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Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 18:32
Aktualisiert
02.12.16, 18:32
Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018) Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018) Beschlussvorlage (Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018)

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Inhalt der Datei

Erstellt am: 364/2016 1. Ergänzung 29.11.2016 Aktenzeichen: III/220 Vorlage Nr.: Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 06.12.2016 Rat X 20.12.2016 Betreff Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 364/2016 1. Ergänzung . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt dem Rat, die Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 zurückzuweisen. Erläuterungen Nach § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können Einwohnerinnen und Einwohner oder Abgabenpflichtige Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben. Der Rat muss hierüber durch Beschluss entscheiden. Die als Anlage 1 vorgetragenen Einwendungen sind als solche nach § 80 Abs. 3 GO NRW zu werten, da sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Entwurf der Haushaltssatzung und der darin enthaltenen Hebesatzerhöhung stehen. Sie geht daher als speziellere Regelung der des § 24 GO NRW (Anregungen und Beschwerden) vor. Erläuterungen zu Anlagen 1 – 29: Steuererhöhungen Bezüglich der Einwendungen gegen die geplante Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wird auf die Erläuterungen zu Vorlage 364/2016 in dieser Sitzung verwiesen. Die im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 enthaltene Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer wurde zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz selbst festzusetzen, ist Teil der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die Hebesatzerhöhung, die für jeden Gewerbebetrieb im Durchschnitt zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von ca. 28,-€ führt, stellt insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal der Hebesatz sich immer noch unter dem Durchschnitt der Rhein-Erft-Kreis Kommunen bewegt. Die geplante Erhöhung der Steuersätze für die Hundesteuer wurde ebenfalls zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Die Gemeinden haben dementsprechend das Recht, die entsprechenden Steuersätze selbst festzusetzen. Bei der Festsetzung der Steuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entschließungsspielraum. Die Steuererhöhung, die für jeden Hundesteuerpflichtigen auf der Grundlage eines Hundes zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von 1,25 € führt, stellt insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal der Steuersatz für einen Hund sich immer noch unter dem Durchschnitt der RheinErft-Kreis Kommunen bewegt. Selbst unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Steuererhöhungen ist der Haushaltsausgleich für das Jahr 2017 nur durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zu erreichen. Erläuterungen zu Anlage 30: OGS 1) Kennzahlen Die Darstellung der Kennzahlen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO orientiert sich hinsichtlich ihres Ausweises nach Istoder Planwerten an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 GemHVO, wonach den Planwerten des Haushaltsjahres für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen die Ergebnisse des Vorvorjahres, die Planwerte des Vorjahres sowie die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen sind. 2) Anzahl Schüler im Verhältnis zu Schülern in OGS Eine Überprüfung des Verhältnisses der Pulheimer Schülerinnen und Schüler in OGS im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl für die Jahre 2019 – 2021 erfolgt im Rahmen des beauftragten Schulentwicklungsplans und wird spätestens mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2019 korrigiert dargestellt. Vorlage Nr.: 364/2016 1. Ergänzung . Seite 3 / 3 3) M 40880040 - Beschaffung von Außenspielgeräten Eine zusätzliche Mittelbereitstellung in 2017 ist nicht erforderlich, da die Gelder im Haushaltsjahr 2016 entsprechend verfügbar sind und in das Haushaltsjahr 2017 gem. § 22 GemHVO übertragen werden können. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für die Anschaffung eines Kunstrasenfeldes lediglich 15.000 € bereitgestellt wurden. 10.000 € dienen der Finanzierung von Spielgeräten. 4) Keine Erläuterung notwendig. 5) M 40160003 – Ausstattung OGS Küchen Mit Beschluss der Vorlage 136/2016 erfolgte die über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung bereits im Haushaltsjahr 2016. Eine Mittelbereitstellung im Haushaltsjahr 2017 war somit entbehrlich. Die im Haushaltsentwurf für das Jahr 2017 veranschlagten Finanzmittel berücksichtigen die Bedarfe. Bezüglich des Vorschlags „multifunktionale Mensa an der GGS Brauweiler wird auf die Liste 2 der Vorlage 363/2016, lfd. Nr. 4 in dieser Sitzung verwiesen. Die vorgetragenen Einwendungen sind daher zurückzuweisen.