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Beschlussvorlage (Anlage 27 zur Beschlussvorlage 364/2016 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
394 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 18:32
Aktualisiert
02.12.16, 18:32
Beschlussvorlage (Anlage 27 zur Beschlussvorlage 364/2016 1. Ergänzung)

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Inhalt der Datei

29. November 2016 3 0. lr0v, 2016 STSTELLE EinEang - 20 Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 - 8l.Aez,\Affi 20259 Pulheim Einwendungen gegen den Entwurf der HaushaltssaEung der Stadt Pulheim fär das Jahr z0fin0l8 gem§ß § &l Abs.3 GO NRW Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 80 Abs. 3 G0 NRW haben Einwohner und Abgabepflichtige das Recht, Einwendungen gegen den Entwurfder Haushaltssatzung zu erheben. Von diesem Recht möchten wir hiermit Gebrauch machen. Gegen den Entwurfder Haushaltssatzung der Stadt Pulheim daher fol gende Einwendungen: Iiir das Jahr 201'112018 erheben wir Mit der geplanten Erhöhung der Grundsteuer B sind wir nicht einverstanden. Dem Rat steht zwar das Recht zu, den Hebesatz festzulegen, die Ratsmitglieder sollten dabei aber stärker aufdie Belange der Btirger bzw. Gewerbetreibenden R{lcksicht nehmen. Von einer Erhöhung der Crundsteuer B sind sowohl die Eigentümer von Häusern, Wohnungen und Gewerbeimmobilien als auch die Mieter, die die Grundbesitzabgaben in der Regel über die Betriebskosten zahlen mtissen, betroffen, Da die Wohnnebenkosten bzw. Betriebskosten - Heizeneryie, Müllabfuhr, Wasser sowie Abwasser, Straßenreinigung und Winterdienstgebilhren - in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind und sich zu einer zweiten Miete entwickelten, sollten die Verantwortlichen die Hebesatzanpassung ilberdenken. Letztendlich dient die geplante Steuererhöhung lediglich der weiteren Einnalmebeschaffirng zur Etatsanierung. Stattdessen sollten die politisch Verantwortlichen nach Einsparpotenzialen suchen und bei der Etatsanierung auf der Ausgabenseite ansetzen. Tipps zu Sparpotenzialen für Kommunalpolitiker gibt der ,,Kommunalkompass" des BdSt, der an alle Mandatsträger versandt wurde und unentgeltlich beim BdSt bezogen werden kann. Ich bite von der Hebesatzerhöhung bei der Grundsteuer B abzusehen, Mit freundlichen Grüßen,