Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 18:32
Aktualisiert
02.12.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
366/2016
Erstellt am:
21.11.2016
Aktenzeichen:
III/20/200
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
06.12.2016
Rat
X
20.12.2016
Betreff
Förderprogramm "Gute Schule 2020"
Veranlasser/in / Antragsteller/in
CDU-Fraktion, Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen, SPD-Fraktion, Fraktion Bürgerverein Pulheim, Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
.
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 366/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt,
1) die Anträge der SPD-Fraktion und der Fraktion Bürgerverein Pulheim werden soweit es die Maßnahmen für das
Jahr 2017 betrifft abgelehnt; für die Folgejahre werden die Anträge zunächst zur weiteren Beratung in den BKSF
verwiesen.
2) die Verwaltung zu beauftragen, zunächst für das Jahr 2017 auf der Grundlage der Bauunterhaltungsliste Prioritäten 2-4 der Maßnahmenliste zur energetischen Sanierung sowie der bislang unberücksichtigten Bedarfsanmeldungen der Schulen geeignete Maßnahmen für das Förderprogramm „Gute Schule 2020“ vorzuschlagen.
3) die Verwaltung zu beauftragen, für die Jahre 2018 bis 2020 rechtzeitig weitere Maßnahmen vorzuschlagen.
Erläuterungen
Erstmals am 06.07.2016 wurde durch die Landesregierung NRW die Absicht veröffentlicht, für den Schulbereich Fördergelder in Höhe von insgesamt 2 Mrd. € in den Jahren 2017 bis 2020 bereitzustellen. Die Fördergelder sollten als Kredit
über die NRW.Bank zur Verfügung gestellt werden, der Schuldendienst würde durch das Land NRW getragen.
Mit Schnellbrief 282/2016 vom 30.09.2016 informierte der Städte- und Gemeindebund NRW über die auf die einzelnen
Kommunen entfallenden Kreditkontingente und Einzelheiten des Programms „Gute Schule 2020“. Demnach kann die
Stadt Pulheim in den Jahren 2017 bis 2020 jährlich über einen Kredit mit 20jähriger Laufzeit in Höhe von 708.802 €
verfügen. Diese Kreditmittel sind u.a. vorgesehen zur langfristigen Finanzierung kommunaler Investitionen in die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen baulichen Schulinfrastruktur, insbesondere zur Verbesserung der digitalen Infrastruktur und Ausstattung von Schulen. Der Kredit ist im ersten Jahr tilgungsfrei. Etwaige Zins- und
Tilgungsleistungen werden direkt durch das Land NRW an die NRW.Bank gezahlt. Bei Abruf der Kreditmittel muss eine
Verausgabung in den folgenden 30 Monaten erfolgen. Das Kreditkontingent ist einmal in das Folgejahr übertragbar
(außer in 2020). Nähere Informationen sind der als Anlage 1 beigefügten FAQ-Liste der NRW.Bank zu entnehmen, die
am 18.11.2016 veröffentlicht wurde.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs lagen noch keine Informationen zur haushaltsrechtlichen Abbildung dieser Kreditkontingente vor, sodass eine Veranschlagung zunächst unterblieb.
Am 28.10.2016 wurde durch den Städte- und Gemeindebund NRW der Entwurf des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales bekannt gegeben, der entsprechende Hinweise zur haushaltsrechtlichen Behandlung beinhaltet.
Dient das Darlehen zur Finanzierung kommunaler Investitionen handelt es sich um einen Investitionskredit gem. § 86
GO NRW. Zur Finanzierung konsumtiver Maßnahmen über das Programm „Gute Schule 2020“ erfolgt die Inanspruchnahme als Liquiditätskredit nach § 89 GO NRW. Die finanzaufsichtsrechtlichen Beschränkungen sind für dieses Programm ausgesetzt, d.h. die Kredite haben einen Zusätzlichkeitscharakter und die Regeln zur Bemessung der Festsetzungen in der Haushaltssatzung finden für das Programm keine Anwendung. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist allerdings ein Ausweis in der Haushaltssatzung. Die Festsetzungen im Entwurf der Haushaltssatzung
2017/2018 werden entsprechend erhöht.
Da die konkreten gesetzlichen Regelungen erst im Verlauf des Dezembers 2016 beschlossen werden sollen und Anträge erst ab dem 02.01.2017 gestellt werden können, bleibt für die Zusammenstellung eines förderfähigen Maßnahmenpaketes für das Jahr 2017 nur wenig Zeit. Um eine Umsetzbarkeit im kommenden Jahr zu gewährleisten, schlägt die
Verwaltung daher vor, für 2017 auf bereits bekannte Maßnahmen zurückzugreifen, zu denen zwar schon eine Kostenermittlung vorliegt, die im Haushaltsentwurf mangels Finanzmasse jedoch nicht berücksichtigt werden konnten. Grundlage könnten die Bauunterhaltungsliste (Priorität 2-4), die Maßnahmenliste zur energetischen Sanierung sowie die bislang unberücksichtigten Bedarfsanmeldungen der Schulen sein. Die Verwaltung wird erste Vorschläge zur Verwendung
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der Fördermittel für das Jahr 2017 in der HFA-Sitzung am 31.01.2017 vorlegen. Die vorgenannten Listen könnten auch
Grundlage für künftige Förderanträge in den Jahren 2018 – 2020 sein, die Verwaltung schlägt jedoch vor, die weitere
Vorgehensweise für künftige Jahre zunächst im Fachausschuss zu beraten. Hierbei könnte auch eine weitergehende
Beratung der Anträge der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bürgerverein erfolgen. Dem gemeinsamen Antrag der CDUFraktion und Fraktion Bündis90/Die Grünen wurde nach Ansicht der Verwaltung mit der vorgelegten Beschlussempfehlung Rechnung getragen.