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht.
Vorlage Nr.: 101/2017 . Seite 3 / 3
- Quotierungsregelung für sog. `wesentliche Gremien´
§ 12 I LGG sieht vor, dass in sog. wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 % vertreten sein
müssen; als wesentliche Gremien nennt das LGG Aufsichts- und Verwaltungsräte, Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse und Kuratorien.
- Stärkung der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten
Mit dem reformierten LGG soll die Position der Gleichstellungsbeauftragten insbesondere im Hinblick auf ihre Rolle im
Verhältnis zur Dienststellenleitung gestärkt werden. So gesteht u. a. § 19 LGG der Gleichstellungsbeauftragten erstmalig ein Klagerecht gegen den/ die Bürgermeister/ -in zu.
Grundsätzlich wertet die Verwaltung die Schwerpunktziele/ -zielsetzungen des LGG positiv. Nichtsdestotrotz darf nicht
verkannt werden, dass – wie zuvor dargestellt – eine gewisse rechtliche Unsicherheit betreffend die in § 19 VI LBG NRW
hinterlegte [neue] Frauenförderung besteht; nach aktuellem Stand strebt die Landesregierung offensichtlich ein Normenbestätigungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof in Münster an. Vor diesem Hintergrund, wie auch in Anbetracht der bislang noch nicht vorliegenden Handlungsempfehlungen betreffend zahlreiche Neuregelungen des LGG
NRW – so u. a. zu der in § 6 a hinterlegten sog. Experimentierklausel – schlägt die Verwaltung vor, den auf Basis des
novellierten LGG NRW angepassten Gleichstellungsplan der Stadt Pulheim zunächst lediglich mit einer kurzen Laufzeit
von zunächst drei Jahren zu verabschieden. Sollten sich im Ergebnis des angestrebten Normenkontrollverfahrens und/
oder den Handlungsempfehlungen ggf. rechtliche Bedenken und Handlungsbedarfe ergeben, wird die Verwaltung hierüber dem Rat zeitnah berichten und einen entsprechend angepassten/ überarbeiteten Gleichstellungsplan zur Verabschiedung vorlegen.
Abschließend ergeht der Hinweis, dass der Gleichstellungsplan mit Frau Kilias in ihrer Funktion als Vorsitzende des
Frauenbeirats vorab besprochen worden ist.