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Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
28.11.16, 18:31
Aktualisiert
28.11.16, 18:31
Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018) Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 364/2016 Erstellt am: 21.11.2016 Aktenzeichen: III/220 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 06.12.2016 Rat X 20.12.2016 Betreff Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 364/2016 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt dem Rat, die Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 zurückzuweisen. Erläuterungen Nach § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können Einwohnerinnen und Einwohner oder Abgabenpflichtige Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben. Der Rat muss hierüber durch Beschluss entscheiden. Die mit E-Mail vom 14.11.2016 und Schreiben vom 16.11.2016 vorgetragenen Einwendungen sind als solche nach § 80 Abs. 3 GO NRW zu werten, da sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Entwurf der Haushaltssatzung und der darin enthaltenen Hebesatzerhöhung stehen. Sie geht daher als speziellere Regelung der des § 24 GO NRW (Anregungen und Beschwerden) vor. Die im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 enthaltene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wurde zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz selbst festzusetzen, ist Teil der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Selbst unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Steuererhöhungen ist der Haushaltsausgleich für das Jahr 2017 nur durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zu erreichen. Die Hebesatzerhöhung, die für jeden Grundsteuerpflichtigen im Durchschnitt zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von ca. 12,-€ führt, stellt insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal der Hebesatz sich immer noch unter dem Durchschnitt der Rhein-Erft-Kreis Kommunen bewegt. Die vorgetragenen Einwendungen sind daher zurückzuweisen.