Daten
Kommune
Pulheim
Größe
134 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
31.10.16, 18:31
Aktualisiert
31.10.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
347/2016
Erstellt am:
08.09.2016
Aktenzeichen:
III/20/200
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
08.11.2016
Betreff
Prüfung des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 116 Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 347/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, aufgrund der in den - der Verwaltung und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorliegenden - Gutachten aufgezeigten Sach- und Rechtslage auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 GO NRW für die
Stadt Pulheim für die Jahre 2010 bis 2015 zu verzichten.
Der Kommunalaufsicht werden im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum Jahresabschluss 2015 die vom Bürgermeister
und Kämmerer unterzeichneten Verzichtserklärungen für die Jahre 2010 bis 2015 vorgelegt.
Erläuterungen
Gesetzliche Ausgangslage
Ab dem Jahr 2010 besteht für die Kommunen in NRW neben der Verpflichtung aus § 95 GO NRW, für den gemeindlichen Haushalt einen Jahresabschluss aufzustellen, gemäß § 116 GO NRW grundsätzlich die Verpflichtung, jährlich
einen sogenannten Gesamtabschluss aufzustellen.
Die Kommune hat dabei die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbständigten Aufgabenbereiche
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu „konsolidieren“ (Zusammenfassen und Bereinigen von Einzelabschlüssen).
Dieses aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) stammende Instrument hat der Gesetzgeber mit Einführung des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements zu Recht übernommen, da sich (insbesondere in größeren Kommunen) durch den
Gesamtabschluss erst ein tatsächliches Bild der haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune abbildet.
In den letzten Jahrzehnten haben viele Kommunen aus unterschiedlichen Erwägungen heraus defizitäre Aufgabenbereiche aus dem Kernhaushalt ausgelagert. Durch den ab dem Stichtag 31.12.2010 vorgeschriebenen Gesamtabschluss
werden diese defizitären Auslagerungen „offengelegt“.
Gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW kann von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses abgesehen werden, wenn die Gemeinde nur verselbständigte Aufgabenbereiche einbeziehen müsste, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Über einen möglichen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses hat der Rat der Kommune zu jedem Abschlussstichtag neu zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) sind Unternehmen und Einrichtungen
des privaten Rechts gem. den §§ 300 bis 309 HGB zu konsolidieren (Vollkonsolidierung), wenn der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.
Situation der Stadt Pulheim
Wie bereits dem Rat in seiner Sitzung am 27.09.2016 mitgeteilt wurde (vgl. Vorlage Nr. 281/2016), hat die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) im Rahmen ihrer überörtlichen Prüfung die Feststellung getroffen, dass die Stadt Pulheim
seit dem Jahr 2012 dazu verpflichtet sei, einen Gesamtabschluss aufzustellen (vgl. hierzu Vorlage 199/2016, Rat
05.07.2016, Anlage „Bericht Finanzen“, S. 5).
Diese Auffassung wird von der Stadtverwaltung nicht geteilt. Da die GPA den Kommunen gegenüber nicht weisungsbefugt ist, bestand zunächst kein Handlungsbedarf. Allerdings kann die Kommunalaufsicht, die die Ergebnisse der überörtlichen Prüfung ebenfalls zur Verfügung gestellt bekommt, die Aufstellung eines Gesamtabschlusses fordern.
Vorlage Nr.: 347/2016 . Seite 3 / 3
Um die Auffassung der Stadtverwaltung zu untermauern, wurden die zur Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gebeten, zur Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gutachterlich Stellung
zu nehmen. Darüber hinaus wurde der Städte- und Gemeindebund NRW um Stellungnahme gebeten.
Ergebnis dieser Prüfungen ist, dass der Verzicht auf eine Aufstellung eines Gesamtabschlusses nicht zu beanstanden
ist, da kein Unternehmen verbleibt, das im Rahmen der Vollkonsolidierung gem. §§ 300 bis 309 HGB zu berücksichtigen
wäre.
Fazit
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens des gemeindlichen Jahresabschlusses ist der Kommunalaufsicht eine Verzichtserklärung vorzulegen. Diese wird gem. § 116 GO NRW durch den Bürgermeister und den Kämmerer unterzeichnet.
In den vergangenen Jahren ist diese Verzichtserklärung nicht vorgelegt worden. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens für
den Jahresabschluss 2015 wird dies auch für die Vorjahre ab 2010 nachgeholt (siehe Anlagen zur Vorlage 312/2016).