Daten
Kommune
Pulheim
Größe
240 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
297/2016
Erstellt am:
28.10.2016
Aktenzeichen:
IV/66-12
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
14
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
X
16.11.2016
Haupt- und Finanzausschuss
X
06.12.2016
Umweltausschuss
X
07.12.2016
Rat
X
20.12.2016
Betreff
Neufassung der Straßenreinigungssatzung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
53.560 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
2016
— in den Haushalten der folgenden Jahre
2017 ff.
2018 ff.*
0,00 €
jeweils 53.560 €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
X ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Mittel für den öffentlichen Anteil müssen im Rahmen der
Haushaltsbewirtschaftung in 2017 um 140 € erhöht werden. In 2017 sind bisher 53.420 € finanziert. *Eine Aussage für
die Jahre ab 2018 ist nicht möglich, da die weitere Entwicklung von den Gebührenkalkulationen der Folgejahre abhängt.
Vorlage Nr.: 297/2016 . Seite 2 / 8
Beschlussvorschlag
1.
Der TVA empfiehlt dem HFA,
2.
der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim
den Beschluss der Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim gemäß Anlage I.
3.
Der UA empfiehlt dem Rat den Beschluss der in § 4 der als Anlage I beigefügten Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim enthaltenen Regelungen zum Einsatz von Taumitteln im Rahmen des Winterdienstes.
4.
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt
die Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Pulheim gemäß der Anlage I.
Erläuterungen
Die derzeitige Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aus dem Jahr 1984 entspricht in vielerlei Hinsicht trotz regelmäßig vorgenommener Aktualisierungen nicht mehr den derzeitigen Anforderungen. Daher ist es angezeigt, einige
Punkte klarer und verständlicher zu formulieren und die Satzung besser zu strukturieren. Zudem weist die aktuelle Satzung der Stadt Pflichten zu, die sie nicht bzw. nicht wirtschaftlich oder mit vertretbarem Aufwand umsetzen kann. Nicht
zuletzt wird in der Satzung bisher noch nicht die weibliche und männliche Sprachform gleichberechtigt verwendet.
Die Verwaltung hat daher auf der Grundlage der StGB-Mustersatzung Straßenreinigung 2016, des Fachbuches von
Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage, 2013, der bestehenden Satzung
der Stadt Pulheim sowie Satzungen anderer Städte den Entwurf einer neuen Satzung erarbeitet, die nach Ratsbeschluss mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft treten soll. Eine Übersicht aller Änderungen und Anpassungen der Straßenreinigungssatzung findet sich in der als Anlage II beigefügten Synopse wieder.
Materiellrechtlich stellen folgende Punkte die wesentlichsten Änderungen in der Neufassung der Straßenreinigungssatzung (im Folgenden: Neufassung) dar:
1. Reinigung der Parkbuchten
Die bisherige Straßenreinigungssatzung enthielt keine gesonderte Regelung zur Reinigung der Parkbuchten. Bei
Straßen, deren Reinigung nicht komplett auf die Anlieger übertragen wurde, liegt die Pflicht zur Reinigung dieser
Anlagen bisher folglich bei der Stadt. Im Rahmen der maschinellen Straßenreinigung ist es in der Regel jedoch nicht
möglich, Parkbuchten mit zu reinigen, da Parkbuchten häufig besetzt sind und auch ansonsten aufgrund vorhandener Einbauten mit der Kehrmaschine nicht an den Bordstein herangefahren werden kann. Eine Reinigung durch die
Stadt kann hier folglich nur manuell durch den Bauhof erfolgen. Da dies sehr aufwendig ist, kommt diese Regelung
nur im Einzelfall bei größeren Verunreinigungen und Beschwerden zum Einsatz. Das bisher praktizierte Verfahren
ist folglich nicht nur kostspielig, sondern führt auch dazu, dass die Sauberkeit und das Stadtbild häufig nicht den
Vorstellungen der Bürgerschaft entsprechen.
In Anlehnung an Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage, 2013, Rd.Nr. 187, Seite 299, schlägt die Verwaltung daher in § 2 Abs. 2 der Neufassung vor, diesen Bereich auf die angren-
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zende Eigentümerin / den angrenzenden Eigentümer zu übertragen. Die Anliegerinnen und Anlieger können diese
Reinigung orts- und zeitnah dann erledigen, wenn eine Parkbucht frei ist. Da eine Parkbucht vom fließenden Verkehr abgegrenzt ist und die Anliegerin / der Anlieger keinem unverhältnismäßigen Verkehrsrisiko ausgesetzt wird,
ist die Übertragung auch zumutbar.
Diese Änderung trägt folglich zu einer Verbesserung der Sauberkeit bei und vermeidet Kosten.
2. Reinigung und Entfernung von Wildkräutern aus Pflanzbeeten
Die CDU-Fraktion hatte mit Antrag vom 24.06.2010 (Anlage III) um Prüfung folgender zwei Lösungsansätze zur Entlastung des städtischen Haushalts im Bereich der Pflege des Straßenbegleitgrüns gebeten:
a) Einbeziehung der Pflegekosten in die Straßenreinigungsgebühren
b) Übertragung der Unterhaltung des Straßenbegleitgrüns auf die Anlieger
Wie in Vorlage 318/2014 „Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2015“ bereits dargestellt wurde, hat die Verwaltung hierzu ein externes Rechtsgutachten eingeholt. Das Gutachten kommt abschließend zum Ergebnis, dass
die Kosten für die Pflege des Straßenbegleitgrüns nicht dem Gebührenhaushalt zugeordnet werden dürfen und aus
dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren sind.
Allerdings ist es möglich, die Reinigung der Beete zu übertragen und dies zu konkretisieren. Dem Vorschlag Nr. 82
des Gemeindeprüfungsamtes NRW (GPA NRW) aus dem Abschlussbericht zur Identifizierung von Vorschlägen zur
Haushaltskonsolidierung könnte folglich gefolgt werden (siehe Anlage zur Vorlage 283/2016). Eine vergleichbare
Regelung findet sich auch in der Satzung der Stadtwerke Hürth.
Rechtlich stellt sich die Situation nach Auffassung von Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage, 2013, Rd.-Nr. 176, Seiten 282 / 283, diesbezüglich wie folgt dar:
„Außerdem kann zu den Pflichten gehören, sog. Straßenbegleitgrün (Baumscheiben oder sonstige Bepflanzungen) zu säubern. Das ist der Fall, wenn es sich um eine unselbständige Bepflanzung des Straßenrands handelt. Sie zählt als Zubehör zur Straße (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW), ist somit deren Bestandteil
und wird von der Pflicht (§ 1 Abs. 1 S. 1 StrReinG NRW) umfasst. Hierfür bedarf es keiner ausdrücklichen
Satzungsbestimmung. (… ) Der Begriff „Reinigen“ ist umfassend zu verstehen als die Entfernung von
sämtlichen Gegenständen, die nicht auf die Straße gehören und sie somit verschmutzen. Zweckmäßig wäre es, die Anlieger darüber aufzuklären. Unschädlich und juristisch ganz sicher wäre, die Satzung ausdrücklich zu ergänzen. Muß jemand Straßenbepflanzung sauberhalten, hat er lediglich Fremdkörper (Weggeworfenes sowie Laub und Unkraut) zu beseitigen, nicht aber grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Mähen, Wässern) durchzuführen.“
Dementsprechend hat die Verwaltung in § 3 Abs. 5 des Entwurfs der neuen Satzung eine Regelung aufgenommen,
die klarstellt, dass die Reinigung von Beeten, die in Bereichen liegen, deren Reinigung auf die Anlieger übertragen
wurde, ebenfalls von den Anliegern vorzunehmen ist. Zudem wurde klargestellt, dass diese übertragene Reinigung
auch die Entfernung von Wildkräutern umfasst. Aus Sicht der Verwaltung kann die Umsetzung dieser Regelung einen wichtigen Baustein zu dem derzeit von der Verwaltung zu erarbeitenden Konzept zur Pflege des Straßenbegleitgrüns darstellen. Gleichwohl stellt die Aufnahme dieser Regelung in die Straßenreinigungssatzung keine Vorentscheidung für ein Konzept zur Pflege des Straßenbegleitgrüns dar, da die Regelung keine Wirkung entfaltet,
wenn die Pflege des Straßenbegleitgrüns in ausreichend dichten Intervallen durch die Stadt erfolgt.
Vorlage Nr.: 297/2016 . Seite 4 / 8
Der TVA hat sich in seiner Sitzung vom 16.09.2015 dafür ausgesprochen, dass die Verwaltung eine in einer Bürgerbeschwerde enthaltene Anregung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung im Rahmen der Neuaufstellung der Straßenreinigungssatzung prüft (siehe Vorlage 265/2015). Die darin enthaltene Anregung gilt der Überprüfung des § 6 Abs.
1 Satz 5 (Gebühren – Abgabenmaßstab) der Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim im Verhältnis zum § 2 Abs. 3
Satz 1 (Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer) der Straßenreinigungssatzung der Stadt
Pulheim in Bezug auf die Gleichbehandlung von Straßenreinigungsgebührenzahlern und Anliegern an übertragenen
Straßen.
In Bezug auf eine Sommerreinigung kann der Anregung nicht entsprochen werden, da es dem Gleichbehandlungsprinzip einer Satzung widersprechen würde und auch nicht in der Kommentierung als Möglichkeit angesprochen wird. Es
würde schlussendlich auch bedeuten, dass Gehwege jeweils nur einseitig zu reinigen wären. Dies kann nicht das Ziel
sein.
Die Überprüfung der Anregung aus der Bürgerbeschwerde bezüglich der Winterdienstpflicht für Stichwege mit Angrenzern auf beiden Seiten dahingehend, dass beide Anlieger Schnee in einer Breite von jeweils 0,75 m räumen, hat zum
Ergebnis geführt, dass die Verwaltung derzeit keine rechtssichere Regelung, die alle Fallkonstellationen abdeckt und
sicherstellt, dass Schnee auf einem durchgehenden Streifen in einer Gesamtbreite von 1,50 m geräumt werden muss,
vorlegen kann. Die Verwaltung schlägt daher vor, in dieser Satzung auf eine derartige Regelung zu verzichten.
Die weitere Anregung des Petenten zur Ungleichbehandlung von Grundstücken, die an mehreren Straßen angrenzen,
hat sich durch die Aufnahme des modifizierten Frontmetermaßstabs in § 7 Abs. 2, Satz 1 und Abs. 3, Satz 1 des Satzungsneufassung erledigt. Danach sind die angrenzenden und zugewandten Seiten zu addieren.
Gemäß Nr. 11.2.10 der Zuständigkeitsordnung berät der Umweltausschuss über Regelungen zum Einsatz von Taumitteln im Rahmen des Winterdienstes. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Straßenreinigungssatzung beim TVA, HFA
und Rat. Die Regelungen zum Taumitteleinsatz im Rahmen des Winterdienstes finden sich in § 4 des Entwurfes der
Neufassung der Straßenreinigungssatzung. Dabei werden die restriktiven Vorgaben der bisherigen Satzung übernommen.
Gebührensätze
Es ist vorgesehen, die Kalkulation der Straßenreinigungsgebührensätze für 2017 dem HFA / Rat am 06.12. / 20.12. zur
Beschlussfassung vorzulegen (siehe Vorlage 239/2016). Die mit dieser Kalkulation vorgeschlagenen Gebührensätze
sind vorsorglich in den Satzungsentwurf übernommen worden.
Änderungen im Straßenverzeichnis (Anlage 1 zur Satzung)
I. Die Einstufung folgender Straßen muss im Straßenverzeichnis erfolgen bzw. aktualisiert werden:
1.
Arnstädter Weg, Dessauer Weg, Ilmenauer Weg, Königseer Weg, Plauenauer Weg, Rudolstädter Weg,
Schwarzburger Weg, Schweriner Weg, Straupitzer Weg
Die Widmung der oben genannten Straßen wurde vorgenommen. Da hier eine Ausbauart in Pflasterbauweise
vorliegt, schlägt die Verwaltung vor, die Straßen als übertragene Straßen (§ 2) einzustufen.
Vorlage Nr.: 297/2016 . Seite 5 / 8
2.
Erfurter Straße
Die Erfurter Straße ist eine Haupterschließungsstraße und wurde nun gewidmet. Die Verwaltung schlägt eine
Einstufung als Anliegerstraße vor, da diese Straße auch im Separationsprinzip mit einer Tempo 30 Zone ausgebaut wurde.
3.
Zum Mühlenblick
Die Widmung der Straße wurde vorgenommen. Da hier eine Ausbauart in Pflasterbauweise vorliegt, schlägt die
Verwaltung eine Einstufung der Straße als übertragene Straße (§ 2) vor.
4.
Am Trappenbruch
Die Straße „Am Trappenbruch“ in Stommeln ist derzeit als Innerörtliche Straße im Straßenverzeichnis eingestuft. Die Verwaltung hat festgestellt, dass im Straßenverzeichnis der Stadt Pulheim die Einstufung geändert
werden muss, da diese Straße als Anliegerstraße einzustufen ist, da sie keine übergeordnete Erschließungsfunktion, wie z.B. die Bruchstraße in Stommeln, hat.
II. Die Einstufung vieler Stichwege im Stadtgebiet entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung. Daher müssen
die Regelungen für alle Stichwege überprüft werden. Aufgrund des damit verbundenen Aufwands kann dies allerdings nur sukzessive erfolgen. Inhaltlich müssen aufgrund des Urteils des OVG NRW vom 12.02.2016 (9 A 2907/12)
sowie des Beschlusses des OVG NRW vom 20.01.2011 (9A 2634/09), verschiedener Urteile der VG Düsseldorf,
Aachen oder auch Gelsenkirchen (siehe Wichmann Seite 534 Fußzeile 209), sowie das VG Köln (Urteil vom
02.11.2012 – 18 K 4410/11) zu befahrbaren Wohnwegen, Stichwege wie folgt unterschieden werden:
1) Ein selbstständiger Stichweg hat eine eigenständige Erschließungsfunktion, das heißt er gilt nicht als Anhängsel des Hauptzuges der Straße. Das OVG hat seine Rechtsprechung hierzu konkretisiert. Danach gilt als
selbstständig in der Regel jedenfalls ein Weg, der bei geradem Verlauf eine Länge von 100 m (für Kraftfahrzeuge aller Art zugelassen) überschreitet. Somit kann dieser Weg nicht zu Straßenreinigungsgebühren für eine
Reinigung des Hauptzuges herangezogen werden.
2) Wege, die bei geradem Verlauf eine Länge unter 100 m aufweisen, gelten in der Regel als unselbstständige
Stichwege, Damit gelten sie i.d.R. als Anhängsel des Hauptzuges der Straße und die darüber erschlossenen
Grundstücke werden für die Reinigung des Hauptzuges zu Gebühren herangezogen.
Wege mit Verbindungsfunktion sind in aller Regel eigenständig. Sie unterbrechen für alle Grundstücke, die allein
über diese erschlossen werden, den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen, wenn es
sich um Verbindungswege handelt, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbstständige private Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen. Für diese Verbindungswege kann die 100 m Regel, wie oben bei den Stichwegen
erläutert, nicht angewendet werden.
Auf die Pflicht zur Reinigung des Stichweges hat die Einstufung in der Regel keine Auswirkungen. So müssen sowohl selbstständige Stichwege, deren Reinigung explizit gemäß § 2 auf die Anlieger übertragen wurde, wie auch als
Gehwege geltende unselbstständige Stichwege von den Anliegern beider Seiten bis zur Wegemitte gereinigt werden.
Vorlage Nr.: 297/2016 . Seite 6 / 8
Anhand dieser Kriterien sind in einem ersten Schritt folgende Straßen und Ihre Stichwege beurteilt und aktualisiert
worden:
1.
Adolph-von-Menzel-Straße
Die Stichwege „Hausnummer: 44 – 48; 53 – 65; 67 – 73; 75 – 85; 87 – 93“ sind derzeit unter § 2 (übertragen)
eingestuft und von der Straßenreinigungsgebühr befreit. Die Widmung ist ohne Beschränkung inklusive der
Wohnwege erfolgt.
Alle Stichwege erreichen keine Länge von 100 m. Auch im übrigen Gesamteindruck weisen alle Stichwege eine
Erschließung und damit Zugehörigkeit zum Hauptzug der Adolph-von-Menzel-Straße auf und sind daher nach
der aktuellen Rechtsprechung des OVG als unselbständige Stichwege anzusehen. Bis auf den Stichweg
„Hausnummer 53 – 65“ haben die anderen Stichwege keine Verbindung zum hinterliegenden Weg am Kölner
Randkanal. Da dieser aber als Wirtschaftsweg angesehen wird, hat auch der Stichweg „Hausnummer 53 – 65“
keine Verbindungsfunktion und gilt ebenfalls als unselbstständig. Somit müssen im Straßenverzeichnis die
oben genannten Stichwege aus der § 2 Einstufung genommen werden und mit zur Straßenreinigungsgebühr
veranlagt werden.
2.
Hans-Holbein-Straße
Der Stichweg „Hausnummer 43 – 53“ ist unter § 2 (übertragen) eingestuft.
Dies muss geändert werden, da die Verlängerung des Wendehammers nicht als selbstständig einzustufen ist.
Er gilt als Anhängsel des Hauptzuges und die angrenzenden Häuser müssen mit zur Straßenreinigungsgebühr
veranlagt werden. Der Stichweg ist keine 100 m lang und weist auch keine Verbindungsfunktion auf. Er führt lediglich auf eine Parkanlage die einen Gehweg führt.
4.
Harnischweg
Der Stichweg „Hausnummer 6 – 10“ ist als § 2 (übertragen) eingestuft, obwohl die Häuser an einem Privatweg
liegen. Die separate Auflistung ist unnötig, da Privatstraßen sowieso von den Eigentümern gereinigt werden
müssen.
5.
Iltisweg
Die Häuser im Iltisweg werden alle über Stichwege erreicht, die für den Fußgängerverkehr gedacht sind (2m
Breite – öffentliche Verkehrsfläche lt. BP-Plan). Zudem kann hier weder eine Eigenständigkeit noch eine Verbindungsfunktion der Wohnwege festgestellt werden, so dass alle als Anhängsel des Hauptzuges einzustufen
sind. Daher müssen alle Stichwege des Iltisweges im Straßenverzeichnis aus der Einstufung gemäß § 2 (übertragen) herausgenommen und zu Gebühren für die Reinigung des Hauptzuges herangezogen werden.
6.
Luchsweg
Der Stichweg „Hausnummer: 47 – 77“ ist derzeit nach § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der
Stadt Pulheim übertragen.
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Aus gleichen Gründen müssen noch die „Hausnummern 29 – 33 a sowie 41 – 45 “ gemäß § 2 der Straßenreinigungssatzung übertragen werden. Dies ist zutreffend, da er als selbstständig gilt, weil er eine Verbindungsfunktion aufweist.
Auch die „Hausnummern 2 – 10, 12 – 16b und 18 – 28“ sind über einen Stichweg erschlossen, der eine Verbindungsfunktion zwischen drei öffentlichen Straßen herstellt (Luchsweg / Nordring und Zobelweg). Daher müssen
auch diese Stichwege gemäß der Straßenreinigungssatzung nach § 2 übertragen werden und fallen aus der
Gebührenveranlagung heraus.
7.
Alte Kölner Straße
Die Stichstraße der Alten Kölner Straße (Hausnummer 36 – 42 und Hausnummer 46 – 52) ist gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Pulheim nach § 2 auf die angrenzenden Eigentümern zur Reinigung übertragen.
Die Reinigung der umliegenden Gehwege wird aktuell durch den Bauhof durchgeführt. Daher schlägt die Verwaltung vor, die Einstufung aus dem Straßenverzeichnis zu nehmen und die Reinigung über die manuelle Reinigung in der Anlage 2 des Straßenverzeichnisses der Stadt Pulheim einzugliedern.
8.
Emil-Nolde-Straße
Die Emil-Nolde-Straße ist im Straßenverzeichnis der Stadt Pulheim als Anliegerstraße eingestuft. Ihre Stichwege sind nach § 2 übertragen.
Der Stichweg „Hausnummer 9 – 17“ stellt einen Verbindungsweg zwischen zwei öffentlichen Straßen (der EmilNolde-Straße und der Arnold-Böcklin-Straße) dar. Er bleibt daher zur Reinigung übertragen und von der Straßenreinigungsgebühr befreit. Der Stichweg „Hausnummer 24 – 44“ ist befahrbar und knickt rechtwinklig vor Erreichen einer Länge von 100 m ab. Das bedeutet, dass dieser Stichweg nicht als Anhängsel der Straße angesehen werden kann, sondern als selbstständiger Stichweg eingestuft wird. Daher ist auch hier die Reinigung
den angrenzenden Eigentümern übertragen und die Reinigungsgebühr entfällt.
Die Stichwege „Hausnummer 19 – 31, 37 – 41, 16 – 22, 26 – 32, 50 – 64 und 66 – 74“ sind jedoch unselbstständige Anhängsel des Hauptzuges der Emil-Nolde-Straße. Daher muss hier die Einstufung als § 2 entfernt
werden. Die Reinigung obliegt dennoch den angrenzenden Eigentümern.
9.
Geyener Berg
Die Stichwege „Hausnummer 1 – 15 und 17 – 23“ sind derzeit im Straßenverzeichnis der Stadt Pulheim unter
§ 2 eingestuft. Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass dies falsch ist, da beide Stichwege keine Verbindungsfunktion aufweisen und auch keine 100 m erreichen. Daher muss die Übertragung im Straßenverzeichnis
genommen werden und die angrenzenden Eigentümer zur Straßenreinigungsgebühr veranlagt werden.
10. Geyener Straße
Der Stichweg „Hausnummer 7 – 13“ der Geyener Straße ist derzeit im Straßenreinigungsverzeichnis unter § 2
eingestuft. Dies ist falsch. Hausnummer 7 – 9 liegen an einem Privatweg, der sowieso von den Eigentümern
gereinigt werden muss. Dennoch sind die angrenzenden Eigentümer zu Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen (Hinterlieger).
Die Hausnummer 11 – 13 liegt an einem öffentlichen Stichweg, der nicht kehrfähig ist. Dennoch gilt er als unselbstständig (Anhängsel des Hauptzuges) und erreicht auch keine 100 m. Daher sind auch diese Eigentümer
zu den Straßenreinigungsgebühren zu veranlagen.
Vorlage Nr.: 297/2016 . Seite 8 / 8
11. Max-Liebermann-Straße
Die Stichwege der Max-Liebermann-Straße „Hausnummer 17 – 27 und 37 - 41“ sind derzeit im Straßenverzeichnis der Stadt Pulheim als § 2 (übertragen) eingestuft. Die ist aber nicht korrekt, da beide Stichwege keine
Verbindungsfunktion haben und auch kürzer als 100 m sind. Daher muss die Einstufung geändert werden und
die angrenzenden Eigentümer zur Straßenreinigungsgebühr mitveranlagt werden.
Die Änderung der Einstufung von Stichwegen hat im Übrigen keinen unmittelbaren Einfluss auf den Haushalt der Stadt.
Vielmehr handelt es sich um ein reines Verteilungsrecht. Sofern folglich durch die Änderung mehr Grundstückseigentümer als bisher zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen wären, würde sich dadurch voraussichtlich die Summe der
als Abrechnungsgrundlage dienenden Frontlängen erhöhen, so dass sich die Gebührensätze bei unverändertem Aufwand vermindern könnten. Sollte sich der Gesamtaufwand aufgrund anderer Faktoren (z.B. Winterdienstaufwand) erhöhen, würde sich dieser Mehraufwand auf eine breitere Basis verteilen und eine denkbare Gebührensteigerung abmildern. Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt ergeben sich nur in dem Maße, in dem die Stadt als Grundstückseigentümer ebenfalls zu Gebühren herangezogen wird.