Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
17.10.16, 15:23
Aktualisiert
17.10.16, 15:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
301/2016
Erstellt am:
07.10.2016
Aktenzeichen:
II/501
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
25.10.2016
Betreff
Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW,
hier: Flüchtlingsunterkunft Kattenberg 54
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 301/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss als Sozialausschuss und Beschwerdeausschuss beschließt, die von den Antragstellern geforderte Rücknahme der Ratsentscheidung zur Vorlage 95/2016 zum Objekt Kattenberg 54 in Stommeln
abzulehnen.
Erläuterungen
Ein benachbarter Eigentümer hat mit Schreiben vom 04.09.2016 eine „Anregung“ gem. § 24 GO NRW zur städtischen Anmietung des Mehrfamilienhauses auf dem benachbarten Grundstück Kattenberg 54 eingereicht.
Darüber hinaus wurde mit E-Mail vom 19.09.2016 beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises die kommunalaufsichtliche
Prüfung des Ratsbeschlusses über die Anmietung gem. § 122 Abs. 1 GO NRW beantragt; der Landrat hat mit
Verfügung vom 22.09.2016 (eingegangen am 27.09.2016) um Stellungnahme gebeten. Zudem wurde über eine
beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit Antrag vom 22.09.2016 die Stadt Pulheim als Bauaufsichtsbehörde zum
ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die baurechtlichen Verstöße auf dem o.g. benachbarten Grundstück
aufgefordert.
Bei dem Gebäude auf dem betreffenden Grundstück Kattenberg 54 handelt es sich um ein 1973 genehmigtes
Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten.
Im Rahmen der Bearbeitung einer Bauvoranfrage und eines Bauantrags in 2014 und 2015 ist bekannt geworden,
dass das bestehende Gebäude abweichend von der Baugenehmigung vom 14.06.1973 errichtet wurde mit folgenden Abweichungen:
1.
2.
3.
4.
giebelseitiger Abstandflächenverstoß zum Kattenberg 52 und Unterschreitung des notwendigen
Abstandes zur Nachbargrenze,
Veränderung der Trauf- und Firsthöhe um ca. 0,50 m – 0,60 m,
zusätzliche Wohneinheit im Kellergeschoss,
geänderte Ausführung der Gauben im DG und damit Ausbildung eines dritten Vollgeschosses.
Diese Abweichungen sind den Eigentümern beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke bekannt, da sie
über beauftragte Rechtsanwaltskanzleien Akteneinsicht genommen haben.
Nur bei der unter Nr. 1 genannten Abweichung handelt es sich um einen Verstoß, der direkt eine nachbarschützende Bauvorschrift verletzt.
Da der benachbarte Eigentümer den baurechtswidrigen Zustand mehr als ein Jahrzehnt akzeptiert und hingenommen hat, ohne dass insoweit öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend gemacht wurden, hat er seinen
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt. Der jetzige und die Voreigentümer fühlten sich in den letzten
vierzig Jahren nicht in ihren nachbarlichen Rechten beeinträchtigt.
Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein seine subjektiven Rechte verletzendes
Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und
Glauben verstößt. Dass der Beschwerdeführen erst in den letzten beiden Jahren hiervon erfahren hat, hat keinen
Einfluss darauf. Auch ein Eigentümerwechsel ist unerheblich, da der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des
Vorgängers einrückt.
Vorlage Nr.: 301/2016 . Seite 3 / 3
Wie dem Antragsteller bereits im Schreiben vom 30.05.2016 mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der von der Stadt
geplanten Unterbringung von Flüchtlingen nicht um eine Nutzungsänderung (siehe Erlass des Ministeriums für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 22.09.2015). Auch die genehmigungsfreien
Renovierungsarbeiten lassen keine erneuten Verletzungen der Rechte des Nachbarn erkennen. Somit ist die
Wohnnutzung durch Flüchtlinge trotz der bekannt gewordenen Abweichungen von der Baugenehmigung und den
baurechtlichen Verstößen in dem Mehrfamilienhaus Kattenberg 54 zulässig. Eine Wohnnutzung im Kellergeschoss
ist bauordnungsrechtlich unzulässig und daher auch nicht vorgesehen.
Auf den anwaltlichen Antrag vom 22.09.2016 auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die baurechtlichen
Verstöße hat die Stadt mit Anhörungsschreiben (s. Anlage im nicht-öffentlichen Teil) vom 30.09.2016 die Ablehnung des Antrag angekündigt.