Daten
Kommune
Pulheim
Größe
308 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
Anlage II
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom 19. 12.1984
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom _____________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(GV.NRW. S. 564), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz
NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW.
S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.
NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung
am 16.12.2014 folgende 36. Änderung der Satzung vom
19.12.1984 beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.
496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, der §§ 3 und 4 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember
1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S.
622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014, und der §§ 1, 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW.
S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.
September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 01.
November 2015, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen,
bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.
(1) Die Stadt Pulheim betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
(öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, bei Bundesstraßen,
Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten. Dies gilt, soweit die Reinigung nicht nach § 2
den Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern übertragen wird.
Änderung der Satzstruktur um den Satz klarer
zu gestalten.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die
Winterwartung der Fahrbahnen und Gehwege.
Satz 2 der aktuellen Fassung wird im Vorschlag
in den folgenden Paragraphen behandelt. Die
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch
Ergänzung eines Verweises auf §§ 1 und 2
KAG NRW. § 1 KAG regelt Kommunalabgaben
und die Berechtigung der Gemeinden solche zu
erheben. § 2 ist die Rechtsgrundlage der Kommunalabgaben (Erhebung aufgrund einer Satzung).
Aktuelle Satzung
Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Haltestellenbuchten und Mischflachen (§ 42 Zeichen 325 StVO);
Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch
Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege
gelten auch die kombinierten Rad- und Gehwege nach
§ 41 Abs. 2 StVO.
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese
umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf
den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.
Vorschlag
Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2-4 dieser Satzung.
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
-
alle Gehweganlagen ohne begleitende Fahrbahn;
dazu zählen auch die nicht mit Kfz befahrbaren
Stichwege,
die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240
StVO)
alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch
Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie
Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren
Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326 StVO) und
Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243 StVO)
Erläuterungen
Neufassung ist klarer und allgemeiner formuliert, um nicht direkt am Anfang zu detailliert zu
werden. Änderung des Wortlautes Gemeinde zu
Stadt Pulheim, wie auch folgend in der Satzung.
Die Neufassung definiert hier die Gehwege.
Zusatz in der Neufassung der „Stichwege, ohne
gesonderte Fahrbahn“.
Die in der Mustersatzung vorhandene Ergänzung „insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen“ wurde nicht
übernommen, da die Regelung überall gelten
soll. Die Wortwahl „insbesondere“ schafft nur
Unklarheiten, ob damit nicht vielleicht doch eine
Beschränkung auf verkehrsberuhigte Bereiche
und Fußgängerbereiche gemeint sein könnte
(Wichmann, 7. Auflage, Rdnr: 153).
Übernahme der Formulierung der Mustersatzung für die Fahrbahndefinition.
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte
übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die
Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette,
die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(5) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so
treten an die Stelle der Eigentümerinnen / Eigentümer
die Erbbauberechtigten.
§ 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grund
stückseigentümer
§ 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer
(1) Gehwege von Straßen, die an ein Grundstück grenzen
und dieses erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümern in dem in § 3 beschriebenen Umfang
zu reinigen. Auf Straßen, die keinen Gehweg aufweisen
(z. B. Mischflächen), an ein Grundstück grenzen und
dieses erschließen, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer auf der Fahrbahn ein 1,50 m breiter Streifen
ab begehbarem Fahrbahnrand als Gehweg zu reinigen.
(1) Gehwege, die an ein Grundstück grenzen und dieses
erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern in dem in §§ 3
und 4 beschriebenen Umfang zu reinigen.
Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert aufgeführten manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze
sind von der Übertragung ausgenommen.
Erläuterungen
Umstrukturierung des Absatzes 1, da dieser in
der aktuellen Satzung sehr unübersichtlich
gestaltet ist.
Hinweis auf den Umfang der Reinigungspflicht
erweitert sich von § 3 auf §§ 3 und 4, da in der
Neufassung der Winterdienst einen eigenen
Paragraphen bekommen hat.
„Gehwege“ wurden bereits in § 1 definiert.
Die Herausnahme der manuell von der Stadt
gereinigten Gehwege erfolgt nunmehr in Abs. 4.
Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist ein Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Reinigung der Parkbuchten ist den Eigentümerinnen
/ Eigentümern der an die Straße angrenzenden und
durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
Da in der Vergangenheit des Öfteren Fragen
bezüglich der Reinigung der Parkbuchten aufkamen, wird dieser Absatz mit der Thematik
neu definiert. Wichmann 7. Auflage kommentiert, dass es für die Anliegerin / den Anlieger
zumutbar sei, Parkbuchten sauber zu halten.
Dort würde die Anliegerin / der Anlieger nicht
gefährdet werden (Rdnr: 187).
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
(2) Die Reinigung der in dem anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in
dem in § 3 beschriebenen Umfange den Eigentümern
der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke (§ 4) auferlegt.
(3) Die Reinigung der Fahrbahnen der in Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit dem Merkmal
„§ 2“ besonders kenntlich gemachten Straßen wird über
die Regelung des Absatzes 1 hinaus in dem in §§ 3 und
4 beschriebenen Umfang den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie
erschlossenen Grundstücke (§ 5) übertragen.
Änderung des Wortes Fahrbahn zu Straßen
(Empfehlung Wichmann, 7. Auflage, Rdnr: 158
S. 261).
Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und Verunreinigungen.
(3) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten
reinigungspflichtig (§ 4 Abs. 2), so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden,
erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte
Straßenfläche.
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung
Nun in § 3 Abs. 3 geregelt
Die Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt Pulheim
manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert als manuell gereinigt aufgeführten Straßen, Wege
und Plätze sind von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer ausgenommen.
Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung.
Bisher in Abs. 1 geregelt
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle
übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Pulheim mit
deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer / seiner
Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3 - Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2
§ 3 - Art und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnen und die Gehwege sind an den im Straßenverzeichnis festgelegten Tagen in der Zeit vom 1. 4. 30. 9. bis spätestens 19.00 Uhr
und
in der Zeit vom 1. 10. - 31. 3. bis spätestens 17.00 Uhr
zu säubern.
(1) Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich zu säubern.
Ersatz der starren Zeitvorgaben durch „wöchentliche Reinigung“, so dass die Regelung
mit dem Rhythmus der maschinellen Straßenreinigung übereinstimmt.
(2) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller
Verunreinigungen von der Straße.
Verunreinigungen sind alle Fremdkörper, die nicht zur
Straße gehören und diese verunreinigen oder zusammen mit anderen Umständen eine Verschmutzung verursachen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen kann, wie beispielsweise Laub und Blüten (Rutsch- oder Stolpergefahr) oder auch Wildkräuter.
Sie sind unverzüglich zu beseitigen.
Belästigende Staubentwicklung bei der Reinigung ist zu
vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat ist als Abfall
nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Beachtung der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Pulheim zu entsorgen.
Klarstellungen in Anlehnung an Mustersatzung
und Kommentierung
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der
Säuberung unverzüglich zu entfernen.
Erläuterungen
Zur Klarstellung Ergänzung eines Hinweises auf
die Abfallbeseitigungsvorschriften
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
(3) Sind die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer beider Straßenseiten für die Fahrbahn reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur
Straßenmitte. Sind nur auf einer Straßenseite reinigungspflichtige Anliegerinnen / reinigungspflichtige Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf
die gesamte Straßenfläche.
Bisher in § 2 Abs. 3 geregelt.
Endet eine Straße in einer Sackgasse oder mit einem
Wendehammer und ist den Eigentümerinnen / den Eigentümern der anliegenden Grundstücke beider Straßenseiten die Reinigung der Fahrbahn übertragen, haben diese in dem Wendebereich eine Fläche in der
Frontlänge ihres Grundstückes spitz zulaufend zur Mitte
des Wendehammers zu reinigen (siehe Skizze).
(4) Gehwege, bei denen auf beiden Seiten reinigungspflichtige Anliegerinnen / Anlieger vorhanden sind, sind entsprechend Absatz 3 Satz 1 jeweils bis zur Gehwegmitte
zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten
Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig von den Verursacherinnen / Verursachern auch
die Beseitigung von Verunreinigungen gemäß Absatz 2.
Neuaufnahme einer Regelung für Grundstücke
an Sackgassen oder Wendehammern (übernommen aus Satzung der Straßenreinigung in
der Stadt Eutin)
Klarstellung
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Aktuelle Satzung
(2) Schnee ist zu räumen:
1. auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
2. in Fußgängerzonen auf einem durchgehenden Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen
gemeinsamen Grundstücksgrenze aus
Vorschlag
Erläuterungen
(5) Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StrWG NW gehört die Bepflanzung von unselbständigem Begleitgrün (sogenannte
Pflanzbeete) als Zubehör zur öffentlichen Verkehrsfläche
und löst somit Straßenreinigungspflichten aus. Unter den
Begriff der Reinigung von Straßenbegleitgrün fällt lediglich die Beseitigung von Fremdkörpern gemäß Absatz 2,
wie z.B. Weggeworfenes, Laub oder auch Wildkräuter.
Darunter nicht zu verstehen sind grünpflegerische und
gärtnerische Maßnahmen. Der Einsatz von Herbiziden
ist unzulässig.
Klarstellung, dass auch Pflanzbeete im Rahmen der Straßenreinigung zu säubern sind.
Beete in Gehwegen und übertragenen Fahrbahnen sind folglich ebenfalls von den Anliegern zu reinigen.
Diese Klarstellung und der aufgenommene
Umfang der Reinigungspflicht wurden in Wichmann, 7. Auflage, (Rdnr: 176) empfohlen.
(6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung der Verursacherinnen / Verursachern, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit die nach § 2 Verpflichteten nicht von ihrer
Reinigungspflicht.
Bisher in § 3 Abs. 7 zu finden.
§ 4 - Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
Zusammenfassung der Winterwartungsregelungen in gesondertem Paragraphen.
Klarstellung.
(1) Auf Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,50 m zu
räumen.
Nr. 2 und 3 alter Fassung werden von der neuen Gehwegdefinition erfasst
3. bei Mischflächen und übertragenen Straßen, die keinen Gehweg aufweisen, auf einen durchgehenden,
für den Fußgängerverkehr erforderlichen Streifen von
1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grundstücksgrenze aus; liegt ein Pflanzbeet
o. ä. in diesem Bereich, verschiebt sich der Streifen
entsprechend.
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
(3) Bei Eis- und Schneeglätte sind zu streuen:
(2) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen,
wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
Um den Absatz geordneter zu präsentieren,
wurde aus der aktuellen Fassung dieser Teil im
Vorschlag hier als § 4 Abs. 2 angegeben.
Bisher am Ende des § 3 Absatz 3 geregelt.
1. die unter Abs. 2 angeführten Gehwege, Streifen in
Fußgängerzonen, Mischflächen und Straßen ohne
Gehwege
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B.
Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, sowie
c) auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und
Fußgängerzonen.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit
Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut,
salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
2. die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen der Fahrbahn, deren
Reinigungspflicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen ist.
(3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für
Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zuund Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Bisher in § 3 Abs. 5 geregelt.
Ergänzung auf Empfehlung Wichmann, 7. Auflage, Rdnr: 155; von „Ein- und Aussteigen“, um
die Situation an Haltestellen mit Bushäuschen
zu konkretisieren
(4) Auf Gehwegen sind Zugänge zu Fußgängerüberwegen,
zu Furten für Fußgängerinnen und Fußgänger an Lichtsignalanlagen oder zu Furten mit Querungshilfen für
Fußgängerinnen und Fußgänger in einer Breite von 1,50
m von Schnee freizuhalten und bei Eisglätte zu bestreu-
Besonderheit der „Übergang für Fußgänger und
Fußgängerinnen“.
Um hier Klarheit zu schaffen wurde die Definition mit in die Satzung genommen (email Hr. Dr.
Wichmann vom 18.11.2013).
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
en. Sofern ein Radweg zwischen Gehweg und den vorgenannten Querungshilfen liegen sollte, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind
bei Eis- und Schneeglätte
(5) Ist die Reinigung der Fahrbahn auf die Eigentümerinnen
/ Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch
sie erschlossenen Grundstücke übertragen, so sind bei
Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberweg
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen
-
jeweils bis zu Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei
abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln
einzusetzen sind.
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei
abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln
einzusetzen sind. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung gilt
entsprechend.
§ 2 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
gekennzeichnete Fußgängerüberwege
Querungshilfen über die Fahrbahn
Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in
Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen
oder Einmündungen
Nun in Abs. 2 geregelt.
Der Einsatz von Streusalz und anderen Taumitteln, auch
Mischungen, ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z.B. Eisregen
b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und
-abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf
ähnlichen Gefahrenstellen
c) sowie auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen
und Fußgängerzonen
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
(6) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags
von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des
Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00
Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der
Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil
des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so
zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und
die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den
Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
§ 3 Abs. 4 und Abs. 6 der aktuellen Fassung
werden im Vorschlag in § 4 Abs. 6 zusammengefasst.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen bestreut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf
nicht auf und an ihnen abgelagert werden.
(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte in den
unter Abs. 2 und 3 angeführten Bereichen zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags
bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für
Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Nun in § 4 Abs. 3 geregelt.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden
Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf
dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und
Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und
Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken
dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft
werden.
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach
§ 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
Erläuterungen
Nun in § 3 Abs. 6 geregelt
§ 4 - Begriff des Grundstücks
§ 5 - Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke,
die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind.
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke,
die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße,
insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt,
möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße
getrennt ist.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße,
insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt,
möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße
getrennt ist und auch wenn ein rechtlich zulässiger Zugang nicht vorhanden ist.
§ 5 - Benutzungsgebühren
§ 6 - Benutzungsgebühren
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2
KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil,
der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt
die Stadt.
(1) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung
der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6
Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG
NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung
der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
(2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils
das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar.
Klarstellung, dass ein rechtlich zulässiger Zugang nicht vorhanden sein muss.
Aus § 6 Abs. 6 der aktuellen Fassung der Straßenreinigungssatzung herausgenommen, da er
hier mehr Beachtung findet.
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
§ 6 – Gebühren
Abgabenmaßstab
§ 7 - Gebührenmaßstab
Neugliederung des Absatzes um mehr Übersicht zu schaffen. Aufteilung in § 7 Gebührenmaßstab und § 8 Gebührensatz.
(1) Der Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart (Abs.8
a - c) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück
nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle
der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der
Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt.
Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstückslinie, die mit der Straßengrenze
gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45
Grad verlaufen.
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines
Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die
das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), die Straßenart (§ 8 Buchstaben a) c)), sowie Umfang und Häufigkeit der von der Stadt vorgenommenen maschinellen und manuellen Reinigungen
der Straßen, Wege und Plätze.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück
nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im
Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so
wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser
Straße in gerader Linie ergeben würde.
Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen der nicht auf
die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer zur Reinigung übertragenen Straßen, Wege und
Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Die manuelle Reinigung
im Sinne dieser Satzung erfasst die Reinigung per Hand
und Hilfsmaschine.
Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an
die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden
Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der
Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen
Übernahme der Formulierung der Mustersatzung.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in § 8 Buchstaben
a) bis c) dieser Satzung genannten Straßenarten sowie
die Häufigkeit der maschinellen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis gemäß Anlage 1.
Klarstellung in der Neufassung, da die manuelle
Reinigung auch mit Maschinen erfolgt.
Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf
die in § 8 Buchstabe a) bis c) dieser Satzung genannten
Straßenarten aufgeteilt.
(2) Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die
mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende
Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte
der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Ab-
Übernahme der Definition der Mustersatzung,
da hier alle prägnanten Beispiele enthalten
sind.
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Aktuelle Satzung
zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche der verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4
Abs. 2).
Vorschlag
Erläuterungen
stand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur
Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise
an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so
werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei
gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie
ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die
hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
(3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren.
Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer
Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die
Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem
Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu
einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße
verlaufen.
Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden
Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung
der Grundstücksgrenzen (d + a + e + b) zugrunde gelegt.
Sofern der Winkel ﻻzwischen diesen Geraden kleiner
als 60° ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf
die Grundstücksgrenze gekappt.
Für die Berechnung der Grundstückslänge wird in diesem Fall die Summe der Längen der Tangente c sowie
Situation Wendehammer (Wichmann 7. Auflage
Rdnr: 363 (S. 589)). Aktuelle Satzung behandelt das Thema gar nicht. Modifikationen
scheinen hierfür sinnvoll, sind aber nicht rechtlich gefordert. Die Mustersatzung (§ 6 Abs. 3 S.
4) greift das Thema auf und die Verwaltung
sieht es als sinnvoll an, die Situation Wendehammer mit in die Satzung zu bringen, da im
Stadtgebiet doch einige Wendehammer vorhanden sind.
Bisher in § 6 Abs. 3 geregelt.
(4) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der
Grundstücksseiten (d + a + e + b) zugrunde gelegt. Sofern der Winkel ﻻzwischen diesen Geraden kleiner als
60° ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf
die Grundstücksgrenze gekappt. Für die Berechnung der
Frontlängen wird in diesem Fall die Summe der Längen
der Tangente c sowie der verkürzten Geraden d und e
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Aktuelle Satzung
der verkürzten Geraden d und e zugrunde gelegt (siehe
Beispielskizze)
Vorschlag
zugrunde gelegt (siehe Beispielskizze).
≥ ﻻ60°
Seite a + Seite b + Seite d + Seite e
≥ ﻻ60°
Seite a + Seite b + Seite d + Seite e = Frontlängen
≤ ﻻ60 °
Seite c + Seite d + Seite e
≤ ﻻ60°
Seite c + Seite d + Seite e = Frontlängen
(3) Bei Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50
cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Anzahl der
von der Stadt vorgenommenen maschinellen und manuellen Reinigungen der Straßen, Wege und Plätze, der
Grundstücksseite (Absatz 1 bis 3) und der Zugehörigkeit
einer Straße zu einer Straßenart.
Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf
die in Abs. 8 Buchstabe a) bis c) genannten Straßenarten aufgeteilt.
Erläuterungen
Jetzt in § 7 Abs. 3 der Neufassung zu finden.
Jetzt in § 7 Abs. 1 der Neufassung zu finden
Jetzt in § 7 Abs. 1 Satz 5 der Neufassung zu
finden.
14
Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 8 Buchst.
a) bis c) genannten Straßenarten sowie die Anzahl der
wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen
ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs.2).
Jetzt in § 7 Abs. 1 Satz 2 der Neufassung zu
finden.
Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen, der nicht auf
die Grundstückseigentümer übertragenen Straßen, Wege und Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung.
(6) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils
das Kalenderjahr.
Nun in § 6 Abs. 2 geregelt.
(7) Die Benutzungsgebühr entsteht jeweils am 01.Januar.
Nun in § 6 Abs. 1 geregelt.
§ 8 - Gebührensätze
(8) Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen
durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller
Reinigung jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das
Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die
überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
1,45 €
1,57 €
1,47 €.
Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der
Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze und
die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je Meter Grundstücksseite
9,71 €.
Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen
durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller
Reinigung jährlich je Frontmeter ( § 7 Abs. 1 bis 4 der
Satzung), wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
1,35 €,
1,45 €,
1,37 €.
Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der
Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze und
die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je
Frontmeter (§ 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung)
9,61 €.
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Aktuelle Satzung
Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 7 - Fälligkeit
Vorschlag
Erläuterungen
Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 9 - Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung
der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats,
mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr
mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats.
Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei
Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen
parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.
Übernahme der Überschrift der Mustersatzung,
da bisher die Entstehung, Änderung und Fälligkeit in unterschiedlichen Paragraphen behandelt werden.
Bisher in § 9 Abs. 4 geregelt.
Bisher in § 9 Abs. 5 geregelt.
Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis
zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende
Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.
Die Benutzungsgebühr wird innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren
können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
Gibt der Gebührenbescheid andere Fälligkeitstermine an, so
gelten diese.
(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren
können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben
angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt
angegeben werden.
Übernahme aus der Mustersatzung.
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
§ 8 - entfällt
§ 9 - Gebührenpflichtige / Gebührenpflichtiger
§ 10 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer
des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldnerin / Gesamtschuldner.
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer
bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an
gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung
folgt.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neuen Eigentümer vom Beginn des Monats
an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück
betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen
oder zu überprüfen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Pulheim das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen
festzusetzen oder zu überprüfen.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung
der Straße erfolgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt
wird.
Nun in § 9 Abs. 1 zu finden.
Nun in § 9 Abs. 2 zu finden.
(5) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der
Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.
Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei
Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln
insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück
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Aktuelle Satzung
Vorschlag
Erläuterungen
der Straße.
Nun in § 9 Abs. 2 zu finden.
Der Anspruch auf Gebührenerstattung kann nur bis zum
Ablauf der Klagefrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.
§ 10 - Ordnungswidrigkeit
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten
1.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Reinigungspflicht nach § 3 dieser Satzung
nicht nachkommt.
a) seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung
verstößt.
b) gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 I
Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
Satz 1 und Satz 2 hatten vorher nur den Hinweis auf § 3. Jetzt weisen sie auf §§ 2 – 4 hin,
da der Winterdienst jetzt einen eigenen Paragraphen bekommen hat.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 11 - Billigkeitsmaßnahmen
§ 12 - Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5,
Buchst. a) KAG NW sinngemäß.
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1
der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5,
Buchst. a) KAG NW sinngemäß.
§ 12 - Inkrafttreten
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
19.12.1984 außer Kraft.
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