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Beschlussvorlage (Anlage II: Synopse)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
308 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37

Inhalt der Datei

Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen Anlage II Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom 19. 12.1984 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom _____________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 564), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 16.12.2014 folgende 36. Änderung der Satzung vom 19.12.1984 beschlossen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 01. November 2015, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen: § 1 – Allgemeines § 1 - Allgemeines (1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. (1) Die Stadt Pulheim betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten. Dies gilt, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern übertragen wird. Änderung der Satzstruktur um den Satz klarer zu gestalten. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Fahrbahnen und Gehwege. Satz 2 der aktuellen Fassung wird im Vorschlag in den folgenden Paragraphen behandelt. Die Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch Ergänzung eines Verweises auf §§ 1 und 2 KAG NRW. § 1 KAG regelt Kommunalabgaben und die Berechtigung der Gemeinden solche zu erheben. § 2 ist die Rechtsgrundlage der Kommunalabgaben (Erhebung aufgrund einer Satzung). Aktuelle Satzung Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten und Mischflachen (§ 42 Zeichen 325 StVO); Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die kombinierten Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. (2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Vorschlag Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2-4 dieser Satzung. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: - alle Gehweganlagen ohne begleitende Fahrbahn; dazu zählen auch die nicht mit Kfz befahrbaren Stichwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243 StVO) Erläuterungen Neufassung ist klarer und allgemeiner formuliert, um nicht direkt am Anfang zu detailliert zu werden. Änderung des Wortlautes Gemeinde zu Stadt Pulheim, wie auch folgend in der Satzung. Die Neufassung definiert hier die Gehwege. Zusatz in der Neufassung der „Stichwege, ohne gesonderte Fahrbahn“. Die in der Mustersatzung vorhandene Ergänzung „insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen“ wurde nicht übernommen, da die Regelung überall gelten soll. Die Wortwahl „insbesondere“ schafft nur Unklarheiten, ob damit nicht vielleicht doch eine Beschränkung auf verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerbereiche gemeint sein könnte (Wichmann, 7. Auflage, Rdnr: 153). Übernahme der Formulierung der Mustersatzung für die Fahrbahndefinition. (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. 2 Aktuelle Satzung Vorschlag (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (5) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so treten an die Stelle der Eigentümerinnen / Eigentümer die Erbbauberechtigten. § 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grund stückseigentümer § 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer (1) Gehwege von Straßen, die an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern in dem in § 3 beschriebenen Umfang zu reinigen. Auf Straßen, die keinen Gehweg aufweisen (z. B. Mischflächen), an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer auf der Fahrbahn ein 1,50 m breiter Streifen ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg zu reinigen. (1) Gehwege, die an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang zu reinigen. Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert aufgeführten manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze sind von der Übertragung ausgenommen. Erläuterungen Umstrukturierung des Absatzes 1, da dieser in der aktuellen Satzung sehr unübersichtlich gestaltet ist. Hinweis auf den Umfang der Reinigungspflicht erweitert sich von § 3 auf §§ 3 und 4, da in der Neufassung der Winterdienst einen eigenen Paragraphen bekommen hat. „Gehwege“ wurden bereits in § 1 definiert. Die Herausnahme der manuell von der Stadt gereinigten Gehwege erfolgt nunmehr in Abs. 4. Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist ein Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Reinigung der Parkbuchten ist den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. Da in der Vergangenheit des Öfteren Fragen bezüglich der Reinigung der Parkbuchten aufkamen, wird dieser Absatz mit der Thematik neu definiert. Wichmann 7. Auflage kommentiert, dass es für die Anliegerin / den Anlieger zumutbar sei, Parkbuchten sauber zu halten. Dort würde die Anliegerin / der Anlieger nicht gefährdet werden (Rdnr: 187). 3 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen (2) Die Reinigung der in dem anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem in § 3 beschriebenen Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 4) auferlegt. (3) Die Reinigung der Fahrbahnen der in Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit dem Merkmal „§ 2“ besonders kenntlich gemachten Straßen wird über die Regelung des Absatzes 1 hinaus in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) übertragen. Änderung des Wortes Fahrbahn zu Straßen (Empfehlung Wichmann, 7. Auflage, Rdnr: 158 S. 261). Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und Verunreinigungen. (3) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung Nun in § 3 Abs. 3 geregelt Die Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt Pulheim manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert als manuell gereinigt aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sind von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer ausgenommen. Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung. Bisher in Abs. 1 geregelt 4 Aktuelle Satzung Vorschlag (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Pulheim mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer / seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. § 3 - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 § 3 - Art und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht (1) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind an den im Straßenverzeichnis festgelegten Tagen in der Zeit vom 1. 4. 30. 9. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 1. 10. - 31. 3. bis spätestens 17.00 Uhr zu säubern. (1) Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich zu säubern. Ersatz der starren Zeitvorgaben durch „wöchentliche Reinigung“, so dass die Regelung mit dem Rhythmus der maschinellen Straßenreinigung übereinstimmt. (2) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße. Verunreinigungen sind alle Fremdkörper, die nicht zur Straße gehören und diese verunreinigen oder zusammen mit anderen Umständen eine Verschmutzung verursachen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen kann, wie beispielsweise Laub und Blüten (Rutsch- oder Stolpergefahr) oder auch Wildkräuter. Sie sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung bei der Reinigung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat ist als Abfall nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Beachtung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim zu entsorgen. Klarstellungen in Anlehnung an Mustersatzung und Kommentierung Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Erläuterungen Zur Klarstellung Ergänzung eines Hinweises auf die Abfallbeseitigungsvorschriften 5 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen (3) Sind die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer beider Straßenseiten für die Fahrbahn reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Sind nur auf einer Straßenseite reinigungspflichtige Anliegerinnen / reinigungspflichtige Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Bisher in § 2 Abs. 3 geregelt. Endet eine Straße in einer Sackgasse oder mit einem Wendehammer und ist den Eigentümerinnen / den Eigentümern der anliegenden Grundstücke beider Straßenseiten die Reinigung der Fahrbahn übertragen, haben diese in dem Wendebereich eine Fläche in der Frontlänge ihres Grundstückes spitz zulaufend zur Mitte des Wendehammers zu reinigen (siehe Skizze). (4) Gehwege, bei denen auf beiden Seiten reinigungspflichtige Anliegerinnen / Anlieger vorhanden sind, sind entsprechend Absatz 3 Satz 1 jeweils bis zur Gehwegmitte zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig von den Verursacherinnen / Verursachern auch die Beseitigung von Verunreinigungen gemäß Absatz 2. Neuaufnahme einer Regelung für Grundstücke an Sackgassen oder Wendehammern (übernommen aus Satzung der Straßenreinigung in der Stadt Eutin) Klarstellung 6 Aktuelle Satzung (2) Schnee ist zu räumen: 1. auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite 2. in Fußgängerzonen auf einem durchgehenden Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze aus Vorschlag Erläuterungen (5) Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StrWG NW gehört die Bepflanzung von unselbständigem Begleitgrün (sogenannte Pflanzbeete) als Zubehör zur öffentlichen Verkehrsfläche und löst somit Straßenreinigungspflichten aus. Unter den Begriff der Reinigung von Straßenbegleitgrün fällt lediglich die Beseitigung von Fremdkörpern gemäß Absatz 2, wie z.B. Weggeworfenes, Laub oder auch Wildkräuter. Darunter nicht zu verstehen sind grünpflegerische und gärtnerische Maßnahmen. Der Einsatz von Herbiziden ist unzulässig. Klarstellung, dass auch Pflanzbeete im Rahmen der Straßenreinigung zu säubern sind. Beete in Gehwegen und übertragenen Fahrbahnen sind folglich ebenfalls von den Anliegern zu reinigen. Diese Klarstellung und der aufgenommene Umfang der Reinigungspflicht wurden in Wichmann, 7. Auflage, (Rdnr: 176) empfohlen. (6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung der Verursacherinnen / Verursachern, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit die nach § 2 Verpflichteten nicht von ihrer Reinigungspflicht. Bisher in § 3 Abs. 7 zu finden. § 4 - Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht Zusammenfassung der Winterwartungsregelungen in gesondertem Paragraphen. Klarstellung. (1) Auf Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,50 m zu räumen. Nr. 2 und 3 alter Fassung werden von der neuen Gehwegdefinition erfasst 3. bei Mischflächen und übertragenen Straßen, die keinen Gehweg aufweisen, auf einen durchgehenden, für den Fußgängerverkehr erforderlichen Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze aus; liegt ein Pflanzbeet o. ä. in diesem Bereich, verschiebt sich der Streifen entsprechend. 7 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen (3) Bei Eis- und Schneeglätte sind zu streuen: (2) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt Um den Absatz geordneter zu präsentieren, wurde aus der aktuellen Fassung dieser Teil im Vorschlag hier als § 4 Abs. 2 angegeben. Bisher am Ende des § 3 Absatz 3 geregelt. 1. die unter Abs. 2 angeführten Gehwege, Streifen in Fußgängerzonen, Mischflächen und Straßen ohne Gehwege a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, sowie c) auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. 2. die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen der Fahrbahn, deren Reinigungspflicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist. (3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zuund Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Bisher in § 3 Abs. 5 geregelt. Ergänzung auf Empfehlung Wichmann, 7. Auflage, Rdnr: 155; von „Ein- und Aussteigen“, um die Situation an Haltestellen mit Bushäuschen zu konkretisieren (4) Auf Gehwegen sind Zugänge zu Fußgängerüberwegen, zu Furten für Fußgängerinnen und Fußgänger an Lichtsignalanlagen oder zu Furten mit Querungshilfen für Fußgängerinnen und Fußgänger in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eisglätte zu bestreu- Besonderheit der „Übergang für Fußgänger und Fußgängerinnen“. Um hier Klarheit zu schaffen wurde die Definition mit in die Satzung genommen (email Hr. Dr. Wichmann vom 18.11.2013). 8 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen en. Sofern ein Radweg zwischen Gehweg und den vorgenannten Querungshilfen liegen sollte, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte (5) Ist die Reinigung der Fahrbahn auf die Eigentümerinnen / Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte - gekennzeichnete Fußgängerüberweg - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen - jeweils bis zu Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. § 2 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend. gekennzeichnete Fußgängerüberwege Querungshilfen über die Fahrbahn Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen Nun in Abs. 2 geregelt. Der Einsatz von Streusalz und anderen Taumitteln, auch Mischungen, ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z.B. Eisregen b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen c) sowie auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen 9 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen (6) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. § 3 Abs. 4 und Abs. 6 der aktuellen Fassung werden im Vorschlag in § 4 Abs. 6 zusammengefasst. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf nicht auf und an ihnen abgelagert werden. (4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte in den unter Abs. 2 und 3 angeführten Bereichen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Nun in § 4 Abs. 3 geregelt. (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. 10 Aktuelle Satzung Vorschlag (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht. Erläuterungen Nun in § 3 Abs. 6 geregelt § 4 - Begriff des Grundstücks § 5 - Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind. (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist und auch wenn ein rechtlich zulässiger Zugang nicht vorhanden ist. § 5 - Benutzungsgebühren § 6 - Benutzungsgebühren Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. (1) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. (2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar. Klarstellung, dass ein rechtlich zulässiger Zugang nicht vorhanden sein muss. Aus § 6 Abs. 6 der aktuellen Fassung der Straßenreinigungssatzung herausgenommen, da er hier mehr Beachtung findet. 11 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen § 6 – Gebühren Abgabenmaßstab § 7 - Gebührenmaßstab Neugliederung des Absatzes um mehr Übersicht zu schaffen. Aufteilung in § 7 Gebührenmaßstab und § 8 Gebührensatz. (1) Der Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Abs.8 a - c) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstückslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), die Straßenart (§ 8 Buchstaben a) c)), sowie Umfang und Häufigkeit der von der Stadt vorgenommenen maschinellen und manuellen Reinigungen der Straßen, Wege und Plätze. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen der nicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer zur Reinigung übertragenen Straßen, Wege und Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Die manuelle Reinigung im Sinne dieser Satzung erfasst die Reinigung per Hand und Hilfsmaschine. Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt. (2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen Übernahme der Formulierung der Mustersatzung. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in § 8 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung genannten Straßenarten sowie die Häufigkeit der maschinellen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis gemäß Anlage 1. Klarstellung in der Neufassung, da die manuelle Reinigung auch mit Maschinen erfolgt. Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf die in § 8 Buchstabe a) bis c) dieser Satzung genannten Straßenarten aufgeteilt. (2) Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Ab- Übernahme der Definition der Mustersatzung, da hier alle prägnanten Beispiele enthalten sind. 12 Aktuelle Satzung zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche der verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2). Vorschlag Erläuterungen stand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. (3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen (d + a + e + b) zugrunde gelegt. Sofern der Winkel ‫ ﻻ‬zwischen diesen Geraden kleiner als 60° ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf die Grundstücksgrenze gekappt. Für die Berechnung der Grundstückslänge wird in diesem Fall die Summe der Längen der Tangente c sowie Situation Wendehammer (Wichmann 7. Auflage Rdnr: 363 (S. 589)). Aktuelle Satzung behandelt das Thema gar nicht. Modifikationen scheinen hierfür sinnvoll, sind aber nicht rechtlich gefordert. Die Mustersatzung (§ 6 Abs. 3 S. 4) greift das Thema auf und die Verwaltung sieht es als sinnvoll an, die Situation Wendehammer mit in die Satzung zu bringen, da im Stadtgebiet doch einige Wendehammer vorhanden sind. Bisher in § 6 Abs. 3 geregelt. (4) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten (d + a + e + b) zugrunde gelegt. Sofern der Winkel ‫ ﻻ‬zwischen diesen Geraden kleiner als 60° ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf die Grundstücksgrenze gekappt. Für die Berechnung der Frontlängen wird in diesem Fall die Summe der Längen der Tangente c sowie der verkürzten Geraden d und e 13 Aktuelle Satzung der verkürzten Geraden d und e zugrunde gelegt (siehe Beispielskizze) Vorschlag zugrunde gelegt (siehe Beispielskizze). ‫ ≥ ﻻ‬60° Seite a + Seite b + Seite d + Seite e ‫ ≥ ﻻ‬60° Seite a + Seite b + Seite d + Seite e = Frontlängen ‫ ≤ ﻻ‬60 ° Seite c + Seite d + Seite e ‫ ≤ ﻻ‬60° Seite c + Seite d + Seite e = Frontlängen (3) Bei Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der von der Stadt vorgenommenen maschinellen und manuellen Reinigungen der Straßen, Wege und Plätze, der Grundstücksseite (Absatz 1 bis 3) und der Zugehörigkeit einer Straße zu einer Straßenart. Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf die in Abs. 8 Buchstabe a) bis c) genannten Straßenarten aufgeteilt. Erläuterungen Jetzt in § 7 Abs. 3 der Neufassung zu finden. Jetzt in § 7 Abs. 1 der Neufassung zu finden Jetzt in § 7 Abs. 1 Satz 5 der Neufassung zu finden. 14 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen (5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 8 Buchst. a) bis c) genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs.2). Jetzt in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Neufassung zu finden. Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen, der nicht auf die Grundstückseigentümer übertragenen Straßen, Wege und Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. (6) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. Nun in § 6 Abs. 2 geregelt. (7) Die Benutzungsgebühr entsteht jeweils am 01.Januar. Nun in § 6 Abs. 1 geregelt. § 8 - Gebührensätze (8) Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller Reinigung jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient 1,45 € 1,57 € 1,47 €. Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je Meter Grundstücksseite 9,71 €. Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller Reinigung jährlich je Frontmeter ( § 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient 1,35 €, 1,45 €, 1,37 €. Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je Frontmeter (§ 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung) 9,61 €. 15 Aktuelle Satzung Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. § 7 - Fälligkeit Vorschlag Erläuterungen Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. § 9 - Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Übernahme der Überschrift der Mustersatzung, da bisher die Entstehung, Änderung und Fälligkeit in unterschiedlichen Paragraphen behandelt werden. Bisher in § 9 Abs. 4 geregelt. Bisher in § 9 Abs. 5 geregelt. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. Die Benutzungsgebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Gibt der Gebührenbescheid andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden. Übernahme aus der Mustersatzung. 16 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen § 8 - entfällt § 9 - Gebührenpflichtige / Gebührenpflichtiger § 10 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerin / Gesamtschuldner. (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neuen Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Pulheim das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. (4) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. Nun in § 9 Abs. 1 zu finden. Nun in § 9 Abs. 2 zu finden. (5) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück 17 Aktuelle Satzung Vorschlag Erläuterungen der Straße. Nun in § 9 Abs. 2 zu finden. Der Anspruch auf Gebührenerstattung kann nur bis zum Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. § 10 - Ordnungswidrigkeit § 11 - Ordnungswidrigkeiten 1. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seiner Reinigungspflicht nach § 3 dieser Satzung nicht nachkommt. a) seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder 2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt. b) gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 I Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. Satz 1 und Satz 2 hatten vorher nur den Hinweis auf § 3. Jetzt weisen sie auf §§ 2 – 4 hin, da der Winterdienst jetzt einen eigenen Paragraphen bekommen hat. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 11 - Billigkeitsmaßnahmen § 12 - Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5, Buchst. a) KAG NW sinngemäß. Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5, Buchst. a) KAG NW sinngemäß. § 12 - Inkrafttreten § 13 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19.12.1984 außer Kraft. 18