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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW, hier: Flüchtlingsunterkunft Kattenberg 54)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
25.10.2016
Erstellt
17.10.16, 15:23
Aktualisiert
17.10.16, 15:23
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW,
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 301/2016 Erstellt am: 07.10.2016 Aktenzeichen: II/501 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss X nö. Sitzung Termin 25.10.2016 Betreff Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW, hier: Flüchtlingsunterkunft Kattenberg 54 Veranlasser/in / Antragsteller/in Bürger Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 301/2016 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss als Sozialausschuss und Beschwerdeausschuss beschließt, die von den Antragstellern geforderte Rücknahme der Ratsentscheidung zur Vorlage 95/2016 zum Objekt Kattenberg 54 in Stommeln abzulehnen. Erläuterungen Ein benachbarter Eigentümer hat mit Schreiben vom 04.09.2016 eine „Anregung“ gem. § 24 GO NRW zur städtischen Anmietung des Mehrfamilienhauses auf dem benachbarten Grundstück Kattenberg 54 eingereicht. Darüber hinaus wurde mit E-Mail vom 19.09.2016 beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises die kommunalaufsichtliche Prüfung des Ratsbeschlusses über die Anmietung gem. § 122 Abs. 1 GO NRW beantragt; der Landrat hat mit Verfügung vom 22.09.2016 (eingegangen am 27.09.2016) um Stellungnahme gebeten. Zudem wurde über eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit Antrag vom 22.09.2016 die Stadt Pulheim als Bauaufsichtsbehörde zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen die baurechtlichen Verstöße auf dem o.g. benachbarten Grundstück aufgefordert. Bei dem Gebäude auf dem betreffenden Grundstück Kattenberg 54 handelt es sich um ein 1973 genehmigtes Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten. Im Rahmen der Bearbeitung einer Bauvoranfrage und eines Bauantrags in 2014 und 2015 ist bekannt geworden, dass das bestehende Gebäude abweichend von der Baugenehmigung vom 14.06.1973 errichtet wurde mit folgenden Abweichungen: 1. 2. 3. 4. giebelseitiger Abstandflächenverstoß zum Kattenberg 52 und Unterschreitung des notwendigen Abstandes zur Nachbargrenze, Veränderung der Trauf- und Firsthöhe um ca. 0,50 m – 0,60 m, zusätzliche Wohneinheit im Kellergeschoss, geänderte Ausführung der Gauben im DG und damit Ausbildung eines dritten Vollgeschosses. Diese Abweichungen sind den Eigentümern beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke bekannt, da sie über beauftragte Rechtsanwaltskanzleien Akteneinsicht genommen haben. Nur bei der unter Nr. 1 genannten Abweichung handelt es sich um einen Verstoß, der direkt eine nachbarschützende Bauvorschrift verletzt. Da der benachbarte Eigentümer den baurechtswidrigen Zustand mehr als ein Jahrzehnt akzeptiert und hingenommen hat, ohne dass insoweit öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend gemacht wurden, hat er seinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt. Der jetzige und die Voreigentümer fühlten sich in den letzten vierzig Jahren nicht in ihren nachbarlichen Rechten beeinträchtigt. Der Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein seine subjektiven Rechte verletzendes Vorhaben ist verwirkt, wenn die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Nachbarn objektiv gegen Treu und Glauben verstößt. Dass der Beschwerdeführen erst in den letzten beiden Jahren hiervon erfahren hat, hat keinen Einfluss darauf. Auch ein Eigentümerwechsel ist unerheblich, da der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des Vorgängers einrückt. Vorlage Nr.: 301/2016 . Seite 3 / 3 Wie dem Antragsteller bereits im Schreiben vom 30.05.2016 mitgeteilt wurde, handelt es sich bei der von der Stadt geplanten Unterbringung von Flüchtlingen nicht um eine Nutzungsänderung (siehe Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 22.09.2015). Auch die genehmigungsfreien Renovierungsarbeiten lassen keine erneuten Verletzungen der Rechte des Nachbarn erkennen. Somit ist die Wohnnutzung durch Flüchtlinge trotz der bekannt gewordenen Abweichungen von der Baugenehmigung und den baurechtlichen Verstößen in dem Mehrfamilienhaus Kattenberg 54 zulässig. Eine Wohnnutzung im Kellergeschoss ist bauordnungsrechtlich unzulässig und daher auch nicht vorgesehen. Auf den anwaltlichen Antrag vom 22.09.2016 auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die baurechtlichen Verstöße hat die Stadt mit Anhörungsschreiben (s. Anlage im nicht-öffentlichen Teil) vom 30.09.2016 die Ablehnung des Antrag angekündigt.