Daten
Kommune
Pulheim
Größe
753 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 18:31
Aktualisiert
28.11.16, 18:31
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Anlage I
zur Ergänzungsvorlage 297/2016
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim vom _______________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706),
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16.
Oktober 2014, und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 01. November 2015, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner
Sitzung am _____________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
(1)
Die Stadt Pulheim betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze (öffentlichen Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen als öffentliche Einrichtung, bei
Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten.
Dies gilt, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern übertragen wird.
(2)
Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Fahrbahnen und Gehwege.
Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 - 4 dieser Satzung.
(3)
Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
− alle Gehweganlagen ohne begleitende Fahrbahn; dazu zählen auch die nicht mit Kfz befahrbaren
Stichwege,
− die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
− alle erkennbar abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehenen
Straßenteile sowie
− Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren
Benutzung durch Fußgängerinnen / Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 / 326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 / 243
StVO)
(4)
Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem
Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
(5)
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so treten an die Stelle der Eigentümerinnen / Eigentümer die Erbbauberechtigten.
§ 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer
(1)
Gehwege, die an ein Grundstück grenzen und dieses erschließen, sind von den jeweiligen Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümern in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang zu reinigen.
(2)
Die Reinigung der Parkbuchten ist den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straße angrenzenden
und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.
(3)
Die Reinigung der Fahrbahnen der in Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung mit dem
Merkmal „§ 2“ besonders kenntlich gemachten Straßen wird über die Regelung des Absatzes 1 hinaus
in dem in §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang den Eigentümerinnen / Eigentümern der an die Straßen
angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5) übertragen.
Die Anlage 1 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung.
(4)
Die in der Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (Verzeichnis der durch die Stadt Pulheim manuell gereinigten Straßen, Wege und Plätze) gesondert als manuell gereinigt aufgeführten Straßen, Wege und Plätze sind von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer ausgenommen.
Die Anlage 2 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist Bestandteil dieser Satzung.
(5)
Auf Antrag der Reinigungspflichtigen können Dritte durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt
Pulheim mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an ihrer / seiner Stelle übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
§ 3 - Art und Umfang der übertragenen Reinigungspflicht
(1)
Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich zu säubern.
(2)
Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße.
Verunreinigungen sind alle Fremdkörper, die nicht zur Straße gehören und diese verunreinigen oder zusammen mit anderen Umständen eine Verschmutzung verursachen, die die Hygiene oder das Stadtbild
nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen kann, wie beispielsweise Laub und Blüten (Rutsch- oder Stolpergefahr) oder auch Wildkräuter. Sie sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung bei der Reinigung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat
ist als Abfall nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Beachtung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim zu entsorgen.
(3)
Sind die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer beider Straßenseiten für die Fahrbahn
reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Sind nur auf einer Straßenseite reinigungspflichtige Anliegerinnen / Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die
gesamte Straßenfläche.
Endet eine Straße in einer Sackgasse oder mit einem Wendehammer und ist den Eigentümerinnen / Eigentümern der anliegenden Grundstücke beider Straßenseiten die Reinigung der Fahrbahn übertragen,
haben diese in dem Wendebereich eine Fläche in der Frontlänge ihres Grundstückes spitz zulaufend zur
Mitte des Wendehammers zu reinigen (siehe Skizze).
(4)
Gehwege, bei denen auf beiden Seiten reinigungspflichtige Anliegerinnen / Anlieger vorhanden sind,
sind entsprechend Absatz 3 Satz 1 jeweils bis zur Gehwegmitte zu reinigen. Die übrigen Gehwege sind
in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig von den Verursacherinnen / Verursachern auch die Beseitigung von Verunreinigungen gemäß Absatz 2.
(5)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung der Verursacherinnen / Verursachern,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit die nach § 2 Verpflichteten nicht
von ihrer Reinigungspflicht.
§ 4 - Art und Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1)
Auf Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,50 m zu räumen.
(2)
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, sowie
c) auf stark frequentierten Gehwegen, Plätzen und Fußgängerzonen.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert
werden.
(3)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee
freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
(4)
Auf Gehwegen sind Zugänge zu Fußgängerüberwegen, zu Furten für Fußgängerinnen und Fußgänger
an Lichtsignalanlagen oder zu Furten mit Querungshilfen für Fußgängerinnen und Fußgänger in einer
Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Eisglätte zu bestreuen. Sofern ein Radweg zwischen
Gehweg und den vorgenannten Querungshilfen liegen sollte, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(5)
Ist die Reinigung der Fahrbahn auf die Eigentümerinnen / Eigentümer der an die Straße angrenzenden
und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
− gekennzeichnete Fußgängerüberwege
− Querungshilfen über die Fahrbahn
− Übergänge für Fußgängerinnen und Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen
oder Einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden
Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
(6)
In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der
Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag
(werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die
Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee
und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
§ 5 - Begriff des Grundstücks
(1)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes Grundbuchgrundstück, d. h. das Flurstück bzw. die Flurstücke, die unter einer Bestandsnummer im Grundbuch eingetragen sind.
(2)
Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die
Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Das gilt in der Regel auch,
wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher
Weise von der Straße getrennt ist und auch wenn ein rechtlich zulässiger Zugang nicht vorhanden ist.
§ 6 - Benutzungsgebühren
(1)
Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren
nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das
allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
(2)
Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist jeweils das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar.
§ 7 - Gebührenmaßstab
(1)
Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Seiten eines Grundstücks entlang der gereinigten Straße,
durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlängen nach Berechnungsmetern), die Straßenart (§ 8
Buchstaben a) - c)), sowie Umfang und Häufigkeit der von der Stadt vorgenommenen maschinellen und
manuellen Reinigungen der Straßen, Wege und Plätze.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in § 8 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung genannten Straßenarten sowie die Häufigkeit der maschinellen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem
Straßenverzeichnis gemäß Anlage 1.
Die Häufigkeit der manuellen Reinigungen der nicht auf die Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer zur Reinigung übertragenen Straßen, Wege und Plätze, richtet sich nach der Anlage 2 zur
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung. Die manuelle Reinigung im Sinne dieser Satzung erfasst die
Reinigung per Hand und Hilfsmaschine.
Die Kosten der Winterwartung werden anteilmäßig auf die in § 8 Buchstaben a) bis c) dieser Satzung
genannten Straßenarten aufgeteilt.
(2)
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten). Zugewandte Fronten sind die Seiten
und Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von
weniger als 45° zur Straßengrenze verlaufen. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie
ihr nur teilweise zugewandt, so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen der Straße in gerader Linie ergeben würden. Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
(3)
Danach zu berücksichtigende angrenzende und zugewandte Fronten sind zu addieren.
Wird ein Grundstück nur durch den Wendehammer einer Straße erschlossen, sind der Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die in gleichem Abstand oder in einem Winkel von
weniger als 45° zu einer gedachten geradlinigen Verlängerung der Straße verlaufen.
Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich
abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4)
Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten (d + a + e + b) zugrunde gelegt. Sofern der Winkel zwischen diesen Geraden kleiner als 60° ist, werden die beiden Geraden durch eine senkrecht zur Winkelhalbierenden h liegende Tangente c auf die Grundstücksgrenze gekappt. Für die Berechnung der Frontlängen wird in diesem Fall die Summe der Längen der Tangente c sowie der verkürzten Geraden d und e zugrunde gelegt
(siehe Beispielskizze).
≥ 60°
Seite a + Seite b + Seite d + Seite e = Frontlängen
≤ 60°
Seite c + Seite d + Seite e = Frontlängen
§ 8 - Gebührensätze
Der Gebührensatz für die Reinigung der Fahrbahnen durch die Stadt und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger maschineller Reinigung jährlich je Frontmeter (§ 7 Abs. 1
bis 4 der Satzung), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
c) dem überörtlichen Verkehr dient
1,35 €,
1,45 €,
1,37 €.
Der Gebührensatz für die manuelle Reinigung der in der Anlage 2 aufgeführten Straßen, Wege und
Plätze und die darauf zu leistende Vorausleistung beträgt bei wöchentlich einmaliger manueller Reinigung jährlich je Frontmeter (§ 7 Abs. 1 bis 4 der Satzung)
9,61 €.
Wird wöchentlich mehrfach manuell gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 9 - Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
(2)
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Monats.
Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger
als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln, insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.
Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung
nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.
(3)
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden.
§ 10 - Gebührenpflichtige
(1)
Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des erschlossenen
Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2)
Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Eigentümerin / der neue Eigentümer vom Beginn des
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt.
(3)
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Pulheim das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
b) gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 4 dieser Satzung verstößt.
(2)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§ 12 - Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222 und 227 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1 Nr. 5, Buchst. a) KAG NW sinngemäß.
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19.12.1984 außer Kraft.
Anlage 1
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim
Straßenverzeichnis
Vorbemerkungen
A
Straßen, welche überwiegend dem Anliegerverkehr dienen
I
Straßen, welche überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen
Ü
Straßen, welche überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen
§2
Straßen, deren Reinigung den Eigentümerinnen / Eigentümern der an sie angrenzenden
und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen ist
Straße
A
Abteigasse
Abt-Aemilius-Straße
Achatweg
Adamistraße
Adlerweg
Adolph-Kolping-Straße
Adolph-von-Menzel-Straße
Adolph-von-Menzel-Straße
Aggerstraße
Agnesstraße
Ahornweg
Akazienweg
Albanstraße
Albatrosweg
Alberichstraße
Alberichstraße
Albert-Einstein-Straße
Albert-Schweitzer-Straße
Albrecht-Dürer-Straße
Albrecht-Dürer-Straße
Alfred-Brehm-Straße
Alfred-Nobel-Straße
Alte Kirchstraße
Alte Kölner Straße
Am Angelsdorn
Am Angelsdorn
Am Angelsdorn
B
B
P
B
P
P
P
P
SF
SF
P
P
G
P
G
G
B
P
P
P
B
B
D
P
P
P
Am Bach
Am Bahnhof
Am Beller Weg
Am Beller Weg
Am Bendacker
Am Bergerhof
Am Birkengraben
Am Blauen Stein
Am Bodethof
Ambornsweg
Am Brauweiler Pfädchen
Am Briemengarten
Am Briemengarten
Am Brölskamp
Am Brölskamp
Am Brunnen
Am Dörnchesweg
Am Domhof
Am Domkreuz
Am Dorfplatz
Am Eggershof
Am Eggershof
Am Escher Weg
Am Forsthaus
Am Fronhof
Am Golfplatz
St
P
D
D
P
B
Sh
D
Sh
Sh
Sh
Sf
Sf
St
St
P
D
G
G
F
Sf
Sf
Sf
D
Sh
F
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Mischfläche (nach Widmung)
nach Widmung
X
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
X
X
Stichstraßen: 1 - 21 / 23 - 39 nicht kehrfähig
Mischfläche (nach Widmung)
X
Nicht kehrfähig
X
Wendehammer (12 ff.) nicht kehrfähig
X
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
X
Stichwege: 65 - 69 / 110 - 120 / 122 - 132
X
X
Stichwege: 11 - 21 / 23 - 43 / 45 - 61
Haus-Nr. 69 – 91 verkehrsberuhigter Be
reich
Mischfläche
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
1, 3, 41 - 69
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
X
X
X
X
X
X
Mischfläche
Nicht kehrfähig
Mischfläche
Nicht kehrfähig
Nicht kehrfähig
Nicht kehrfähig
Mischfläche
X
X
X
Mischfläche, 8 - 34 nicht kehrfähig
Mischfläche
Mischfläche
X
X
X
X
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
X
X
X
52 ff. nicht kehrfähig
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
Nicht kehrfähig
X
Außerhalb geschlossener Ortslage
Straße
A
I
Am Graben
Am Grünen Weg
Am Grünen Weg
Am Holländer
Am Hoppeberg
Am Hoppeberg
Am Jürgenshof
Am Kirchberg
Am Klärwerk
Am Kleekamp
Am Kleekamp
Am Klosterhof
Am Lerchenhang
Am Lerchenhang
Am Lindenkreuz
Am Mahlweiher
Am Mühlenacker
Am Mühlenacker
Am Pfarrgarten
Am Quechenhauf
Am Römerhof
Am Römerpfad
Am Römerpfad
Am Römerturm
Am Rosenhügel
Am Rosenthal
Am Rosenthal
Am Schausacker
Am Schlittberg
Amselweg
Am Sonnenhang
Am Sonnenhang
Am Sportzentrum
Am Stadtgarten
Am Steinrutsch
Am Steinwerk
Amsterdamer Straße
Am Theuspfad
Am Theuspfad
D
D
D
St
Sh
Sh
P
P
Sf
P
P
B
P
P
P
G
B
B
St
B
G
P
P
G
P
G
G
St
B
P
St
St
P
P
St
Sb
St
Sf
Sf
Am Trappenbruch
Am Trappenkreuz
Am Trappenkreuz
Am Weidenbach
Am Wermelsacker
Am Wiesenhang
Am Wiesenhang
St
St
St
P
P
P
X
Am Zehnthof
Am Zehnthof
An der Eismaar
An der Fuchskaul
An der Hülle
An der Hülle
Sf
Sf
G
D
G
G
X
Ü
§2
Anmerkungen
X
Nicht kehrfähig
X
60 – 66, nicht kehrfähig
X
X
Mischfläche
Nicht kehrfähig
X
X
X
X
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
X
X
Fahrradstr. zw. Geyener Str. und K25
Mischfläche
X
X
X
Stichstr. 6 - 10 nicht kehrfähig
Nicht kehrfähig
Mischfläche
X
X
Stichstr. 1 – 5A, 2 – 4 nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
Mischfläche
X
23 – 31 nicht kehrfähig
X
Stichstr. 5 – 7 nicht kehrfähig
X
Außerhalb geschlossener Ortslagen
Nicht kehrfähig
X
Stichstr. 2 – 48 nicht kehrfähig
X
Nach Widmung
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Nach Widmung
X
X
Stichwege: 22 – 32 / 34 – 54 / 56 – 74 / 76 –
94 / 96 - 114
X
X
21 / 14 ff. nicht kehrfähig
Mischfläche
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
Verbindungsweg zum Auenweg nicht kehr
fähig
X
X
X
13 ff. / 64 ff. nicht kehrfähig
Mischfläche
Mischfläche
X
Stichstr. 40 – 44 nicht kehrfähig
X
X
X
Straße
A
An der Kopfbuche
An der Kriegershecke
An der Maar
An der Maar
An der Oelmühle
An der Rittersgrube
An der Ronne
An der Schmiede
An der Wasserkaul
An der Wasserkaul
Anemonenweg
Annastraße
An St. Martin
Apfelweg
Arnold-Böcklin-Straße
Arnstädter Weg
Asternweg
Athener Weg
Auenweg
Auf dem Acker
Auf dem Driesch
Auf dem Driesch
Auf dem Hüls
Auf dem Rott
Auf dem Rott
Auf der Höhe
Auf der Höhe
St
P
D
Sh
St
B
Sf
Sh
Sh
P
P
St
St
P
B
P
P
P
Sh
P
P
St
St
St
St
St
Auf der Insel
Auf der Platten
August-Bebel-Straße
August-Bebel-Straße
B
St
B
B
August-Euler-Straße
August-Imhoff-Straße
August-Imhoff-Straße
P
Sf
Sf
X
X
August-Macke-Straße
Aurikelweg
Auweilerstraße
P
P
P
X
Baadenbergstraße
Bachstraße
Bachstraße
Bahnhofstraße
Barbarahof
Barbarastraße
Baumweg
Bedburger Straße
Beethovenstraße
Benedikt-Pesch-Straße
Benzstraße
Bergheimer Straße
Bergstraße
G
P
P
St
P
P
P
G
P
St
P
P
St
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
X
X
20 - 39 nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
Mischfläche
X
nicht kehrfähig
X
3 ff. nicht kehrfähig
X
X
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
X
X
Mischfläche
Verkehrsberuhigter Bereich
X
nicht kehrfähig
X
Fußgängerzone
X
X
nicht kehrfähig
Mischfläche
X
Amsterdamer Straße bis Hagelkreuzstraße
nicht kehrfähig
Mischfläche nach Widmung
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Stichstraßen: 17 - 35 / 104 - 130 nicht kehr
fähig
X
Stichwege: 1 – 17 / 19 – 33 / 35 – 51 / 53 –
69 / 71 – 85 / 87 - 97
X
Mischfläche
X
Venloer Straße / Lindenstraße
Reststück, nicht kehrfähig
X
X
X
X
Gutshof
X
X
X
X
X
X
X
X
Mischfläche
Mischfläche
Straße
A
Berlich
Berliner Straße.
Bernhardstraße
Bernsteinweg
Berta-von-Suttner-Straße
Birkenhof
Birkenweg
Birnenweg
Blumachergasse
Blumachergasse
Blumenstraße
Blumenweg
Bolander Hof
Bolander Weg
Bonhoefferstraße
Bonnstraße
Boschstraße
Brandenburger Straße
Brauweilerstraße
Breslauer Straße
Bröhlsgasse
Broelsgäßchen
Brombeerweg
Buchenhof
Bruchrandweg
Bruchrandweg
St
B
B
P
P
St
P
St
P
P
P
G
St
St
B
B
P
B
Sh
B
St
B
St
D
St
St
Bruchstraße
Brückenstraße
Brüngesrather Straße
Brüsseler Weg
Brunnenhof
Brunnenstraße
Brunostraße
Brunostraße
Buchenweg
Büsdorfer Straße
Burgstraße
Buschbeller Straße
Buschweg
Bussardweg
St
P
Sf
P
D
B
St
St
Sh
M
G
G
P
P
Cäcilienstraße
Carl-Friedrich-Gauß-Straße
Carl-Spitzweg-Straße
Carl-Spitzweg-Straße
Chorbuschstraße
Chorbuschstraße
Chorbuschstraße
Christian-Klausmann-Straße
Christianstraße
Christinastraße
Christophstraße
Chryslerstraße
St
B
P
P
Sf
Sf
Sf
St
P
St
Sf
B
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
X
Verkehrsberuhigter Bereich
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
Gutshof
X
Christianstr. / Venloer Str. nicht kehrfähig
X
Mischfläche
Gutshof
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
X
X
X
X
X
nicht kehrfähig
Unselbständiger Fußweg
nicht kehrfähig
Gutshof
X
X
Abschn. von Im Bruchfeldchen bis Katten
berg nicht kehrfähig
X
Verkehrsberuhigter Bereich
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
Stichweg 21 – 57 / 79 - 95 / 121 – 131
X
Mischfläche
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Privatstraße
X
X
Stichstraßen
X
X
X
Stichweg 37 – 45
Mischfläche (1 - 9, 2 - 8)
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
Straße
A
Condorweg
P
X
Dachsweg
Dachsweg
P
P
X
Dachsweg
Dachsweg
Dachsweg
P
P
P
Daimlerstraße
Dahlienweg
Dammstraße
Daniel-Hartzheim-Straße
Danziger Straße
Dechant-Tücking-Straße
Delhovener Straße
Den Haager Weg
Dessauer Weg
Dhünnstraße
Diamantallee
Dieselstraße
Distelweg
Dohlenweg
Domkapitelweg
Donatusstraße
Dorfplatz
Dormagener Straße
Dormagener Straße
Dornröschenweg
Dresdener Straße
Dresdener Straße
Drosselweg
Drosselweg
Dubliner Weg
B
St
Sh
G
P
B
Sb
P
B
Sf
P
P
St
P
G
B
Sf
Sb
Sb
P
B
B
P
P
P
Eckumer Weg
Eckumer Weg
Ehrenfriedstr.
Eibenweg
Eichenweg
Eichenweg
St
St
B
St
P
P
Eindhovener Straße
Eisenacher Straße
Elchweg
Elisabeth-Selbert-Straße
Ellostraße
Emil-Nolde-Straße
Emil-Nolde-Straße
Erftstraße
Erftstraße
St
D
P
P
D
P
P
Sf
Sf
Erftstraße
Erftstraße
Sf
Sf
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Stichwege: 1 – 13 / 15 – 27 / 29 – 41 / 43 –
55 / 57 – 73 / 75 - 85
2 – 10 / 12 – 28 / 30 – 46 / 48 – 64 / 66 - 82
84 ff. / 87 ff. nicht kehrfähig
Wendehammer bis Escher Str. nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
Mischfläche
Mischfläche
X
X
nicht kehrfähig
Mischfläche (nach Widmung)
X
X
X
Verkehrsberuhigter Bereich
Mischfläche
X
Mischfläche
X
Mischfläche
X
X
X
X
X
X
Öffentlicher Platz
X
X
X
Hausnr. 12 – 22a
Mischfläche
X
Wendehammer, nicht kehrfähig
X
X
Mischfläche 14 – 32
Verkehrsberuhigter Bereich
X
Stichstr. 35 – 67 nicht kehrfähig
X
Stichstraßen: 27 – 31 / 42 – 50 nicht kehr
fähig
X
X
nicht kehrfähig
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
X
9 – 17 / 24 – 44
X
Stichstraßen: 2 – 24 / 30 – 52 / 66 – 94
nicht kehrfähig
33 – 37 nicht kehrfähig
Hausnummern 100 – 152
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Straße
A
Erfurter Straße
Erikaweg
Erlenweg
Erlenweg
Escher Straße
Eschgasse
Espenweg
Espenweg
B
P
Sh
Sh
P
St
Sh
Sh
Everhardstraße
Everhardstraße
Ezzostraße
P
P
D
Falkenhorst
Falkenweg
Farehamstraße
Farnweg
Fasanenweg
Feldrosenweg
Fendelweg
Fichtenweg
Finkenweg
Fliederweg
Fliestedener Weg
Florastraße
Flurweg
Föhrenweg
Föhrenweg
Föhrenweg
Forellenhof
Forsterhütte
Frankenstraße
Frankenstraße
Franz-Pauli-Str.
Franz-Wenzeler-Straße
Franziskusstraße
Frechener Straße
Freimersdorf
Friedenstraße
Friedenstraße
Friedhofsweg
Friedrich-Ebert-Straße
Friedrich-Miethe-Weg
Fronhofstraße
Fuchspfad
G
P
P
P
Sh
Sh
Sf
Sh
P
P
St
St
Sh
Sf
Sf
Sf
Sb
St
B
B
D
D
Sf
G
F
D
D
B
P
P
St
P
Ganslacher Hof
Gartenstraße
Geranienweg
Gertrudenhof
Geschwister-Scholl-Straße
Gestüt Gut Villehof
Geyener Berg
Geyener Straße
St
St
St
Sb
B
D
P
P
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Mischfläche (nach Widmung)
X
Mischfläche (7 ff. / 10 ff.)
X
Mischfläche (Erlenweg bis Am Birkengra
ben)
X
2 – 22 nicht kehrfähig
X
nicht kehrfähig
X
Mischfläche (nach Widmung)
X
X
X
nicht kehrfähig
Mischfläche
nicht kehrfähig
X
nicht kehrfähig
X
X
X
Stichstr. 9 – 21 / 23 - 31
Mischfläche (33 ff.)
Außerhalb geschlossener Ortslage
nicht kehrfähig
X
Stichweg: 5 – 13
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Lindenplatz – Am Blauen Stein
ab 14 / 15 ff.
X
X
X
X
X
X
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
Gutshof
X
Unselbständiger Fußweg
Gutshof
X
Gutshof
X
X
Straße
A
Gilbachstraße
Gilbachstraße
Sf
Sf
Ginsterweg
Glessener Straße
Glessener Straße
Glessener Weg
Goethestraße
Görlitzer Straße
Görreshofstraße
Goldammerweg
Granatweg
Grasweg
Greesberger Straße
Grevenbroicher Straße
Großer Kreuzhof
Grüner Weg
Guidelplatz
Gustav-Heinemann-Straße
Gut Baadenberg
Gut Bergerhof
Gut Fronhof
Gut Hasselrath
Gut Hermannshorst
Gut Kistemacherhof
Gut Lüningerhof
Gut Mutzenrath
Gut Neuenhof
Gut Peterjanhof
Gut Pletschmühle
Gut Sonnenberg
Gut Tannenhof
Gut Vinkenpütz
Gutenbergstr.
Gutshof Lindenhof
Habichtweg
Hackenbroicher Straße
Hackenbroicher Weg
Hagelkreuzstraße
Hahnenhof
Hahnenstr.
Hans-Holbein-Straße
Harnischweg
Haselnußweg
Hasselrather Weg
Hauptstraße
Hauptstraße
Hauptstraße
Haus Orr
Heckenweg
Hedwigstraße
Heidehof
Heideweg
Heinenhof
St
B
B
Sh
P
P
Sf
P
P
B
P
P
St
St
B
P
P
F
F
St
Sb
F
F
Sb
F
F
P
St
Sf
St
B
St
P
P
Sb
St
Sb
Sb
P
P
St
Sf
St
St
St
O
D
Sf
D
P
P
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
X
X
X
Stichstraßen: 29 – 35 / 56 – 90A nicht kehrfähig
Unselbständiger Fußweg
Bis Wiesenweg
Ab Wiesenweg Spielstraße
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
X
X
Mischfläche
nicht kehrfähig
Verkehrsberuhigter Bereich
X
nicht kehrfähig
Gutshof
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
Gutshof
nicht kehrfähig
Gutshof
X
X
139 - 143 nicht kehrfähig
X
X
Gutshof
X
X
X
X
X
nicht kehrfähig
Mischfläche
X
X
20 – 82 nicht kehrfähig
Stichstr. 57A + 57B
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
Mischfläche
Gutshof
X
X
X
Gutshof
Straße
A
Heinrich-Hertz-Straße
Heinrich-Hertz-Straße
Heinrichstraße
Helenenstraße
Helmholtzstraße
Helsinkistraße
Henri-Dunant-Straße
Hermannstraße
Hermannstraße
B
B
P
D
B
P
P
D
D
Herriger Weg
Himbeerweg
Hirschweg
Hirtzgasse
Holunderweg
Horchstraße
Horionstraße.
Hubertusstraße
Hugo-Junkers-Straße
Sf
St
P
St
St
B
Sf
Sf
P
Iltisweg
Ilmenauer Weg
Im alten Kirschgarten
Im Bachgarten
Im Bachgarten
Im Blumersfeld
Im Bruchfeldchen
Im Bruchfeldchen
Im Büngertchen
Im Büngertchen
P
B
P
P
P
St
St
St
P
P
Im Buschfeld
Im Dammfeld
Im Dammfeld
Im Gries
Im Heiligenfeldchen
Im Junkerhau
Im Kamp
Im Schellental
Im Schildchen
Im Schildchen
Im Waffental
Im Wiesengrund
In der Bachaue
In den Benden
In der Gänselache
Industriestraße
Ingendorf
Ingendorfer Höhe
Ingendorfer Höhe
Ingendorfer Höhe
Ingendorfer Straße
Ingendorfer Straße
Insterburger Straße
Sf
Sh
Sh
St
P
P
M
St
St
St
P
G
G
St
P
P
I
St
St
St
St
St
B
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
X
X
Mischfläche 25 - 40
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
Verkehrsberuhigter Bereich
Privatstraße
X
48 - 54 nicht kehrfähig/ Rückfront Zum Sonnenberg
X
X
X
nicht kehrfähig
Mischfläche
nicht kehrfähig
Unselbständiger Fußweg
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Nach Widmung
X
X
Stichstr. 11 – 19 nicht kehrfähig
Mischfläche
X
Stichstr. 5 – 19 nicht kehrfähig
X
Schillerstr. 1 – 9, 10A – 18 / 19,Stichstr. 15A
- 19
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
nicht kehrfähig
5 ff. + 22 ff. Privatstraße
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
Selbständiger Fußweg
Gutshof
Privatstraße
X
Ab Voisberg (34) nicht kehrfähig
X
Wirtschaftsweg
Außerhalb geschlossener Ortslage
Selbständiger Fußweg
X
nicht kehrfähig
X
X
Stichstr. 2 - 20 nicht kehrfähig
Mischfläche (22 – 36 / 29 - 61)
X
Straßenabschnitt 1 – 59 ff. nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
Straße
A
I
Ü
§2
Anmerkungen
Iveshof
I
Gutshof
Jadeweg
Jägerstr.
P
P
Nach Widmung
Stichwege: 12 – 24 / 26 – 38 / 40 – 52 / 54 66
Jahnstraße
Jahnstraße
Jakob-Pohl-Platz
Jakob-Sandt-Straße
Jakob-Sandt-Straße
Jakobstraße
Joachimshof
Johann-Esser-Straße
Johannesstraße
Johannesstraße
B
B
G
Sh
Sh
P
Sb
St
Sf
Sf
Johann-Hermanns-Weg
Johannisstraße
Johannisstraße
Jordeweg
Josef-Gladbach-Platz
Josef-Gladbach-Platz
Junkerhauer Hof
Sf
P
P
Sf
St
St
P
Kaethe-Kollwitz-Straße
Kaiserin-Theophanu-Straße
Kaiser-Otto-Straße
Kaiser-Otto-Straße
Kaiser-Otto-Straße
P
B
B
B
B
Kamillenweg
Kammstraße
Kanalstraße
Kantstraße
Kapellenweg
Karlstraße
Karl-Zörgiebel-Straße
Karthäuserstraße
Karthäuserstraße
P
St
P
P
St
Sf
B
P
P
Kastanienallee
Kattenberg
Kerbelweg
Kesselsgasse
Kesselsgasse
B
St
P
Sf
Sf
Kiefernweg
Kiefernweg
Kirchgasse
Kirchtalsweg
Kirschenweg
Kleiner Kreuzhof
Klottener Straße
Klusemannstraße
Sh
Sh
Sh
St
St
St
B
G
X
X
X
X
Wendehammer, nicht kehrfähig
X
X
Stichstr. 5a , 5 b und 5 C
Mischfläche
Gutshof
X
Markusstraße bis Pulheimer Str: nicht kehrfähig
X
X
Mischfläche von Haus 11 / 12 ff.
Mischfläche
X
2 - 18
Gutshof
X
X
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
Mischfläche (nach Widmung)
X
X
Mischfläche v. 20 - 46 / 19 - 39
Ehrenfriedstr. / Rosenhügel 1 – 15 / 2 – 16
nicht kehrfähig
Nach Widmung
X
X
X
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
Mischfläche (nach Widmung)
X
Stöckheimer Str./ Venloer Str. nicht kehrfä
hig
X
nicht kehrfähig
Nach Widmung
X
Kirche / Am Theuspfad 1 – 27 / 2 – 22
nicht kehrfähig
ab Haus-Nr. 7 ff. nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
nicht kehrfähig
X
X
Gutshof
X
X
Straße
A
Knechtstedener Straße
Königsberger Straße
Königseer Weg
Kölner Straße
Kölner Weg
Koepchenstraße
Konrad-Adenauer-Platz
Kopenhagener Weg
Kornblumenweg
Kornblumenweg
Korneliusstraße
Kreuzbrüderstraße
Kreuzstraße
Kriegshof
Küferweg
Küferweg
Küppersgasse
Kurfürstenstraße
Sf
B
B
Sf
St
B
B
P
P
P
G
St
Sh
P
Sf
Sf
St
B
Lärchenhof
Langgasse
Langgasse
Laurentiusweg
Lavendelweg
Leibnizstraße
Leipziger Straße
Lerchenweg
Lerchenweg
Lerchenweg
Sb
B
B
B
P
P
P
St
St
St
Lessingstraße
Levenkaulstraße
Liethenstraße
Liethenstraße
Ligusterweg
Limburger Straße
Lindenplatz
Lindenstraße
Lindenweg
Lindlacher Weg
Lise-Meitner-Straße
Lissaboner Straße
Londoner Straße
Löwenzahnweg
Lucas-Cranach-Str.
Luchsweg
Luchsweg
P
P
D
D
Sh
St
D
P
Sh
St
B
P
P
P
P
P
P
Ludwig-Richter-Straße
Ludwig-Richter-Straße
Lukasstr.
Lukasstr.
P
P
Sf
Sf
Lupinenweg
G
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Mischfläche
X
X
X
X
Mischfläche
X
Verkehrsberuhigter Bereich
X
X
Stichstr. 6 – 10 / 25 / 26 ff. nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
Gutshof
X
X
X
5 - 13
nicht kehrfähig
X
Gutshof
X
X
X
von Haus 9 A B C und 10 A
Mischfläche
nach Widmung
X
nicht kehrfähig
X
X
X
1 / 2 – 8 / 25 + 27 nicht kehrfähig
Gartenstraße bis Nettegasse
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
X
Mischfläche (20 / 59 ff.)
X
X
X
Mischfläche
Mischfläche
Mischfläche
X
Privatstraße
Verkehrsberuhigter Bereich
X
Mischfläche
X
Stichweg: 29 – 33a / 41 – 45 / 47 – 57 / 71 –
77 / 2 – 10 / 12 – 16b / 18 - 28
X
Stichweg: 36 - 46
X
Stichweg: 1 – 11 / 13 – 23 / 25 – 35 / 2 18A
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Straße
A
Luxemburger Weg
P
Maarweg
Maastrichter Straße
Madrider Straße
Magdeburger Straße
Maiglöckchenweg
Malvenweg
Manstedtener Berg
Manstedtener Straße
Manstedtener Weg
Marderweg
Marderweg
St
St
P
P
P
P
P
G
Sh
P
P
Marderweg
P
Margeritenweg
Margeritenweg
Maria-Montessori-Straße
Marie-Curie-Straße
Marie-Juchacz-Straße
Marienburger Straße
Marienhof
Marienstraße
Marienstraße
P
P
P
B
P
P
G
D
D
Markusstraße
Martinshof
Martinshof
Martinstraße
Martinstraße
Sf
Sh
G
Sh
Sh
X
Masurenstraße
Massy-Igny-Weg
Matthiasplatz
Mathildenstraße
Matthias-Grünewald-Straße
Matthäusstraße
Max-Liebermann-.Straße
Max-Liebermann-Straße
Max-Liebermann-Straße
Max-Planck-Straße
Maybachstr.
Medardusstraße
Memeler Straße
Mengenicher Straße
Merianweg
Michael-Rasten-Straße
Milanweg
Mittelstraße
Mittelweg
Mittelweg
Mohnblumenweg
Mohnblumenweg
P
G
St
B
P
Sf
P
P
P
P
B
B
B
P
P
G
P
P
G
G
P
P
X
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Verkehrsberuhigter Bereich
X
X
Verkehrsberuhigter Bereich
nicht kehrfähig
nach Widmung
nach Widmung
X
nicht kehrfähig
X
Stichwege: 25 – 35 / 37 – 45 / 18 – 30 / 32 –
40
Stichwege: 42 – 56 / 58 – 70 / 72 – 80 / 82 –
90 / 96 - 108
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Stichstr. 5 - 13 nicht kehrfähig
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
X
Mischfläche / verkehrsberuhigter Bereich
X
X
Gutshof
X
X
Verbindungsweg zwischen Marienstraße
und Helenenstraße
Gutshof
Gutshof
X
X
Ab Jakob-Sandt-Str. nicht kehrfähig (16 ff. /
27 ff.)
X
X
nicht kehrfähig
X
Mischfläche
X
X
Stichstr. 37 – 41 nicht kehrfähig
Stichwege: 5 – 15, 17 - 27, 29 - 35A
Nach Widmung
X
Mischfläche
X
nicht kehrfähig
X
Stichweg: 19 + 21 nicht kehrfähig
X
2 F - 8 A / 5 – 17 / 10 A - 12 A / 25 - 29
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Straße
A
Mohnweg
Moosweg
Mozartstraße
Mühlengrund
Mühlenstraße
Mühlenweg
Mutzenrather Weg
Mutzenrather Weg
G
P
P
G
B
St
Sf
Sf
Nachtigallenweg
Nagelschmiedstraße
Nelkenweg
Nellesweg
Nettegasse
Neusser Gasse
Neusser Gasse
Neusser Gasse
P
St
P
G
St
St
St
St
X
X
X
Nikolaus-Ehlen-Straße
Nikolaus-Groß-Straße
Nikolaus-Lauxen-Straße
Nikolausstraße
Nikolausstraße
Nordring
Nordring
P
P
B
B
B
P
P
X
Nordstraße
Normandiestraße
Nußbaumer Weg
St
B
St
Ohmstraße
Opalweg
Oppelner Straße
Oppelner Straße
Orrer Straße
Ostring
Ostring
Otto-Hahn-Straße
Otto-Hahn-Straße
Otto-Lilienthal-Straße
Ottostraße
B
P
P
P
P
P
P
B
B
P
P
X
Pariser Straße
Parkstraße
Parkweg
Pater-Delp-Straße
Pattweg
Patriziusstraße
Paul-Decker-Platz
Paul-Klee-Straße
Paul-Schneider-Straße
Paulstraße
Paulshof
P
G
Sf
B
D
S
P
P
St
Sf
St
X
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
nicht kehrfähig
X
nicht kehrfähig
X
Mischfläche (1 – 33 / 2 - 36)
X
Mischfläche
X
X
Stichstr.: 28 - 42, 44 – 62 / 64 - 76
Stichwege: 47 – 57 / 59 – 81 / 78 – 90 / 100
- 106
X
X
Verkehrsberuhigter Bereich
Mischfläche
X
Mischfläche von Haus-Nr. 3 - 13
X
Stichwege:25 – 39 / 41 – 55 / 57 – 65 / 67 –
79 / 81 – 89 / 91 – 101 / 103 – 119 / 121 133
nicht kehrfähig
Privatstraße
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Verkehrsberuhigter Bereich
X
Stichstr.: 2 – 6 / 8 - 12
X
Stichstr. 57 – 63
X
Mischfläche von Haus-Nr. 27 - 36
X
Privatstraße
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Stichst.: 39 – 45
Gutshof
Straße
A
Paulstraße
Paulstraße
Perlgrasweg
Pestalozzistraße
Peter-Kanters-Allee
Peter-Mück-Weg
Peterstraße
Peterstraße
Peterstraße
Sf
Sf
P
P
Peter-Wolff-Straße
Pfalzgrafenstraße
Pfarrer-Lummerich-Straße
Pfarrer-Schlick-Straße
Platanenweg
Plauener Weg
Plebanusstraße
Plebanusstraße
Plebanusstraße
Pletschmühlenweg
Pletschmühlenweg
Pommernstraße
Potsdamer Straße
Pützgasse
Pulheimer Straße
Sf
B
P
G
G
B
G
G
G
P
P
P
St
P
Sf
Quellenweg
Quellenweg
Sh
Sh
X
Raiffeisenstraße
Raiffeisenstraße
P
P
X
Rathausstraße
Rather Straße
Reiherweg
Reiherweg
P
G
P
P
Reitweg
Rheidter Weg
Rheidter Weg
Sf
St
St
Richezastraße
Robert-Koch-Straße
Römerfeldstraße
Römerfeldstraße
Römerstraße
Römischer Platz
Röntgenstraße
Röntgenstraße
Roggendorfer Straße
Rommerskirchener Straße
Rosenhügel
Rosenhof
Rosenstr.
B
B
G
G
B
P
B
B
Sf
B
P
St
St
St
Sf
Sf
Sf
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Stichwege 23 – 29 / 31 – 37 / 39 - 45
Nach Widmung
X
X
X
Außerhalb geschlossener Ortslage
nicht kehrfähig
X
X
X
Stichstr.: 17 - 21
Stichwege: 1 – 7 / 9 – 15 / 14 – 20 / 22 – 28
/ 30 - 34
X
X
X
X
X
X
X
X
X
10 + 12 / 19 - 25
Stichstr. 27 - 39
X
X
Stichstr.: 50 + 52, 54 – 58 / 60 - 108
nicht kehrfähig
X
nicht kehrfähig
X
26 - 60
X
Stichstr.: 14 – 34 / 41 – 53 / 85 B – 105 /
109 - 121
X
nicht kehrfähig
X
Verbindungsweg z. Milanweg nicht kehrfähig
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
40 + 49 ff. außerhalb geschlossener Ortslage
X
Mischfläche (30 - 52)
X
Fuß- und Radweg
X
21 - 45; 30 - 52
X
Mischfläche
Gutshof
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Straße
A
Roßackerweg
Roßackerweg
Roßweiherfeld
Roßweiherfeld
Roßweiherfeld
Rotdornweg
Rotkäppchenweg
Rotkehlchenweg
Ruckesweg
Rudolstädter Weg
Rurstraße
St
St
P
P
P
P
P
P
Sb
B
Sf
Sachsstraße
Saphirallee
Sebastianusstraße
Seiler Weg
Siegstraße
Siegstraße
Siegfriedstraße
Siemensstraße
Sinnersdorfer Feld
Sinnersdorfer Feld
B
P
P
Sf
Sf
Sf
D
P
Sf
Sf
Sinnersdorfer Straße
Sinnersdorfer Straße
Sintherner Holzweg
Sintherner Straße
Sintherner Straße
P
P
D
G
G
Sintherner Weg
Sophienhof
Sonnenallee
Sperberweg
Sperlingstraße
Scheurenhof
Schiffgesweg
Schillerstraße
Schlehdornweg
Schlehenweg
Schmiedegäßchen
Schmittegasse
Schneewittchenweg
Schürgespfad
Schubertstraße
Schulstraße
Schwalbengasse
Schwarzburger Weg
Schweriner Weg
M
Sb
P
P
B
St
D
P
St
P
B
St
P
P
P
P
St
B
B
Starenweg
Starenweg
P
P
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
X
Mischfläche
Reststück nicht kehrfähig
Orrer Str. / Akazienweg
Reststück nicht kehrfähig
Stichstr. 2 – 10 / 17 + 19
X
X
X
X
X
X
X
X
Mischfläche
nicht kehrfähig
Mischfläche
X
Mischfläche
X
Stichwege: 2 - 12 / 14 – 22 / 24 - 36
X
Stichwege: 2 - 14, 22 - 32, 36 - 46, 48 - 54b,
56 - 64, 66 - 86, 88 - 96a, 98 - 106c, 116 126b, 128 - 134, 136 - 146, 148 - 164
X
Stichweg 54 - 56
Außerhalb geschlossener Ortslage
X
Frechener Str. - Ortsausgang nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
Gutshof
Nach Widmung
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Gutshof
X
X
X
X
X
X
nicht kehrfähig
Unselbständiger Fußweg
Mischfläche (nach Widmung)
Unselbständiger Fußweg
nicht kehrfähig
Mischfläche
X
X
X
X
X
X
X
X
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
Hackenbroicher Str.- Worringer Straße
Reststück
Straße
A
Starenweg
P
Stefan-Lochner-Straße
Stefan-Lochner-Straße
P
P
Stefan-Lochner-Straße
Steinackerstraße
Steinstraße
Stettiner Straße
Stöckheimer Straße
Stöckheimer Straße
P
P
P
P
P
P
Stockholmer Straße
Stommelner Straße
Stommeler Weg
Straupitzer Weg
P
Sf
P
B
Tannenbusch
Tannenbusch
Tannenweg
Thommesweg
Tilsiter Straße
Töpferweg
Tomburgstraße
Tomburgstraße
Topasstraße
Topasstraße
Türkisweg
Tulpenweg
Sf
Sf
St
Sf
B
Sf
B
B
P
P
P
P
X
Ulmenweg
Unterster Weg
Utrechter Straße
P
P
St
X
Veilchenweg
Velderhof
Venloer Straße
Venloer Straße
P
St
P
P
Venloer Straße
Vinkenpützer Weg
Vochemsgasse
Vochemsgasse
Vochemsweg
Voißberg
Voißberg
Vom-Stein-Straße
Von-Bodelschwingh-Straße
Von-Frentz-Straße
Von-Grass-Straße
Von-Harff-Straße
Von-Humboldt-Straße
St
St
D
D
D
St
St
B
P
G
G
G
P
I
Ü
§2
Anmerkungen
X
Stichwege: 19 - 29, 33 - 43, 45 - 59, 61 - 67,
69 - 75, 77 - 81, 83 - 87, 89 - 95, 97 - 103,
105 - 109, 111 - 115, 117 - 121
X
X
Stichwege: 71 - 85, 87 - 99, 101 - 111, 115 127, 26 - 38
Stichstr. 145 - 167 (Mischfläche)
X
nicht kehrfähig
X
Pletschmühlenweg / Venloer Straße
nicht kehrfähig
Verkehrsberuhigter Bereich
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Stichweg: 46 – 56
X
nicht kehrfähig
X
Stichstr.: 39 – 53 nicht kehrfähig
X
X
nicht kehrfähig von Hausnr. 30 - 48
Verkehrsberuhigter Bereich
X
X
X
X
X
X
X
Nach Widmung
Gutshof
X
X
Fußgängerzone / Venloer Straße Haus-Nr.
112 A und 114
X
X
Mischfläche (nach Widmung)
Unselbständiger Fußweg
X
Stichweg 15 B - D
X
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
X
X
Straße
A
I
Ü
§2
Anmerkungen
Stichwege: 17 – 43 / 45 – 57 / 59 – 71 / 73 95
Stichwege: 40 - 48 / 70 - 80 / 90 - 98A / 149
- 153
Von-Humboldt-Straße
P
X
Von-Humboldt-Straße
P
X
Von-Kügelgen-Straße
Von-Schilling-Straße
Von-Werth-Straße
Von-Werth-Straße
Von-Werth-Straße
Von-Werth-Straße
Vorplatz vor dem Kultur- und
Medienzentrum
B
B
B
B
B
B
X
X
Wacholderweg
Wasserwerk
Weidenweg
Weidtstraße
Weilersgrund
Weilersgrund
Sh
St
Sh
St
G
G
X
Weimarer Straße
Weißdornweg
Weißdornweg
Weißer-Flieder-Platz
Wesselinger Straße
Widdersdorfer Straße
Wiener Weg
Wieselweg
Wieselweg
Wiesenhof
Wiesenweg
Wilhelm-Leibl-Straße
Wilhelm-Mevis-Platz
Willi-Schumacher-Weg
Witschgasse
Wolfhelmstraße
Worringer Straße
Wupperstraße
Wupperstraße
Wupperstraße
B
St
St
Sh
M
P
P
P
P
Sb
B
P
P
Sf
P
D
P
Sf
SF
Sf
Zedernweg
Zehnthofstraße
Zeppelinstraße
Zobelweg
Zu den Fußfällen
Zum Birkengraben
Zum Eschengrund
Zum Geyener Kreuz
Zum Geyener Kreuz
Zum Mühlenblick
Zum Ommelstal
Zum Schwefelsberg
Sh
D
B
P
St
Sh
Sh
St
St
St
St
P
X
X
X
X
X
Stichstraßen: 13 – 21 / 23 – 35 / 37 - 47
Stichweg: 101 - 109 / 139 - 149
Stichstr.: 200 ff., RWE-Gelände
Fußgängerbereich
X
Außerhalb geschlossener Ortslage
Mischfläche
X
X
X
Stichstraße 1- 11, von Manstedtener Straße
bis Bedburger Straße und von 48 - 62 nicht
kehrfähig
X
X
X
Stichstraße 18 - 22
nicht kehrfähig
X
Verkehrsberuhigter Bereich
X
Stichstraße 30 - 36
Gutshof
X
X
X
X
X
X
Öffentlicher Platz
X
X
X
X
X
X
Mischfläche 69 / 94 ff.
Stichwege: 30 – 42 / 44 – 58 / 60 - 90
X
nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
X
X
Mischfläche
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
Mischfläche
Reststück nicht kehrfähig
X
X
X
X
X
Mischfläche, nicht kehrfähig
Außerhalb geschlossener Ortslage
Straße
A
Zum Sonnenberg
D
X
Zur Alten Wassermühle
Zur Alten Wassermühle
Zur Alten Wassermühle
Zur Offenen Tür
Zur Windmühle
Zypressenweg
P
X
P
P
St
Sh
I
Ü
§2
Anmerkungen
48 – 54 nicht kehrfähig (Front Hermannstraße)
X
X
X
X
Hausnr. 13 – 21 nicht kehrfähig
Mischfläche (38 - 54)
Außerhalb geschlossener Ortslage
nicht kehrfähig
nicht kehrfähig
Anlage 2
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Pulheim
Verzeichnis der durch die Stadt manuell gereinigten Straßen, Wege und
Plätze
Ortsteil / Straßen
Sinnersdorf
Platzfläche vor der Horionschule
Marktplatz
Stommeln
Hauptstraße
Haus-Nr. 43 - 89 (ab Eschgasse)
Haus-Nr. 30 - 82
Josef-Gladbach-Platz
Haus-Nr. 1 - 11
Haus-Nr. 2 - 18
einschl. Seitenfront Venloer Str. 573
Brauweiler
Ehrendriedstraße
Haus-Nr. 2 - 46
Haus-Nr. 3 - 19
(Ecke Mathildenstraße)
Reinigungshäufigkeit pro
Woche
2
2
2
2
2
Guidelplatz / Abteigasse
Haus-Nr. 1 - 8A
einschl. Seitenfront Ehrenfriedstraße 24
2
Kaiser-Otto-Straße
Haus-Nr. 2 - 6 (bis Poller)
einschl. Seitenfront Ehrenfriedstraße 36
Haus-Nr. 1 - 5A
2
Pulheim
Venloer Straße
Haus-Nr. 79 - Sato-Bau
Haus-Nr. 90 - 160
3
Rathausstraße
Haus-Nr. 1 - 7
Seitenfront Venloer Straße 131
3
Farehamstraße
Extra Markt
Rückfronten Auf dem Driesch
3
Auf dem Driesch
Haus-Nr. 2 - 36
Haus-Nr. 9 - 27
einschl. Seitenfront Venloer Straße 116
3
Ortsteil / Straßen
Reinigungshäufigkeit pro
Woche
Christianstraße
Haus-Nr. 25 - 39
einschl. Seitenfront auf dem Driesch 14
Haus-Nr. 30 - 30A
einschl. Rück- / Seitenfront
Venloer Straße 108 - 110
Auf dem Driesch 12A
3
Blumachergasse
Haus-Nr. 2 - 10
Sowie Venloer Straße 108 - 110
Seitenfront Venloer Straße
3
Wilhelm-Mevis-Platz
Seitenfronten Venloer Straße 112A
Altes Rathaus (Venloer Straße 12)
3
Steinstraße
Alte Kölner Straße 2 - 6
(Sato-Bau)
3
Johannisstraße
Haus-Nr. 6
Seitenfront Venloer Straße 113 (Lauff)
Haus-Nr. 1 - 3
Seitenfront Venloer Straße 111
3
Alte Kölner Straße
Haus-Nr. 2 (Sato-Bau) - 12
Haus-Nr. 26 (Rathaus) - 56
Haus-Nr. 13 - 39
einschl. Seitenfront Johannisstraße 6
einschl. Seitenfront Venloer Straße 143
3