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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Amselweg“ in Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
24.04.17, 18:33
Aktualisiert
24.04.17, 18:33
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 50/2017 Erstellt am: 14.03.2017 Aktenzeichen: IV/601.03.21.63 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 03.05.2017 Rat X 23.05.2017 Betreff Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Amselweg“ in Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 50/2017 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag 1) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Amselweg“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage zu beschließen. 2) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Amselweg“ in Pulheim gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen. Im Gegensatz hierzu ist die Erschließungsanlage „Amselweg“ als verkehrsberuhigte Mischfläche ohne Separation von Fahrbahn und Gehwegen ausgebaut. Beitragspflichten können erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können.