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Mitteilungsvorlage (Anordnung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen in der Ortsmitte Geyen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
03.05.2017
Erstellt
24.04.17, 18:33
Aktualisiert
24.04.17, 18:33
Mitteilungsvorlage (Anordnung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen in der Ortsmitte Geyen) Mitteilungsvorlage (Anordnung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen in der Ortsmitte Geyen) Mitteilungsvorlage (Anordnung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen in der Ortsmitte Geyen)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 112/2017 Erstellt am: 05.04.2017 Aktenzeichen: II/320. Mitteilungsvorlage Gremium TOP ö. Sitzung Ausschuss für Tiefbau und Verkehr nö. Sitzung X Termin 03.05.2017 Betreff Anordnung von Tempo-30-Streckenbeschränkungen in der Ortsmitte Geyen Mitteilung In der TVA Sitzung vom 15.2.2017 zu Top 3, Verbesserungen der verkehrlichen Situation in der Ortsdurchfahrt Geyen, wurde die Verwaltung seitens Herrn Sommer um Prüfung der Frage gebeten, ob die Stadt Pulheim als Verkehrsbehörde Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahrenlage in der Ortsdurchfahrt Geyen ergreifen, insbesondere, ob eine Temporeduzierung auf Tempo 30 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aufgrund des § 45 StVO angeordnet werden kann. Für die Anordnung einer Tempo-30-Streckenbegrenzung teilt die Verwaltung daher folgendes mit: Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen sind in § 45 StVO festgeschrieben. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Normative Hürden auf dem Weg zur Anordnung von Verkehrszeichen sind die Prüfung der Sicherheit und Ordnung, der besonderen örtlichen Umstände sowie einer Gefahrenlage im Straßenverkehr. Diese Begriffe finden sich u.a. in folgenden Vorschriften: § 39 Abs. 1 StVO: „Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.“ § 45 Abs. 1 StVO: „Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.“ § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO (neu): „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.“ § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (neu): „Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter (Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte) erheblich übersteigt.“ Einige Ausnahmeregelungen gestatten teilweise Erleichterungen bei der Anordnung von Tempo 30 Bereichen, u.a. in Vorlage Nr.: 112/2017 . Seite 2 / 3 § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 5 StVO (neu): “Innerörtliche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274 ) auf Straßen des überörtlichen Verkehrs im unmittelbaren Bereich von schutzwürdigen Einrichtungen wie Kindergärten etc“. Eine Gefahrenlage im Sinne der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ist das allgemeine Risiko einer Rechtsgutverletzung. Die Sicherheit im Straßenverkehr umfasst die Abwehr von Gefahren, die zwar vom Straßenverkehr ausgehen, die aber auch über eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer hinausgehen; wie Lärmbelästigungen zur Nachtzeit, Erschütterungen des Bodens oder durch den Schwerlastverkehr hervorgerufene Gebäudeschäden. Eine die Anordnung rechtfertigende Gefahr für die Sicherheit ist anzunehmen, wenn der Schadensfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Eine Gefahr für die Ordnung im Straßenverkehr muss auf bestimmte örtliche Gegebenheiten wie einer großen Querungsdichte, Gefälle, Kurven etc. beruhen. Zur Feststellung der betreffenden Gefahrenlage ist zu prüfen, ob es an dieser Stelle bereits zu Unfällen oder anderen gefahrenträchtigen Ereignissen gekommen ist. § 45 Abs. 9 StVO konkretisiert die Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden. Betreffend der Anordnung der Tempo-30-Streckenbeschränkung wird § 45 Abs. 9 StVO dahingehend ergänzt, dass nun auch auf klassifizierten Straßen Tempo-30-Beschränkungen möglich sind. Die normierte Ausnahme ist für besonders schutzwürdige Einrichtungen sowie deren Besucher und Patienten vorgesehen, wobei die sonst erforderliche Prüfung einer „das allgemeine Risiko übersteigenden Gefahr“ (besteht, wenn sie sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt und ist von der Straßenverkehrsbehörde zu ermitteln) entfällt. Die allgemeine Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO ist jedoch auch hier zu prüfen. Demnach ist mit der Änderung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Ziffer 5 (neu) StVO kein Automatismus verbunden, der Tempo 30 Zonen vor diesen Einrichtungen stets gestattet. Nicht zum Tragen kann die Absenkung der Anordnungshürde z.B. dann kommen, wenn solche Einrichtungen nicht mit einem unmittelbaren Zugang zur Hauptverkehrsstraße ausgestattet sind, sondern sich auf einem abseits gelegenen Gelände befindet. Es sind also weiterhin Einzelfallprüfungen angezeigt. Die gewünschte Tempo-30-Streckenbeschränkung in Geyen betrifft sowohl die K 25 als auch die L 187 und betrifft somit klassifizierte Straßen. Dort gilt die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften ( § 3 Nr.1 StVO). Die erleichterte Anordnung nach § 45 Abs. 9 StVO für eine Tempo 30-Streckenzone entfällt bereits mangels der genannten Voraussetzungen von schützwürdigen Einrichtungen mit unmittelbaren Zugang zu diesen Straßen. Darüber hinaus fehlt es auch an den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO. Anhaltspunkte für eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr i.S. der oben dargestellten Definition liegen nicht vor. Für die Bejahung einer Gefahr für die Ordnung im Straßenverkehr ist zur Feststellung der betreffenden Gefahrenlage zu prüfen, ob es in der Ortsmitte von Geyen bereits zu Unfällen gekommen ist. Nach einer aktuellen polizeilichen Unfallauswertung der zuständigen Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis, Direktion Verkehr, ist die Unfalllage der letzten 3 Jahre jedoch als unauffällig zu bezeichnen. Somit fehlt es auch an einer Gefahr für die Ordnung des Straßenverkehrs. Die allgemeinen Verkehrsregeln des § 3 Abs. 1 StVO auf den betroffenen Straßen sind schlüssig und für die Verkehrsteilnehmer erkennbar. Insbesondere darf nach der Regel des Fahrens auf Sicht nur so schnell gefahren werden, dass Vorlage Nr.: 112/2017 . Seite 3 / 3 innerhalb der übersehbaren Strecke vor einer Gefahrenstelle gehalten werden kann. Weiterhin ist die Geschwindigkeit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen sowie den Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Die örtlichen Umstände sind ohne Besonderheiten. Demnach kommt die Anordnung einer Tempostreckenführung für die Ortsmitte in Geyen nicht in Betracht. Die Verwaltung hat in der Angelegenheit der Anordnung von Tempo 30 für die Krankenhausstraße in Hürth vom Ordnungsamt der Stadt Hürth erfahren, dass es sich bei der Anordnung von Tempo 30 für die Krankenhausstraße um einen Altfall handelt. Es sei unklar, ob eine derartige Regelung heute noch einmal durchgesetzt werden könne. Inzwischen stelle der Rhein-Erft-Kreis vielmehr einige bestehende Tempo-30-Regelungen für Hauptverkehrsstraßen in Hürth infrage. Der Verwaltung wurde auch das zur Tempo-30-Regelung Krankenhausstraße ergangene Urteil zur Verfügung gestellt. Aus den Ausführungen des OVG wird ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage der streitbefangenen Geschwindigkeitsbegrenzung in Form eines Streckenverbots nicht § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. StVO angesehen hat, sondern § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. (Verkehrsrechtliche Anordnungen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs treffen). Das Verwaltungsgericht sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Verkehrsbelastung der Krankenhausstraße zu der Überzeugung gelangt, dass im Bereich des von der Klägerin angeordneten Streckenverbots eine besondere Gefahrenlage besteht, die nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung rechtfertige.