Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 18:32
Aktualisiert
02.12.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Erstellt am:
364/2016
1. Ergänzung
29.11.2016
Aktenzeichen:
III/220
Vorlage Nr.:
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
06.12.2016
Rat
X
20.12.2016
Betreff
Einwendungen gem. § 80 Abs. 3 GO NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 364/2016 1. Ergänzung . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat, die Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 zurückzuweisen.
Erläuterungen
Nach § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können Einwohnerinnen und
Einwohner oder Abgabenpflichtige Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben. Der Rat muss
hierüber durch Beschluss entscheiden.
Die als Anlage 1 vorgetragenen Einwendungen sind als solche nach § 80 Abs. 3 GO NRW zu werten, da sie in unmittelbarem Zusammenhang zum Entwurf der Haushaltssatzung und der darin enthaltenen Hebesatzerhöhung stehen. Sie
geht daher als speziellere Regelung der des § 24 GO NRW (Anregungen und Beschwerden) vor.
Erläuterungen zu Anlagen 1 – 29: Steuererhöhungen
Bezüglich der Einwendungen gegen die geplante Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wird auf die Erläuterungen zu Vorlage 364/2016 in dieser Sitzung verwiesen.
Die im Entwurf der Haushaltssatzung 2017 / 2018 enthaltene Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer wurde
zur Haushaltskonsolidierung festgelegt. Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz selbst festzusetzen, ist
Teil der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit
als Bestandteil ihrer Finanzhoheit haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die Hebesatzerhöhung, die für jeden Gewerbebetrieb im Durchschnitt zu einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von ca. 28,-€ führt, stellt insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar,
zumal der Hebesatz sich immer noch unter dem Durchschnitt der Rhein-Erft-Kreis Kommunen bewegt.
Die geplante Erhöhung der Steuersätze für die Hundesteuer wurde ebenfalls zur Haushaltskonsolidierung festgelegt.
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Die Gemeinden haben dementsprechend das Recht, die entsprechenden Steuersätze selbst festzusetzen. Bei der Festsetzung der Steuersätze haben die Gemeinden einen weiten
Entschließungsspielraum. Die Steuererhöhung, die für jeden Hundesteuerpflichtigen auf der Grundlage eines Hundes zu
einer monatlichen Mehrbelastung in Höhe von 1,25 € führt, stellt insofern aus Sicht der Verwaltung keine unverhältnismäßige Steuerbelastung dar, zumal der Steuersatz für einen Hund sich immer noch unter dem Durchschnitt der RheinErft-Kreis Kommunen bewegt.
Selbst unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Steuererhöhungen ist der Haushaltsausgleich für das Jahr 2017 nur
durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zu erreichen.
Erläuterungen zu Anlage 30: OGS
1) Kennzahlen
Die Darstellung der Kennzahlen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 GemHVO orientiert sich hinsichtlich ihres Ausweises nach Istoder Planwerten an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 GemHVO, wonach den Planwerten des Haushaltsjahres für Erträge
und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen die Ergebnisse des Vorvorjahres, die Planwerte des Vorjahres sowie die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen sind.
2) Anzahl Schüler im Verhältnis zu Schülern in OGS
Eine Überprüfung des Verhältnisses der Pulheimer Schülerinnen und Schüler in OGS im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl für die Jahre 2019 – 2021 erfolgt im Rahmen des beauftragten Schulentwicklungsplans und wird spätestens mit der
Haushaltsplanung für das Jahr 2019 korrigiert dargestellt.
Vorlage Nr.: 364/2016 1. Ergänzung . Seite 3 / 3
3) M 40880040 - Beschaffung von Außenspielgeräten
Eine zusätzliche Mittelbereitstellung in 2017 ist nicht erforderlich, da die Gelder im Haushaltsjahr 2016 entsprechend
verfügbar sind und in das Haushaltsjahr 2017 gem. § 22 GemHVO übertragen werden können. Darüber hinaus wird
darauf hingewiesen, dass für die Anschaffung eines Kunstrasenfeldes lediglich 15.000 € bereitgestellt wurden. 10.000 €
dienen der Finanzierung von Spielgeräten.
4) Keine Erläuterung notwendig.
5) M 40160003 – Ausstattung OGS Küchen
Mit Beschluss der Vorlage 136/2016 erfolgte die über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellung bereits im Haushaltsjahr
2016. Eine Mittelbereitstellung im Haushaltsjahr 2017 war somit entbehrlich.
Die im Haushaltsentwurf für das Jahr 2017 veranschlagten Finanzmittel berücksichtigen die Bedarfe. Bezüglich des
Vorschlags „multifunktionale Mensa an der GGS Brauweiler wird auf die Liste 2 der Vorlage 363/2016, lfd. Nr. 4 in dieser
Sitzung verwiesen.
Die vorgetragenen Einwendungen sind daher zurückzuweisen.