Daten
Kommune
Pulheim
Größe
98 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 18:32
Aktualisiert
02.12.16, 18:32
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Inhalt der Datei
Neues Förderprogramm für Kommunen: NRW.BANK.Gute Schule 2020
Die NRW.BANK wird zum 01.01.2017 gemeinsam mit dem Land NRW ein neues Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ einführen. Damit soll den Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für die Sanierung, die
Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung
gestellt werden. Für dieses Programm ist ein Gesamtkreditkontingent von zwei Milliarden
Euro, das in vier Tranchen zu je 500 Millionen Euro in den Jahren 2017 bis 2020 abgerufen
werden kann, vorgesehen.
Es ist geplant, dass den Kommunen durch das Land NRW Schuldendiensthilfen zur Tilgung
der bei der NRW.BANK aufgenommenen Kredite geleistet werden. Das Land wird in Höhe
von bis zu zwei Milliarden Euro die Tilgung sowie ggf. anfallende Zinszahlungen der
Kommunen für das Programm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ übernehmen.
Die NRW.BANK möchte mit den nachfolgenden Vorabinformationen zum Programm
„NRW.BANK.Gute Schule 2020“ dem schon vor Start des Programms bestehenden
Informationsbedarf seitens der Kommunen nachkommen.
Die nachfolgenden Hinweise sind als eine Bündelung der bei der NRW.BANK
eingegangenen Fragestellungen zu verstehen. Die Antworten wurden auf Basis des derzeit
nur vorläufigen Entwurfs des Schuldendiensthilfegesetzes NRW erstellt und dienen der
ersten Orientierung der interessierten Kommunen. Die Inhalte wurden mit banküblicher
Sorgfalt erstellt und können jedoch zukünftig ergänzt, geändert oder gelöscht werden.
Wir bitten ausdrücklich zu beachten, dass diese Hinweise auf der Annahme basieren, dass
der Landtag NRW das entsprechende Gesetz ohne Änderungen inhaltsgleich bis Ende
Dezember 2016 beschließt und es bis zum 01.01.2017 in Kraft tritt.
Schuldendienst:
1. Fallen für die Kommune Zinsen an?
Nein, das Darlehen ist für die Kommune zinsfrei.
2. Ist das Darlehen nach 20 Jahren vollständig getilgt?
Das Darlehen wird über die Laufzeit von 20 Jahren (76 Raten) vollständig getilgt, wobei
das erste Jahr tilgungsfrei ist. Die Tilgung übernimmt das Land.
Antragstellung und einzureichende Unterlagen:
3. Ab wann ist die Antragstellung möglich?
Anträge können ab dem 02.01.2017 gestellt werden, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen wie geplant im Dezember 2016 geschaffen werden.
4. Kann ein Kreis sein Kontingent an eine Kommune im Kreis weiterreichen?
Eine Weiterreichung ist rechtlich nicht möglich.
Stand: 18.11.2016
Seite 1
5. Ist die Weiterreichung an eine städtische Tochtergesellschaft möglich?
Eine Weiterreichung an städtische Gesellschaft/ Beteiligung ist unter Berücksichtigung
der Regelungen des Krediterlasses des MIK NRW vom 16.12.2014 und des
Erlassentwurfes vom MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit Gute Schule
2020 möglich.
6. Können auch Eigenbetriebe einen Antrag stellen?
Rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe können einen Antrag stellen, die
Zusage der NRW.BANK ginge dann aber an die Kommune, d. h. die Kommune ist
Vertragspartner. Rechtlich selbstständige Kommunalunternehmen sind nicht
antragsberechtigt.
7. Wieviel Zeit wird für die Bearbeitung der Kreditanträge bis zur Zusage benötigt?
Wenn alle erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt) vorliegen, kann die Zusage
umgehend erfolgen. Die Auszahlung erfolgt am 15. Kalendertag des Folgemonats –
sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag.
8. Müssen die Anträge projektbezogen erfolgen?
Nein, ein Sammelantrag für verschiedene Projekte ist möglich.
9. Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?
Ja, eine Kombination ist möglich, sofern eine Überfinanzierung ausgeschlossen ist.
10. Können bestehende / laufende Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen noch über das
Programm finanziert werden?
Ja, auch Aufwendungen aus bestehenden Vorhaben sind förderfähig, soweit die zu
finanzierenden Aufwendungen nach Programmstart entstanden sind.
11. Bedarf die Inanspruchnahme der Kreditkontingente einer vorherigen Genehmigung
der kommunalen Haushalte oder ist ein Antrag bei der NRW.BANK vorab möglich?
Bei bereits in Kraft getretenem Haushalt soll bestätigt werden, dass die
Kreditermächtigung für das relevante Jahr vorliegt. Bei nicht veröffentlichtem Haushalt
soll bestätigt werden, dass die Kommunalaufsicht der Kreditaufnahme für das relevante
Jahr zustimmt.
Förderfähigkeit:
12. Können auch Schulsportanlagen unabhängig von ihrem Standort gefördert werden,
wenn diese überwiegend der Schulnutzung dienen?
Nein. Es können lediglich Ausgaben für räumlich zugehörige Schulsportanlagen
gefördert werden. Schwimmbäder, die sich nicht auf dem Schulgelände befinden, sind
von der Förderung ausgeschlossen.
13. Können auch Planungskosten über das Programm finanziert werden? Können dabei
auch Dienstleistungen zur Vorbereitung investiver Maßnahmen gefördert werden
(z.B. Abbruch- und Entsorgungsdienstleistungen)?
Ja, auch Planungskosten können innerhalb der vorgegebenen Kontingente gefördert
werden. Kosten für vorbereitende Dienstleistungen sind förderfähig, sofern sie für die
spätere Umsetzung der Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme notwendig sind.
Personalausgaben und Ausgaben für die Durchführung des Vergabeverfahrens sind
nicht förderfähig.
Stand: 18.11.2016
Seite 2
14. Welche Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen sind förderfähig?
Grundsätzlich sind alle Ausgaben für Investitionsgüter förderfähig, solange es sich nicht
um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt und diese Investitionsgüter die Umsetzung
der Digitalisierungskonzeption der Schule unterstützen.
15. Wie bzw. ab welcher Grenze wird der Breitbandzugang für Schulen gefördert?
Ausgaben für den Breitbandzugang können von der Grundstücksgrenze zum Gebäude
und für die Vernetzung innerhalb der Schule gefördert werden. Die Kosten für
Tiefbauarbeiten können dabei berücksichtigt werden.
16. Ist die Vorlage eines Breitbandkonzeptes auch dann notwendig, wenn Kommunen
bereits über leistungsfähige Breitbandanschlüsse an allen Schulen verfügen bzw.
die Schuldendiensthilfen ausschließlich für andere nicht-digitale Zwecke in
Anspruch genommen werden?
Die Kommune muss in einem Konzept systematisch darlegen, wie sie ihre Schulen
technisch auf die Anforderungen der Digitalisierung vorbereitet und welche
Investitionen und Anschaffungen dafür als erforderlich angesehen werden. Der
NRW.BANK gegenüber ist im Rahmen des Verwendungsnachweises von der Kommune
zu bestätigen, dass die entsprechende Vertretungskörperschaft über ein solches
Konzept informiert worden ist. Diese Bestätigung ist unabhängig davon erforderlich,
welche Zwecke mit den Krediten finanziert werden.
17. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter? Zählt auch bei der Bestellung größerer
Mengen immer der Einzelpreis?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig
nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, die bis zu einem Betrag von 410 Euro
(ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben werden können. Es zählt auch bei größeren
Bestellmengen (z.B. Laptops) immer der Einzelpreis.
18. Sind Investitionen mit einer geringeren Lebensdauer als 20 Jahren förderfähig? Gibt
es eine Verpflichtung zur Reinvestition?
Grundsätzlich sind auch Ausgaben für Investitionsgüter förderfähig, die eine geringere
Lebensdauer aufweisen als 20 Jahre. Eine Verpflichtung zur Reinvestition besteht nicht.
19. Ist die Anmietung von Containern zur kurzfristigen Ausweitung des Raumangebotes
an Schulen (z.B. Thema Flüchtlinge) ebenfalls förderfähig?
Nein, Ausgaben für Miete und Leasingvorhaben (im Sinne des steuerlichen
Leasingbegriffs) sind nicht förderfähig. Hierfür könnte aber das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) eingesetzt werden.
20. Existiert eine Quotierung für bauliche Investitionen und digitale Infrastrukturen?
Nein. Es gibt keine Rahmenvorgaben, welcher Anteil der Kreditkontingente auf bauliche
Investitionen oder digitale Infrastrukturen entfallen soll. Die Aufteilung der Kontingente
obliegt der Kommune.
Kreditkontingente/Verwendungsnachweis:
21. Wie muss das verpflichtende Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente
aussehen?
Diese Frage wird im "Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur
Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in
Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)" geregelt,
welches sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Stand: 18.11.2016
Seite 3
22. Ist eine Abweichung von den geplanten jährlichen Kreditkontingenten möglich?
Können Kontingente vom Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden? Wann
müssen die Maßnahmen abgeschlossen sein.
Eine Abweichung von den jährlichen Kreditkontingenten ist nur insofern möglich, als
dass nicht genutzte Mittel einer Kommune im jeweiligen Folgejahr für sie noch
verfügbar sind. Werden die Mittel dann nicht abgerufen, verfallen diese. Eine
Übertragung der Kontingente auf das Jahr 2021 ist ausgeschlossen. Die letzte
Auszahlung erfolgt im Jahr 2020. Da die Verwendung der Mittel erst 30 Monate nach
Auszahlung nachgewiesen werden muss, ist eine Verwendung der Kreditmittel auch
über das Jahr 2020 hinaus möglich. Die entsprechende Verwendung ist mit dem
Verwendungsnachweis zu bestätigen.
23. Darf eine Kommune eine Investitionsmaßnahme, die z.B. 2017 durchgeführt wird
und deren Umfang ihr Kreditkontingent für 2017 übersteigt, über Liquiditätskredite
zwischenfinanzieren und den Liquiditätskredit dann durch Mittel aus den
Kreditkontingenten der Jahre 2017 bis 2020 ablösen?
Prinzipiell ist dieses Vorgehen möglich. Die Investitionsmaßnahme muss allerdings in
dem zu beschließenden Konzept dargestellt sein und es dürfen keine sonstigen – z.B.
haushaltsrechtlichen – Belange entgegenstehen.
24. Was passiert, wenn Maßnahmen sich gegenüber der Planung verteuert oder
vergünstigt haben? Ist eine Aufstockung des Darlehens möglich, bzw. können
weitere Maßnahmen zur Nutzung des Kontingents hinzugefügt werden?
Die Darlehen werden im Rahmen der jährlichen Kreditkontingente verplant, bewilligt
und ausgezahlt. Verteuerungen können mitfinanziert werden, sofern die Höhe der
Kontingente dadurch nicht überstiegen wird. Die Kontingente selbst können nicht
aufgestockt werden. Sind Vergünstigungen zu verzeichnen, können diese Mittel für
andere Maßnahmen im Rahmen des Verwendungszwecks genutzt werden. Die
Verausgabung der Mittel muss innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung erfolgen.
25. Welcher Nachweis ist für die Verwendung erforderlich? Wann müssen die
Nachweise erbracht werden?
Spätestens 30 Monate nach Auszahlung des Darlehens ist der Verwendungsnachweis
(Vordruck im Internet) einzureichen. Die Belege, die die Maßnahme betreffen
(Rechnungen, etc.) sind nicht mit einzureichen. Diese Unterlagen sind aber für eine ggf.
später stattfindende Prüfung (z.B. durch den Landesrechnungshof) aufzubewahren.
Sonstiges
26. Wie werden die Mittel im kommunalen Haushalt verbucht? Inwieweit sind die in
Anspruch genommenen Kreditkontingente konsumtiv oder investiv? Welche
Folgewirkungen ergeben sich hieraus für die kommunale Ergebnisrechnung?
Diese Fragen werden im Erlass „Verbuchung der Kredite von der NRW.BANK und der
Schuldendiensthilfe des Landes im Rahmen des Programms „Gute Schule 2020“ im
kommunalen Haushalt“ des MIK geregelt, welcher derzeit im Entwurf vorliegt.
Stand: 18.11.2016
Seite 4