Daten
Kommune
Pulheim
Größe
257 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
31.10.16, 18:31
Aktualisiert
31.10.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf der neuen V E R E I N S S A T Z U N G
Moderne Energie Rhein-Erft e.V.
Stand: 02.08.2016
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Moderne Energie Rhein-Erft e.V".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kerpen-Horrem.
3.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Köln mit der VR-Nr. ……….. eingetragen
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Wissenschaft und Forschung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen zum Einsatz moderner und umweltschonender Energien, der Erhöhung der Energieeffizienz und zur Verbreitung Erneuerbarer Energien und Optimierung von Klima – und Umweltschutz. Die Bildung und die wissenschaftliche Arbeit wird durch Forschungs-Kooperationen gefördert.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a)
Aktivitäten, mit denen die Nutzung moderner und umweltschonender Energien im
Rhein-Erft-Kreis gestärkt und in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden soll.
b)
Förderung, Unterstützung und Stärkung des Handwerks in den unter „a"
genannten Bereichen durch Information, Beratung sowie Planung und Durchführung von Projekten zur Nutzung moderner und umweltschonender Energien.
c)
Organisation von inner- und außerschulischen Tagungen und Workshops.
d)
Bildung eines regionalen Netzwerkes bestehend aus Handwerksbetrieben, Schulen, Weiterbildungseinrichtungen ,Forschungseinrichtungen und
anderen Unternehmen, die diese Themen zur Aufgabe haben.
4. Weiterer Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des EnergieKompetenzzentrums Rhein-Erft-Kreis gGmbH zur Förderung der schulischen, außerschulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung in den Bereichen erneuerbare Energien
und Energieeffizienz. Der Verein versteht sich zugleich als Mittelbeschaffungskörperschaft
im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen, Spenden und Materialien zur Weiterleitung an das Energie-Kompetenzzentrum Rhein-Erft-Kreis gGmbH
sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaften des Vereins
Zur Verwirklichung und Förderung des Vereinszwecks kann der Verein Mitglied in anderen
Vereinen, Körperschaften und Verbänden werden.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft im Verein
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Personengesellschaften werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beginn der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die nicht begründet werden muss, steht dem Bewerber kein Beschwerderecht zu. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
2
4. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Gastmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag und haben Antrags-und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Fördernde Mitglieder zahlen einen Förderbeitrag und haben Antrags-aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
c) Gastmitglieder sind beitragsfrei gestellt und haben weder Antrags-noch Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Auflösung, Entzug der Rechtsfähigkeit oder Löschung
aus dem jeweiligen Register,
c) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der gegenüber dem geschäft sführenden Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zu erklären ist,
d) mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Mitglied oder mit der Entscheidung über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels
Masse
e) durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigen dem
Verhaltens,
f) durch Streichung von der Mitgliederliste bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach
Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
2. Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 1 e) entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen, die den Ausschluss
rechtfertigen sollen, zu geben. Dessen Beschluss kann innerhalb von 3 Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim Vorstand einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft - egal in welcher Form sie erfolgt — entbindet
nicht von der Verpflichtung, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr
vollständig zu entrichten. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Beiträge oder eines
Teiles davon ist ausgeschlossen.
§7
Mitgliedsbeitrag
3
1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe und Fälligkeit
die Mitgliederversammlung entscheidet. Es können Gebühren für Mahnungen erhoben
werden, deren Höhe der Gesamtvorstand festsetzt.
2. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres beitreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag.
3. Näheres regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der geschäftsführende Vorstand
3.
der Gesamtvorstand (Beiräte)
§9
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus kann
der geschäftsführende Vorstand jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Diese ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder
dies beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
3.
Jede Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand in Textform(
per Brief oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen, gerechnet von dem Tag der Absendung, unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und der Tagesordnung einberufen.
4.
Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die an die letzte, dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied hat ein Teilnahme- und Rederecht. Fördermitglieder haben darüber hinaus ein Antragsrecht, ordentliche Mitglieder ein Antrags--und
Stimmrecht. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben je ein Stimmrecht. Sie sind antragsberechtigt.
5.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die form- und fristgerechte Einladung wird zu
Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt.
6.
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Be4
schlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind werden durch Organvertreter oder durch Bevollmächtigte
vertreten.
Zur Wirksamkeit der Vertretung bzw. zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung ist die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung im Original für jede Mitgliederversammlung gesondert
erforderlich.
7.
Für folgende Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich:
a) Änderung der Vereinssatzung
b) Abwahl eines Vorstandsmitglieds
c) Änderung des Vereinszwecks
d) Auflösung des Vereins
8. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall
durch ein hierzu vom geschäftsführenden Vorstand beauftragtes Mitglied des Vorstandes. Ist kein Mitglied des geschäftsführendes anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
9. Der Versammlungsleiter schlägt einen Protokollführer vor, den die Mitgliederversammlung bestätigt. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von den Mitgliedern angefordert werden.
10. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
11. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen und per Handzeichen. Sie ist geheim durchzuführen, wenn dies auf Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands werden
einzeln gewählt. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, findet unter den beiden Bewerbern mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl statt. Erhält im zweiten Wahlgang keiner der beiden Kandidaten
eine Mehrheit, entscheidet das Los.
13. Jedes antragsberechtigte Mitglied kann bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim geschäftsführenden Vorstand Anträge einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Versammlung die Tagesordnung um die fristgerecht eingegangenen Anträge
zu ergänzen.
§ 10
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
5
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen;
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Beschluss des Vorstandes über
dessen Vereinsausschluß
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts
des Kassenprüfers;
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 11
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
a.) dem 1. Vorsitzenden
b.) dem 2. Vorsitzenden
c.) dem Schatzmeister
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für die Dauer von 3 Jahren
durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des Vereins sind oder
von einer juristischen Person, Personengesellschaft oder Körperschaft als dessen Bevollmächtigter entsendet werden. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche
Erklärung über die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Mitgliederversammlung
vorliegt.
4. Endet die Mitgliedschaft, so scheidet das jeweilige Vorstandsmitglied aus dem Vorstand
aus. Im Übrigen bleiben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
5. Der Vorstand leitet und führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnungen einem anderen Organ zugewiesen
sind.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Verwirklichung der Satzungszwecke aufgabenoder projektbezogen Ausschüsse bilden.
7. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, zu denen der erste Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende,
6
mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einlädt.
8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in den Sitzungen jeweils eine
Stimme. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweils
im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. Auch ein nach Satzung nicht vollständig
besetzter Vorstand ist beschlussfähig.
9. Der geschäftsführende Vorstand kann auch Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit im
schriftlichen Verfahren per Telefax, per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn
alle seine Mitglieder mit der Vorgehensweise einverstanden sind. Über Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt. Alle gefassten Beschlüsse sind im Wortlaut und mit
dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren.
10. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und kann sich eine Geschäftsordnung geben, die alles weitere regelt. Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung ( Ehrenamtspauschale) gemäß §3 Nr. 26 a EStG in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhalten.
§ 12
Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand ( § 26 BGB) und drei
Beisitzern.
Für den Gesamtvorstand gelten die Regelungen des geschäftsführenden Vorstandes entsprechend.
§ 13
Geschäftsstelle
1.
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und zur Erledigung der Aufgaben im Rahmen der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter einstellen.
2.
Für die Tätigkeit der Geschäftsstelle und für die Beauftragung Dritter ist im Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr ein Budget einzurichten.
3.
Der Geschäftsstellenleiter erstellt die vorbereitende Buchführung; die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Auftragsvergabe an eine externe Steuerberatung.
7
§ 14
Kassenprüfung
1.
2.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen insbesondere im Vorfeld der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse und die Buchführung des Vereins. Sie erstatten gegenüber der
Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht, der der Mitgliederversammlung mündlich erläutert wird.
§ 15
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Jedes Mitglied als natürliche Person hat das Recht auf
a) Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung unrichtiger Daten,
c) Löschung unberechtigt gespeicherter Daten,
d) Sperrung berechtigt gespeicherter Daten, soweit diese nicht weiter verarbeitet oder
genutzt werden dürfen.
3. Allen Mitarbeitern einschließlich der Organmitglieder des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt und zu anderen, als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Mitarbeiter des Vereins sind auf die Einhaltung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas Abweichendes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zu Liquidatoren bestellt. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rhein-Erft-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
8
§ 17
Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
beschlossen und
tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit der Eintragung treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.
Kerpen, den
Unterschriften
9