Daten
Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
06.02.17, 18:31
Aktualisiert
06.02.17, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
218/2016
Erstellt am:
24.07.2017
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.63
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
15.02.2017
Rat
X
04.04.2017
Betreff
Widmung und Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Nellesweg" in
Geyen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 218/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Widmung der nachfolgend
genannten Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit
gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Nellesweg
Gemarkung Geyen
Flur 8
Flurstück 22 (teilweise), 374, 541
In der beigefügten Anlage 1 sind die aufgeführten Flurstücke schraffiert dargestellt.
Die genannten Flurstücke werden als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart im
Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Die Straße ist bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1 StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über
die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Nellesweg“ gemäß beigefügter Anlage 2 zu beschließen.
3. Der Rat der Stadt Pulheim verfügt die Widmung der oben genannten Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr und
beschließt die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Nellesweg“ gemäß beigefügter Anlage 2.
Erläuterungen
Zu 1:
Der „Nellesweg“ wurde 1979 sowie 1984 in den folgenden Abschnitten gewidmet:
1979 von Manstedtener Straße bis Domkapitelweg (ohne Beschränkung)
1984 von Manstedtener Straße bis Römerfeldstraße (Beschränkung auf die Benutzungsart „Fußweg)
Von der Widmung waren die in der Anlage 1 schraffierten Flächen, die zum überwiegenden Teil zu den genannten Zeitpunkten noch nicht hergestellt waren, nicht erfasst.
Die o.g. Flurstücke sind entsprechend den Bebauungsplänen 98 Geyen, 51 Geyen sowie 51 Geyen 1.Änderung als
öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, wurden zu Eigentum der Stadt Pulheim erworben und zwischenzeitlich ausgebaut.
Die Widmung ist Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge.
Vorlage Nr.: 218/2016 . Seite 3 / 3
Zu 2.:
Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen
u. a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen.
Im Gegensatz hierzu wurde der Nellesweg wie folgt ausgebaut (Anlage 3):
einseitiger Gehweg vor den Häusern Nellesweg 1 bis Weilersgrund
auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich ein Schrammbord mit davor befindlichen Parkflächen
die beiden öffentlichen Stichwege (vor den Häusern Nr. 34-42 und 24-32) sind als verkehrsberuhigte Mischflächen ausgebaut
in dem Teilstück von Weilersgrund bis Ende Plangebiet befindet sich vor dem Haus Nr. 21 ein Schrammbord
und auf der gegenüberliegenden Fläche Parkflächen, das letzte Stück ist als befestigte Schotterschicht ausgebaut.
Beitragspflichten können erst entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o. a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge für den Nellesweg erheben zu können.