Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage I: Neufassung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
754 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37

Inhalt der Datei

Anlage I Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom _______________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 01. November 2015, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines (1) Die Stadt Pulheim betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten. Dies gilt, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Fahrbahnen und Gehwege. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 - 4 dieser Satzung. (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: − alle Gehweganlagen ohne begleitende Fahrbahn; dazu zählen auch die nicht mit Kfz befahrbaren Stichwege, − die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) − alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie − Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243 StVO) (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. (5) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so treten an die Stelle der Eigentümerinnen / Eigentümer die Erbbauberechtigten. § 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer (1) Gehwege, die an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang zu reinigen. (2) Die Reinigung der Parkbuchten ist den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen. (3) Die Reinigung der Fahrbahnen der in Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit dem Merkmal „§ 2“ besonders kenntlich gemachten Straßen wird über die Regelung des Absatzes 1 hinaus in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straßen angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) übertragen. Die Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt Pulheim manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert als manuell gereinigt aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sind von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer ausgenommen. Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung. (5) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Pulheim mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer / seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. § 3 - Art und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht (1) Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich zu säubern. (2) Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße. Verunreinigungen sind alle Fremdkörper, die nicht zur Straße gehören und diese verunreinigen oder zusammen mit anderen Umständen eine Verschmutzung verursachen, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen kann, wie beispielsweise Laub und Blüten (Rutsch- oder Stolpergefahr) oder auch Wildkräuter. Sie sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung bei der Reinigung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat ist als Abfall nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Beachtung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim zu entsorgen. (3) Sind die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer beider Straßenseiten für die Fahrbahn reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Sind nur auf einer Straßenseite reinigungspflichtige Anliegerinnen / Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Endet eine Straße in einer Sackgasse oder mit einem Wendehammer und ist den Eigentümerinnen / Eigentümern der anliegenden Grundstücke beider Straßenseiten die Reinigung der Fahrbahn übertragen, haben diese in dem Wendebereich eine Fläche in der Frontlänge ihres Grundstückes spitz zulaufend zur Mitte des Wendehammers zu reinigen (siehe Skizze). (4) Gehwege, bei denen auf beiden Seiten reinigungspflichtige Anliegerinnen / Anlieger vorhanden sind, sind entsprechend Absatz 3 Satz 1 jeweils bis zur Gehwegmitte zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig von den Verursacherinnen / Verursachern auch die Beseitigung von Verunreinigungen gemäß Absatz 2. (5) Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StrWG NW gehört die Bepflanzung von unselbständigem Begleitgrün (sogenannte Pflanzbeete) als Zubehör zur öffentlichen Verkehrsfläche und löst somit Straßenreinigungspflichten aus. Unter den Begriff der Reinigung von Straßenbegleitgrün fällt lediglich die Beseitigung von Fremdkörpern gemäß Absatz 2, wie z. B. Weggeworfenes, Laub oder auch Wildkräuter. Darunter nicht zu verstehen sind grünpflegerische und gärtnerische Maßnahmen. Der Einsatz von Herbiziden ist unzulässig. (6) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung der Verursacherinnen / Verursachern, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit die nach § 2 Verpflichteten nicht von ihrer Reinigungspflicht. § 4 - Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Auf Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,50 m zu räumen. (2) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, sowie c) auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. (4) Auf Gehwegen sind Zugänge zu Fußgängerüberwegen, zu Furten für Fußgängerinnen und Fußgänger an Lichtsignalanlagen oder zu Furten mit Querungshilfen für Fußgängerinnen und Fußgänger in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eisglätte zu bestreuen. Sofern ein Radweg zwischen Gehweg und den vorgenannten Querungshilfen liegen sollte, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (5) Ist die Reinigung der Fahrbahn auf die Eigentümerinnen / Eigentümer der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte − gekennzeichnete Fußgängerüberwege − Querungshilfen über die Fahrbahn − Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. (6) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. § 5 - Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind. (2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist und auch wenn ein rechtlich zulässiger Zugang nicht vorhanden ist. § 6 - Benutzungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. (2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar. § 7 - Gebührenmaßstab (1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), die Straßenart (§ 8 Buchstaben a) - c)), sowie Umfang und Häufigkeit der von der Stadt vorgenommenen maschinellen und manuellen Reinigungen der Straßen, Wege und Plätze. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in § 8 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung genannten Straßenarten sowie die Häufigkeit der maschinellen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis gemäß Anlage 1. Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen der nicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer zur Reinigung übertragenen Straßen, Wege und Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Die manuelle Reinigung im Sinne dieser Satzung erfasst die Reinigung per Hand und Hilfsmaschine. Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf die in § 8 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung genannten Straßenarten aufgeteilt. (2) Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten. (3) Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren. Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. (4) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten (d + a + e + b) zugrunde gelegt. Sofern der Winkel zwischen diesen Geraden kleiner als 60° ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf die Grundstücksgrenze gekappt. Für die Berechnung der Frontlängen wird in diesem Fall die Summe der Längen der Tangente c sowie der verkürzten Geraden d und e zugrunde gelegt (siehe Beispielskizze). ≥ 60° Seite a + Seite b + Seite d + Seite e = Frontlängen ≤ 60° Seite c + Seite d + Seite e = Frontlängen § 8 - Gebührensätze Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller Reinigung jährlich je Frontmeter (§ 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient b) dem innerörtlichen Verkehr dient c) dem überörtlichen Verkehr dient 1,35 €, 1,45 €, 1,37 €. Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je Frontmeter (§ 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung) 9,61 €. Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend. § 9 - Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden. (3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden. § 10 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Pulheim das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen. § 11 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder b) gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister. § 12 - Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5, Buchst. a) KAG NW sinngemäß. § 13 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19.12.1984 außer Kraft. Anlage 1 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim Straßenverzeichnis Vorbemerkungen A Straßen, welche überwiegend dem Anliegerverkehr dienen I Straßen, welche überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen Ü Straßen, welche überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen §2 Straßen, deren Reinigung den Eigentümerinnen / Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen ist Straße A Abteigasse Abt-Aemilius-Straße Achatweg Adamistraße Adlerweg Adolph-Kolping-Straße Adolph-von-Menzel-Straße Adolph-von-Menzel-Straße Aggerstraße Agnesstraße Ahornweg Akazienweg Albanstraße Albatrosweg Alberichstraße Alberichstraße Albert-Einstein-Straße Albert-Schweitzer-Straße Albrecht-Dürer-Straße Albrecht-Dürer-Straße Alfred-Brehm-Straße Alfred-Nobel-Straße Alte Kirchstraße Alte Kölner Straße Am Angelsdorn Am Angelsdorn Am Angelsdorn B B P B P P P P SF SF P P G P G G B P P P B B D P P P Am Bach Am Bahnhof Am Beller Weg Am Beller Weg Am Bendacker Am Bergerhof Am Birkengraben Am Blauen Stein Am Bodethof Ambornsweg Am Brauweiler Pfädchen Am Briemengarten Am Briemengarten Am Brölskamp Am Brölskamp Am Brunnen Am Dörnchesweg Am Domhof Am Domkreuz Am Dorfplatz Am Eggershof Am Eggershof Am Escher Weg Am Forsthaus Am Fronhof Am Golfplatz St P D D P B Sh D Sh Sh Sh Sf Sf St St P D G G F Sf Sf Sf D Sh F I Ü §2 Anmerkungen X Mischfläche (nach Widmung) nach Widmung X Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich X X Stichstraßen: 1 - 21 / 23 - 39 nicht kehrfähig Mischfläche (nach Widmung) X Nicht kehrfähig X Wendehammer (12 ff.) nicht kehrfähig X Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich X Stichwege: 65 - 69 / 110 - 120 / 122 - 132 X X Stichwege: 11 - 21 / 23 - 43 / 45 - 61 Haus-Nr. 69 – 91 verkehrsberuhigter Be reich Mischfläche X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 1, 3, 41 - 69 Außerhalb geschlossener Ortslage X X X X X X X Mischfläche Nicht kehrfähig Mischfläche Nicht kehrfähig Nicht kehrfähig Nicht kehrfähig Mischfläche X X X Mischfläche, 8 - 34 nicht kehrfähig Mischfläche Mischfläche X X X X Außerhalb geschlossener Ortslage X X X X 52 ff. nicht kehrfähig Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich Nicht kehrfähig X Außerhalb geschlossener Ortslage Straße A I Am Graben Am Grünen Weg Am Grünen Weg Am Holländer Am Hoppeberg Am Hoppeberg Am Jürgenshof Am Kirchberg Am Klärwerk Am Kleekamp Am Kleekamp Am Klosterhof Am Lerchenhang Am Lerchenhang Am Lindenkreuz Am Mahlweiher Am Mühlenacker Am Mühlenacker Am Pfarrgarten Am Quechenhauf Am Römerhof Am Römerpfad Am Römerpfad Am Römerturm Am Rosenhügel Am Rosenthal Am Rosenthal Am Schausacker Am Schlittberg Amselweg Am Sonnenhang Am Sonnenhang Am Sportzentrum Am Stadtgarten Am Steinrutsch Am Steinwerk Amsterdamer Straße Am Theuspfad Am Theuspfad D D D St Sh Sh P P Sf P P B P P P G B B St B G P P G P G G St B P St St P P St Sb St Sf Sf Am Trappenbruch Am Trappenkreuz Am Trappenkreuz Am Weidenbach Am Wermelsacker Am Wiesenhang Am Wiesenhang St St St P P P X Am Zehnthof Am Zehnthof An der Eismaar An der Fuchskaul An der Hülle An der Hülle Sf Sf G D G G X Ü §2 Anmerkungen X Nicht kehrfähig X 60 – 66, nicht kehrfähig X X Mischfläche Nicht kehrfähig X X X X Außerhalb geschlossener Ortslage X X X Fahrradstr. zw. Geyener Str. und K25 Mischfläche X X X Stichstr. 6 - 10 nicht kehrfähig Nicht kehrfähig Mischfläche X X Stichstr. 1 – 5A, 2 – 4 nicht kehrfähig nicht kehrfähig X Mischfläche X 23 – 31 nicht kehrfähig X Stichstr. 5 – 7 nicht kehrfähig X Außerhalb geschlossener Ortslagen Nicht kehrfähig X Stichstr. 2 – 48 nicht kehrfähig X Nach Widmung X X X X X X X X X X X X X Nach Widmung X X Stichwege: 22 – 32 / 34 – 54 / 56 – 74 / 76 – 94 / 96 - 114 X X 21 / 14 ff. nicht kehrfähig Mischfläche Außerhalb geschlossener Ortslage X Verbindungsweg zum Auenweg nicht kehr fähig X X X 13 ff. / 64 ff. nicht kehrfähig Mischfläche Mischfläche X Stichstr. 40 – 44 nicht kehrfähig X X X Straße A An der Kopfbuche An der Kriegershecke An der Maar An der Maar An der Oelmühle An der Rittersgrube An der Ronne An der Schmiede An der Wasserkaul An der Wasserkaul Anemonenweg Annastraße An St. Martin Apfelweg Arnold-Böcklin-Straße Arnstädter Weg Asternweg Athener Weg Auenweg Auf dem Acker Auf dem Driesch Auf dem Driesch Auf dem Hüls Auf dem Rott Auf dem Rott Auf der Höhe Auf der Höhe St P D Sh St B Sf Sh Sh P P St St P B P P P Sh P P St St St St St Auf der Insel Auf der Platten August-Bebel-Straße August-Bebel-Straße B St B B August-Euler-Straße August-Imhoff-Straße August-Imhoff-Straße P Sf Sf X X August-Macke-Straße Aurikelweg Auweilerstraße P P P X Baadenbergstraße Bachstraße Bachstraße Bahnhofstraße Barbarahof Barbarastraße Baumweg Bedburger Straße Beethovenstraße Benedikt-Pesch-Straße Benzstraße Bergheimer Straße Bergstraße G P P St P P P G P St P P St I Ü §2 Anmerkungen X X X 20 - 39 nicht kehrfähig nicht kehrfähig Mischfläche X nicht kehrfähig X 3 ff. nicht kehrfähig X X nicht kehrfähig nicht kehrfähig X X X Mischfläche Verkehrsberuhigter Bereich X nicht kehrfähig X Fußgängerzone X X nicht kehrfähig Mischfläche X Amsterdamer Straße bis Hagelkreuzstraße nicht kehrfähig Mischfläche nach Widmung nicht kehrfähig X X X X X X X X X X X X X X X X Stichstraßen: 17 - 35 / 104 - 130 nicht kehr fähig X Stichwege: 1 – 17 / 19 – 33 / 35 – 51 / 53 – 69 / 71 – 85 / 87 - 97 X Mischfläche X Venloer Straße / Lindenstraße Reststück, nicht kehrfähig X X X X Gutshof X X X X X X X X Mischfläche Mischfläche Straße A Berlich Berliner Straße. Bernhardstraße Bernsteinweg Berta-von-Suttner-Straße Birkenhof Birkenweg Birnenweg Blumachergasse Blumachergasse Blumenstraße Blumenweg Bolander Hof Bolander Weg Bonhoefferstraße Bonnstraße Boschstraße Brandenburger Straße Brauweilerstraße Breslauer Straße Bröhlsgasse Broelsgäßchen Brombeerweg Buchenhof Bruchrandweg Bruchrandweg St B B P P St P St P P P G St St B B P B Sh B St B St D St St Bruchstraße Brückenstraße Brüngesrather Straße Brüsseler Weg Brunnenhof Brunnenstraße Brunostraße Brunostraße Buchenweg Büsdorfer Straße Burgstraße Buschbeller Straße Buschweg Bussardweg St P Sf P D B St St Sh M G G P P Cäcilienstraße Carl-Friedrich-Gauß-Straße Carl-Spitzweg-Straße Carl-Spitzweg-Straße Chorbuschstraße Chorbuschstraße Chorbuschstraße Christian-Klausmann-Straße Christianstraße Christinastraße Christophstraße Chryslerstraße St B P P Sf Sf Sf St P St Sf B I Ü §2 Anmerkungen X X Verkehrsberuhigter Bereich Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich Gutshof X Christianstr. / Venloer Str. nicht kehrfähig X Mischfläche Gutshof nicht kehrfähig X X X X X X X X X Außerhalb geschlossener Ortslage X X X X X X nicht kehrfähig Unselbständiger Fußweg nicht kehrfähig Gutshof X X Abschn. von Im Bruchfeldchen bis Katten berg nicht kehrfähig X Verkehrsberuhigter Bereich Außerhalb geschlossener Ortslage X Stichweg 21 – 57 / 79 - 95 / 121 – 131 X Mischfläche X X X X X X X X X X X Privatstraße X X Stichstraßen X X X Stichweg 37 – 45 Mischfläche (1 - 9, 2 - 8) nicht kehrfähig X X X X X Straße A Condorweg P X Dachsweg Dachsweg P P X Dachsweg Dachsweg Dachsweg P P P Daimlerstraße Dahlienweg Dammstraße Daniel-Hartzheim-Straße Danziger Straße Dechant-Tücking-Straße Delhovener Straße Den Haager Weg Dessauer Weg Dhünnstraße Diamantallee Dieselstraße Distelweg Dohlenweg Domkapitelweg Donatusstraße Dorfplatz Dormagener Straße Dormagener Straße Dornröschenweg Dresdener Straße Dresdener Straße Drosselweg Drosselweg Dubliner Weg B St Sh G P B Sb P B Sf P P St P G B Sf Sb Sb P B B P P P Eckumer Weg Eckumer Weg Ehrenfriedstr. Eibenweg Eichenweg Eichenweg St St B St P P Eindhovener Straße Eisenacher Straße Elchweg Elisabeth-Selbert-Straße Ellostraße Emil-Nolde-Straße Emil-Nolde-Straße Erftstraße Erftstraße St D P P D P P Sf Sf Erftstraße Erftstraße Sf Sf I Ü §2 Anmerkungen X Stichwege: 1 – 13 / 15 – 27 / 29 – 41 / 43 – 55 / 57 – 73 / 75 - 85 2 – 10 / 12 – 28 / 30 – 46 / 48 – 64 / 66 - 82 84 ff. / 87 ff. nicht kehrfähig Wendehammer bis Escher Str. nicht kehrfähig X X X X X X Mischfläche Mischfläche X X nicht kehrfähig Mischfläche (nach Widmung) X X X Verkehrsberuhigter Bereich Mischfläche X Mischfläche X Mischfläche X X X X X X Öffentlicher Platz X X X Hausnr. 12 – 22a Mischfläche X Wendehammer, nicht kehrfähig X X Mischfläche 14 – 32 Verkehrsberuhigter Bereich X Stichstr. 35 – 67 nicht kehrfähig X Stichstraßen: 27 – 31 / 42 – 50 nicht kehr fähig X X nicht kehrfähig Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich X 9 – 17 / 24 – 44 X Stichstraßen: 2 – 24 / 30 – 52 / 66 – 94 nicht kehrfähig 33 – 37 nicht kehrfähig Hausnummern 100 – 152 X X X X X X X X X X X X X Straße A Erfurter Straße Erikaweg Erlenweg Erlenweg Escher Straße Eschgasse Espenweg Espenweg B P Sh Sh P St Sh Sh Everhardstraße Everhardstraße Ezzostraße P P D Falkenhorst Falkenweg Farehamstraße Farnweg Fasanenweg Feldrosenweg Fendelweg Fichtenweg Finkenweg Fliederweg Fliestedener Weg Florastraße Flurweg Föhrenweg Föhrenweg Föhrenweg Forellenhof Forsterhütte Frankenstraße Frankenstraße Franz-Pauli-Str. Franz-Wenzeler-Straße Franziskusstraße Frechener Straße Freimersdorf Friedenstraße Friedenstraße Friedhofsweg Friedrich-Ebert-Straße Friedrich-Miethe-Weg Fronhofstraße Fuchspfad G P P P Sh Sh Sf Sh P P St St Sh Sf Sf Sf Sb St B B D D Sf G F D D B P P St P Ganslacher Hof Gartenstraße Geranienweg Gertrudenhof Geschwister-Scholl-Straße Gestüt Gut Villehof Geyener Berg Geyener Straße St St St Sb B D P P I Ü §2 Anmerkungen X Mischfläche (nach Widmung) X Mischfläche (7 ff. / 10 ff.) X Mischfläche (Erlenweg bis Am Birkengra ben) X 2 – 22 nicht kehrfähig X nicht kehrfähig X Mischfläche (nach Widmung) X X X nicht kehrfähig Mischfläche nicht kehrfähig X nicht kehrfähig X X X Stichstr. 9 – 21 / 23 - 31 Mischfläche (33 ff.) Außerhalb geschlossener Ortslage nicht kehrfähig X Stichweg: 5 – 13 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Lindenplatz – Am Blauen Stein ab 14 / 15 ff. X X X X X X nicht kehrfähig nicht kehrfähig Gutshof X Unselbständiger Fußweg Gutshof X Gutshof X X Straße A Gilbachstraße Gilbachstraße Sf Sf Ginsterweg Glessener Straße Glessener Straße Glessener Weg Goethestraße Görlitzer Straße Görreshofstraße Goldammerweg Granatweg Grasweg Greesberger Straße Grevenbroicher Straße Großer Kreuzhof Grüner Weg Guidelplatz Gustav-Heinemann-Straße Gut Baadenberg Gut Bergerhof Gut Fronhof Gut Hasselrath Gut Hermannshorst Gut Kistemacherhof Gut Lüningerhof Gut Mutzenrath Gut Neuenhof Gut Peterjanhof Gut Pletschmühle Gut Sonnenberg Gut Tannenhof Gut Vinkenpütz Gutenbergstr. Gutshof Lindenhof Habichtweg Hackenbroicher Straße Hackenbroicher Weg Hagelkreuzstraße Hahnenhof Hahnenstr. Hans-Holbein-Straße Harnischweg Haselnußweg Hasselrather Weg Hauptstraße Hauptstraße Hauptstraße Haus Orr Heckenweg Hedwigstraße Heidehof Heideweg Heinenhof St B B Sh P P Sf P P B P P St St B P P F F St Sb F F Sb F F P St Sf St B St P P Sb St Sb Sb P P St Sf St St St O D Sf D P P I Ü §2 Anmerkungen X X X X Stichstraßen: 29 – 35 / 56 – 90A nicht kehrfähig Unselbständiger Fußweg Bis Wiesenweg Ab Wiesenweg Spielstraße nicht kehrfähig nicht kehrfähig X X X Mischfläche nicht kehrfähig Verkehrsberuhigter Bereich X nicht kehrfähig Gutshof X X X X X X X X X Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof Gutshof nicht kehrfähig Gutshof X X 139 - 143 nicht kehrfähig X X Gutshof X X X X X nicht kehrfähig Mischfläche X X 20 – 82 nicht kehrfähig Stichstr. 57A + 57B Außerhalb geschlossener Ortslage X Mischfläche Gutshof X X X Gutshof Straße A Heinrich-Hertz-Straße Heinrich-Hertz-Straße Heinrichstraße Helenenstraße Helmholtzstraße Helsinkistraße Henri-Dunant-Straße Hermannstraße Hermannstraße B B P D B P P D D Herriger Weg Himbeerweg Hirschweg Hirtzgasse Holunderweg Horchstraße Horionstraße. Hubertusstraße Hugo-Junkers-Straße Sf St P St St B Sf Sf P Iltisweg Ilmenauer Weg Im alten Kirschgarten Im Bachgarten Im Bachgarten Im Blumersfeld Im Bruchfeldchen Im Bruchfeldchen Im Büngertchen Im Büngertchen P B P P P St St St P P Im Buschfeld Im Dammfeld Im Dammfeld Im Gries Im Heiligenfeldchen Im Junkerhau Im Kamp Im Schellental Im Schildchen Im Schildchen Im Waffental Im Wiesengrund In der Bachaue In den Benden In der Gänselache Industriestraße Ingendorf Ingendorfer Höhe Ingendorfer Höhe Ingendorfer Höhe Ingendorfer Straße Ingendorfer Straße Insterburger Straße Sf Sh Sh St P P M St St St P G G St P P I St St St St St B I Ü §2 Anmerkungen X X X Mischfläche 25 - 40 nicht kehrfähig nicht kehrfähig X Verkehrsberuhigter Bereich Privatstraße X 48 - 54 nicht kehrfähig/ Rückfront Zum Sonnenberg X X X nicht kehrfähig Mischfläche nicht kehrfähig Unselbständiger Fußweg X X X X X X X X X X X X Nach Widmung X X Stichstr. 11 – 19 nicht kehrfähig Mischfläche X Stichstr. 5 – 19 nicht kehrfähig X Schillerstr. 1 – 9, 10A – 18 / 19,Stichstr. 15A - 19 Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich nicht kehrfähig 5 ff. + 22 ff. Privatstraße nicht kehrfähig X X X X X X X Selbständiger Fußweg Gutshof Privatstraße X Ab Voisberg (34) nicht kehrfähig X Wirtschaftsweg Außerhalb geschlossener Ortslage Selbständiger Fußweg X nicht kehrfähig X X Stichstr. 2 - 20 nicht kehrfähig Mischfläche (22 – 36 / 29 - 61) X Straßenabschnitt 1 – 59 ff. nicht kehrfähig X X X X X X X Straße A I Ü §2 Anmerkungen Iveshof I Gutshof Jadeweg Jägerstr. P P Nach Widmung Stichwege: 12 – 24 / 26 – 38 / 40 – 52 / 54 66 Jahnstraße Jahnstraße Jakob-Pohl-Platz Jakob-Sandt-Straße Jakob-Sandt-Straße Jakobstraße Joachimshof Johann-Esser-Straße Johannesstraße Johannesstraße B B G Sh Sh P Sb St Sf Sf Johann-Hermanns-Weg Johannisstraße Johannisstraße Jordeweg Josef-Gladbach-Platz Josef-Gladbach-Platz Junkerhauer Hof Sf P P Sf St St P Kaethe-Kollwitz-Straße Kaiserin-Theophanu-Straße Kaiser-Otto-Straße Kaiser-Otto-Straße Kaiser-Otto-Straße P B B B B Kamillenweg Kammstraße Kanalstraße Kantstraße Kapellenweg Karlstraße Karl-Zörgiebel-Straße Karthäuserstraße Karthäuserstraße P St P P St Sf B P P Kastanienallee Kattenberg Kerbelweg Kesselsgasse Kesselsgasse B St P Sf Sf Kiefernweg Kiefernweg Kirchgasse Kirchtalsweg Kirschenweg Kleiner Kreuzhof Klottener Straße Klusemannstraße Sh Sh Sh St St St B G X X X X Wendehammer, nicht kehrfähig X X Stichstr. 5a , 5 b und 5 C Mischfläche Gutshof X Markusstraße bis Pulheimer Str: nicht kehrfähig X X Mischfläche von Haus 11 / 12 ff. Mischfläche X 2 - 18 Gutshof X X Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich Mischfläche (nach Widmung) X X Mischfläche v. 20 - 46 / 19 - 39 Ehrenfriedstr. / Rosenhügel 1 – 15 / 2 – 16 nicht kehrfähig Nach Widmung X X X nicht kehrfähig nicht kehrfähig nicht kehrfähig X Mischfläche (nach Widmung) X Stöckheimer Str./ Venloer Str. nicht kehrfä hig X nicht kehrfähig Nach Widmung X Kirche / Am Theuspfad 1 – 27 / 2 – 22 nicht kehrfähig ab Haus-Nr. 7 ff. nicht kehrfähig X X X X X X X X X X X X X X nicht kehrfähig X X Gutshof X X Straße A Knechtstedener Straße Königsberger Straße Königseer Weg Kölner Straße Kölner Weg Koepchenstraße Konrad-Adenauer-Platz Kopenhagener Weg Kornblumenweg Kornblumenweg Korneliusstraße Kreuzbrüderstraße Kreuzstraße Kriegshof Küferweg Küferweg Küppersgasse Kurfürstenstraße Sf B B Sf St B B P P P G St Sh P Sf Sf St B Lärchenhof Langgasse Langgasse Laurentiusweg Lavendelweg Leibnizstraße Leipziger Straße Lerchenweg Lerchenweg Lerchenweg Sb B B B P P P St St St Lessingstraße Levenkaulstraße Liethenstraße Liethenstraße Ligusterweg Limburger Straße Lindenplatz Lindenstraße Lindenweg Lindlacher Weg Lise-Meitner-Straße Lissaboner Straße Londoner Straße Löwenzahnweg Lucas-Cranach-Str. Luchsweg Luchsweg P P D D Sh St D P Sh St B P P P B P P Ludwig-Richter-Straße Ludwig-Richter-Straße Lukasstr. Lukasstr. P P Sf Sf Lupinenweg G I Ü §2 Anmerkungen X Mischfläche X X X X Mischfläche X Verkehrsberuhigter Bereich X X Stichstr. 6 – 10 / 25 / 26 ff. nicht kehrfähig nicht kehrfähig X X X X X Gutshof X X X 5 - 13 nicht kehrfähig X Gutshof X X X von Haus 9 A B C und 10 A Mischfläche nach Widmung X nicht kehrfähig X X X 1 / 2 – 8 / 25 + 27 nicht kehrfähig Gartenstraße bis Nettegasse nicht kehrfähig nicht kehrfähig X Mischfläche (20 / 59 ff.) X X X Mischfläche Mischfläche Mischfläche X Privatstraße Verkehrsberuhigter Bereich X Mischfläche X Stichweg: 29 – 33a / 41 – 45 / 47 – 57 / 71 – 77 / 2 – 10 / 12 – 16b / 18 - 28 X Stichweg: 36 - 46 X Stichweg: 1 – 11 / 13 – 23 / 25 – 35 / 2 18A nicht kehrfähig X X X X X X X X X X X X X Straße A Luxemburger Weg P Maarweg Maastrichter Straße Madrider Straße Magdeburger Straße Maiglöckchenweg Malvenweg Manstedtener Berg Manstedtener Straße Manstedtener Weg Marderweg Marderweg St St P P P P P G Sh P P Marderweg P Margeritenweg Margeritenweg Maria-Montessori-Straße Marie-Curie-Straße Marie-Juchacz Marienburger Straße Marienhof Marienstraße Marienstraße P P P B P P G D D Markusstraße Martinshof Martinshof Martinstraße Martinstraße Sf Sh G Sh Sh X Masurenstraße Massy-Igny-Weg Matthiasplatz Mathildenstraße Matthias-Grünewald-Straße Matthäusstraße Max-Liebermann-.Straße Max-Liebermann-Straße Max-Liebermann-Straße Max-Planck-Straße Maybachstr. Medardusstraße Memeler Straße Mengenicher Straße Merianweg Michael-Rasten-Straße Milanweg Mittelstraße Mittelweg Mittelweg Mohnblumenweg Mohnblumenweg P G St B P Sf P P P P B B B P P G P P G G P P X I Ü §2 Anmerkungen X Verkehrsberuhigter Bereich X X Verkehrsberuhigter Bereich nicht kehrfähig nach Widmung nach Widmung X nicht kehrfähig X Stichwege: 25 – 35 / 37 – 45 / 18 – 30 / 32 – 40 Stichwege: 42 – 56 / 58 – 70 / 72 – 80 / 82 – 90 / 96 - 108 X X X X X X X X X Stichstr. 5 - 13 nicht kehrfähig Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich X Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich X X Gutshof X X Verbindungsweg zwischen Marienstraße und Helenenstraße Gutshof Gutshof X X Ab Jakob-Sandt-Str. nicht kehrfähig (16 ff. / 27 ff.) X X nicht kehrfähig X Mischfläche X X Stichstr. 37 – 41 nicht kehrfähig Stichwege: 5 – 15, 17 - 27, 29 - 35A Nach Widmung X Mischfläche X nicht kehrfähig X Stichweg: 19 + 21 nicht kehrfähig X 2 F - 8 A / 5 – 17 / 10 A - 12 A / 25 - 29 X X X X X X X X X X X Straße A Mohnweg Moosweg Mozartstraße Mühlengrund Mühlenstraße Mühlenweg Mutzenrather Weg Mutzenrather Weg G P P G B St Sf Sf Nachtigallenweg Nagelschmiedstraße Nelkenweg Nellesweg Nettegasse Neusser Gasse Neusser Gasse Neusser Gasse P St P G St St St St X X X Nikolaus-Ehlen-Straße Nikolaus-Groß-Straße Nikolaus-Lauxen-Straße Nikolausstraße Nikolausstraße Nordring Nordring P P B B B P P X Nordstraße Normandiestraße Nußbaumer Weg St B St Ohmstraße Opalweg Oppelner Straße Oppelner Straße Orrer Straße Ostring Ostring Otto-Hahn-Straße Otto-Hahn-Straße Otto-Lilienthal-Straße Ottostraße B P P P P P P B B P P X Pariser Straße Parkstraße Parkweg Pater-Delp-Straße Pattweg Patriziusstraße Paul-Decker-Platz Paul-Klee-Straße Paul-Schneider-Straße Paulstraße Paulshof P G Sf B D S P P St Sf St X I Ü §2 Anmerkungen X nicht kehrfähig X nicht kehrfähig X Mischfläche (1 – 33 / 2 - 36) X Mischfläche X X Stichstr.: 28 - 42, 44 – 62 / 64 - 76 Stichwege: 47 – 57 / 59 – 81 / 78 – 90 / 100 - 106 X X Verkehrsberuhigter Bereich Mischfläche X Mischfläche von Haus-Nr. 3 - 13 X Stichwege:25 – 39 / 41 – 55 / 57 – 65 / 67 – 79 / 81 – 89 / 91 – 101 / 103 – 119 / 121 133 nicht kehrfähig Privatstraße X X X X X X X X X X X X Verkehrsberuhigter Bereich X Stichstr.: 2 – 6 / 8 - 12 X Stichstr. 57 – 63 X Mischfläche von Haus-Nr. 27 - 36 X Privatstraße nicht kehrfähig X X X X X X X X X X X X X Stichst.: 39 – 45 Gutshof Straße A Paulstraße Paulstraße Perlgrasweg Pestalozzistraße Peter-Kanters-Allee Peter-Mück-Weg Peterstraße Peterstraße Peterstraße Sf Sf P P Peter-Wolff-Straße Pfalzgrafenstraße Pfarrer-Lummerich-Straße Pfarrer-Schlick-Straße Platanenweg Plauener Weg Plebanusstraße Plebanusstraße Plebanusstraße Pletschmühlenweg Pletschmühlenweg Pommernstraße Potsdamer Straße Pützgasse Pulheimer Straße Sf B P G G B G G G P P P St P Sf Quellenweg Quellenweg Sh Sh X Raiffeisenstraße Raiffeisenstraße P P X Rathausstraße Rather Straße Reiherweg Reiherweg P G P P Reitweg Rheidter Weg Rheidter Weg Sf St St Richezastraße Robert-Koch-Straße Römerfeldstraße Römerfeldstraße Römerstraße Römischer Platz Röntgenstraße Röntgenstraße Roggendorfer Straße Rommerskirchener Straße Rosenhügel Rosenhof Rosenstr. B B G G B P B B Sf B P St St St Sf Sf Sf I Ü §2 Anmerkungen X Stichwege 23 – 29 / 31 – 37 / 39 - 45 Nach Widmung X X X Außerhalb geschlossener Ortslage nicht kehrfähig X X X Stichstr.: 17 - 21 Stichwege: 1 – 7 / 9 – 15 / 14 – 20 / 22 – 28 / 30 - 34 X X X X X X X X X 10 + 12 / 19 - 25 Stichstr. 27 - 39 X X Stichstr.: 50 + 52, 54 – 58 / 60 - 108 nicht kehrfähig X nicht kehrfähig X 26 - 60 X Stichstr.: 14 – 34 / 41 – 53 / 85 B – 105 / 109 - 121 X nicht kehrfähig X Verbindungsweg z. Milanweg nicht kehrfähig Außerhalb geschlossener Ortslage X 40 + 49 ff. außerhalb geschlossener Ortslage X Mischfläche (30 - 52) X Fuß- und Radweg X 21 - 45; 30 - 52 X Mischfläche Gutshof nicht kehrfähig X X X X X X X X X X X X X X Straße A Roßackerweg Roßackerweg Roßweiherfeld Roßweiherfeld Roßweiherfeld Rotdornweg Rotkäppchenweg Rotkehlchenweg Ruckesweg Rudolstädter Weg Rurstraße St St P P P P P P Sb B Sf Sachsstraße Saphirallee Sebastianusstraße Seiler Weg Siegstraße Siegstraße Siegfriedstraße Siemensstraße Sinnersdorfer Feld Sinnersdorfer Feld B P P Sf Sf S D P Sf Sinnersdorfer Straße Sinnersdorfer Straße Sintherner Holzweg Sintherner Straße Sintherner Straße P P D G G Sintherner Weg Sophienhof Sonnenallee Sperberweg Sperlingstraße Scheurenhof Schiffgesweg Schillerstraße Schlehdornweg Schlehenweg Schmiedegäßchen Schmittegasse Schneewittchenweg Schürgespfad Schubertstraße Schulstraße Schwalbengasse Schwarzburger Weg Schweriner Weg M Sb P P B St D P St P B St P P P P St B B Starenweg Starenweg P P I Ü §2 Anmerkungen X X Mischfläche Reststück nicht kehrfähig Orrer Str. / Akazienweg Reststück nicht kehrfähig Stichstr. 2 – 10 / 17 + 19 X X X X X X X X Mischfläche nicht kehrfähig Mischfläche X Mischfläche X Stichwege: 2 - 12 / 14 – 22 / 24 - 36 X Stichwege: 2 - 14, 22 - 32, 36 - 46, 48 - 54b, 56 - 64, 66 - 86, 88 - 96a, 98 - 106c, 116 126b, 128 - 134, 136 - 146, 148 - 164 X Stichweg 54 - 56 Außerhalb geschlossener Ortslage X Frechener Str. - Ortsausgang nicht kehrfähig nicht kehrfähig Gutshof Nach Widmung X X X X X X X X X X X X X Gutshof X X X X X X nicht kehrfähig Unselbständiger Fußweg Mischfläche (nach Widmung) Unselbständiger Fußweg nicht kehrfähig Mischfläche X X X X X X X X nicht kehrfähig nicht kehrfähig Hackenbroicher Str.- Worringer Straße Reststück Straße A Starenweg P Stefan-Lochner-Straße Stefan-Lochner-Straße P P Stefan-Lochner-Straße Steinackerstraße Steinstraße Stettiner Straße Stöckheimer Straße Stöckheimer Straße P P P P P P Stockholmer Straße Stommelner Straße Stommeler Weg Straupitzer Weg P Sf P B Tannenbusch Tannenbusch Tannenweg Thommesweg Tilsiter Straße Töpferweg Tomburgstraße Tomburgstraße Topasstraße Topasstraße Türkisweg Tulpenweg Sf Sf St Sf B Sf B B P P P P X Ulmenweg Unterster Weg Utrechter Straße P P St X Veilchenweg Velderhof Venloer Straße Venloer Straße P St P P Venloer Straße Vinkenpützer Weg Vochemsgasse Vochemsgasse Vochemsweg Voißberg Voißberg Vom-Stein-Straße Von-Bodelschwingh-Straße Von-Frentz-Straße Von-Grass-Straße Von-Harff-Straße Von-Humboldt-Straße St St D D D St St B P G G G P I Ü §2 Anmerkungen X Stichwege: 19 - 29, 33 - 43, 45 - 59, 61 - 67, 69 - 75, 77 - 81, 83 - 87, 89 - 95, 97 - 103, 105 - 109, 111 - 115, 117 - 121 X X Stichwege: 71 - 85, 87 - 99, 101 - 111, 115 127, 26 - 38 Stichstr. 145 - 167 (Mischfläche) X nicht kehrfähig X Pletschmühlenweg / Venloer Straße nicht kehrfähig Verkehrsberuhigter Bereich X X X X X X X X X X Stichweg: 46 – 56 X nicht kehrfähig X Stichstr.: 39 – 53 nicht kehrfähig X X nicht kehrfähig von Hausnr. 30 - 48 Verkehrsberuhigter Bereich X X X X X X X Nach Widmung Gutshof X X Fußgängerzone / Venloer Straße Haus-Nr. 112 A und 114 X X Mischfläche (nach Widmung) Unselbständiger Fußweg X Stichweg 15 B - D X nicht kehrfähig X X X X X X X X X Straße A I Ü §2 Anmerkungen Stichwege: 17 – 43 / 45 – 57 / 59 – 71 / 73 95 Stichwege: 40 - 48 / 70 - 80 / 90 - 98A / 149 - 153 Von-Humboldt-Straße P X Von-Humboldt-Straße P X Von-Kügelgen-Straße Von-Schilling-Straße Von-Werth-Straße Von-Werth-Straße Von-Werth-Straße Von-Werth-Straße Vorplatz vor dem Kultur- und Medienzentrum B B B B B B X X Wacholderweg Wasserwerk Weidenweg Weidtstraße Weilersgrund Weilersgrund Sh St Sh St G G X Weimarer Straße Weißdornweg Weißdornweg Weißer-Flieder-Platz Wesselinger Straße Widdersdorfer Straße Wiener Weg Wieselweg Wieselweg Wiesenhof Wiesenweg Wilhelm-Leibl-Straße Wilhelm-Mevis-Platz Willi-Schumacher-Weg Witschgasse Wolfhelmstraße Worringer Straße Wupperstraße Wupperstraße Wupperstraße B St St Sh M P P P P Sb B P P Sf P D P Sf SF Sf Zedernweg Zehnthofstraße Zeppelinstraße Zobelweg Zu den Fußfällen Zum Birkengraben Zum Eschengrund Zum Geyener Kreuz Zum Geyener Kreuz Zum Mühlenblick Zum Ommelstal Zum Schwefelsberg Sh D B P St Sh Sh St St St St P X X X X X Stichstraßen: 13 – 21 / 23 – 35 / 37 - 47 Stichweg: 101 - 109 / 139 - 149 Stichstr.: 200 ff., RWE-Gelände Fußgängerbereich X Außerhalb geschlossener Ortslage Mischfläche X X X Stichstraße 1- 11, von Manstedtener Straße bis Bedburger Straße und von 48 - 62 nicht kehrfähig X X X Stichstraße 18 - 22 nicht kehrfähig X Verkehrsberuhigter Bereich X Stichstraße 30 - 36 Gutshof X X X X X X Öffentlicher Platz X X X X X X Mischfläche 69 / 94 ff. Stichwege: 30 – 42 / 44 – 58 / 60 - 90 X nicht kehrfähig X X X X X X X Mischfläche nicht kehrfähig nicht kehrfähig Mischfläche Reststück nicht kehrfähig X X X X X Mischfläche, nicht kehrfähig Außerhalb geschlossener Ortslage Straße A Zum Sonnenberg D X Zur Alten Wassermühle Zur Alten Wassermühle Zur Alten Wassermühle Zur Offenen Tür Zur Windmühle Zypressenweg P X P P St Sh I Ü §2 Anmerkungen 48 – 54 nicht kehrfähig (Front Hermannstraße) X X X X Hausnr. 13 – 21 nicht kehrfähig Mischfläche (38 - 54) Außerhalb geschlossener Ortslage nicht kehrfähig nicht kehrfähig Anlage 2 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim Verzeichnis der durch die Stadt manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze Ortsteil / Straßen Sinnersdorf Platzfläche vor der Horionschule Marktplatz Stommeln Hauptstraße Haus-Nr. 43 - 89 (ab Eschgasse) Haus-Nr. 30 - 82 Josef-Gladbach-Platz Haus-Nr. 1 - 11 Haus-Nr. 2 - 18 einschl. Seitenfront Venloer Str. 573 Brauweiler Ehrendriedstraße Haus-Nr. 2 - 46 Haus-Nr. 3 - 19 (Ecke Mathildenstraße) Reinigungshäufigkeit pro Woche 2 2 2 2 2 Guidelplatz / Abteigasse Haus-Nr. 1 - 8A einschl. Seitenfront Ehrenfriedstraße 24 2 Kaiser-Otto-Straße Haus-Nr. 2 - 6 (bis Poller) einschl. Seitenfront Ehrenfriedstraße 36 Haus-Nr. 1 - 5A 2 Pulheim Venloer Straße Haus-Nr. 79 - Sato-Bau Haus-Nr. 90 - 160 3 Rathausstraße Haus-Nr. 1 - 7 Seitenfront Venloer Straße 131 3 Farehamstraße Extra Markt Rückfronten Auf dem Driesch 3 Auf dem Driesch Haus-Nr. 2 - 36 Haus-Nr. 9 - 27 einschl. Seitenfront Venloer Straße 116 3 Ortsteil / Straßen Reinigungshäufigkeit pro Woche Christianstraße Haus-Nr. 25 - 39 einschl. Seitenfront auf dem Driesch 14 Haus-Nr. 30 - 30A einschl. Rück- / Seitenfront Venloer Straße 108 - 110 Auf dem Driesch 12A 3 Blumachergasse Haus-Nr. 2 - 10 Sowie Venloer Straße 108 - 110 Seitenfront Venloer Straße 3 Wilhelm-Mevis-Platz Seitenfronten Venloer Straße 112A Altes Rathaus (Venloer Straße 12) 3 Steinstraße Alte Kölner Straße 2 - 6 (Sato-Bau) 3 Johannisstraße Haus-Nr. 6 Seitenfront Venloer Straße 113 (Lauff) Haus-Nr. 1 - 3 Seitenfront Venloer Straße 111 3 Alte Kölner Straße Haus-Nr. 2 (Sato-Bau) - 12 Haus-Nr. 26 (Rathaus) - 56 Haus-Nr. 13 - 39 einschl. Seitenfront Johannisstraße 6 einschl. Seitenfront Venloer Straße 143 3