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Beschlussvorlage (Sachstandsmitteilung und weiteres Vorgehen SGB II ( Hartz IV ))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,6 MB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21

Inhalt der Datei

S TAD T ER FT.S TAD T öffentlich Der Bürgermeister V 8/0126 Az.: - 50 - Amt: - 50- An den BeschIAusf.: - 50- Rat Datum: 14.11.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung: zur Vorberatung über den Ausschuss für Soziales und Gesundheit Finanz- und Personalausschuss Hauptausschuss Betrifft: Sachstandsmitteilung Finanzielle und weiteres Vorgehen SGB II ( Hartz IV ) Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen , Erftstadt, den 14.1 1.2004 Beschlussentwurf: Die Stadt Erftstadt ist mit der Vorgehensweise des Rhein-Erft-Kreises zur Gründung einer Arbeitsgemeinschaft ( ARGE) mit der Agentur für Arbeit Brühl zwecks Durchführung der SGB " - Angelegenheiten unter den Voraussetzungen einverstanden, dass die personellen und räumlichen Bedingungen seitens der Agentur für Arbeit erfüllt werden können. Begründung: Esist besonders wichtig, dass die Leistungen nach SGB " aus einer Hand angeboten werden, damit die Bedürftigen einen Ansprechpartner und möglichst kurze Wege haben. Einzelheiten sind in den Anlagen ausführlich dargestellt. Anlagen P:\SOO\RAT\500_0\HARTZ IV - KREIS- STADTVORLAGE.DQC Vertretung , P:\SOO\RAT\500_0\HARTZ IV - KREI$- STADTVORLAGE.DOC In Vertretung ( Erner) , P:\500\RAT\SOO_O\HARTZ IV - KREIS- STAQTVORLAGE.DOC II Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc Page 111 Rhein-Erft-Kreis Mitteilungsvorlage Der Landrat - öffentlich Drucksache 300/2004 Antragsteller: Datum: Aktenzeichen: Zuständige Organisationseinheit: Beratungsfolge Ic..:K::..:re=is=ta"'g 5achstandsmlttellung 20.10.2004 50/2 50 Amt für soziale Angelegenheiten Termin , 04.11.2004 Bemerkungen 5GB II (Hartz IV) 5achdarstellung: Al Vorbemerkung: Mit Inkrafttreten des "Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (SGB II) am 01.01.2005 werden die Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengelegt. Dies führt zu einer neuen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt ist. Ziel des SGB II war und ist die Leistung aus einer Hand für Hilfeempfängerinnen sicherzustellen. Das SGB II sieht zwei Aufgabenträger vor: - die Bundesagentur für Arbeit (BA) und - die Kreise bzw. kreisfreien Städte. Beide Aufgabenträger haben genau definierte Zuständigkeitsbereiche. In den ausschließlichen Aufgabenbereich der Kreise/kreisfreien Städte fallen (abschließend) Leistungen für: - Unterkunft und Heizung (§ 22), - Erstausstattungen für die Wohnung einschI. Haushaltsgeräten (§ 23 III 1), - Erstausstattungen für Bekleidung einschI. Schwangerschaft u. Geburt (§ 23 III 2), - mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechttichen Bestimmungen (§ 23 1113). Darüber hinaus können Leistungen erbracht werden für - die Betreuung rninderjähriqer oder behinderter Kinder oder die häusliche Pfiege von Angehörigen (§ 16 II 1), - die Schuldnerberatung (§ 16 112), - die psychosoziale Betreuung (§ 16 II 3), - die Suchtberatung (§ 16 II 4). Alle anderen Leistungen sind durch die BA zu erbringen, z.B. die Regelleistungen ~Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc Vorlage Seite 2 von 6 Arbeitslosengeld nach 5GB III. B) Aktueller Page 2 II, Sozialgeld sowie alle Eingliederungsleistungen einschließlich der Leistungen Sachstand I) Allgemeines Die Umsetzung des 5GB II in den Kommunen erwies sich bundesweit von Anfang an als schwierig. Im Rhein-Erft-Kreis (REK) wurde bereils Anfang 2004 ein Lenkungskreis und mehrere Arbeitsgruppen gebildet, in denen Vertreter der örtlichen Arbeitsagentur (AA) Brühl, des REK und aller kreisangehörigen Kommunen vertreten sind. Die Polilik wurde durch Mitleilungsvorlagen (Drucksachen Nr.: 81/2004,137/2004,261/2004) und mündliche Berichle in den Gremien sowie einem eingerichteten "politischen Lenkungskreis" fortlaufend unterrichtet. Zur Aufgabenerledigung sieht das 5GB II als Regelfall die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) vor, auf welche die Kreise ihre Träqeraufqaben übertragen sollen. Von der Möglichkeil einer Option (Experimentierklausel gern. § 6 Abs. 1 SGB II) hat der REK keinen Gebrauch gemacht. Neben diesen beiden Varianten ist noch die getrennte Aufgabenwahmehmung außerhalb einer ARGE zulässtq. II) Zielvereinbarung 23.124.08.2004 Aufgrund einer Vorlage wurde im Kreistag am 15.07.2004 die Thematik diskutiert (Drucksache Nr.: 137/2004). Dabei bestand Einvernehmen, dass der REK grundsätzlich eine ARGE anstrebe. Die Einrichtung der ARGE im REK sollte jedoch an nicht rückholbare Voraussetzungen geknüpft werden. Am 23.124.08.2004 haben der REK und die örtliche AA eine Zielvereinbarung abgeschlossen (vgl. Anlage 1). Hiernach wird die Aufgabenübertragung an die ARGE spätestens zum 01.10.2005, nach Ausnutzung einer entsprechenden Übergangsphase bis spätestens 30.09.2005 (gesetzlich eingeräumt), angestrebt. Der Beitritt des REK in die ARGE bzw. die Übertragung aller kommunalen Aufgaben nach dem 5GB II auf die ARGE, wurde entsprechend dem Votum des Kreistages vom 15.07.2004 an Voraussetzungen geknüpft. Hierzu gehören u. a.: - Fallmanagement und Leistungsgewährung dezentral in allen Kommunen des REK anzubieten, - Bereitstellung des benötigten Personals gemäß der vorgegebenen 5chiOsselungen, - rechtzeitige und von Beginn an ausreichende Qualifizierung des Personals sowie - rechtzeitige Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten. III) Einvernehmlich beantwortete Fragen In den 5itzungen der Lenkungs- bzw. Arbeitsgruppen zur Umsetzung des 5GB II im REK konnten in den vergangenen Monaten einvernehmlich Antworten zu folgenden Fragen erarbeitet und wesentliche Grundlagen für eine ARGE im REK geschaffen werden, u.a.: ij [Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc Page Vorlage Seite 3 von 6 - dezentrale Aufgabenerledigung, Job-Center in neun Kommunen (Elsdorf beabsichtigt sich Bergheim anzuschließen). - Entwurf Stellenbeschreibung und -ausschreibung Geschäftsführung ARGE, - Grundlagenorganisation, Organigramme der einzelnen Job-Center und der Zentrale einschließlich Overhead, Controlling, Widerspruchsstelle, usw., - Stellenbeschreibungen und -bewertungen aller notwendigen Stellen, - Berechnung Personalbedarfe, - Entwurf eines ARGE-Vertrages auf öffentlich-rechtlicher Basis, - Entwurf einer Übergangsregelung gern. §§ 65 ff SGB II, - Klärung des einheitlichen Fallmanagements, Persönliche Ansprechpartner, Leistungssachbearbeitung. IV) Noch zu entscheidende Fragen Wesentliche Punkte sind derzeit jedoch noch nicht gelöst. Bis spätestens zum 09.12.2004 sind diese Punkte durch die beiden Träger bzw. die BA (die durch den Kreis nicht lösbar sind) einer Klärung zuzuführen: 1) tatsächliche Personalgestellung/-gewinnung 2) Rechtsform der ARGE, 3) räumliche Unterbringung. sowie Qualifizierung, Zur Problematik der Zahl der Bedarfsgemeinschaften sowie zur IT-Problematik (vgl. Anlage 2). Zu 1) Personal Erhebliche Probleme bestehen nach wie vor im gesamten Themenkomplex .Personal". Das Personal für eine ARGE muss von den beiden Trägem der Grundsicherung entsprechend ihrem Pflichtanteil zur Verfügung gestellt werden. Würde der kommunale Träger darüber hinaus Personal zur Verfügung stellen, wäre dies durch die ARGE zu vergüten. Durch das Bundesministerium fOrWirtschaft und Arbeit (BMWA) sind für den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagenturen folgende PersonalschlOssel festgelegt worden: 1 Falimanager/Persönliche Ansprechpartner für 75 Bedarfsgemeinschaften, 1 Leistungssachbearbeiter für 140 Bedarfsgemeinschaften. Der Schlüssel 1:75 findet sich im Übrigen auch in der GesetzesbegrOndung zum SGB II. Zusätzlich wurde mr den Kommunalanteil (Kosten der Unterkunft etc.) im REK einvernehmlich ein Personalschlüssel von 1:300 festgelegt. Bei den im Frühjahr 2004 durch den Kreis und die BA ermittelten -und trotz erheblicher Unsicherheiten insbesondere bei den Beziehern von Arbeitslosenhilfe - zu Grunde gelegten 14.750 Bedarfsgemeinschaften im REK würde sich bei Anwendung der o.a. Schlüsselzahlen folgender Steilenbedarf ergeben: Fallmanager/Persönliche Leistungssachbearbeiter: Ansprechpartner: 197 Stellen 105 Stellen Leistungssachbearbeiter für Unterkunftskosten (Kornmunaler Zuständigkeitsbereich): 49 Stellen Gesamt: ca. 351 Stellen (Personalbestand ARGE inklusive Geschäftsführung und Overhead). 3JI Ii Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc Vorlage Die Arbeitsagentur einzubringen. Page 411 Seite 4 von 6 hätte danach 302 Stellen, die kommunale Seite 49 Stellen in die ARGE Unabhängig von den vorgegebenen Schlüsseln und den tatsächlichen Fallzahlen erhält die ARGE fOr den Bundesanteil, bestimmt fOr Verwaltungs- und Sachkosten, ein gedeckeltes Budget von 14,8 Millionen €. Dem ist ein Betrag in Höhe von rund 2,1 Millionen € als kommunaler (Träger-) Anteil hinzuzurechnen. Das Verwaltungs- und Sachkostenbudget der REK-ARGE beträgt demnach ca. 16,9 Mio €. Von diesem Gesamtbudget sind allerdings nicht die errechneten 351 Stellen, sondern lediglich rund 300 Stellen finanzierbar. Voraussetzung für diese Bemessung ist aber, dass gOnstige Mietobjekte gefunden werden können und die M die wesentlichen EDV-Kosten trägt. Im September 2004 wurde von der M Brühl eine Vorgabe der Bundesagentur bekannt, wonach die M Bruhl .in der Startphase" lediglich 184 Stellen in die ARGE einbringen darf. Fraglich ist nun insbesondere, wie die Lücke zwischen rund 50 kommunalen Mitarbeitern (als kommunaler Pflichtanteil) und 300 Mitarbeitern der BA It. erster Schlüsselung bzw. rund 250 Mitarbeitern der BA It. Finanzierungsmöglichkeit bzw. 184 Mitarbeitern der BA It. Bewirtschaftungsanweisung zu schließen ist. Die M Bruhl kann nach eigenen Angaben lediglich 43 Personen in die ARGE einbringen. Damit bestände seitens der M selbst bei Annahme der kleinsten Lücke ein Minus von 141 Personen (184 minus 43). Eine Lösung dieses Problems konnte die M bisher nicht geben. Die neueste Stellungnahme der M vom 15.10.2004 zu der Personalproblematik Kenntnis beigefügt (vgl. Anlage 3). ist zu Ihrer Zu 21 Rechtsform Hinsichtlich der zu wählenden Rechtsform bei der Errichtung und Ausgestaltung der ARGE gibt es nach wie vor grOße rechtliche Unwägbarkeiten. Alle denkbaren Rechtsformen einer ARGE begegnen erheblichen juristischen Bedenken. Generelle Empfehlungen aufgrund gesicherter juristischer Erkenntnisse liegen z. Z. nicht vor. Im Hinblick auf die einzelnen Rechtsformen ergibt sich folgender Sachstand: öffentlich-rechtlicher Vertrag In § 44 b SGB II ist die Gründung einer ARGE durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Dies könnte als Argument dafür herangezogen werden, dass Kommunen und BA eigenständig durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einen neuen Rechtsträger schaffen können. Der weite Auslegungsspielraum des Gesetzes lässt eine gesicherle Prognose, insbesondere hinsichtlich der Auslegung und Anwendung durch Gerichte, nur schwer zu. Obwohl auch diese Vertragsgestaltung mit erheblichen Rechtsrisiken behaftet ist, bietet er den Vorteil, dass er sich in sämtlichen Zweifelsfällen an § 44 b SGB II orientiert. Insofern bestehen nach vielfacher Meinung gute Chancen für eine Rechtmäßigkeit, insbesondere soll sich eine unbegrenzte Haftung ggf. nur auf die Aufgaben beziehen, die der kommunalen Seite aus dem SGB II obliegen. Allerdings wird diese Sicht vom DL T nicht geteilt. Das BMW A äußert sich in seinem Schreiben vom 17.08.2004 an die BA u.a. wie folgt (Zitat): ,Oie IFranz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc Vortage Page Seite 5 von 6 Errichtung in öffentlich-rechtlicher Form bedeutet, dass auf der Grundlage von §§ 53, 61 SGB X iV.rn. §§ 705 ff BGB in Anlehnung an die GbR eine öffentlich-rechtliche Gesellschaft geschaffen wird, die zwar keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, aber -wie die GbR- Träger von Rechten und Pflichten sein kann ..... Eine größere Zahl kommunaler Gremien und der Innenminister hat Bedenken gegenüber privatrechtlichen Formen: Zu den möglichen weiteren Rechtsformen vgl. Anlage 2. Um die rechtlichen Unsicherheiten zu verdeutlichen, einige Aussagen der GWKommunalversicherung: Vermögenseigenschadenversicherung: , ...Bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung von Hartz IV wird allerdings ebenso mit nicht zu vermeidenden Anlaufschwierigkeiten zu rechnen sein .... Es ist daher absehbar, dass gerade in der Anfangszeit Schäden nicht nur durch individuelle Fehlleistungen verursacht, sondern ihren Grund in einer noch nicht ausreichenden Einarbeitung, Personalausstaltung oder in organisatorischen Problemen (z. B. Datenverarbeitung) haben werden .... mit der Folge, dass eine Deckung Ober Ihre Vermögensschadenversicherung nicht möglich sein wird. " Haftpflichtversicherung: , ....Sofern Sie sich an Arbeitsgemeinschaften beteiligen, ist zunächst entscheidend, ob die ARGE In Form einer GmbH errichtet wird. Diese Gesellschaften sind ....nicht mitversichert .... Bei allen anderen Formen der Zusammenarbeit muss noch geprüft werden, ....". Nach Meinung der Lenkungsgruppe fallen die rechtlichen Risiken bei summarischer PrOfung bei der Ausgestaltung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag am günstigsten aus, zumal ein solcher Vertrag durch die Stadt Leverkusen bereits nach Abstimmung mit dem Innenministerium NW abgeschlossen wurde. Die Lenkungsgruppe präferiert daher nach Abwilgung aller Gesichtspunkte derzeit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Zu 3) Räumliche Unterbringung Örtliche Job-Center sollen vor dem Hintergrund der geplanten Kooperation Bergheim/Elsdorf dezental in allen Kommunen eingerichtet werden. Hierzu ist es notwendig, frOhzeitig entsprechende Räumlichkelten (Bürofiächen) zu suchen und anzumieten, da bis zur Herstellung der FunktionsfilhigkeiUBezugsfertigkeit (z. B. Einrichtung Arbeitsplätze, Eingangs- und Infobereich, IT-Ausstattung und Verkabelung, ggf. Teilrenovierungen, etc.), mehrere Monate einzuplanen sind. Die zuständige AA Brühl ist bereits mit einzelnen Kommunen im Gespräch hinsichtlich der Suche nach geeigneten Objekten. Allerdings sieht sich die AA z. Zt. außerstande, rechtsverbindliche Mietverträge abzuschließen, bevor der REK nicht rechtlich verbindlich den Eintritt in die ARGE erklärt hat. Ist dies nicht der Fall, ist beabsichtigt, an den Standorten der bisherigen Geschäftsstellen der AA (Brühl, Bergheim, Frechen) Job-Center einrichten. Dies würde jedoch bedeuten, dass eine Elementarforderung der Kommunalen Seite, nämlich die Einrichtung von Job-Centern in jedem Ort (bzw. jedem geforderten Ort), nicht erfüllt wäre. Derzeit prüft die AA Brühl, ob ggf. über rechtsverbindliche Vorvertrilge Mietobjekte gebunden werden können. Oer so entstehende Effekt (eine Voraussetzung bedingt eine andere), berOhrt auch weitere Punkte, so z. B. Mittelbereitstellungen aus der Anschubfinanzierung, Mitbestimmung oder Auswahlrecht bei der Bestellung der Geschäftsleitung, etc. 5i II Franz Stroemer - Mitvorkt0411 04.doc Vorlage C) Abschließende Page 6~ Seite 6 von 6 Bemerkung Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Falle des Nichtzustandekommens einer ARGE jeder Träger seine ihm nach Gesetz zugewiesenen Trägeraufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat. Für den kommunalen Bereich ist dies gern. § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB Ii der örtliche Sozialhilfeträger (hier: REK), soweil durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Die Landesregierung NW hat zwischenzeitlich den Entwurf eines AusfOhrungsgesetzes (AG-SGB II NW) vorgelegt. Danach können Kreise, die ihre Aufgaben nicht an eine ARGE übertragen, bis zum 30.06.2005 die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung dieser Aufgaben durch Satzung heranziehen. Derzeit bemüht sich der Landkreistag NW, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Frist gestrichen wird. Sollte dies nicht gelingen, wäre eine Heranziehung nach dem 30.06.2005 nicht zulässig und der Kreis müsste die Aufgaben selbst erledigen (ggf. im Rahmen einer Delegation/Beauftragung im Benehmen mit den bzw. der kreisangehörigen Kommunen). Eine konzentrierte Wahrnehmung dieser Aufgaben tatsächlich nur innerhalb der Kreisverwaltung an einem Standort für alle Hilfeempfängerinnen ist nicht zuletzt aufgrund faktischer Gegebenheiten (Personal, Räume, etc.) und der damit einhergehenden .Kundenunfreundlichkeit" (lange Wege, Fahrkosten, etc.) nicht anzustreben. Es besteht Einvernehmen mit den Kommunen, dass die genannten Aufgaben vor Ort wahrgenommen werden sollen. Wie dies organisatorisch und (personal-) rechtlich umzusetzen wäre (z.B. über Abordnungen), müsste noch geklärt werden. Bei dieser Variante entstehen jedoch zusätzliche Schnittstellen: Hilfeempfängerinnen haben zwei AnlaufsteIlen (getrennte Anträge, zwei Bescheide), zum einen in den Kommunen, zum anderen voraussichtlich an den drei Standorten der AA (Brühl, Bergheim, Frechen). Anträge auf KdU könnten erst entschieden werden, wenn der Grundantrag durch die AA bearlbeitet ist. Somit würde die Intention der Hatz IV-Reform (Hilfe aus einer Hand) konterkariert. Die Verwaltung wird sich weiterhin mit den Kommunen und der AA bemühen, Lösungen zu erarlbeiten und dem Kreistag in seiner Sitzung am 09.12.2004 eine Beschlussvorlage vorzulegen. In Vertretung Gerlinde Dauber Kreisdirektorin Anlagen II Franz Stroemer - BotzBeitragKreistag.doc Stellungnahme AA Brühl vom 15. 10.2004 Mit Schreiben vom 13.08.2004 wurde durch den Herrn Staatssekretär des BMWA Rudolf Anzinger der Vorschlag des BMW A zur Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen und für Personal und Verwaltung nach dem SGB II an die Staatssekretäre der zuständigen Landesministerien, nachrichtlich dem Vorsitzenden des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit sowie ebenfalls nachrichtlich den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet. Dabei wird zur Methode der Mittelverteilung der Personal- und Verwaltungskosten beschrieben, dass diese auf der Grundlage der Anzahl bzw. der erwarteten Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in Alg II proportional erfolgt. Dem zu Folge wurde festgelegt, dass für den Rhein-Erft-Kreis bei angenommenen Bedarfsgemeinschaften in Aig II in einer Anzahl von 11.952 ein Budget von 14,8 Mio € zur Verfügung gestellt wird. Über die Regionaldirektionen wurden dann Mitte September seitens der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Personalpolitischen Leitlinien die Agenturen für Arbeit vor Ort dahin gehend unterrichtet, dass in Abstimmung mit BMWA der Gesamtpersonalbedarf für die Aufgaben von SGB II für die Startaufstellung ab 01.01.2005 ca. 40.950 maximale Arbeitskapazitäten (MAK) betrage, obwohl diese Gesamtzahl auf Bestandsdaten von Dezember 2002 beruhen. Die gestiegenen Fallzahlen blieben insoweit außer Betracht. Zugleich wurde betont, dass zu diesem Zeitpunkt die genaue Zahl der Alg 11Bezieher nicht bekannt sei. So wurde eben in einem ersten Schritt in Absprache mit dem BMWA nach den bekannten Betreuungsrelationen und den ursprünglichen Zahlen die Gesamtpersonalkapazität auf die o. a. beschriebenen 40.950 Kräfte festgelegt. Diese seien Grundlage für die Haushaltsplanungen. Ebenso werde diese Kapazität als Startaufstellung und erste Orientierungsgröße auf die einzelnen Kreise verteilt (für den Rhein-Erft-Kreis 184 Stellen). Darüber hinaus wurde den Agenturen aufgegeben, unter Berücksichtigung der zugeteilten Ressourcen (quantitativ und qualitativ), vor Ort eine möglichst optimale Aufgabenerledigung sicher zu stellen. Dabei wurde zu dieser Zeit als absehbar erkannt, dass diese Startaufstellung weiteren Veränderungen unterworfen sei. In Absprache mit dem BMW A solle die Leistungsaufgabe SGB " zum 01.01.2005 dem Betreuungsschlüssel entsprechend mit ausreichend Personal qualifiziert einsatzbereit sein. Neben der Leistungsaufgabe sei die Betreuung in der Integrationsaufgabe der unter 25-jährigen zu gewährleisten. Die Bereitstellung von 2.000 Fallmanagern durch die BA habe darüber hinaus auch zum 01.01.2005 zu erfolgen. Die vollständige Personalausstattung Markt & Integration der über 25jährigen Kunden sei bis zum 01.05.2005 sicher zu stellen. Ziel sei es, die durch den kommunalen Anteil reduzierte Deckungslücke durch einen Drittelmix aus Amtshilfe, Beschäftigung befristeter Kräften und Beauftragung Dritter zu decken. Die Rekrutierung und Schließung der Personallücke läge in der besonderen Verantwortung der Agenturen. Es wurde angeregt hier eine enge Zusammenarbeit mit der Kommune anzustreben, weil beispielsweise ein erhöhter Personalanteil der Kommunen den verbteibenden Personalbedarf reduziere. Page 111 ~Franz Stroemer - BotzBeitragKreistag.doc In der gesamten Betrachtungsweise wurde darauf hingewiesen, dass zum BetreuungsschlOssel auch alle im Querschnittsbereich der Leistungsberechnung und Verwaltung tätigen Mitarbeiter/innen gezählt werden. In Ergänzung dieser Personalpolitischen Leitlinien wurde die Agenturen Anfang Oktober darüber unterrichtet, dass davon ausgegangen werde, dass die Amtshilfe in Anspruch genommen werde, sofern nicht ganz sicher ist, dass die Lücke in den ARGEn durch kommunale Unterstützung geschlossen werden könne. Sichergestellt sein müsse der Betreuungsschlüssel gem. Solldimensionierung zum 01.01.2005 in den Bereichen Leistung, U25 und Fallmanagement. Der Bereich Markt und Integration müsse bis Mai 2005 stehen. Für die Phase des Übergangs bis 30.06.2005 sei ein Personalüberhang im Amtshilfebereich akzeptabel. Schließlich wurde Ober die gesamten Personalpolitischen Leitlinien hinaus deutlich, dass Ober die beschriebene Anzahl der Solldimensionierung von 184 Kräften (zu rekrutieren und bewirtschaften über die Agentur, ausschließlich des kommunalen Anteils in einer ARGE ohne KDU) mit dem vorhandenen Budget weitere Kräfte die Aufgabenerledigung in der ARGE unterstützen können. Die Verantwortung für eine solche über die Solldimensionierung zu erfolgende Personalunterstotzung in der ARGE liegt aber hinsichtlich der Personalbewirtschaftung nicht bei der Agentur für Arbeit. Page 2! ~Franz Stroemer - Anlage251 004.doc Page 111 Anlage 2 zur Mitteilungsvorlage KT "Sachstand 5GB II" am 04.11.2004 - Rechtsform der ARGE (ergänzende Ausführungen zu anderen Rechtsformen) - Zahl der Bedarfsgemeinschaften, - IT- Problematik Zu anderen Rechtsformen GmbH Die GmbH hat einen erhöhten Gründungsaufwand und -kosten. Stammkapital ist einzubringen, notarielle Beurkundung ist erforderlich, es entstehen Haftungen (wenn auch begrenz1) durch Nachschusspflichten, etc. Es ist auch zu beachten, dass bei einer Illiquidität und einer zumindest denkbaren, ungünstigen Finanzentwicklung der GeschäftsfOhrer rechtlich verpflichtet wäre, ein Konkursverfahren einzuleiten. Daneben stellen sich derzeit unkalkulierbare steuerrechtliche Fragen, insbesondere im Umsatzsteuerbereich (ggf. einzubringendes Vermögen bilanzieren und versteuern, hierzu dürfte ein Steuerberater unerlässlich sein, erhöht wiederum die Kosten). Da die ARGE gerichtlich nachprüfbare Bescheide (auch in der Form von Widerspruchsbescheiden) erlassen muss, besteht die Gefahr, dass die Gerichte die private Rechtsform als unzulässig erklären und damit alle Entscheidungen der ARGE nichtig wären. Dies hätte zwangsläufig die Liquidation der ARGE-GmbH mit erheblichen Konsequenzen zur Folge. , GbR Die GbR begründet eine unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter (jeder für jeden, also auch REK für AA ) und bedürfte einer Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde. Nach allen bekannten Äußerungen wäre mit einer solchen Genehmigung auf keinen Fall zu rechnen. KG und OHG sowie Mischformen widersprechen überwiegend Bestimmungen des HGB, der Gewerbeordnung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Zweckverband. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen und kollidieren mit Rechts Diese Formen kommen nach herrschender Meinung auf keinen Fall in Betracht, da diese lediglich zur Verrichtung kommunaler Aufgaben, nicht aber in einer Mischforrn von kommunalen Aufgaben mit Bundesangelegenheiten möglich wären. Zu Zahl der Bedarfsgemeinschaften Anfang 2004 musste von ca. 14.750 Bedarfsgemeinschaften im Sinne des SGB II ausgegangen werden. Bis heute besteht das Problem, dass die BA nicht in der Lage ist, konkret die Zahl der Bedarfsgemeinschaften aus der Klientel der Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfeempfängerinnen anzugeben. Nach den zuletzt erhobenen Daten muss zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass Anfang 2005 mil etwa 13.500 Bedarfsgemeinschaften zu rechnen is\. Welche Auswirkungen das SGB II und insbesondere die Zahl der Bedarfsgemeinschaften auf den Haushalt 2005 haben werden, wird derzeit von 20 (Kämmerei) ermittelt. II Franz: Stroemer - Anlage251 004.doc Zur Problematik IT-Ausstattung Nach Aussage der BA wird die Anbindung der Job-Center an das Netz der BA mit Nutzung der entsprechenden Programme (z.B. A2LL) und die Bereitstellung notwendiger IT-Infrastruktur durch die Arbeitsverwaltung sichergestellt. Die Ausstattung der einzelnen EDV-Arbeitsplätze (PC etc.) wird von der BA für die ARGE vorgenommen. Die Einführung der neuen , für die BA und eine ARGE zwingend vorgeschriebenen, Software A2LL hat sich jedoch, trotz gegenteiliger Aussagen der BA, immer wieder hinausgezögert und Hochfahrpläne wie Schulungspläne wurden geändert. Am 18.10.2004 hat der Testbetrieb in den ersten 10 Agenturen für Arbeit begonnen. In der AA Brühl wurde A2LL am 22.10.2004 eingeführt. Nach letzten Presseinformationen ist nicht auszuschließen, dass bestehende Probleme erst im März 2005 behoben sein werden. Für die angestrebte Übergangszeit (Kommunen leisten komplette Zahlungen für die bisherigen Sozialhilfebezieher, BA für die bisherigen Arbeitslosenhilfebezieher) stellt sich das Problem für die kommunale Seite jedoch nicht so gravierend wie für die BA dar, da die bisher im Sozialbereich eingesetzte Software mit einem entsprechenden Update eingesetzt werden kann. ij Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc Page 1 VEREINBARUNG zwischen dem Rhein-Erft-Kreis, vertreten durch den Landrat, Herrn Werner Stump, Willy-Brandt-Platz 1 50126 Bergheim • im folgenden REK • und der Agentur tür Arbeit, vertreten durch die Direktorin, Frau Dorothee Lentzen, Wilhelm-Kamm·Str. 1 50321 Brühl • im folgenden: AA • über eine Kooperation mit dem Ziel, In eine Arbeitsgemeinschaft einzutreten. (ARGE) gern. § 44 b SGB II bis spätestens 30.09.2005 i IQ=ranz Page 211 Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc 2 Präambel Der REK und die AA arbeiten seit vielen Jahren bei der Vermittlung und Förderung von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern mit dem Ziel der dauerhaften Eingliederung in Beschäftigung zusammen. Das zum 01.01.2004 in Kraft getretene 4. Gesetz für modeme Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (SGB II) sieht die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Grundsicherung zum 01.01.2005 für Arbeitssuchende vor. Im Interesse der von der Zusammenführung betroffenen Menschen im REK müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit deren Versorgung und Betreuung zum 01.01.2005 sicherqestellt werden kann. Der REK und die AA stellen einvemehmlich fest, dass die Umsetzung des SGB II noch mit einer Vielzahl von ungeklärten Rechtsfragen verbunden ist. Nach dem Verständnis des REK und der AA können die gesetzlich angestrebten Ziele nur durch eine noch engere Kooperation erreicht werden, die die Stärken beider Kooperationspartner berücksichtigt. Der REK und die AA setzen sich das Ziel, bis zum 30.09.2005 eine gemeinsame und funktionsfähige Arbeitsgemeinschaft nach § 44 SGB II (ARGE) zur Erledigung der nach dem SGB II vorgesehenen, gesetzlichen Aufgaben vorzubereiten und bis spätestens 01.10.2005 zu errichten. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass -unabhängig von der Frage der Trägerschaft der Leistungen des SGB 11-die Zusammenführung der Arbeitslosenund Sozialhilfe nur gelingen kann, wenn beide Leistungsträger gleichberechtigt zusammenwirken. Nur durch eine solche gleichberechtigte Kooperation können die mit dem SGB II angestrebten Ziele und Effekte (Reduzierung der Arbeitslosigkeit, kundennahe Erbringung von Beratungs- und Geldleistungen aus einer Hand) erreicht werden. Dabei sind die Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie deren jeweilige besondere Situation angemessen zu berücksichtigen. Der REK und die AA gehen von der Grundannahme aus, dass die nachfolgenden Rahmenbedingungen für die Kooperationspartner unumkehrbar sind. Eine nachträgliche Änderung oder Modifizierung ist nur durch eine gemeinsame Willensbekundung zulässig. ~Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc Page 3 Der REK und die AA beabsichtigen, ihre jeweiligen Aufgaben nach dem SGB II als gleichberechtigte Partner nach Maßgabe der Punkte 2.1 bis 2.4 dieser Kooperations- vereinbarung auf die ARGE zu übertragen. 1. 1.1. Voraussetzungen I Ziel Nutzung der arbeitsmarktlichen Kompetenz der AA und der Kommunen mit dem Ziel einer effizienten Vermittlung in Arbeit! Beschäftigung. 1.2. Einführung eines ganzheitlichen Fallmanagements (Bündelung von Beratungs, Betreuungs-, Geld- und Vermittlungsleistungen 1.3. in einer Hand). Es wird angestrebt, das Fallmanagement und die Leistungsgewährung dezentral in allen Kommunen des REK anzubieten. Soweit möglich werden die anderen Dienstleistungen nach dem SGB III sowie deren Sonderdienste an den bisherigen Standorten der AA (Brühl, Frechen und Bergheim) vorgehalten. Die Vereinbarungspartner wirken darauf hin, dass neben dem ärztlichen Dienst der AA auch der ärztliche Dienst des REK in die Feststellung der Erweribsfähigkeit nach § 44 a SGB II auf vertraglicher Grundlage eingebunden wird, wobei eine entsprechende auskömmliche Refinanzierung durch den Bund vorauszusetzen ist. 1.4. Nutzung vorhandener Strukturen leistungs- und wirkungsorientierter Kooperationspartner und der weiteren kommunalen Beschäftigungsförderung mit dem Ziel, bewährte Angebote weiterhin sinnvoll einzusetzen; soweit die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen {Teil A (VOUA) nicht entgegenstehen. 1.5. Für den Personenkreis der ALG-II-Bezieher können SGB III-MaßnahmePlätze nach gemeinsamer Planung durch die AA beschafft und gegen Kostenerstattung bereitgestellt werden. Den Umfang legt die ARGE fest. Gleicher Zugang zu den Förderinstrumenten des SGB III (z. B. 31 iFranz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fas~g.doc Page 4 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Trainingsmaßnahmen, Arbeitsvermittlung) für alle Arbeitslosen (sowohl ALG-I-Empfänger/Empfängerinnen als auch ALG-II-Empfänger/Empfängerinnen). 1.6. Bündelung der vorhandenen Kompetenzen aller Beteiligten zur Erzielung höchstmöglicher Synergieeffekte. 1.7. Der REK und die AA vertreten gemeinsam die Auffassung, dass sich Art und Umfang der Eingliederungsleistungen nach dem 5GB tl-an den jeweils vorherrschenden aktuellen, regionalen Bedingungen des Arbeits- und Ausbildungsmarktes orientieren müssen. 2. Aufgaben 2.1. und Organisation der ARGE Oie ARGE wird nach § 44 b Abs.3 Satz 15GB II die Aufgaben der AA als Träger von Leistungen nach dem SGB II wahrnehmen. 2.2. Oie ARGE soll die ihr übertragenen Aufgaben der Grundsicherung i.5.d. SGB II für Arbeitssuchende 2.3. für den REK wahrnehmen. Der REK soll der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen: a) Vermittlung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs.2 Nr.1-4 SGBII b) Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs.3 SGB II. 2.4. Weitere Aufgaben können der ARGE durch einstimmige Erklärung übertragen werden, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Soweit es sich um Aufgaben aus dem Bereich des Sozialhilfeträgers handelt, ist diese vorab mit den Kommunen abzustimmen. Die der ARGE durch die Übertragung weiterer Aufgaben entstehenden Fachkosten (einsehl. Personal- und Betriebskosten) sind vom jeweiligen Veranlasser im Rahmen etwaiger Budgets zu tragen. 411 ~Franz Stroemer - VEREINBARUNQ unterschriebene Fass.!:u!-"ng~.,:;:d~oc~ P:;;a~gi.:e;.; 5 3. Organisation 3.1. und Personal Der Personalbedarf für die ARGE wird durch die Fallzahl sowie die vom Bund und der Lenkungsgruppe des REK vorgegebenen Betreuungsschlüssel bestimmt (Fallmanager 1: 75, Leistungssachbearbeitung SGB II der AA 1: 140, Kosten der Unterkunft 1: 300). Vorstehendes Personal ist auch für die Erledigung nachstehender weiterer Aufgaben zuständig z. B.: => Haushaltsplanung und -bewirtschaftung, => Rechnungslegung gegenüber der AA Brühl und dem REK => Beschaffungswesen, => Widerspruchsstelle, =:> Sozialgerichtsverfahren, Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten => Organisation der im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten sowie die Verwaltung des Eingliederungsbudgets 3.2. der ARGE Entsprechend der bisherigen kommunalen Stellenbewertung und der Bewertung der Bundesagentur für Arbeit soll die Vergütung und Besoldung der Fallmanager nach A 11 BBesG bzw. VerGr. IVa BAT und die der Leistungssachbearbeiter ! nach A 9 I A 10 BBesG bzw. VergGr. IV b BAT erfolgen. Im Interesse einer gleichmäßigen Personalbewirtschaftung Motivationssteigerung und der streben die Träger innerhalb der nächsten 2 Jahren eine einheitliche Besoldungs- und Vergütungsstruktur i. R. d. tariflichen Möglichkeiten in der ARGE an. 3.3. Die Aufgaben der ARGE werden von ausreichend qualifiziertem Personal des REK , seinen kreisangehörigen Kommunen und der AA wahrgenommen. Die Qualifizierung des Personals obliegt der ARGE. IJ Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc Page 6 3.4. Die ARGE zahlt die finanziellen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus. 4. Steuerung / Geschäftsführung 4.1. Die Steuerung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt im Rahmen gesetzlicher Regelungen durch ein Gremium, in dem beide Träger (REK und AA) paritätisch vertreten sind. Die Geschäftsführung der ARGE nimmt ein/e Geschäftsführer/GeschäftsfOhrerin wahr, der/die im gegenseitigen Einvernehmen, unter Beachtung eines noch zu erarbeitenden Anforderungsprofils, führer/Geschäftsführerin bestellt wird. Der/die Geschäfts- ist ausschließlich dem Gremium verantwortlich, mithin nicht einem einzelnen Träger (REK oder AA). 4.2. Steuerung und Qualitätssicherung Die ARGE führt ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Vermittlung, Beratung und Grundsicherung für Arbeitssuchende bOrgemah, , wirtschaftlich und effizient erbracht wird. Das Steuerungssystem misst Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften. Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Vertragspartner, unter enger Einbindung des Gremiums, mit dem/der Geschäftsführer/ Geschäftsführerin der ARGE jährlich überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. Es ist sicherzustellen, dass Berichtswesen und Controlling auf kommunaler Ebene (gemeindescharf) möglich sind. 61 11 Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc Page 7 5. Finanzierung 5.1. Die ARGE ist seitens des REK und der AA mit den notwendigen Finanzmitteln entsprechend ihrem Autqabenanteil aus dem SGB II (einschI. Personal-, Sach- und Betriebskosten) auszustatten. Die ARGE wird seitens des Bundes durch Integrations- und Verwattunqspauschalen Transferleistungen sowie Mittel für und seitens des REK durch Mittel für KdU-Leistungen, Heizung und Beihilfen sowie der dazugehörenden Verwaltunqskostenpauschalen jeweils i. R. d. Bestimmungen des SGB II finanziert. Fehlbeträge bei den Transferleistungen deckt der jeweilige Aufgabenträger für seinen sich aus dem SGB II ergebenden Arbeitsbereich. 5.2. Sofern der REK bzw. die Städte und Gemeinden Personal in die Arbeitsgemeinschaft entsenden, das über den Umfang hinausgeht, der für die Bearbeitung der Kosten der Unterkunft und der einmaligen Beihilfen erforderlich ist, werden die Kosten dem Dienstherm/Arbeitgeber vom Bund Ober die Arbeitsgemeinschaft erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifizierungsplanes Mitarbeiterkapazitäten festgelegten und der dort je Mitarbeiter/in und Jahr festgelegten Höhe der Erstattung. Eine Pauschalierung wird angestrebt. 6. 6.1. Leitlinien der Planung und Vorbereitung Der REK und die AA werden so zeitnah wie möglich folgende Rahmenbedingungen klären und Detailfragen beantworten, insbesondere: =:> Aufbau, Struktur (Organigramm) der ARGE, =:> Standort und Raumprogramm für die ARGE, =:> detaillierte Personal- und Sachausstattung der ARGE, =:> Festlegung eines Verfahrens zur Auswahl des/der Geschäftsführers/ Geschäftsführerin und seineslihrer Stellvertreters/Stellvertreterin, =:> Feststellung des Schulungsbedarfs. 711 U Franz Stroemer - VEREINBARUNG unterschriebene Fassung.doc Page 8 6.2. Der REK und die M streben an, jeweils bezogen auf ihr bisheriges Klientel, die Integration der Daten und die Datenerhebung so vorzubereiten, dass ab 01.10.04 mit der eigenverantwortlichen Datenerfassung begonnen werden kann. Sie gewährleisten darüber hinaus, bis zum Ablauf der Übergangsregelung, eine Pflege der bereits erfassten leistungserheblichen Daten sowie eine rechtzeitige Information der Betroffenen. 6.3. Bis zur möglichen Einrichtung der ARGE wird folgende Arbeitsteilung festgelegt: • Die AA ist von der Antragsausgabe bis zur Anweisung der Zahlung (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) zuständig für die Umstellung der Bezieherlinnen von Arbeitslosenhilfe. • Der REK ist von der Antragsausgabe bis zur Anweisung der Zahlung (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) zuständig fOr die Umstellung der Sozialhi/feempfänger/innen einschließlich der Fälle, die aufstockende Sozialhilfe beziehen. Die Fest/egung der Rechtsform der ARGE und die vertragliche Ausgestaltung bleiben weiteren Gesprächen vorbehalten. 7. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Bergheim, den 23.08.2004 Brühl, den 24.08.2004 Werner Stump Dorothee Lenzen Landrat Direktorin der M Brühl 81 I'F'ranz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc Page 111 Entwurf der Vereinbarung zur GrOndung und Ausgestaltung einer ARGE im Rhein-Erft-Kreis, Stand 10.11.2004 Vorbemerkungen , der AG 1 zur Problematik einer ARGE insgesamt insbesondere der Wahl der Rechtsform und Zur einheitlichen Wahrnehmung der ihnen aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch das SGB II zugewiesenen Aufgaben sollen die Bundesagentur für Arbeit und die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 44b SGB II Arbeitsgemeinschaften errichten. Dabei sehen die vom BMWA erarbeiteten Musterlösungen entweder die GrOndung einer GmbH - verbunden mit dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Begleitvertrages - oder die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vor. Als privatrechtliche Alternative ist neben der Gründung einer GmbH die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) denkbar, die jedoch wegen der fehlenden Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung, insbesondere mit Blick auf die Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch soweit sie von Seiten der Agentur für Arbeit eingebracht worden sind, kommunalverfassungsrechtlich nicht genehmigungsfähig erscheint. , Alternative öffentlich-rechtliche Rechtsformen begegnen ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken. Die Bildung eines Zweckverbandes nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) kommt nicht in Betracht, da die Anwendung des GKG allein auf die interkommunale Zusammenarbeit beschränkt ist. Die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW scheidet aus, da diese nach dem geltenden Recht nur durch einen Gewährträger - und nicht wie vorliegend erforderlich - durch mehrere Beteiligte gegründet werden kann. Schließlich erscheint auch die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtlich bedenklich. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages allein wird noch keine Aussage zur Rechtsform getroffen. Da die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II jedoch berechtigt sein soll, gerichtlich und außergerichtlich zu handeln sowie zur Erledigung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen, setzt dies zwingend ihre Rechtsfähigkeit voraus. Als dementsprechende selbständige Verwaltungsträger sind im öffentlichen Recht drei Organisationstypen zulässig: Körperschaft, Anstalt und Stiftung. Neben diesen drei Typen der rechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bestehen auf Bundesebene keine anderen öffentlich-rechtlich organisierten Verwaltungsträger. Da diese Rechtsformen vorliegend nicht in Betracht kommen, wäre eine Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nur dann denkbar, wenn die Begründung einer .Rechtsform eigener Art" ohne gesetzliche Grundlage rechtlich zulässig wäre. Insoweit besteht zumindest die erhebliche Gefahr, dass ein Gericht die "Schöpfung" einer gesetzlich nicht normierten Rechtsforrn als unzulässig beurteilt. Dies könnte zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit I, Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc Page 2 sämtlicher von der Arbeitsgemeinschaft erlassenen Verwaltungsakte führen. Bei der Entscheidung zwischen der privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen müssen diese Argumente berücksichtigt werden. Form Daneben sind Personalvertretungsaspekte und die Möglichkeiten des Personalübergangs, der Gestellung, Abordnung, Zuweisung oder Versetzung zu beachten. Da die ARGE keinen eigenen Personalrat besitzen wird, sind parallel mehrere Personalräte zuständig! Zu klären sind auch die Fragen in Bezug auf die Haftung im Innen- wie im Außenverhältnis (Beispiel: Ein kommunaler Mitarbeiter erledigt originäre Aufgaben der BA). , ENTWURF ill I:Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc 3 Vereinbarung über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gern. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (5GB II) , zwischen der Agentur für Arbeit Brühl, und dem Rhein-Erft-Kreis (Stand 10.11.2004) Inhaltsverzeichnis , § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform Name und Sitz Aufgaben der ARGE Organe der ARGE Trägerversammlung Aufgaben der Trägerversammlung Geschäftsführung Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit For!1ührung bewahrter Strukturen Personal Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung Steuerung und Qualitätssicherung Innenrevision Finanzplanung Finanzierung der ARGE Infrastruktur Kostenregelung Haftung Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel §1 Page 311 Page 4 ij I, Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc 4 Gründung der Arbeitsgemeinschaft, Örtliche Zuständigkeit, Rechtsform (1) Die Vertragspartner errichten eine (öffentlich-rechtliche) Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b 8GB II zur Wahrnehmung der den Partnern nach 8GB II obliegenden Aufgaben (im Folgenden: "ARGE"). 8ie setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der ARGE das gemeinsame Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie ihre Eigenverantwartung zu stärken. (2) Die ARGE erlässt im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einheitliche Verwaltungsakte sowie Widerspruchsbescheide und sie veranlasst die Auszahlung der Leistungen sowie die Beitreibung von Forderungen, die sich aus der Anwendung des 8GB II ergeben. (3) Die ARGE ist örtlich zuständig für das Gebiet des Rhein-Erft-Kreises. §2 Name und Sitz (1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen ARGE Rhein-Erft (AG-RE). (2) Die ARGE hat ihren 8itz in Frechen. §3 , Aufgaben der ARGE (1) Die ARGE nimmt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur fOr Arbeit Brühl und den REK wahr. (2) Der REK überträgt der ARGE folgende Aufgaben: a. Die Vermittlung Satz 2 Nr. 1 bis b. die Auszahlung 8GB II, c. die Auszahlung von flankierenden Dienstleistungen nach § 16 Abs. 2 48GB II, von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 von Leistungen nach § 23 Abs. 38GB II sowie d. die Beitreibung von Forderungen, die sich aus der Anwendung des 8GB II ergeben. Die dazugehörigen Richtlinien werden zwischen den Trägern abgestimmt. (3) Die ARGE nimmt nach § 44b Abs. 3 Satz 18GB II sämtliche der Agentur für Arbeit nach dem 8GB" obliegenden Aufgaben wahr. I'Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc 5 (4) Die Aufgaben werden unter Zugrundelegung der Richtlinien des jeweils zuständigen Trägers erfüllt. §4 Organe der ARGE Die ARGE bildet folgende Organe: die Trägerversammlung den Geschäftsführer. §5 Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretem der beiden Kooperationspartner der ARGE. Die Hälfte der Mitglieder der Trägerversammlung wird von der Agentur für Arbeit Brühl, die andere Hälfte vom Rhein-Erft-Kreis benannt. Die Agentur für Arbeit Brühl und der Rhein-Erft-Kreis benennen jeweils vier Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder für die Trägerversammlung. Die Trägerversammlung wählt den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Diese beschließt mit der Mehrheit ihrer Stimmen, es sei denn, in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung. , (2) Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser sind Regelungen zur Beschlussfähigkeit der Trägerversammlung und zur Beschlussfassung aufzustellen. §6 Aufgaben der Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der ARGE im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. (2) Sie beschließt 1. 2. 3. 4. 5. die Finanzplanung und den Jahresabschluss, den Kapazitäts- und Qualifikationsplan, die Bestellung, Abberufung sowie Entlastung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, die Bestimmung der Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle und die Einrichtung eines Beirates, die Zahl und die Berufung seiner Mitglieder. (3) Die Trägerversammlung wählt die Geschäftsführerin / den Geschäftsführer und die Stellvertreterin / den Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren. p}QfSJ1 I 'Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 04111O.doc PageßlI 6 Eine mehrmalige Wiederwahl der Geschäftsführerin I des Geschäftsführers und der Stellvertreterin I des Stellvertreters ist möglich. Die Trägerversammlung kann den Geschäftsführer I die Geschäftsführerin und den Stellvertreter I die Stellvertreterin jederzeit durch einstimmigen Beschluss abwählen. Der Seite, die nicht den Geschäftsführer I die Geschäftsführerin stellt, steht ein Vorschlagsrecht für die Stellvertretung zu. §7 , Geschäftsführung (1) Die ARGE hat einen Geschäftsführer. Er führt die Geschäfte der ARGE i.S. des § 44b SGB II; er vertritt die ARGE gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Trägerversammlung kann dem Geschäftsführer eine Geschäftsordnung geben, in der seine Aufgaben im Einzelnen festgelegt werden. (3) Der Geschäftsführer entscheidet über die fachliche Aufgabenwahrnehmung in der ARGE. Er übt vorbehaltlich der Zulässigkeit im Hinblick auf die seitens der Vertragspartner getroffenen Form der Personalzuweisung das Direktionsrecht sowie die Weisungsbefugnis innerhalb der ARGE aus. Der Geschäftsführer ist (maßgeblich) bei der Personalauswahl zu beteiligen. Der Geschäftsführer hat den Kooperationspartnern über die Arbeiten in der ARGE zum Ende des Quartals Bericht zu erstatten. (4) Der stellvertretende Geschäftsführer nimmt die Aufgaben des Geschäftsführers wahr, wenn dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. , §8 Reichweite der Zusammenarbeit und Abgrenzung Zuständigkeit der sachlichen (1) Der ARGE obliegen gemäß SGB II folgende Aufgaben: 1. die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. §§ 19 ff. SGB II 2. die Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners Hilfebedürftige nach § 14 SGB II für erwerbsfähige 3. die Durchführung der Arbeitsvermittlung und des Fallmanagements für den Personenkreis nach §§ 15, 16 Abs. 1 SGB II. Die Zusammenarbeit mit Arbeitgebern erfolgt federführend durch die Agentur für Arbeit Brühl. 4. die Förderung der Eingliederung und das Angebot von Leistungen gem. § 16 Abs. 2 SGB II I:Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc 7 5. die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 Abs. 3 SGB II. Diese Aufgaben werden unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch Beschäftigte der Agentur fOr Arbeit Brühl und des Rhein-Erft-Kreises und der kreisangehörigen Kommunen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen durchgeführt. Die ARGE kann sich zur Erfüllung nicht hoheitlicher Aufgaben Dritter bedienen. , (2) Träger der freien Wohlfahrtspflege werden in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der ARGE unterstützt (§ 17 SGB II). (3) Der ARGE werden folgende IT-Systeme von der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerledigung zur Verfügung gestellt: Verfahren zur Bewilligung und Auszahlung der Geldleistungen (A2LL) Verfahren zur Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsstellen (coArb und COMPAS) Virtueller Arbeitsmarkt (VAM) zur Unterstützung der Vermittlung Verfahren zur Bewirtschaftung und Verwaltung von Maßnahmen (coSach). §9 , Fortführung bewährter Strukturen (1) Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 SGB II arbeiten die Agenturen für Arbeit bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, also auch und insbesondere mit den Kreisen, Städten und Gemeinden zusammen. Deshalb sieht § 18 Abs. 3 SGB II vor, dass die Agenturen für Arbeit mit den Kreisen und den Gemeinden auf deren Verlangen Vereinbarungen über das Erbringen von Leistungen nach dem SGB II mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II (Leistungen nach SGB III) schließen, die den durch Rechtsverordnung noch zu definierenden Mindestanforderungen entsprechen. (2) § 17 Abs. 1 SGB II schreibt vor, dass die Kooperationspartner zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen sollen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind. § 10 Personal Page 7] Page 8il IIi=ranzStroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ÄRG-EStand 041110.doc 8 (1) Die Kooperationspartner stellen der ARGE die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 dieser Vereinbarung erforderlichen Bearbeitungskapazitäten zur Verfügung. Im Rahmen der noch zu erlassenden Delegationssatzung sind die Kommunen zur Gestellung des sich aus der Fallzahl in der jeweiligen Kommune ergebenden Personals verpflichtet. Der Geschäftsführer ist fachlicher Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der ARGE tätig sind. , , (2) Für die Angestellten der ARGE übertragen die beiden Träger unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf den Geschäftsführer. Für Beamtinnen und Beamte gilt dies entsprechend. (3) Art, Umfang und Qualifikation der von der ARGE benötigten Bearbeitungskapazitäten werden in einem Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegt und den jeweiligen Aufgabenbereichen nach § 3 Abs. 2 dieses Vertrages zugeordnet. Bei der Festlegung ist auf eine möglichst hohe Kontinuität bei der Aufgabenwahrnehmung zu achten. Gegebenenfalls kann auf die bewährten Strukturen beim Rhein-Erft-Kreis und den kreisangehörigen Kommunen sowie der Agentur für Arbeit Brühl zurückgegriffen werden. Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan wird in jährlichen Abständen fortgeschrieben. Bei dringendem Bedarf kann der Plan unterjährig angepasst werden. (4) Unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und Leistung ist im Rahmen der rechtlichen und steIlenplanmäßigen Möglichkeiten eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit der von den Kooperationspartnern entsandten Mitarbeiter anzustreben. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Regelung zu schaffen, die dazu berechtigt, die im Organigramm der ARGE angedachten Besoldungs- und VergOtungsgruppen unabhängig vom Stellenplan der entsendenden Kommunen zu besetzen und zu vergüten. Sofern dies nicht oder nicht sofort möglich sein sollte, ist ein Ausgleich über Zulagen anzustreben. § 11 Funktionale und räumliche Organisation der Aufgabenwahrnehmung (1) Die ARGE nimmt die ihr obliegenden Aufgaben in einer integrierten Bearbeitungsform wahr, um ein bestmögliches Dienstleistungsangebot Kunden bereitstellen zu können. für die (2) Die ARGE unterhält zur Aufgabenerledigung in Frechen die Zentrale und eine örtliche Geschäftsstelle, in Bedburg, Bergheim, Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth, Kerpen, Pulheim und Wesseling jeweils eine örtliche Geschäftsstelle. I;-FranzStroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc 9 (3) Bei Entscheidungen über die Standorte und die Erbringung der Leistungen sind Wirtschaftlichkeit und organisatorische Mindestgrößen zu berücksichtigen. §12 Steuerung und Qualitätssicherung (1) Die ARGE führt durch Beschluss der Trägerversammlung ein Steuerungssystem ein, das sicherstellt, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende bürgernah und wirtschaftlich erbracht wird. Das Steuerungssystern stellt Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Aktivitäten zur Eingliederung sowie Erfolg und Umfang bei der Förderung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger und deren Bedarfsgemeinschaften fest. (2) Auf Basis des gemeinsamen Steuerungssystems vereinbaren die Kooperationspartner jährlich mit dem Geschäftsführer überprüfbare Ziele, die durch Zielindikatoren, Richtgrößen und Leitwerte konkretisiert werden. (3) Für die Aufgabenwahrnehmung werden zusätzlich zu der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß § 18 Abs. 4 SGB II gemeinsame Qualitätsstandards (u.a. zur Kundendifferenzierung und organisatorischen Trennung zwischen Vermittlung und Geldleistungen) als für die ARGE verbindlich vereinbart. §13 , Innenrevision (1) Die Kooperationspartner ermöglichen entsprechend § 49 SGB II der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfungsrechtes bezüglich der ARGE. (2) Die Kooperationspartner ermöglichen dem Rhein-Erft-Kreis die Prüfung der Rechnung entsprechend § 101 Abs.l GO NW. § 14 Finanzplanung (1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 30.11 des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich entstehenden Einnahmen und Ausgaben nach Arten sowie Verpflichtungsermächtigungen enthält. Die Finanzplanung ist in ein Eingliederungs- und Verwaltungskostenbudget unterteil!. Dabei ist die nach dem SGB II vorgeschriebene Trägerschaft für die jeweiligen Aufgaben zu berücksichtigen. Der Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Page 9 ~ IfFranz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ÄRGE Stand 04111O.doc 10 (2) Der Kapazitäts- und Qualifikationsplan nach § 10 Abs. 3 dieses Vertrages wird dem Finanzplan als Anlage beigefügt. (3) Bis zum 31. Januar ist für das vorangegangene Haushaltsjahr durch den Geschäftsführer ein Jahresabschluss zu erstellen und den Kooperationspartnern zuzuleiten. (4) Für die Wirtschaftsführung gelten irn Übrigen die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften. § 15 Finanzierung der ARGE (1) Der ARGE werden die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendigen Mittel im Bundes- und kommunalen Haushalt zur Verfügung gestellt. (2) Beirn Jahresabschluss festge::;tellte Überschüsse zahlt die ARGE dem jeweiligen Vertragspartner zurück, in dessen Aufgabenbereich der Überschuss entstanden ist. §16 Infrastruktur (1) Die ARGE verfügt über keine eigene Infrastruktur; diese wird vielmehr von den jeweiligen Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Die für die gemeinsame Aufgabenerledigung erforderlichen Kosten trägt der Bund gem. § 46 Abs. 1 SGB II. Dieser erstattet die Kosten im Rahmen der Fallpauschalen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungsaufwand. (2) Die erstmalige Bereitstellung von Ressourcen für den Betrieb der ARGE Obernimmt die Agentur für Arbeit Brühl. (3) Aus dem Kapazitäts- und Qualifikationsplan ergibt sich die Gesamtzahl der Arbeitsplätze, die die ARGE für die von ihr wahrgenommenen Aufgaben bereitstellen muss. Davon sind die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt kenntlich zu machen, sowie die Zahl der Arbeitsplätze, für die der Bund nach Abs. 1 die Verwaltungskosten trägt und die mit Mitarbeitern der Kornmune besetzt sind. (4) Die Trägerversammlung legt unter besonderer Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest, wann über welchen Bezugszeitraum eine Abrechnung der Infrastrukturkosten erfolgt. Dies erfolgt mindestens einmal jährlich. (5) Die interne Kostenaufteilung zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und den kreisangehörigen Kommunen richtet sich nach § 91 Abs. 2 SGB X, sofern im Rahmen der Delegationssatzung keine andere Regelung im Einvernehmen Page 10 II I Fi'iinz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung_Ä?GE Stand 04111 O.doc Page 11 11 mit den Kommunen getroffen wird, § 17 Kostenregelung (1) Jeder Vertragspartner träqt die Kosten für das von ihm in die ARGE eingebrachte Personal und die sonstigen Kosten der für ihn wahrgenommenen Aufgaben, Für Personal, das der Rhein-Erft-Kreis bzw. die kreisangehörigen Kommunen in die ARGE einbringen und das im Kapazitätsund Qualifikationsplan zur Wahrnehmung von Aufgaben der Agentur vorgesehen ist, werden die Personalkosten von der Agentur erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Basis der im Rahmen des Kapazitäts- und Qualifikationsplans festgelegten Mitarbeiterkapazitilten und der dort je Mitarbeiter und Jahr festgelegten Höhe der Erstattung, Die Erstattung der Personalkosten der Geschilftsführerin I des Geschäftsführers und seiner Stellvertretung richtet sich nach dem Anteil der jeweils im Kapazitäts- und Qualifikationsplan festgelegten Mitarbeiterkapazitilten für Bundes- und kommunale Aufgaben, (2) Die Verwaltungskosten werden nach den in § 15 Absatz 2 und 3 dieses Vertrages genannten Kriterien den Vertragspartnem zugerechnet. Die Trägerversammlung legt mit dem Wirtschaftsplan den VerwaltungSkostenanteil an der Fallpauschale für die Eingliederungsleistungen fest. , (3) Erbringt die Bundesagentur oder der Rhein-Erft-Kreis einschließlich der kreisangehörigen Kommunen gemilß diesem Vertrag oder gesonderter Vereinbarung Leistungen, die der ARGE obliegen, oder erbringt die ARGE Leistungen für einen der Vertragspartner, erfolgt eine wechselseitige Erstattung der Kosten, Die Modalitäten zur Erstattung der Kosten sind einvemehmlich zu regeln, § 18 Haftung (1) Die Haftung der Kooperationspartner den gesetzlichen Bestimmungen, im Außenverhältnis richtet sich nach (2) Im Falle von Amtshaftungsansprüchen, die sich aus der Tiltigkeit der ARGE ergeben, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschilftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzliChen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschilftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder, falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen, Der im Außenverhilltnis in Anspruch il I' Franz Stroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung ARGE Stand 041110.doc Page 1211 12 genommene Kooperationspartner Ausgleichsanspruch. hat insoweit im Innenverhältnis einen (3) Wird gegen die ARGE ein sonstiger Anspruch aus Schadensersatz geltend gemacht, haftet der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen alleine. Haben mehrere Beschäftigte unterschiedlicher Arbeitgeber bzw. Dienstherren innerhalb der ARGE den Schaden gemeinsam verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis der Verursachungsbeiträge, oder, falls diese nicht zu bestimmen sind, jeweils zu gleichen Teilen. Der im Außenverhältnis in Anspruch genommene Vertragspartner hat insoweit im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch. (4) Für alle sonstigen Schäden Dritter, insbesondere aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet der Vertragspartner, der den Schaden zu vertreten hat. Er stellt den anderen Vertragspartner insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei. §19 Mitglieder der gemeinsamen Einigungsstelle (1) Die Trägerversammlung bestimmt die nach § 45 SGB II erforderlichen Mitglieder der Einigungsstelle. § 20 , Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung (1) Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Kooperationspartner Kraft. in (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung beginnt, vorbehaltlich einer noch zu vereinbarenden Übergangsregelung nach §65 a und §65 b SGB II, am 1. Januar 2005 und ist zunächst für die Dauer von fOnf Jahren befristet. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils drei weitere Jahre, wenn keiner der beiden Kooperationspartner der Verlängerung widerspricht. (3) Diese Vereinbarung kann erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 gekOndigt werden. Eine Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Partner erklärt werden. (4) Teilkündigungen von einzelnen nach § 3 dieses Vertrages auf die ARGE übertragenen Aufgaben können jeweils zum 31.12. eines Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. Wi=ranzStroemer - Vereinbarung Gründung Ausgestaltung AHGE-Stand 04111O.doc 13 März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, dem anderen Partner erklärt werden. (5) Erfolgt keine Verlängerung gem. Absatz 2, verpflichten sich die Kooperationspartner alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen. § 21 Schlussbestimmungen (1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften des SGB. (2) Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diesen Vertrag auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vertragsanpassung aufzunehmen. (3) Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. § 22 Salvatorische , Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Partner der ARGE dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Bergheim, den Brühl, den Werner Stump Landrat Rhein-Erft-Kreis Dorothee Lenzen Vorsitzende der Geschäftsführung Agentur für Arbeit Brühl Page 13 ij I{..I" elf Vi /MJ6 Ergänzung zur Vorlage V8/0126: SGB II (Hartz IV) -raps Sachstandsmitteilung $c7!'~/ fl ~; -41. t,,~y und weiteres Vorgehen Einfügung des Punktes (4) in die ARGE-Vereinbarung §1 (Grundung der Arbeitsgemeinschaft, örtliche Zuständigkeit, Rechtsform) auf Anregung des Frauennetzwerkes Rhein-Erft, AK Hartz IV (4) Die ARGE und ihre Organe sind verpflichtet, das Landesgleichstellungsgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz zu beachten sowie die EU Richtlinie zu Gender Mainstreaming umzusetzen. Sowohl bei der Prozesssteuerung, dem Controlling und der Qualitätssicherung, als auch bei allen Maßnahmen ist das Gender MainstreamingPrinzip anzuwenden. Die Sensibilisierung für die unterschiedlichen Lebenssituationen der Leistungsempfängerlinnen ist Bestandteil der Qualifizierungskonzepte für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Begründung: Das Frauennetzwerk Rhein-Erft hat in einem Gespräch mit dem Sozialdezernenten des Erftkreises am 18.11.2004 auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Frauenförderung und Gleichstellung sowie des Gender Mainstreaming-Prinzips im Rahmen der Umsetzung von Hartz IV und der Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaft ARGE RheinErft hingewiesen. Als erstes Ergebnis wurde die Aufnahme des o.g. Punktes (4) in §1 vereinbart. (Im Frauennetzwerk Rhein-Erft arbeiten mit: die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, die Frauenberatungsstellen. das Frauenhaus Erftkreis. Volkshochschulen und andere Bildungseinrichtungen, Einrichtungen und Verbände, die soziale Dienste insbesondere für Frauen anbieten.) , Von der Einführung des Arbeitslosengeldes (ALG) II sind Frauen allein deswegen stärker betroffen als Männer. weil ihr Anteil an den Langzeitarbeitslosen seit 1998 durchgängig höher ist. Die erhöhte Anrechung von Partnereinkommen bei Arbeitslosenhilfeempfänger/innen bringt insbesondere für Frauen erhebliche finanzielle Einbußen bis hin zum völligen Verlust von Leistungen mit. (Der DGB schätzt, dass es zwei Drittel Frauen sein werden, die aus dem Leistungsbezug herausfallen und damit keinen rechtlichen Anspruch mehr auf Arbeitsförderung (Vermittlung. Qualifizierung) haben (Kannbestimmung). Für die Leistungsbezieherinnen nach SGB II, die zuvor Sozialhilfe bezogen haben, kann die neue gesetzliche Neuregelung bestimmte Vorteile mit sich bringen. z.B. dass sie in die Sozialversicherung integriert werden, Anspruch auf Maßnahmen der Arbeitsförderung haben und Unterstützung bei der Kinderbetreuung erhalten sollen. Es wird aber von der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der Maßnahmen der ARGE in den Kommunen abhängen, ob Frauen tatsäeblich gleichberechtigt und auf ihre Lebenssituation abgestimmt Förderung erhalten oder aber z. B. vornehmlich in Minijobs abgedrängt werden. Von Gewalt betroffene. erwerbsfähige Frauen, die im Frauenhaus Unterkunft gefunden haben oder deren gewalttätiger Partner eine Wegweisung erhalten haben, brauchen gezielte Unterstützung. Sie müssen eine eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom Partner bilden können, die Fallmanager/innen müssen zudem darauf vorbereitet sein. angemessen mit den häufig traumatisierten Frauen umzugehen. Edith Abel-Huhn, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stadt Erftstadt