Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 18:31
Aktualisiert
28.11.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
364/2016
Erstellt am:
21.11.2016
Aktenzeichen:
III/220
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
06.12.2016
Rat
X
20.12.2016
Betreff
Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 364/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat, die Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 zurückzuweisen.
Erläuterungen
Nach § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können Einwohnerinnen und
Einwohner oder Abgabenpflichtige Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben. Der Rat muss
hierüber durch Beschluss entscheiden.
Die mit E-Mail vom 14.11.2016 und Schreiben vom 16.11.2016 vorgetragenen Einwendungen sind als solche nach § 80
Abs. 3 GO NRW zu werten, da sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Entwurf der Haushaltssatzung und der darin
enthaltenen Hebesatzerhöhung stehen. Sie geht daher als speziellere Regelung der des § 24 GO NRW (Anregungen
und Beschwerden) vor.
Die im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 enthaltene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wurde
zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz selbst festzusetzen, ist
Teil der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit
als Bestandteil ihrer Finanzhoheit haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Selbst unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Steuererhöhungen ist der Haushaltsausgleich für
das Jahr 2017 nur durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zu erreichen. Die Hebesatzerhöhung, die für
jeden Grundsteuerpflichtigen im Durchschnitt zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von ca. 12,-€ führt, stellt
insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal der Hebesatz sich immer noch
unter dem Durchschnitt der Rhein-Erft-Kreis Kommunen bewegt.
Die vorgetragenen Einwendungen sind daher zurückzuweisen.