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Beschlussvorlage (Bürgerbegehren zum Friedhofskonzept der Stadt Pulheim hier: Prüfung der Zulässigkeit und weiteres Verfahren)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
183 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
27.03.17, 18:32
Aktualisiert
31.03.17, 11:35

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 95/2017 Erstellt am: 15.03.2017 Aktenzeichen: I/10 26 00 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Rat 2 ö. Sitzung Rat nö. Sitzung Termin X 30.03.2017 X 04.04.2017 Betreff Bürgerbegehren zum Friedhofskonzept der Stadt Pulheim hier: Prüfung der Zulässigkeit und weiteres Verfahren Veranlasser/in / Antragsteller/in PetentenVerwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 50.000,00 € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja X nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Mittel müssen außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckungsvorschlag: Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 2 / 8 Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Stadt Pulheim stellt fest, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. 2. Variante 1 Der Rat der Stadt Pulheim entspricht dem Bürgerbegehren und hebt seinen Beschluss vom 15.11.2016, die „gelben“ Friedhofsflächen betreffend, auf und beschließt den Beschluss in folgenden Punkten zu bestätigen: 1.) die nach dem neuen Bestattungsgesetz geänderten Fristen in Bezug auf die Bestattungszeit in § 7 Abs. 5, 2.) dass nur noch (Über-)Urnen in Urnengrabstätten zugelassen werden, die zu 100% verrottbar und rückstandsfrei sind, sowie Bioaschekapseln (Metalle sind nicht erlaubt) § 8 Abs. 2, 3.) die Erweiterung der Arten der Grabstätten gem. § 13 Abs. 2 um die Grabstätten Kolumbarien, Urnenstelenanlagen, pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen, pflegefreie Rasengräber, Beisetzungsgärten, pflegefreie Baumgräber, pflegefreie Gräber für Sternenkinder und Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen, 4.) dass der/die Nutzungsberechtigte nicht mehr die Möglichkeit hat, ca. 1 m² auf einer pflegefreien Wahlgrabstätte eigenhändig zu pflegen. § 15 Abs. 14, 5.) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten gem. § 16 Abs. 7 werden nicht nur als Einfachgräber vergeben, sondern als Einfach- und Doppelgrabstätte, 6.) die kostenlose Bereitstellung von Ehrengräbern gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht auf 30 Jahre zu beschränken, sondern so lange der Friedhof besteht und für diesen Zeitraum auch die Pflege der Ehrengräber durch die Stadt zu übernehmen, 7.) die Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen werden konkretisiert und als § 18a der Friedhofs- und Bestattungssatzung neu eingefügt, 8.) Beisetzungsgärten anzubieten und als § 18 b der Friedhofs- und Bestattungssatzung neu einzufügen, 9.) einen Gedenkstein für Gräber für Sternenkinder neu aufzunehmen. § 20 Abs. 1b, 10.) Grabmale aus Glas werden zugelassen (§ 20 Abs. 4), 11.) die Raummaße und Art der Gedenkplatten für pflegefreie Rasengrabstätten neu festzulegen. § 20 Abs. 5a und b, 12.) dass jede Veränderung an einer denkmalgeschützten Grabstätte der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Pulheim bedarf. § 21 Abs. 1, 13.) dass die Verwaltung aus einem wichtigen Grund auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dieser Satzung zulassen kann (§ 36). Die Verwaltung berichtet einmal im Jahr über genehmigte Ausnahmen. Der Rat beschließt die der Vorlage beigefügten Änderungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung (Anlage 1 rechte Spalte) (*) unter Berücksichtigung der gefassten Beschlüsse zu den Ziffern 1 bis 13. Diese Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 14.) dass besondere Grabflächen für muslimische Religionsgruppen nicht eingerichtet werden, 15.) dass Aschestreufelder nicht eingerichtet werden, 16.) auf dem Friedhof Brauweiler werden folgende (rot markierte) Flächen entwidmet und aus der Friedhofsanlage herausgenommen: a.) Parkplatz Nordwest b.) Wirtschaftshof Nordwest 17.) b) Der Parkplatz, das Kieslager (rot markiert) werden endwidmet und aus der Friedhofsanlage herausgenommen siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 5 (*), die unbelegte Rasenfläche im östlichen Teil (rot markiert) wird wieder als grüne Fläche ausgewiesen. 23.) auf dem neuen Friedhof in Sinnersdorf werden folgende Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 3 / 8 b) Die Rasenfläche im Süden (rot markiert) (siehe Anlage 2 Plananhang 29) (*), 25.) Der Rat nimmt die Vorschläge und Ausführungen des Friedhofskonzeptes zur Einführung neuer Grabtypen und Bestattungsformen grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis. Über die Frage der konkreten Ausgestaltung auf den einzelnen Friedhöfen soll in gesonderter Sitzungsfolge unter Beteiligung des Umweltausschusses entschieden werden. 26.) Über die Nutzung, Gestaltung und künftige Pflege entwidmeter Flächen soll ebenfalls in gesonderter Sitzungsfolge unter Beteiligung des Umweltausschusses entschieden werden. 27.) Der Rat beschließt zu den einzelnen Eingaben (Anlage 6 bzw. 9) (*), inhaltlich gemäß den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung (Anlage 5 Synopse) (*) zu verfahren. (*) Die aufgeführten Anlagen beziehen sich auf den Beschluss des Rates vom 15.11.2016 alternativ Variante 2 Der Rat entspricht dem Bürgerbegehren nicht und beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids gem. § 26 (6) GO NRW. Bei dem durchzuführenden Bürgerentscheid wird die Frage „Soll der Ratsbeschluss vom 15.11.2016 der Stadt Pulheim, die gelben Flächen der Friedhöfe mit den Gräbern der Verstorbenen auslaufen zu lassen, nach Ablauf der Grabnutzungsrechte zu entwidmen, und einer anderen Nutzung zuzuführen, aufgehoben werden?“ zur Abstimmung gestellt. Der Rat setzt als Tag der Durchführung des Bürgerentscheides Sonntag, den 25.06.2017 fest. Der Rat beschließt, unter Verzicht auf eine Vorberatung im HFA, für die Durchführung des Bürgerentscheids außerplanmäßig Mittel in Höhe von 50.000,00 € bereitzustellen. Die Deckung erfolgt aus dem Budget Personalkosten. Erläuterungen In der Ratssitzung am 14.02.2017 wurde dem Bürgermeister von Herrn Berger, einem der Vertreter des Bürgerbegehrens zum Friedhofskonzept, ein Ordner mit Unterschriftenlisten überreicht. Die Listen enthalten die Frage „Soll der Ratsbeschluss vom 15.11.2016 der Stadt Pulheim, die gelben Flächen der Friedhöfe mit den Gräbern der Verstorbenen auslaufen zu lassen, nach Ablauf der Grabnutzungsrechte zu entwidmen, und einer anderen Nutzung zuzuführen, aufgehoben werden?“ Eine Kopie einer der Unterschriftenlisten ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Zum Ratsbeschluss vom 15.11.2016 wird auf die Niederschrift dieser Ratssitzung verwiesen. Rechtsgrundlage für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ist § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Danach können Bürger/ -innen beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid); § 26 (1) GO NRW. Neben den in § 26 (1) GO NRW genannten Voraussetzungen sind in § 26 (2) bis (5) GO NRW weitere – formelle – Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgeführt. Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 4 / 8 Gemäß § 26 (6) GO NRW hat der Rat unverzüglich festzustellen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Nach Rehn/ Cronauge (Kommentar zu § 26 GO NRW, Zi. VII. 1., 31. Erg., Okt. 2008) bedeutet dies, dass die Zulässigkeitsentscheidung in der nächsten turnusmäßig anstehenden Ratssitzung erfolgen muss. Eine Sondersitzung des Rates ist nicht erforderlich. Dass die Entscheidung nicht in der Ratssitzung am 04.04.2017 sondern in einer Sondersitzung am 30.03.2017 erfolgt, liegt am Antrag gem. § 47 (1) GO NRW der Fraktionen der SPD, des Bürgervereins und der FDP vom 14.03.2017, eine Sondersitzung zu dieser Thematik durchzuführen (Anlage 2). Stellt der Rat die Zulässigkeit fest und tritt dem Bürgerbegehren nicht bei, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Stellt der Rat die Unzulässigkeit fest, so können die Vertreter/innen des Bürgerbegehrens (§ 26 (6) S. 2 GO NRW) einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung des Rates einlegen. Prüfung der Zulässigkeit: Das Bürgerbegehren muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in der Entscheidungskompetenz des Rates liegt (§ 26 (1) GO NRW). Des Weiteren dürfen keine Ausschlusstatbestände nach § 26 (5) vorliegen (vgl. auch Rehn/ Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung, § 26, II.2). Da Gegenstand des Bürgerbegehrens der Ratsbeschluss zum Friedhofskonzept vom 15.11.2017 ist, ist dieses Erfordernis erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich eine Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens in dieser Angelegenheit aufgrund der in § 26 (5) GO NRW aufgeführten Ausschließungsgründe ergibt. In Betracht kommt dabei die Prüfung der Ziffer 4, wonach ein Bürgerbegehren unzulässig ist bei Angelegenheiten, die im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines vergleichbaren Verfahrens zu entscheiden sind. Das Friedhofskonzept wurde nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren mit vorgeschriebener Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, so dass eine Unzulässigkeit gem. § 26 (5) Zi. 4 nicht vorliegt. Gem. § 26 (2) GO NRW muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten. Des Weiteren müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Außerdem muss die Unterschriftenliste eine Kostenschätzung der Verwaltung enthalten. Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 5 / 8 Das Bürgerbegehren liegt in Schriftform vor. Jede der eingereichten Unterschriftenlisten enthält die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung, die Kostendeckungsschätzung der Verwaltung sowie die Benennung von drei Vertretungsberechtigten. Frage: Soll der Ratsbeschluss vom 15.11.2016 der Stadt Pulheim, die gelben Flächen der Friedhöfe mit den Gräbern der Verstorbenen, auslaufen zu lassen, nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte zu entwidmen, und einer anderen Nutzung zuzuführen, aufgehoben werden? Begründung: Dieser Ratsbeschluss ist im Widerspruch zu den menschlichen, ethischen und christlichen Werten und ist nicht nur für die betroffenen Hinterbliebenen nicht zu akzeptieren und soll daher aufgehoben werden. Kostenschätzung der Stadt Pulheim: Die Aufhebung des Ratsbeschlusses bezüglich der Schließung aller gelben Flächen auf den Friedhöfen würde nach Einschätzung der Verwaltung langfristig die Friedhofskosten mit ca. 166.000,- Euro jährlich belasten. Antragsteller: Jürgen und Stephan Berger, Im Dammfeld 7, 50259 Pulheim, und Claudia Schweers, Fasanenweg 3, 50259 Pulheim Gem. § 26 (3) S. 1 GO NRW muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Ratsbeschluss richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung eingereicht werden. Gem. § 26 (2) S. 3 bis 5 GO NRW teilen Bürger die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der Kosten mit. Diese Einschätzung ist auf den Unterschriftenlisten anzugeben. Der Ratsbeschluss, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, wurde am 15.11.2016 gefasst. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 28.12.2016 (Anlage 3). Mit am 04.01.2017 persönlich abgegebenem Schreiben teilten die Petenten der Verwaltung gem. § 26 schriftlich mit, dass beabsichtigt wird, ein Bürgerbegehren bzgl. des Ratsbeschlusses durchzuführen (Anlage 4). Mit Schreiben vom 04.01.2017 teilte die Verwaltung den Vertretungsberechtigten die Kostenschätzung mit (Anlage 5). Gem. § 26 (3) S. 3 GO NRW läuft die sechs Wochen Frist ab diesem Zeitpunkt. Somit wurde das Bürgerbegehren mit der Abgabe der Unterschriftenlisten am 14.02.2017 fristgerecht eingereicht (Ende der Frist: 17.02.2017). Über die beim Bürgerentscheid zu stellende Frage kann nach § 26 (7) S.1 GO NRW nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Mit Beschluss des Rates vom 15.11.2016 werden u. a. auf den Friedhöfen, die auf den Planskizzen gelb markierten Flächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet und einer anderen Nutzung zugeführt. Aus dem Text des Bürgerbegehrens muss sich unzweideutig der Gegenstand der Entscheidung ergeben (Rehn/Crohnauge GO NRW, § 26 III.1., 42. Erg. Juni 2015: OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2007-15 A 2666/07; u. a.) Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 6 / 8 In der Fragestellung des Bürgerbegehrens wird Bezug genommen auf den Ratsbeschluss vom 15.11.2016, der u. a. Regelungen bezüglich „gelber Flächen“ auf Friedhöfen im Stadtgebiet enthält. Mit diesem Hinweis ergibt sich unzweifelhaft aus der Fragestellung, dass es um die Flächen auf den „betroffenen“ Friedhöfen handelt, die geschlossen, nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet und einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen. Somit wird die Ablehnung dieses Teils des Ratsbeschlusses vom 15.11.2016 deutlich wiedergegeben. Gem. § 26 (2) S. 1 GO NRW muss das Bürgerbegehren eine Begründung enthalten. Das OVG NRW führt dazu aus, dass die Begründung dazu diene, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion wird nur erfüllt, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. „Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Begründung auch dazu dient, für das Bürgerbegehren zu werben und damit auch Wertungen, Schlussfolgerungen oder Erwartungen zum Ausdruck bringen kann, die einer Wahrheitskontrolle nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch mag die Begründung eines Bürgerbegehrens im Einzelfall Überzeichnungen und Unrichtigkeiten in Details enthalten dürfen, die zu bewerten und zu gewichten, die Sache des Unterzeichners bleibt.“ (OVG NRW, 23.04.2002, 15 A 5594/00). Demnach ist die Begründung der Antragsteller, aus ethischen und christlichen Gründen die Auflassung und Entwidmung von Friedhofsflächen abzulehnen, zulässig. Gem. § 26 Abs. 4 GO NRW muss ein Bürgerbegehren in einer Stadt der Größenordnung Pulheims von 6% der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, auf welchen Stichtag diese 6%-Grenze zu beziehen ist. Als Stichtag wurde der letzte Tag der Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens, der 17.02.2017, gewählt (vgl. dazu auch § 25 (4) u. (6), wonach die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags zum Zeitpunkt des Antrags bei der Gemeinde vorliegen müssen). Zu diesem Zeitpunkt betrug die Anzahl der Wahlberechtigten für ein Bürgergehren 44.740. Demnach sind 2.684 gültige Unterschriften erforderlich. Gemäß § 26 (4) i. V. m. § 25 (4) GO NRW muss jede Liste den vollen Wortlaut des Antrags enthalten, Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Gemeinde geprüft. Die vorgelegten Unterschriftenlisten wurden von der Verwaltung geprüft. Die Prüfung von 118 der 206 eingereichten Listen ergab 2.802 gültige Unterschriften. Damit ist die nach § 26 (4) GO NRW erforderliche Stimmenzahl überschritten. Deshalb wurde auf eine Prüfung der restlichen Unterschriftenlisten verzichtet. Insgesamt ergibt sich damit, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist gem. § 26 (6) GO NRW vom Rat festzustellen. Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 7 / 8 Ablehnung / Zustimmung des Rates: Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, hebt er seinen Beschluss vom 15.11.2016 bzgl. der „gelben“ Flächen auf und der Bürgerentscheid unterbleibt. Zur Klarstellung ist der „Restbeschluss“ Vorlage 95-2017 Anlage 1 vom 15.11.2016 zu bestätigen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Außerdem müssen außerplanmäßig Mittel bereitgestellt werden. Zur Durchführung des Bürgerentscheids Für die Durchführung des Bürgerentscheids ist die entsprechende Satzung der Stadt Pulheim vom 14.04.2014 maßgebend. Gem. § 10 (1) dieser Satzung findet der Bürgerentscheid an einem Sonntag statt. Der Tag wird durch den Rat festgelegt. Zu beachten ist insbesondere: Gem. § 6 der Satzung ist in sinngemäßer Anwendung der bei Kommunalwahlen geltenden Bestimmungen ein Abstimmungsverzeichnis zu führen in das alle Personen eingetragen werden, für die am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis, d. h. am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid, macht der Bürgermeister gem. § 7 (3) der Bürgerentscheidsatzung öffentlich bekannt: - den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage - wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann - dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Der Benachrichtigung, die jede abstimmungsberechtigte Person spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid erhält, ist ein Abstimmungsheft bzw. Informationsblatt beifügen, das Folgendes enthält: 1. 2. 3. 4. Die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben. Vorlage Nr.: 95/2017 . Seite 8 / 8 5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. Gem. § 8 (3) der Satzung sollen sich die Vertreter des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein/e Vertreter/in der im Rat vertretenen Fraktionen unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte verständigen. Die von den Fraktionen der SPD, des Bürgervereins und der FDP vorgeschlagene Zusammenlegung des Tages des Bürgerentscheides mit der Landtagswahl am 14.05.2017 ist von der Verwaltung nicht leistbar. Dabei zu bedenken ist auch, dass bei einer Zusammenlegung der Wahltermine für Bürgerentscheid und Landtagswahl unterschiedliche Wahlvorstände einzurichten und separate Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie zu versenden sind (s. Anlage 6, Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 03.05.2013). Das Erfordernis einer außerplanmäßigen Ausgabe – wie im Beschlussentwurf angegeben – bliebe bestehen. Als Abstimmungstag wird Sonntag, der 25.06.2017 vorgeschlagen. Für die Durchführung eines Bürgerentscheids müssen nach Schätzung der Verwaltung 60.000,00 € zur Verfügung gestellt werden. Die Deckung erfolgt aus dem Budget Personalkosten. Ergebnis des Bürgerentscheids: Gem. § 26 (7) GO NRW ist beim Bürgerentscheid eine Mehrheit erforderlich, die aus mindestens 15 % der Kommunalwahlberechtigten bestehen muss. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Gem. § 15 (1) der Satzung über die Durchführung von Bürgerentscheiden stellt der Rat das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses erfolgt durch den Bürgermeister (§ 15 (2) der Satzung). Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rats durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden (§ 26 (8) GO NRW).