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Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
23.05.2017
Erstellt
24.04.17, 18:33
Aktualisiert
24.04.17, 18:33
Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“) Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“) Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 68/2017 Erstellt am: 14.03.2017 Aktenzeichen: IV/601.03.21.63 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 03.05.2017 Rat X 23.05.2017 Betreff Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“ Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 68/2017 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag 1) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“ gemäß beigefügter Anlage zu beschließen. 2) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den Anlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“ gemäß beigefügter Anlage. Erläuterungen Die Erschließungsanlagen „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und „Enzianweg“ wurden in der Vergangenheit nach Maßgabe des Bebauungsplanes Nr. 76 Pulheim hergestellt. Die Beitragspflicht ist für die beiden Straßen bisher nicht entstanden. Der überwiegende Teil der hiervon erschlossenen, beitragspflichtigen Grundstücke wurde privatrechtlich durch die Stadt Pulheim veräußert. Im Kaufpreis waren sowohl der auf diese Grundstücke entfallene Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch als auch der Kanalanschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz enthalten. Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt standen (Fremdanlieger) sind per Bescheid zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heranzuziehen. Die im Rahmen eines einheitlichen Bauprogramms hergestellte Erschließungsanlage „Sonnenallee“ (Abschnitt von “Geyener Straße/ K25“ bis „Enzianweg“) und die hiervon abzweigende Ringstraße „Enzianweg“ liegen im Geltungsbereich des BP 76 Pulheim. Die „Sonnenallee“ schließt an den älteren Abschnitt an, der im Rahmen des Bebauungsplangebietes Nr. 71 Pulheim hergestellt worden ist und mündet in die neu entstandene Kreisverkehrsanlage auf der „Geyener Straße/ K 25“. Der „Enzianweg“ zweigt von der „Sonnenallee“ ab und mündet nach ringförmigem Verlauf in ebenjene wieder ein. Von der „Sonnenallee“ zweigen über die gesamte Länge mehrere Stichwege ab, welche nach beitragsrechtlichen Vorgaben als unselbstständige Bestandteile der „Sonnenallee“ anzusehen sind. Gemäß §§ 130 Absatz 2 BauGB können mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, zusammengefasst werden. Dies setzt einen so genannten „Einheitsbeschluss“ voraus. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt eine Erschließungseinheit nach § 130 Absatz 2 BauGB unter anderem vor, wenn von der selben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Einschließungseinheit sind zum einen ein funktionaler Zusammenhang sowie zum anderen die deutliche Abgrenzbarkeit der Anlage. Funktionaler Zusammenhang Der funktionale Zusammenhang ist gegeben, wenn eine Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist. Typischerweise besteht dieses funktionelle Abhängigkeitsverhältnis zueinander bei einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden, selbstständigen Sackgasse, die ihre Funktion nur in Verbindung mit der Hauptstraße erfüllen kann. Ent- Vorlage Nr.: 68/2017 . Seite 3 / 3 sprechendes gilt für eine Straße, welche von einer anderen abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet. Die „Sonnenallee“ als Hauptstraße und der hiervon ringförmig verlaufende „Enzianweg“ stellen eine solche typische Konstellation dar. Ein Zugang zu den am „Enzianweg“ liegenden Grundstücken erfordert zwingend eine Nutzung der „Sonnenallee“. Grundlage ist hier das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der „Sonnenallee“. Der „Enzianweg“ erfüllt seine Funktion nur im Zusammenhang mit dieser. Es besteht demnach ein funktionaler Zusammenhang bzw. eine funktionelle Abhängigkeit der einzelnen Straßen untereinander. Die durch die „Sonnenallee“ vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt die Bildung einer Erschließungseinheit. Deutliche Abgrenzbarkeit zum übrigen Straßennetz Die Abgrenzbarkeit ist aufgrund der örtlichen Merkmale eindeutig gegeben. Folglich liegen die für eine Einheitsbildung geforderten Voraussetzungen vor. Die Erschließungseinheit ist in der Anlage zu dieser Vorlage schraffiert dargestellt. Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand der beiden Anlagen zusammengefasst und nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird. Erschließungsbeitragsbescheide werden nur die sogenannten Fremdanlieger erhalten, nicht aber die Erwerber von städtischen Grundstücken im Geltungsbereich des BP 76 Pulheim. Die sachliche Beitragspflicht wird künftig mit der Bekanntmachung der Abweichungssatzung und der Widmung entstehen.