Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,6 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
S TAD
T ER FT.S TAD
T
öffentlich
Der Bürgermeister
V 8/0126
Az.: - 50 -
Amt:
- 50-
An den
BeschIAusf.: - 50-
Rat
Datum:
14.11.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung:
zur Vorberatung
über den
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Finanz- und Personalausschuss
Hauptausschuss
Betrifft:
Sachstandsmitteilung
Finanzielle
und weiteres Vorgehen
SGB II ( Hartz IV )
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
,
Erftstadt, den 14.1 1.2004
Beschlussentwurf:
Die Stadt Erftstadt ist mit der Vorgehensweise des Rhein-Erft-Kreises zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft ( ARGE) mit der Agentur für Arbeit Brühl
zwecks Durchführung der SGB " - Angelegenheiten unter den Voraussetzungen einverstanden, dass die personellen und räumlichen Bedingungen
seitens der Agentur für Arbeit erfüllt werden können.
Begründung:
Esist besonders wichtig, dass die Leistungen nach SGB " aus einer Hand
angeboten werden, damit die Bedürftigen einen Ansprechpartner und
möglichst kurze Wege haben.
Einzelheiten sind in den Anlagen ausführlich dargestellt.
Anlagen
P:\SOO\RAT\500_0\HARTZ
IV - KREIS-
STADTVORLAGE.DQC
Vertretung
,
P:\SOO\RAT\500_0\HARTZ
IV - KREI$-
STADTVORLAGE.DOC
In Vertretung
( Erner)
,
P:\500\RAT\SOO_O\HARTZ
IV - KREIS-
STAQTVORLAGE.DOC
II Franz
Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc
Page 111
Rhein-Erft-Kreis
Mitteilungsvorlage
Der Landrat
- öffentlich Drucksache 300/2004
Antragsteller:
Datum:
Aktenzeichen:
Zuständige Organisationseinheit:
Beratungsfolge
Ic..:K::..:re=is=ta"'g
5achstandsmlttellung
20.10.2004
50/2
50 Amt für soziale Angelegenheiten
Termin
, 04.11.2004
Bemerkungen
5GB II (Hartz IV)
5achdarstellung:
Al Vorbemerkung:
Mit Inkrafttreten des "Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (SGB II)
am 01.01.2005 werden die Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt. Dies
führt zu einer neuen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt ist. Ziel des SGB II war und ist die Leistung aus einer Hand für
Hilfeempfängerinnen sicherzustellen.
Das SGB II sieht zwei Aufgabenträger vor:
- die Bundesagentur für Arbeit (BA) und
- die Kreise bzw. kreisfreien Städte.
Beide Aufgabenträger haben genau definierte Zuständigkeitsbereiche.
In den ausschließlichen
Aufgabenbereich der Kreise/kreisfreien Städte fallen (abschließend) Leistungen für:
- Unterkunft und Heizung (§ 22),
- Erstausstattungen für die Wohnung einschI. Haushaltsgeräten (§ 23 III 1),
- Erstausstattungen für Bekleidung einschI. Schwangerschaft u. Geburt (§ 23 III 2),
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechttichen Bestimmungen (§ 23 1113).
Darüber hinaus können Leistungen erbracht werden für
- die Betreuung rninderjähriqer oder behinderter Kinder oder die häusliche Pfiege von
Angehörigen (§ 16 II 1),
- die Schuldnerberatung (§ 16 112),
- die psychosoziale Betreuung (§ 16 II 3),
- die Suchtberatung (§ 16 II 4).
Alle anderen Leistungen sind durch die BA zu erbringen, z.B. die Regelleistungen
~Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc
Vorlage
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Arbeitslosengeld
nach 5GB III.
B) Aktueller
Page 2
II, Sozialgeld sowie alle Eingliederungsleistungen
einschließlich der Leistungen
Sachstand
I) Allgemeines
Die Umsetzung des 5GB II in den Kommunen erwies sich bundesweit von Anfang an als
schwierig. Im Rhein-Erft-Kreis (REK) wurde bereils Anfang 2004 ein Lenkungskreis und mehrere
Arbeitsgruppen gebildet, in denen Vertreter der örtlichen Arbeitsagentur (AA) Brühl, des REK und
aller kreisangehörigen Kommunen vertreten sind. Die Polilik wurde durch Mitleilungsvorlagen
(Drucksachen Nr.: 81/2004,137/2004,261/2004)
und mündliche Berichle in den Gremien sowie
einem eingerichteten "politischen Lenkungskreis" fortlaufend unterrichtet.
Zur Aufgabenerledigung sieht das 5GB II als Regelfall die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
(ARGE) vor, auf welche die Kreise ihre Träqeraufqaben übertragen sollen. Von der Möglichkeil
einer Option (Experimentierklausel gern. § 6 Abs. 1 SGB II) hat der REK keinen Gebrauch
gemacht. Neben diesen beiden Varianten ist noch die getrennte Aufgabenwahmehmung
außerhalb einer ARGE zulässtq.
II) Zielvereinbarung 23.124.08.2004
Aufgrund einer Vorlage wurde im Kreistag am 15.07.2004 die Thematik diskutiert (Drucksache
Nr.: 137/2004). Dabei bestand Einvernehmen, dass der REK grundsätzlich eine ARGE anstrebe.
Die Einrichtung der ARGE im REK sollte jedoch an nicht rückholbare Voraussetzungen geknüpft
werden.
Am 23.124.08.2004 haben der REK und die örtliche AA eine Zielvereinbarung abgeschlossen
(vgl. Anlage 1). Hiernach wird die Aufgabenübertragung an die ARGE spätestens zum
01.10.2005, nach Ausnutzung einer entsprechenden Übergangsphase bis spätestens 30.09.2005
(gesetzlich eingeräumt), angestrebt. Der Beitritt des REK in die ARGE bzw. die Übertragung aller
kommunalen Aufgaben nach dem 5GB II auf die ARGE, wurde entsprechend dem Votum des
Kreistages vom 15.07.2004 an Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören u. a.:
- Fallmanagement und Leistungsgewährung dezentral in allen Kommunen des REK
anzubieten,
- Bereitstellung des benötigten Personals gemäß der vorgegebenen 5chiOsselungen,
- rechtzeitige und von Beginn an ausreichende Qualifizierung des Personals sowie
- rechtzeitige Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten.
III) Einvernehmlich beantwortete Fragen
In den 5itzungen der Lenkungs- bzw. Arbeitsgruppen zur Umsetzung des 5GB II im REK konnten
in den vergangenen Monaten einvernehmlich Antworten zu folgenden Fragen erarbeitet und
wesentliche Grundlagen für eine ARGE im REK geschaffen werden, u.a.:
ij
[Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc
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Vorlage
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- dezentrale Aufgabenerledigung, Job-Center in neun Kommunen (Elsdorf beabsichtigt sich
Bergheim anzuschließen).
- Entwurf Stellenbeschreibung und -ausschreibung Geschäftsführung ARGE,
- Grundlagenorganisation, Organigramme der einzelnen Job-Center und der Zentrale
einschließlich Overhead, Controlling, Widerspruchsstelle, usw.,
- Stellenbeschreibungen und -bewertungen aller notwendigen Stellen,
- Berechnung Personalbedarfe,
- Entwurf eines ARGE-Vertrages auf öffentlich-rechtlicher Basis,
- Entwurf einer Übergangsregelung gern. §§ 65 ff SGB II,
- Klärung des einheitlichen Fallmanagements, Persönliche Ansprechpartner,
Leistungssachbearbeitung.
IV) Noch zu entscheidende Fragen
Wesentliche Punkte sind derzeit jedoch noch nicht gelöst. Bis spätestens zum 09.12.2004 sind
diese Punkte durch die beiden Träger bzw. die BA (die durch den Kreis nicht lösbar sind) einer
Klärung zuzuführen:
1) tatsächliche Personalgestellung/-gewinnung
2) Rechtsform der ARGE,
3) räumliche Unterbringung.
sowie Qualifizierung,
Zur Problematik der Zahl der Bedarfsgemeinschaften
sowie zur IT-Problematik (vgl. Anlage 2).
Zu 1) Personal
Erhebliche Probleme bestehen nach wie vor im gesamten Themenkomplex
.Personal".
Das Personal für eine ARGE muss von den beiden Trägem der Grundsicherung entsprechend
ihrem Pflichtanteil zur Verfügung gestellt werden. Würde der kommunale Träger darüber hinaus
Personal zur Verfügung stellen, wäre dies durch die ARGE zu vergüten.
Durch das Bundesministerium fOrWirtschaft und Arbeit (BMWA) sind für den
Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagenturen folgende PersonalschlOssel festgelegt worden:
1 Falimanager/Persönliche Ansprechpartner für 75 Bedarfsgemeinschaften,
1 Leistungssachbearbeiter für 140 Bedarfsgemeinschaften.
Der Schlüssel 1:75 findet sich im Übrigen auch in der GesetzesbegrOndung zum SGB II.
Zusätzlich wurde mr den Kommunalanteil (Kosten der Unterkunft etc.) im REK einvernehmlich ein
Personalschlüssel von 1:300 festgelegt.
Bei den im Frühjahr 2004 durch den Kreis und die BA ermittelten -und trotz erheblicher Unsicherheiten insbesondere bei den Beziehern von Arbeitslosenhilfe - zu Grunde gelegten 14.750 Bedarfsgemeinschaften im REK würde sich bei Anwendung der o.a. Schlüsselzahlen folgender Steilenbedarf ergeben:
Fallmanager/Persönliche
Leistungssachbearbeiter:
Ansprechpartner:
197 Stellen
105 Stellen
Leistungssachbearbeiter für Unterkunftskosten (Kornmunaler Zuständigkeitsbereich):
49 Stellen
Gesamt: ca. 351 Stellen (Personalbestand ARGE inklusive Geschäftsführung und Overhead).
3JI
Ii Franz
Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc
Vorlage
Die Arbeitsagentur
einzubringen.
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hätte danach 302 Stellen, die kommunale Seite 49 Stellen in die ARGE
Unabhängig von den vorgegebenen Schlüsseln und den tatsächlichen Fallzahlen erhält die ARGE
fOr den Bundesanteil, bestimmt fOr Verwaltungs- und Sachkosten, ein gedeckeltes Budget von
14,8 Millionen €. Dem ist ein Betrag in Höhe von rund 2,1 Millionen € als kommunaler (Träger-)
Anteil hinzuzurechnen. Das Verwaltungs- und Sachkostenbudget der REK-ARGE beträgt
demnach ca. 16,9 Mio €.
Von diesem Gesamtbudget sind allerdings nicht die errechneten 351 Stellen, sondern lediglich
rund 300 Stellen finanzierbar. Voraussetzung für diese Bemessung ist aber, dass gOnstige
Mietobjekte gefunden werden können und die M die wesentlichen EDV-Kosten trägt.
Im September 2004 wurde von der M Brühl eine Vorgabe der Bundesagentur bekannt, wonach
die M Bruhl .in der Startphase" lediglich 184 Stellen in die ARGE einbringen darf.
Fraglich ist nun insbesondere, wie die Lücke zwischen rund 50 kommunalen Mitarbeitern (als
kommunaler Pflichtanteil) und 300 Mitarbeitern der BA It. erster Schlüsselung bzw. rund 250
Mitarbeitern der BA It. Finanzierungsmöglichkeit bzw. 184 Mitarbeitern der BA It.
Bewirtschaftungsanweisung
zu schließen ist. Die M Bruhl kann nach eigenen Angaben lediglich
43 Personen in die ARGE einbringen. Damit bestände seitens der M selbst bei Annahme der
kleinsten Lücke ein Minus von 141 Personen (184 minus 43). Eine Lösung dieses Problems
konnte die M bisher nicht geben.
Die neueste Stellungnahme der M vom 15.10.2004 zu der Personalproblematik
Kenntnis beigefügt (vgl. Anlage 3).
ist zu Ihrer
Zu 21 Rechtsform
Hinsichtlich der zu wählenden Rechtsform bei der Errichtung und Ausgestaltung der ARGE gibt es
nach wie vor grOße rechtliche Unwägbarkeiten. Alle denkbaren Rechtsformen einer ARGE
begegnen erheblichen juristischen Bedenken. Generelle Empfehlungen aufgrund gesicherter
juristischer Erkenntnisse liegen z. Z. nicht vor.
Im Hinblick auf die einzelnen Rechtsformen ergibt sich folgender Sachstand:
öffentlich-rechtlicher Vertrag
In § 44 b SGB II ist die Gründung einer ARGE durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich
vorgesehen. Dies könnte als Argument dafür herangezogen werden, dass Kommunen und BA
eigenständig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen neuen Rechtsträger schaffen können. Der
weite Auslegungsspielraum des Gesetzes lässt eine gesicherle Prognose, insbesondere
hinsichtlich der Auslegung und Anwendung durch Gerichte, nur schwer zu.
Obwohl auch diese Vertragsgestaltung mit erheblichen Rechtsrisiken behaftet ist, bietet er den
Vorteil, dass er sich in sämtlichen Zweifelsfällen an § 44 b SGB II orientiert. Insofern bestehen
nach vielfacher Meinung gute Chancen für eine Rechtmäßigkeit, insbesondere soll sich eine
unbegrenzte Haftung ggf. nur auf die Aufgaben beziehen, die der kommunalen Seite aus dem
SGB II obliegen. Allerdings wird diese Sicht vom DL T nicht geteilt.
Das BMW A äußert sich in seinem Schreiben vom 17.08.2004 an die BA u.a. wie folgt (Zitat): ,Oie
IFranz Stroemer
- Mitvorkt0411 04.doc
Vortage
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Errichtung in öffentlich-rechtlicher Form bedeutet, dass auf der Grundlage von §§ 53, 61 SGB X
iV.rn. §§ 705 ff BGB in Anlehnung an die GbR eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft geschaffen
wird, die zwar keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, aber -wie die GbR- Träger von
Rechten und Pflichten sein kann ..... Eine größere Zahl kommunaler Gremien und der
Innenminister hat Bedenken gegenüber privatrechtlichen Formen:
Zu den möglichen weiteren Rechtsformen vgl. Anlage 2.
Um die rechtlichen Unsicherheiten zu verdeutlichen, einige Aussagen der GWKommunalversicherung:
Vermögenseigenschadenversicherung:
, ...Bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung von Hartz IV wird allerdings ebenso mit nicht zu
vermeidenden Anlaufschwierigkeiten zu rechnen sein .... Es ist daher absehbar, dass gerade in
der Anfangszeit Schäden nicht nur durch individuelle Fehlleistungen verursacht, sondern ihren
Grund in einer noch nicht ausreichenden Einarbeitung, Personalausstaltung oder in
organisatorischen Problemen (z. B. Datenverarbeitung) haben werden .... mit der Folge, dass eine
Deckung Ober Ihre Vermögensschadenversicherung
nicht möglich sein wird. "
Haftpflichtversicherung:
, ....Sofern Sie sich an Arbeitsgemeinschaften beteiligen, ist zunächst entscheidend, ob die ARGE
In Form einer GmbH errichtet wird. Diese Gesellschaften sind ....nicht mitversichert ....
Bei allen anderen Formen der Zusammenarbeit muss noch geprüft werden, ....".
Nach Meinung der Lenkungsgruppe fallen die rechtlichen Risiken bei summarischer PrOfung bei
der Ausgestaltung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag am günstigsten aus, zumal ein solcher
Vertrag durch die Stadt Leverkusen bereits nach Abstimmung mit dem Innenministerium NW
abgeschlossen wurde. Die Lenkungsgruppe präferiert daher nach Abwilgung aller Gesichtspunkte
derzeit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Zu 3) Räumliche Unterbringung
Örtliche Job-Center sollen vor dem Hintergrund der geplanten Kooperation Bergheim/Elsdorf
dezental in allen Kommunen eingerichtet werden. Hierzu ist es notwendig, frOhzeitig
entsprechende Räumlichkelten (Bürofiächen) zu suchen und anzumieten, da bis zur Herstellung
der FunktionsfilhigkeiUBezugsfertigkeit
(z. B. Einrichtung Arbeitsplätze, Eingangs- und
Infobereich, IT-Ausstattung und Verkabelung, ggf. Teilrenovierungen, etc.), mehrere Monate
einzuplanen sind. Die zuständige AA Brühl ist bereits mit einzelnen Kommunen im Gespräch
hinsichtlich der Suche nach geeigneten Objekten.
Allerdings sieht sich die AA z. Zt. außerstande, rechtsverbindliche Mietverträge abzuschließen,
bevor der REK nicht rechtlich verbindlich den Eintritt in die ARGE erklärt hat. Ist dies nicht der
Fall, ist beabsichtigt, an den Standorten der bisherigen Geschäftsstellen der AA (Brühl, Bergheim,
Frechen) Job-Center einrichten. Dies würde jedoch bedeuten, dass eine Elementarforderung der
Kommunalen Seite, nämlich die Einrichtung von Job-Centern in jedem Ort (bzw. jedem
geforderten Ort), nicht erfüllt wäre. Derzeit prüft die AA Brühl, ob ggf. über rechtsverbindliche
Vorvertrilge Mietobjekte gebunden werden können.
Oer so entstehende Effekt (eine Voraussetzung bedingt eine andere), berOhrt auch weitere
Punkte, so z. B. Mittelbereitstellungen aus der Anschubfinanzierung, Mitbestimmung oder
Auswahlrecht bei der Bestellung der Geschäftsleitung, etc.
5i
II Franz
Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc
Vorlage
C) Abschließende
Page 6~
Seite 6 von 6
Bemerkung
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens einer ARGE jeder
Träger seine ihm nach Gesetz zugewiesenen Trägeraufgaben in eigener Verantwortung
wahrzunehmen hat. Für den kommunalen Bereich ist dies gern. § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB Ii der
örtliche Sozialhilfeträger (hier: REK), soweil durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Die
Landesregierung NW hat zwischenzeitlich den Entwurf eines AusfOhrungsgesetzes (AG-SGB II
NW) vorgelegt.
Danach können Kreise, die ihre Aufgaben nicht an eine ARGE übertragen, bis zum 30.06.2005 die
kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung dieser Aufgaben durch Satzung heranziehen.
Derzeit bemüht sich der Landkreistag NW, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Frist
gestrichen wird. Sollte dies nicht gelingen, wäre eine Heranziehung nach dem 30.06.2005 nicht
zulässig und der Kreis müsste die Aufgaben selbst erledigen (ggf. im Rahmen einer
Delegation/Beauftragung
im Benehmen mit den bzw. der kreisangehörigen Kommunen).
Eine konzentrierte Wahrnehmung dieser Aufgaben tatsächlich nur innerhalb der Kreisverwaltung
an einem Standort für alle Hilfeempfängerinnen ist nicht zuletzt aufgrund faktischer
Gegebenheiten (Personal, Räume, etc.) und der damit einhergehenden .Kundenunfreundlichkeit"
(lange Wege, Fahrkosten, etc.) nicht anzustreben. Es besteht Einvernehmen mit den Kommunen,
dass die genannten Aufgaben vor Ort wahrgenommen werden sollen. Wie dies organisatorisch
und (personal-) rechtlich umzusetzen wäre (z.B. über Abordnungen), müsste noch geklärt werden.
Bei dieser Variante
entstehen jedoch zusätzliche Schnittstellen:
Hilfeempfängerinnen haben zwei AnlaufsteIlen (getrennte Anträge, zwei Bescheide), zum einen in
den Kommunen, zum anderen voraussichtlich an den drei Standorten der AA (Brühl, Bergheim,
Frechen).
Anträge auf KdU könnten erst entschieden werden, wenn der Grundantrag durch die AA
bearlbeitet ist.
Somit würde die Intention der Hatz IV-Reform (Hilfe aus einer Hand) konterkariert.
Die Verwaltung wird sich weiterhin mit den Kommunen und der AA bemühen, Lösungen zu
erarlbeiten und dem Kreistag in seiner Sitzung am 09.12.2004 eine Beschlussvorlage vorzulegen.
In Vertretung
Gerlinde Dauber
Kreisdirektorin
Anlagen
II Franz
Stroemer - BotzBeitragKreistag.doc
Stellungnahme AA Brühl vom 15. 10.2004
Mit Schreiben vom 13.08.2004 wurde durch den Herrn Staatssekretär des BMWA
Rudolf Anzinger der Vorschlag des BMW A zur Verteilung der Mittel für
Eingliederungsleistungen und für Personal und Verwaltung nach dem SGB II an die
Staatssekretäre der zuständigen Landesministerien, nachrichtlich dem Vorsitzenden
des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit sowie ebenfalls nachrichtlich den
kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet.
Dabei wird zur Methode der Mittelverteilung der Personal- und Verwaltungskosten
beschrieben, dass diese auf der Grundlage der Anzahl bzw. der erwarteten Anzahl
der Bedarfsgemeinschaften in Alg II proportional erfolgt.
Dem zu Folge wurde festgelegt, dass für den Rhein-Erft-Kreis bei angenommenen
Bedarfsgemeinschaften in Aig II in einer Anzahl von 11.952 ein Budget von 14,8 Mio
€ zur Verfügung gestellt wird.
Über die Regionaldirektionen wurden dann Mitte September seitens der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Personalpolitischen Leitlinien die
Agenturen für Arbeit vor Ort dahin gehend unterrichtet, dass in Abstimmung mit
BMWA der Gesamtpersonalbedarf für die Aufgaben von SGB II für die
Startaufstellung ab 01.01.2005 ca. 40.950 maximale Arbeitskapazitäten (MAK)
betrage, obwohl diese Gesamtzahl auf Bestandsdaten von Dezember 2002
beruhen. Die gestiegenen Fallzahlen blieben insoweit außer Betracht.
Zugleich wurde betont, dass zu diesem Zeitpunkt die genaue Zahl der Alg 11Bezieher nicht bekannt sei. So wurde eben in einem ersten Schritt in Absprache mit
dem BMWA nach den bekannten Betreuungsrelationen und den ursprünglichen
Zahlen die Gesamtpersonalkapazität
auf die o. a. beschriebenen 40.950 Kräfte
festgelegt. Diese seien Grundlage für die Haushaltsplanungen. Ebenso werde diese
Kapazität als Startaufstellung und erste Orientierungsgröße auf die einzelnen Kreise
verteilt (für den Rhein-Erft-Kreis 184 Stellen).
Darüber hinaus wurde den Agenturen aufgegeben, unter Berücksichtigung der
zugeteilten Ressourcen (quantitativ und qualitativ), vor Ort eine möglichst optimale
Aufgabenerledigung sicher zu stellen. Dabei wurde zu dieser Zeit als absehbar
erkannt, dass diese Startaufstellung weiteren Veränderungen unterworfen sei.
In Absprache mit dem BMW A solle die Leistungsaufgabe SGB " zum 01.01.2005
dem Betreuungsschlüssel
entsprechend mit ausreichend Personal qualifiziert
einsatzbereit sein. Neben der Leistungsaufgabe
sei die Betreuung in der
Integrationsaufgabe der unter 25-jährigen zu gewährleisten. Die Bereitstellung von
2.000 Fallmanagern durch die BA habe darüber hinaus auch zum 01.01.2005 zu
erfolgen. Die vollständige Personalausstattung Markt & Integration der über 25jährigen Kunden sei bis zum 01.05.2005 sicher zu stellen.
Ziel sei es, die durch den kommunalen Anteil reduzierte Deckungslücke durch einen
Drittelmix aus Amtshilfe, Beschäftigung befristeter Kräften und Beauftragung Dritter
zu decken. Die Rekrutierung und Schließung der Personallücke läge in der
besonderen Verantwortung der Agenturen. Es wurde angeregt hier eine enge
Zusammenarbeit mit der Kommune anzustreben, weil beispielsweise ein erhöhter
Personalanteil der Kommunen den verbteibenden Personalbedarf reduziere.
Page
111
~Franz Stroemer - BotzBeitragKreistag.doc
In der gesamten Betrachtungsweise
wurde darauf hingewiesen, dass zum
BetreuungsschlOssel auch alle im Querschnittsbereich der Leistungsberechnung und
Verwaltung tätigen Mitarbeiter/innen gezählt werden.
In Ergänzung dieser Personalpolitischen Leitlinien wurde die Agenturen Anfang
Oktober darüber unterrichtet, dass davon ausgegangen werde, dass die Amtshilfe
in Anspruch genommen werde, sofern nicht ganz sicher ist, dass die Lücke
in den ARGEn durch kommunale Unterstützung geschlossen werden könne.
Sichergestellt sein müsse der Betreuungsschlüssel gem. Solldimensionierung zum
01.01.2005 in den Bereichen Leistung, U25 und Fallmanagement.
Der Bereich Markt und Integration müsse bis Mai 2005 stehen.
Für die Phase des Übergangs bis 30.06.2005 sei ein Personalüberhang im
Amtshilfebereich akzeptabel.
Schließlich wurde Ober die gesamten Personalpolitischen Leitlinien hinaus deutlich,
dass Ober die beschriebene Anzahl der Solldimensionierung von 184 Kräften (zu
rekrutieren und bewirtschaften über die Agentur, ausschließlich des kommunalen
Anteils in einer ARGE ohne KDU) mit dem vorhandenen Budget weitere Kräfte die
Aufgabenerledigung in der ARGE unterstützen können. Die Verantwortung für eine
solche über die Solldimensionierung zu erfolgende Personalunterstotzung in der
ARGE liegt aber hinsichtlich der Personalbewirtschaftung nicht bei der Agentur für
Arbeit.
Page 2!
~Franz Stroemer - Anlage251 004.doc
Page 111
Anlage 2
zur Mitteilungsvorlage
KT "Sachstand
5GB II" am 04.11.2004
- Rechtsform der ARGE (ergänzende Ausführungen
zu anderen Rechtsformen)
- Zahl der Bedarfsgemeinschaften,
- IT- Problematik
Zu anderen Rechtsformen
GmbH
Die GmbH hat einen erhöhten Gründungsaufwand und -kosten. Stammkapital ist einzubringen,
notarielle Beurkundung ist erforderlich, es entstehen Haftungen (wenn auch begrenz1) durch
Nachschusspflichten, etc. Es ist auch zu beachten, dass bei einer Illiquidität und einer zumindest
denkbaren, ungünstigen Finanzentwicklung der GeschäftsfOhrer rechtlich verpflichtet wäre, ein
Konkursverfahren einzuleiten. Daneben stellen sich derzeit unkalkulierbare steuerrechtliche Fragen,
insbesondere im Umsatzsteuerbereich (ggf. einzubringendes Vermögen bilanzieren und versteuern,
hierzu dürfte ein Steuerberater unerlässlich sein, erhöht wiederum die Kosten).
Da die ARGE gerichtlich nachprüfbare Bescheide (auch in der Form von Widerspruchsbescheiden)
erlassen muss, besteht die Gefahr, dass die Gerichte die private Rechtsform als unzulässig erklären
und damit alle Entscheidungen der ARGE nichtig wären. Dies hätte zwangsläufig die Liquidation der
ARGE-GmbH mit erheblichen Konsequenzen zur Folge.
,
GbR
Die GbR begründet eine unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter (jeder für jeden, also auch REK
für AA ) und bedürfte einer Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde. Nach allen bekannten
Äußerungen wäre mit einer solchen Genehmigung auf keinen Fall zu rechnen.
KG und OHG sowie Mischformen
widersprechen überwiegend Bestimmungen des HGB, der Gewerbeordnung
höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Zweckverband.
Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen
und kollidieren mit
Rechts
Diese Formen kommen nach herrschender Meinung auf keinen Fall in Betracht, da diese lediglich zur
Verrichtung kommunaler Aufgaben, nicht aber in einer Mischforrn von kommunalen Aufgaben mit
Bundesangelegenheiten möglich wären.
Zu Zahl der Bedarfsgemeinschaften
Anfang 2004 musste von ca. 14.750 Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II ausgegangen
werden. Bis heute besteht das Problem, dass die BA nicht in der Lage ist, konkret die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften
aus der Klientel der Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfeempfängerinnen
anzugeben. Nach den zuletzt erhobenen Daten muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen
werden, dass Anfang 2005 mil etwa 13.500 Bedarfsgemeinschaften zu rechnen is\. Welche
Auswirkungen das SGB II und insbesondere die Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf den Haushalt
2005 haben werden, wird derzeit von 20 (Kämmerei) ermittelt.
II Franz: Stroemer
- Anlage251 004.doc
Zur Problematik IT-Ausstattung
Nach Aussage der BA wird die Anbindung der Job-Center an das Netz der BA mit Nutzung der
entsprechenden Programme (z.B. A2LL) und die Bereitstellung notwendiger IT-Infrastruktur durch die
Arbeitsverwaltung sichergestellt. Die Ausstattung der einzelnen EDV-Arbeitsplätze (PC etc.) wird von
der BA für die ARGE vorgenommen. Die Einführung der neuen , für die BA und eine ARGE
zwingend vorgeschriebenen, Software A2LL hat sich jedoch, trotz gegenteiliger Aussagen der BA,
immer wieder hinausgezögert und Hochfahrpläne wie Schulungspläne wurden geändert. Am
18.10.2004 hat der Testbetrieb in den ersten 10 Agenturen für Arbeit begonnen. In der AA Brühl
wurde A2LL am 22.10.2004 eingeführt. Nach letzten Presseinformationen ist nicht auszuschließen,
dass bestehende Probleme erst im März 2005 behoben sein werden.
Für die angestrebte Übergangszeit (Kommunen leisten komplette Zahlungen für die bisherigen
Sozialhilfebezieher, BA für die bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher)
stellt sich das Problem für die
kommunale Seite jedoch nicht so gravierend wie für die BA dar, da die bisher im Sozialbereich
eingesetzte Software mit einem entsprechenden Update eingesetzt werden kann.
ij Franz
Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc
Page 1
VEREINBARUNG
zwischen
dem Rhein-Erft-Kreis,
vertreten durch den
Landrat, Herrn Werner Stump,
Willy-Brandt-Platz
1
50126 Bergheim
• im folgenden REK •
und der Agentur tür Arbeit, vertreten durch die
Direktorin, Frau Dorothee Lentzen,
Wilhelm-Kamm·Str.
1
50321 Brühl
• im folgenden: AA •
über eine Kooperation mit dem Ziel,
In eine Arbeitsgemeinschaft
einzutreten.
(ARGE) gern. § 44 b SGB II bis spätestens 30.09.2005
i
IQ=ranz
Page 211
Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc
2
Präambel
Der REK und die AA arbeiten seit vielen Jahren bei der Vermittlung und Förderung
von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern
mit dem Ziel der dauerhaften Eingliederung
in Beschäftigung zusammen.
Das zum 01.01.2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für modeme Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt
(SGB II) sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
zur Grundsicherung zum 01.01.2005 für Arbeitssuchende vor. Im Interesse der von
der Zusammenführung
betroffenen Menschen im REK müssen die Voraussetzungen
geschaffen werden, damit deren Versorgung und Betreuung zum 01.01.2005
sicherqestellt werden kann.
Der REK und die AA stellen einvemehmlich fest, dass die Umsetzung des SGB II
noch mit einer Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen verbunden ist.
Nach dem Verständnis des REK und der AA können die gesetzlich angestrebten
Ziele nur durch eine noch engere Kooperation erreicht werden, die die Stärken
beider Kooperationspartner
berücksichtigt. Der REK und die AA setzen sich das
Ziel, bis zum 30.09.2005 eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft
nach § 44 SGB II (ARGE) zur Erledigung der nach dem SGB II vorgesehenen,
gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und bis spätestens 01.10.2005 zu errichten.
Die Vereinbarungspartner
sind sich einig, dass -unabhängig von der Frage der
Trägerschaft der Leistungen des SGB 11-die Zusammenführung der Arbeitslosenund Sozialhilfe nur gelingen kann, wenn beide Leistungsträger gleichberechtigt
zusammenwirken.
Nur durch eine solche gleichberechtigte Kooperation können die
mit dem SGB II angestrebten Ziele und Effekte (Reduzierung der Arbeitslosigkeit,
kundennahe Erbringung von Beratungs- und Geldleistungen aus einer Hand) erreicht
werden. Dabei sind die Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
sowie deren jeweilige besondere Situation angemessen zu berücksichtigen.
Der REK und die AA gehen von der Grundannahme aus, dass die nachfolgenden
Rahmenbedingungen für die Kooperationspartner
unumkehrbar sind. Eine
nachträgliche Änderung oder Modifizierung ist nur durch eine gemeinsame
Willensbekundung
zulässig.
~Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc
Page
3
Der REK und die AA beabsichtigen, ihre jeweiligen Aufgaben nach dem SGB II als
gleichberechtigte
Partner nach Maßgabe der Punkte 2.1 bis 2.4 dieser Kooperations-
vereinbarung auf die ARGE zu übertragen.
1.
1.1.
Voraussetzungen
I Ziel
Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der AA und der Kommunen mit
dem Ziel einer effizienten Vermittlung in Arbeit! Beschäftigung.
1.2.
Einführung eines ganzheitlichen Fallmanagements (Bündelung von Beratungs, Betreuungs-, Geld- und Vermittlungsleistungen
1.3.
in einer Hand).
Es wird angestrebt, das Fallmanagement und die Leistungsgewährung
dezentral
in allen Kommunen des REK anzubieten. Soweit möglich werden
die anderen Dienstleistungen nach dem SGB III sowie deren
Sonderdienste an den bisherigen Standorten der AA (Brühl, Frechen und
Bergheim) vorgehalten.
Die Vereinbarungspartner
wirken darauf hin, dass neben dem ärztlichen
Dienst der AA auch der ärztliche Dienst des REK in die Feststellung der
Erweribsfähigkeit nach § 44 a SGB II auf vertraglicher Grundlage eingebunden
wird, wobei eine entsprechende auskömmliche Refinanzierung durch den
Bund vorauszusetzen ist.
1.4.
Nutzung vorhandener Strukturen leistungs- und wirkungsorientierter
Kooperationspartner
und der weiteren kommunalen Beschäftigungsförderung
mit dem Ziel, bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen; soweit die
Bestimmungen der Verdingungsordnung
für Leistungen {Teil A (VOUA) nicht
entgegenstehen.
1.5.
Für den Personenkreis der ALG-II-Bezieher können SGB III-MaßnahmePlätze nach gemeinsamer Planung durch die AA beschafft und gegen
Kostenerstattung bereitgestellt werden. Den Umfang legt die ARGE fest.
Gleicher Zugang zu den Förderinstrumenten des SGB III (z. B.
31
iFranz Stroemer
- VEREINBARUNG
unterschriebene
Fas~g.doc
Page
4
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
Trainingsmaßnahmen,
Arbeitsvermittlung)
für alle Arbeitslosen (sowohl ALG-I-Empfänger/Empfängerinnen
als auch
ALG-II-Empfänger/Empfängerinnen).
1.6.
Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung
höchstmöglicher Synergieeffekte.
1.7.
Der REK und die AA vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und
Umfang der Eingliederungsleistungen
nach dem 5GB tl-an den jeweils
vorherrschenden aktuellen, regionalen Bedingungen des Arbeits- und
Ausbildungsmarktes
orientieren müssen.
2. Aufgaben
2.1.
und Organisation
der ARGE
Oie ARGE wird nach § 44 b Abs.3 Satz 15GB II die Aufgaben der AA als
Träger von Leistungen nach dem SGB II wahrnehmen.
2.2.
Oie ARGE soll die ihr übertragenen Aufgaben der Grundsicherung i.5.d. SGB
II für Arbeitssuchende
2.3.
für den REK wahrnehmen.
Der REK soll der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:
a)
Vermittlung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs.2 Nr.1-4
SGBII
b)
Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 SGB
II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs.3 SGB II.
2.4.
Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmige Erklärung übertragen
werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Soweit es sich um Aufgaben aus
dem Bereich des Sozialhilfeträgers handelt, ist diese vorab mit den
Kommunen abzustimmen. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer
Aufgaben entstehenden Fachkosten
(einsehl. Personal- und Betriebskosten)
sind vom jeweiligen Veranlasser im Rahmen etwaiger Budgets zu tragen.
411
~Franz Stroemer - VEREINBARUNQ unterschriebene Fass.!:u!-"ng~.,:;:d~oc~
P:;;a~gi.:e;.;
5
3. Organisation
3.1.
und Personal
Der Personalbedarf für die ARGE wird durch die Fallzahl sowie die vom Bund
und der Lenkungsgruppe des REK vorgegebenen Betreuungsschlüssel
bestimmt (Fallmanager
1: 75, Leistungssachbearbeitung
SGB II der AA 1:
140, Kosten der Unterkunft 1: 300).
Vorstehendes Personal ist auch für die Erledigung nachstehender weiterer
Aufgaben zuständig z. B.:
=>
Haushaltsplanung und -bewirtschaftung,
=> Rechnungslegung gegenüber der AA Brühl und dem REK
=> Beschaffungswesen,
=> Widerspruchsstelle,
=:>
Sozialgerichtsverfahren,
Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten
=> Organisation der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen
Arbeiten sowie die Verwaltung des Eingliederungsbudgets
3.2.
der ARGE
Entsprechend der bisherigen kommunalen Stellenbewertung und der
Bewertung der Bundesagentur für Arbeit soll die Vergütung und Besoldung
der Fallmanager nach A 11 BBesG bzw. VerGr. IVa BAT und die der
Leistungssachbearbeiter
!
nach A 9 I A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT
erfolgen.
Im Interesse einer gleichmäßigen Personalbewirtschaftung
Motivationssteigerung
und der
streben die Träger innerhalb der nächsten 2 Jahren
eine einheitliche Besoldungs- und Vergütungsstruktur i. R. d. tariflichen
Möglichkeiten in der ARGE an.
3.3.
Die Aufgaben der ARGE werden von ausreichend qualifiziertem Personal des
REK , seinen kreisangehörigen Kommunen und der AA wahrgenommen.
Die Qualifizierung des Personals obliegt der ARGE.
IJ
Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc
Page
6
3.4.
Die ARGE zahlt die finanziellen Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende aus.
4. Steuerung / Geschäftsführung
4.1.
Die Steuerung der Arbeitsgemeinschaft
erfolgt im Rahmen gesetzlicher
Regelungen durch ein Gremium, in dem beide Träger (REK und AA)
paritätisch vertreten sind.
Die Geschäftsführung der ARGE nimmt ein/e Geschäftsführer/GeschäftsfOhrerin wahr, der/die im gegenseitigen Einvernehmen, unter Beachtung eines
noch zu erarbeitenden Anforderungsprofils,
führer/Geschäftsführerin
bestellt wird. Der/die Geschäfts-
ist ausschließlich dem Gremium verantwortlich,
mithin nicht einem einzelnen Träger (REK oder AA).
4.2.
Steuerung und Qualitätssicherung
Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die
Vermittlung, Beratung und Grundsicherung für Arbeitssuchende bOrgemah,
,
wirtschaftlich und effizient erbracht wird.
Das Steuerungssystem
misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten
zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften.
Auf Basis des
gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner, unter
enger Einbindung des Gremiums, mit dem/der Geschäftsführer/ Geschäftsführerin der ARGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren,
Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.
Es ist sicherzustellen, dass Berichtswesen und Controlling auf kommunaler
Ebene (gemeindescharf) möglich sind.
61
11
Franz Stroemer - VEREINBARUNG
unterschriebene
Fassung.doc
Page
7
5. Finanzierung
5.1.
Die ARGE ist seitens des REK und der AA mit den notwendigen
Finanzmitteln entsprechend ihrem Autqabenanteil aus dem SGB II (einschI.
Personal-, Sach- und Betriebskosten) auszustatten. Die ARGE wird seitens
des Bundes durch Integrations- und Verwattunqspauschalen
Transferleistungen
sowie Mittel für
und seitens des REK durch Mittel für KdU-Leistungen,
Heizung und Beihilfen sowie der dazugehörenden Verwaltunqskostenpauschalen jeweils i. R. d. Bestimmungen des SGB II finanziert.
Fehlbeträge bei den Transferleistungen
deckt der jeweilige Aufgabenträger für
seinen sich aus dem SGB II ergebenden Arbeitsbereich.
5.2.
Sofern der REK bzw. die Städte und Gemeinden Personal in die
Arbeitsgemeinschaft
entsenden, das über den Umfang hinausgeht, der für die
Bearbeitung der Kosten der Unterkunft und der einmaligen
Beihilfen
erforderlich ist, werden die Kosten dem Dienstherm/Arbeitgeber
vom Bund
Ober die Arbeitsgemeinschaft erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis
der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifizierungsplanes
Mitarbeiterkapazitäten
festgelegten
und der dort je Mitarbeiter/in und Jahr festgelegten
Höhe der Erstattung. Eine Pauschalierung wird angestrebt.
6.
6.1.
Leitlinien
der Planung und Vorbereitung
Der REK und die AA werden so zeitnah wie möglich folgende
Rahmenbedingungen
klären und Detailfragen beantworten, insbesondere:
=:>
Aufbau, Struktur (Organigramm) der ARGE,
=:>
Standort und Raumprogramm für die ARGE,
=:>
detaillierte Personal- und Sachausstattung der ARGE,
=:>
Festlegung eines Verfahrens zur Auswahl des/der Geschäftsführers/
Geschäftsführerin und seineslihrer Stellvertreters/Stellvertreterin,
=:>
Feststellung des Schulungsbedarfs.
711
U Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc
Page
8
6.2.
Der REK und die M streben an, jeweils bezogen auf ihr bisheriges Klientel,
die Integration der Daten und die Datenerhebung so vorzubereiten, dass ab
01.10.04 mit der eigenverantwortlichen
Datenerfassung begonnen werden
kann. Sie gewährleisten darüber hinaus, bis zum Ablauf der
Übergangsregelung,
eine Pflege der bereits erfassten leistungserheblichen
Daten sowie eine rechtzeitige Information der Betroffenen.
6.3.
Bis zur möglichen Einrichtung der ARGE wird folgende Arbeitsteilung
festgelegt:
•
Die AA ist von der Antragsausgabe bis zur Anweisung der Zahlung
(Regelleistung und Kosten der Unterkunft) zuständig für die Umstellung
der Bezieherlinnen von Arbeitslosenhilfe.
•
Der REK ist von der Antragsausgabe bis zur Anweisung der Zahlung
(Regelleistung und Kosten der Unterkunft) zuständig fOr die Umstellung
der Sozialhi/feempfänger/innen
einschließlich der Fälle, die aufstockende
Sozialhilfe beziehen.
Die Fest/egung der Rechtsform der ARGE und die vertragliche Ausgestaltung
bleiben weiteren Gesprächen vorbehalten.
7.
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Bergheim, den
23.08.2004
Brühl, den
24.08.2004
Werner Stump
Dorothee Lenzen
Landrat
Direktorin der M Brühl
81
I'F'ranz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc
Page 111
Entwurf der Vereinbarung zur GrOndung und Ausgestaltung einer ARGE
im Rhein-Erft-Kreis, Stand 10.11.2004
Vorbemerkungen
,
der AG 1 zur Problematik einer ARGE insgesamt
insbesondere der Wahl der Rechtsform
und
Zur einheitlichen Wahrnehmung der ihnen aufgrund des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch das SGB II zugewiesenen
Aufgaben sollen die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte
gemäß § 44b SGB II Arbeitsgemeinschaften errichten. Dabei sehen die vom BMWA
erarbeiteten Musterlösungen entweder die GrOndung einer GmbH - verbunden mit
dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Begleitvertrages - oder die Ausgestaltung
der Arbeitsgemeinschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vor.
Als privatrechtliche Alternative ist neben der Gründung einer GmbH die Errichtung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) denkbar, die jedoch wegen der
fehlenden Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung, insbesondere mit Blick auf die
Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch soweit sie von Seiten
der Agentur für Arbeit eingebracht worden sind, kommunalverfassungsrechtlich
nicht
genehmigungsfähig erscheint.
,
Alternative öffentlich-rechtliche Rechtsformen begegnen ebenfalls erheblichen
rechtlichen Bedenken. Die Bildung eines Zweckverbandes nach dem Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) kommt nicht in Betracht, da die Anwendung
des GKG allein auf die interkommunale Zusammenarbeit beschränkt ist.
Die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW scheidet
aus, da diese nach dem geltenden Recht nur durch einen Gewährträger - und nicht
wie vorliegend erforderlich - durch mehrere Beteiligte gegründet werden kann.
Schließlich erscheint auch die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich bedenklich. Durch den Abschluss eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages allein wird noch keine Aussage zur Rechtsform
getroffen. Da die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II jedoch berechtigt sein soll,
gerichtlich und außergerichtlich zu handeln sowie zur Erledigung ihrer Aufgaben
Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, setzt dies zwingend ihre
Rechtsfähigkeit voraus. Als dementsprechende selbständige Verwaltungsträger sind
im öffentlichen Recht drei Organisationstypen zulässig: Körperschaft, Anstalt und
Stiftung. Neben diesen drei Typen der rechtsfähigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts bestehen auf Bundesebene keine anderen öffentlich-rechtlich
organisierten Verwaltungsträger.
Da diese Rechtsformen vorliegend nicht in Betracht kommen, wäre eine
Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nur dann
denkbar, wenn die Begründung einer .Rechtsform eigener Art" ohne gesetzliche
Grundlage rechtlich zulässig wäre. Insoweit besteht zumindest die erhebliche
Gefahr, dass ein Gericht die "Schöpfung" einer gesetzlich nicht normierten
Rechtsforrn als unzulässig beurteilt. Dies könnte zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
I, Franz
Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung
ARGE Stand 041110.doc
Page
2
sämtlicher von der Arbeitsgemeinschaft
erlassenen Verwaltungsakte führen.
Bei der Entscheidung zwischen der privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen
müssen diese Argumente berücksichtigt werden.
Form
Daneben sind Personalvertretungsaspekte und die Möglichkeiten des
Personalübergangs, der Gestellung, Abordnung, Zuweisung oder Versetzung zu
beachten.
Da die ARGE keinen eigenen Personalrat besitzen wird, sind parallel mehrere
Personalräte zuständig!
Zu klären sind auch die Fragen in Bezug auf die Haftung im Innen- wie im
Außenverhältnis (Beispiel: Ein kommunaler Mitarbeiter erledigt originäre Aufgaben
der BA).
,
ENTWURF
ill
I:Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung
ARGE Stand 041110.doc
3
Vereinbarung über die Gründung
und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft
gern. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (5GB II)
,
zwischen
der
Agentur für Arbeit Brühl,
und
dem
Rhein-Erft-Kreis
(Stand 10.11.2004)
Inhaltsverzeichnis
,
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform
Name und Sitz
Aufgaben der ARGE
Organe der ARGE
Trägerversammlung
Aufgaben der Trägerversammlung
Geschäftsführung
Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit
For!1ührung bewahrter Strukturen
Personal
Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung
Steuerung und Qualitätssicherung
Innenrevision
Finanzplanung
Finanzierung der ARGE
Infrastruktur
Kostenregelung
Haftung
Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle
Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung
Schlussbestimmungen
Salvatorische Klausel
§1
Page
311
Page 4 ij
I, Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc
4
Gründung
der Arbeitsgemeinschaft,
Örtliche Zuständigkeit,
Rechtsform
(1) Die Vertragspartner errichten eine (öffentlich-rechtliche) Arbeitsgemeinschaft
gemäß § 44b 8GB II zur Wahrnehmung der den Partnern nach 8GB II
obliegenden Aufgaben (im Folgenden: "ARGE"). 8ie setzen sich für ihre
Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und
wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder
Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu
verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der
mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie
ihre Eigenverantwartung zu stärken.
(2) Die ARGE erlässt im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einheitliche
Verwaltungsakte sowie Widerspruchsbescheide und sie veranlasst die
Auszahlung der Leistungen sowie die Beitreibung von Forderungen, die sich
aus der Anwendung des 8GB II ergeben.
(3) Die ARGE ist örtlich zuständig für das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises.
§2
Name und Sitz
(1) Die Arbeitsgemeinschaft
führt den Namen ARGE Rhein-Erft (AG-RE).
(2) Die ARGE hat ihren 8itz in Frechen.
§3
,
Aufgaben
der ARGE
(1) Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die
Agentur fOr Arbeit Brühl und den REK wahr.
(2) Der REK überträgt der ARGE folgende Aufgaben:
a. Die Vermittlung
Satz 2 Nr. 1 bis
b. die Auszahlung
8GB II,
c. die Auszahlung
von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2
48GB II,
von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22
von Leistungen nach § 23 Abs. 38GB
II sowie
d. die Beitreibung von Forderungen, die sich aus der Anwendung des
8GB II ergeben.
Die dazugehörigen Richtlinien werden zwischen den Trägern abgestimmt.
(3) Die ARGE nimmt nach § 44b Abs. 3 Satz 18GB II sämtliche der Agentur für
Arbeit nach dem 8GB" obliegenden Aufgaben wahr.
I'Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc
5
(4) Die Aufgaben werden unter Zugrundelegung der Richtlinien des jeweils
zuständigen Trägers erfüllt.
§4
Organe der ARGE
Die ARGE bildet folgende Organe:
die Trägerversammlung
den Geschäftsführer.
§5
Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und
Vertretem der beiden Kooperationspartner der ARGE. Die Hälfte der
Mitglieder der Trägerversammlung wird von der Agentur für Arbeit Brühl, die
andere Hälfte vom Rhein-Erft-Kreis benannt. Die Agentur für Arbeit Brühl und
der Rhein-Erft-Kreis benennen jeweils vier Mitglieder und vier stellvertretende
Mitglieder für die Trägerversammlung. Die Trägerversammlung wählt den
Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Diese beschließt mit der Mehrheit ihrer
Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung.
,
(2) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind
Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung und zur
Beschlussfassung aufzustellen.
§6
Aufgaben
der Trägerversammlung
(1) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
(2) Sie beschließt
1.
2.
3.
4.
5.
die Finanzplanung und den Jahresabschluss,
den Kapazitäts- und Qualifikationsplan,
die Bestellung, Abberufung sowie Entlastung des Geschäftsführers und
seines Stellvertreters,
die Bestimmung der Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle und
die Einrichtung eines Beirates, die Zahl und die Berufung seiner
Mitglieder.
(3) Die Trägerversammlung wählt die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer
und die Stellvertreterin / den Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren.
p}QfSJ1
I 'Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 04111O.doc
PageßlI
6
Eine mehrmalige Wiederwahl der Geschäftsführerin I des Geschäftsführers
und der Stellvertreterin I des Stellvertreters ist möglich. Die
Trägerversammlung kann den Geschäftsführer I die Geschäftsführerin und
den Stellvertreter I die Stellvertreterin jederzeit durch einstimmigen Beschluss
abwählen. Der Seite, die nicht den Geschäftsführer I die Geschäftsführerin
stellt, steht ein Vorschlagsrecht für die Stellvertretung zu.
§7
,
Geschäftsführung
(1) Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er führt die Geschäfte der ARGE
i.S. des § 44b SGB II; er vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Trägerversammlung kann dem Geschäftsführer eine Geschäftsordnung
geben, in der seine Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden.
(3) Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in
der ARGE. Er übt vorbehaltlich der Zulässigkeit im Hinblick auf die seitens der
Vertragspartner getroffenen Form der Personalzuweisung das Direktionsrecht
sowie die Weisungsbefugnis innerhalb der ARGE aus. Der Geschäftsführer
ist (maßgeblich) bei der Personalauswahl zu beteiligen. Der Geschäftsführer
hat den Kooperationspartnern über die Arbeiten in der ARGE zum Ende des
Quartals Bericht zu erstatten.
(4) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des
Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben
gehindert ist.
,
§8
Reichweite
der Zusammenarbeit
und Abgrenzung
Zuständigkeit
der sachlichen
(1) Der ARGE obliegen gemäß SGB II folgende Aufgaben:
1. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
gem. §§ 19 ff. SGB II
2. die Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners
Hilfebedürftige nach § 14 SGB II
für erwerbsfähige
3. die Durchführung der Arbeitsvermittlung und des Fallmanagements für
den Personenkreis nach §§ 15, 16 Abs. 1 SGB II. Die Zusammenarbeit
mit Arbeitgebern erfolgt federführend durch die Agentur für Arbeit Brühl.
4. die Förderung der Eingliederung und das Angebot von Leistungen gem.
§ 16 Abs. 2 SGB II
I:Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc
7
5. die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
gem. § 16 Abs. 3 SGB II.
Diese Aufgaben werden unter Beachtung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Beschäftigte der Agentur fOr Arbeit
Brühl und des Rhein-Erft-Kreises und der kreisangehörigen Kommunen nach
Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Die ARGE kann sich
zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Dritter bedienen.
,
(2) Träger der freien Wohlfahrtspflege werden in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet
der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der ARGE unterstützt
(§ 17 SGB II).
(3) Der ARGE werden folgende IT-Systeme von der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufgabenerledigung zur Verfügung gestellt:
Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen
(A2LL)
Verfahren zur Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsstellen
(coArb und COMPAS)
Virtueller Arbeitsmarkt (VAM) zur Unterstützung der Vermittlung
Verfahren zur Bewirtschaftung und Verwaltung von Maßnahmen
(coSach).
§9
,
Fortführung
bewährter Strukturen
(1) Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 SGB II arbeiten die Agenturen für Arbeit bei der
Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit den Beteiligten des
örtlichen Arbeitsmarktes, also auch und insbesondere mit den Kreisen,
Städten und Gemeinden zusammen. Deshalb sieht § 18 Abs. 3 SGB II vor,
dass die Agenturen für Arbeit mit den Kreisen und den Gemeinden auf deren
Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen nach dem
SGB II mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II (Leistungen
nach SGB III) schließen, die den durch Rechtsverordnung noch zu
definierenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) § 17 Abs. 1 SGB II schreibt vor, dass die Kooperationspartner zur Erbringung
von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eigene Einrichtungen und Dienste
nicht neu schaffen sollen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter
vorhanden sind.
§ 10
Personal
Page 7]
Page 8il
IIi=ranzStroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ÄRG-EStand 041110.doc
8
(1) Die Kooperationspartner stellen der ARGE die zur Erfüllung der Aufgaben
nach § 3 dieser Vereinbarung erforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur
Verfügung. Im Rahmen der noch zu erlassenden Delegationssatzung sind die
Kommunen zur Gestellung des sich aus der Fallzahl in der jeweiligen
Kommune ergebenden Personals verpflichtet. Der Geschäftsführer ist
fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der ARGE
tätig sind.
,
,
(2) Für die Angestellten der ARGE übertragen die beiden Träger unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 das Direktionsrecht hinsichtlich der
Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens
am Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer. Für Beamtinnen und Beamte gilt
dies entsprechend.
(3) Art, Umfang und Qualifikation der von der ARGE benötigten
Bearbeitungskapazitäten werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan
festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 dieses
Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf eine möglichst hohe
Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Gegebenenfalls kann
auf die bewährten Strukturen beim Rhein-Erft-Kreis und den kreisangehörigen
Kommunen sowie der Agentur für Arbeit Brühl zurückgegriffen werden. Der
Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in
jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan
unterjährig angepasst werden.
(4) Unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und Leistung ist im
Rahmen der rechtlichen und steIlenplanmäßigen Möglichkeiten eine
berufliche Entwicklungsmöglichkeit der von den Kooperationspartnern
entsandten Mitarbeiter anzustreben. Die Vertragspartner verpflichten sich, im
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Regelung zu schaffen, die dazu
berechtigt, die im Organigramm der ARGE angedachten Besoldungs- und
VergOtungsgruppen unabhängig vom Stellenplan der entsendenden
Kommunen zu besetzen und zu vergüten. Sofern dies nicht oder nicht sofort
möglich sein sollte, ist ein Ausgleich über Zulagen anzustreben.
§ 11
Funktionale
und räumliche
Organisation
der Aufgabenwahrnehmung
(1) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten
Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot
Kunden bereitstellen zu können.
für die
(2) Die ARGE unterhält zur Aufgabenerledigung in Frechen die Zentrale und eine
örtliche Geschäftsstelle, in Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen,
Hürth, Kerpen, Pulheim und Wesseling jeweils eine örtliche Geschäftsstelle.
I;-FranzStroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc
9
(3) Bei Entscheidungen über die Standorte und die Erbringung der Leistungen
sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu
berücksichtigen.
§12
Steuerung
und Qualitätssicherung
(1) Die ARGE führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein
Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für
Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das
Steuerungssystern stellt Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur
Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften fest.
(2) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die
Kooperationspartner jährlich mit dem Geschäftsführer überprüfbare Ziele, die
durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden.
(3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden
Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II gemeinsame
Qualitätsstandards (u.a. zur Kundendifferenzierung und organisatorischen
Trennung zwischen Vermittlung und Geldleistungen) als für die ARGE
verbindlich vereinbart.
§13
,
Innenrevision
(1) Die Kooperationspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der
Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des
Prüfungsrechtes bezüglich der ARGE.
(2) Die Kooperationspartner ermöglichen dem Rhein-Erft-Kreis die Prüfung der
Rechnung entsprechend § 101 Abs.l GO NW.
§ 14
Finanzplanung
(1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30.11 des Vorjahres
eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich entstehenden
Einnahmen und Ausgaben nach Arten sowie Verpflichtungsermächtigungen
enthält. Die Finanzplanung ist in ein Eingliederungs- und
Verwaltungskostenbudget unterteil!. Dabei ist die nach dem SGB II
vorgeschriebene Trägerschaft für die jeweiligen Aufgaben zu berücksichtigen.
Der Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen.
Page 9 ~
IfFranz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ÄRGE Stand 04111O.doc
10
(2) Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 10 Abs. 3 dieses Vertrages
wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt.
(3) Bis zum 31. Januar ist für das vorangegangene Haushaltsjahr durch den
Geschäftsführer ein Jahresabschluss zu erstellen und den
Kooperationspartnern zuzuleiten.
(4) Für die Wirtschaftsführung gelten irn Übrigen die jeweiligen
haushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 15
Finanzierung
der ARGE
(1) Der ARGE werden die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendigen
Mittel im Bundes- und kommunalen Haushalt zur Verfügung gestellt.
(2) Beirn Jahresabschluss festge::;tellte Überschüsse zahlt die ARGE dem
jeweiligen Vertragspartner zurück, in dessen Aufgabenbereich der
Überschuss entstanden ist.
§16
Infrastruktur
(1) Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von
den jeweiligen Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Die für die
gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Kosten trägt der Bund gem.
§ 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet die Kosten im Rahmen der
Fallpauschalen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand.
(2) Die erstmalige Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ARGE
Obernimmt die Agentur für Arbeit Brühl.
(3) Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der
Arbeitsplätze, die die ARGE für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben
bereitstellen muss. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund
nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl
der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt
und die mit Mitarbeitern der Kornmune besetzt sind.
(4) Die Trägerversammlung legt unter besonderer Berücksichtigung von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum
eine Abrechnung der Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens
einmal jährlich.
(5) Die interne Kostenaufteilung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und den
kreisangehörigen Kommunen richtet sich nach § 91 Abs. 2 SGB X, sofern im
Rahmen der Delegationssatzung keine andere Regelung im Einvernehmen
Page 10 II
I Fi'iinz
Stroemer - Vereinbarung
Gründung Ausgestaltung_Ä?GE
Stand 04111 O.doc
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11
mit den Kommunen
getroffen
wird,
§ 17
Kostenregelung
(1) Jeder Vertragspartner
träqt die Kosten für das von ihm in die ARGE
eingebrachte
Personal und die sonstigen Kosten der für ihn
wahrgenommenen
Aufgaben, Für Personal, das der Rhein-Erft-Kreis
bzw. die
kreisangehörigen
Kommunen in die ARGE einbringen und das im Kapazitätsund Qualifikationsplan
zur Wahrnehmung
von Aufgaben der Agentur
vorgesehen ist, werden die Personalkosten
von der Agentur erstattet. Die
Kostenerstattung
erfolgt auf der Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und
Qualifikationsplans
festgelegten
Mitarbeiterkapazitilten
und der dort je
Mitarbeiter und Jahr festgelegten
Höhe der Erstattung, Die Erstattung der
Personalkosten
der Geschilftsführerin
I des Geschäftsführers
und seiner
Stellvertretung
richtet sich nach dem Anteil der jeweils im Kapazitäts- und
Qualifikationsplan
festgelegten Mitarbeiterkapazitilten
für Bundes- und
kommunale Aufgaben,
(2) Die Verwaltungskosten
werden nach den in § 15 Absatz 2 und 3 dieses
Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnem
zugerechnet.
Die
Trägerversammlung
legt mit dem Wirtschaftsplan
den
VerwaltungSkostenanteil
an der Fallpauschale
für die
Eingliederungsleistungen
fest.
,
(3) Erbringt die Bundesagentur
oder der Rhein-Erft-Kreis
einschließlich
der
kreisangehörigen
Kommunen gemilß diesem Vertrag oder gesonderter
Vereinbarung
Leistungen, die der ARGE obliegen, oder erbringt die ARGE
Leistungen für einen der Vertragspartner,
erfolgt eine wechselseitige
Erstattung der Kosten, Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind
einvemehmlich
zu regeln,
§ 18
Haftung
(1) Die Haftung der Kooperationspartner
den gesetzlichen
Bestimmungen,
im Außenverhältnis
richtet sich nach
(2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen,
die sich aus der Tiltigkeit der ARGE
ergeben, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschilftigten,
der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzliChen Bestimmungen
alleine.
Haben mehrere Beschilftigte
unterschiedlicher
Arbeitgeber
bzw. Dienstherren
innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung
im Verhältnis der Verursachungsbeiträge,
oder, falls diese nicht zu bestimmen
sind, jeweils zu gleichen Teilen, Der im Außenverhilltnis
in Anspruch
il
I' Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc
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genommene Kooperationspartner
Ausgleichsanspruch.
hat insoweit im Innenverhältnis einen
(3) Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch aus Schadensersatz geltend
gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den
Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine.
Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren
innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung
im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder, falls diese nicht zu bestimmen
sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch
genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen
Ausgleichsanspruch.
(4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht, haftet der Vertragspartner, der den Schaden zu
vertreten hat. Er stellt den anderen Vertragspartner insoweit von jeglicher
Inanspruchnahme durch Dritte frei.
§19
Mitglieder
der gemeinsamen
Einigungsstelle
(1) Die Trägerversammlung bestimmt die nach § 45 SGB II erforderlichen
Mitglieder der Einigungsstelle.
§ 20
,
Vertragsdauer,
Kündigung,
Auflösung
(1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Kooperationspartner
Kraft.
in
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung beginnt,
vorbehaltlich einer noch zu vereinbarenden Übergangsregelung nach §65 a
und §65 b SGB II, am 1. Januar 2005 und ist zunächst für die Dauer von fOnf
Jahren befristet. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils drei weitere
Jahre, wenn keiner der beiden Kooperationspartner der Verlängerung
widerspricht.
(3) Diese Vereinbarung kann erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2009
gekOndigt werden. Eine Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März des
Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Partner
erklärt werden.
(4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE
übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt
werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31.
Wi=ranzStroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung AHGE-Stand 04111O.doc
13
März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem
anderen Partner erklärt werden.
(5) Erfolgt keine Verlängerung gem. Absatz 2, verpflichten sich die
Kooperationspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
ARGE aufzulösen.
§ 21
Schlussbestimmungen
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften
des SGB.
(2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag
auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine
ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen.
(3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die
Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 22
Salvatorische
,
Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von ihnen
unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der
ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich
Gewollten möglichst nahe kommt.
Bergheim, den
Brühl, den
Werner Stump
Landrat
Rhein-Erft-Kreis
Dorothee Lenzen
Vorsitzende der Geschäftsführung
Agentur für Arbeit Brühl
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Ergänzung zur Vorlage V8/0126:
SGB II (Hartz IV)
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Sachstandsmitteilung
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und weiteres Vorgehen
Einfügung des Punktes (4) in die ARGE-Vereinbarung §1 (Grundung der Arbeitsgemeinschaft,
örtliche Zuständigkeit,
Rechtsform) auf Anregung des Frauennetzwerkes Rhein-Erft, AK Hartz IV
(4)
Die ARGE und ihre Organe sind verpflichtet, das Landesgleichstellungsgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz
zu beachten sowie die EU
Richtlinie zu Gender Mainstreaming umzusetzen.
Sowohl bei der Prozesssteuerung, dem Controlling und der Qualitätssicherung, als auch bei allen Maßnahmen ist das Gender MainstreamingPrinzip anzuwenden.
Die Sensibilisierung für die unterschiedlichen Lebenssituationen der
Leistungsempfängerlinnen
ist Bestandteil der Qualifizierungskonzepte
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Begründung:
Das Frauennetzwerk Rhein-Erft hat in einem Gespräch mit dem Sozialdezernenten des
Erftkreises am 18.11.2004 auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Frauenförderung
und Gleichstellung sowie des Gender Mainstreaming-Prinzips im Rahmen der Umsetzung
von Hartz IV und der Aufgabenwahrnehmung
durch die Arbeitsgemeinschaft ARGE RheinErft hingewiesen. Als erstes Ergebnis wurde die Aufnahme des o.g. Punktes (4) in §1 vereinbart.
(Im Frauennetzwerk Rhein-Erft arbeiten mit: die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
die Frauenberatungsstellen. das Frauenhaus Erftkreis. Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Einrichtungen und Verbände, die soziale Dienste insbesondere für
Frauen anbieten.)
,
Von der Einführung des Arbeitslosengeldes (ALG) II sind Frauen allein deswegen stärker
betroffen als Männer. weil ihr Anteil an den Langzeitarbeitslosen seit 1998 durchgängig höher ist. Die erhöhte Anrechung von Partnereinkommen bei Arbeitslosenhilfeempfänger/innen
bringt insbesondere für Frauen erhebliche finanzielle Einbußen bis hin zum völligen Verlust
von Leistungen mit. (Der DGB schätzt, dass es zwei Drittel Frauen sein werden, die aus dem
Leistungsbezug herausfallen und damit keinen rechtlichen Anspruch mehr auf Arbeitsförderung (Vermittlung. Qualifizierung) haben (Kannbestimmung).
Für die Leistungsbezieherinnen nach SGB II, die zuvor Sozialhilfe bezogen haben, kann die
neue gesetzliche Neuregelung bestimmte Vorteile mit sich bringen. z.B. dass sie in die Sozialversicherung integriert werden, Anspruch auf Maßnahmen der Arbeitsförderung haben
und Unterstützung bei der Kinderbetreuung erhalten sollen.
Es wird aber von der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahmen der ARGE
in den Kommunen abhängen, ob Frauen tatsäeblich gleichberechtigt und auf ihre Lebenssituation abgestimmt Förderung erhalten oder aber z. B. vornehmlich in Minijobs abgedrängt
werden.
Von Gewalt betroffene. erwerbsfähige Frauen, die im Frauenhaus Unterkunft gefunden haben oder deren gewalttätiger Partner eine Wegweisung erhalten haben, brauchen gezielte
Unterstützung. Sie müssen eine eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Partner bilden können, die Fallmanager/innen müssen zudem darauf vorbereitet sein. angemessen mit
den häufig traumatisierten Frauen umzugehen.
Edith Abel-Huhn, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
Stadt Erftstadt