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Beschlussvorlage (Anlage 1 - FAQ-Liste der NRW.Bank)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
98 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
02.12.16, 18:32
Aktualisiert
02.12.16, 18:32
Beschlussvorlage (Anlage 1 - FAQ-Liste der NRW.Bank) Beschlussvorlage (Anlage 1 - FAQ-Liste der NRW.Bank) Beschlussvorlage (Anlage 1 - FAQ-Liste der NRW.Bank) Beschlussvorlage (Anlage 1 - FAQ-Liste der NRW.Bank)

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Inhalt der Datei

Neues Förderprogramm für Kommunen: NRW.BANK.Gute Schule 2020 Die NRW.BANK wird zum 01.01.2017 gemeinsam mit dem Land NRW ein neues Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ einführen. Damit soll den Kommunen in Nordrhein-Westfalen eine langfristige Finanzierungsmöglichkeit für die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt werden. Für dieses Programm ist ein Gesamtkreditkontingent von zwei Milliarden Euro, das in vier Tranchen zu je 500 Millionen Euro in den Jahren 2017 bis 2020 abgerufen werden kann, vorgesehen. Es ist geplant, dass den Kommunen durch das Land NRW Schuldendiensthilfen zur Tilgung der bei der NRW.BANK aufgenommenen Kredite geleistet werden. Das Land wird in Höhe von bis zu zwei Milliarden Euro die Tilgung sowie ggf. anfallende Zinszahlungen der Kommunen für das Programm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ übernehmen. Die NRW.BANK möchte mit den nachfolgenden Vorabinformationen zum Programm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ dem schon vor Start des Programms bestehenden Informationsbedarf seitens der Kommunen nachkommen. Die nachfolgenden Hinweise sind als eine Bündelung der bei der NRW.BANK eingegangenen Fragestellungen zu verstehen. Die Antworten wurden auf Basis des derzeit nur vorläufigen Entwurfs des Schuldendiensthilfegesetzes NRW erstellt und dienen der ersten Orientierung der interessierten Kommunen. Die Inhalte wurden mit banküblicher Sorgfalt erstellt und können jedoch zukünftig ergänzt, geändert oder gelöscht werden. Wir bitten ausdrücklich zu beachten, dass diese Hinweise auf der Annahme basieren, dass der Landtag NRW das entsprechende Gesetz ohne Änderungen inhaltsgleich bis Ende Dezember 2016 beschließt und es bis zum 01.01.2017 in Kraft tritt. Schuldendienst: 1. Fallen für die Kommune Zinsen an? Nein, das Darlehen ist für die Kommune zinsfrei. 2. Ist das Darlehen nach 20 Jahren vollständig getilgt? Das Darlehen wird über die Laufzeit von 20 Jahren (76 Raten) vollständig getilgt, wobei das erste Jahr tilgungsfrei ist. Die Tilgung übernimmt das Land. Antragstellung und einzureichende Unterlagen: 3. Ab wann ist die Antragstellung möglich? Anträge können ab dem 02.01.2017 gestellt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen wie geplant im Dezember 2016 geschaffen werden. 4. Kann ein Kreis sein Kontingent an eine Kommune im Kreis weiterreichen? Eine Weiterreichung ist rechtlich nicht möglich. Stand: 18.11.2016 Seite 1 5. Ist die Weiterreichung an eine städtische Tochtergesellschaft möglich? Eine Weiterreichung an städtische Gesellschaft/ Beteiligung ist unter Berücksichtigung der Regelungen des Krediterlasses des MIK NRW vom 16.12.2014 und des Erlassentwurfes vom MIK NRW zum haushaltsrechtlichen Umgang mit Gute Schule 2020 möglich. 6. Können auch Eigenbetriebe einen Antrag stellen? Rechtlich unselbstständige kommunale Eigenbetriebe können einen Antrag stellen, die Zusage der NRW.BANK ginge dann aber an die Kommune, d. h. die Kommune ist Vertragspartner. Rechtlich selbstständige Kommunalunternehmen sind nicht antragsberechtigt. 7. Wieviel Zeit wird für die Bearbeitung der Kreditanträge bis zur Zusage benötigt? Wenn alle erforderlichen Unterlagen (s. Merkblatt) vorliegen, kann die Zusage umgehend erfolgen. Die Auszahlung erfolgt am 15. Kalendertag des Folgemonats – sofern der 15. kein Bankarbeitstag ist, am darauffolgenden Bankarbeitstag. 8. Müssen die Anträge projektbezogen erfolgen? Nein, ein Sammelantrag für verschiedene Projekte ist möglich. 9. Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich? Ja, eine Kombination ist möglich, sofern eine Überfinanzierung ausgeschlossen ist. 10. Können bestehende / laufende Sanierungs- bzw. Baumaßnahmen noch über das Programm finanziert werden? Ja, auch Aufwendungen aus bestehenden Vorhaben sind förderfähig, soweit die zu finanzierenden Aufwendungen nach Programmstart entstanden sind. 11. Bedarf die Inanspruchnahme der Kreditkontingente einer vorherigen Genehmigung der kommunalen Haushalte oder ist ein Antrag bei der NRW.BANK vorab möglich? Bei bereits in Kraft getretenem Haushalt soll bestätigt werden, dass die Kreditermächtigung für das relevante Jahr vorliegt. Bei nicht veröffentlichtem Haushalt soll bestätigt werden, dass die Kommunalaufsicht der Kreditaufnahme für das relevante Jahr zustimmt. Förderfähigkeit: 12. Können auch Schulsportanlagen unabhängig von ihrem Standort gefördert werden, wenn diese überwiegend der Schulnutzung dienen? Nein. Es können lediglich Ausgaben für räumlich zugehörige Schulsportanlagen gefördert werden. Schwimmbäder, die sich nicht auf dem Schulgelände befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. 13. Können auch Planungskosten über das Programm finanziert werden? Können dabei auch Dienstleistungen zur Vorbereitung investiver Maßnahmen gefördert werden (z.B. Abbruch- und Entsorgungsdienstleistungen)? Ja, auch Planungskosten können innerhalb der vorgegebenen Kontingente gefördert werden. Kosten für vorbereitende Dienstleistungen sind förderfähig, sofern sie für die spätere Umsetzung der Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme notwendig sind. Personalausgaben und Ausgaben für die Durchführung des Vergabeverfahrens sind nicht förderfähig. Stand: 18.11.2016 Seite 2 14. Welche Ausgaben für Digitalisierungsmaßnahmen sind förderfähig? Grundsätzlich sind alle Ausgaben für Investitionsgüter förderfähig, solange es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt und diese Investitionsgüter die Umsetzung der Digitalisierungskonzeption der Schule unterstützen. 15. Wie bzw. ab welcher Grenze wird der Breitbandzugang für Schulen gefördert? Ausgaben für den Breitbandzugang können von der Grundstücksgrenze zum Gebäude und für die Vernetzung innerhalb der Schule gefördert werden. Die Kosten für Tiefbauarbeiten können dabei berücksichtigt werden. 16. Ist die Vorlage eines Breitbandkonzeptes auch dann notwendig, wenn Kommunen bereits über leistungsfähige Breitbandanschlüsse an allen Schulen verfügen bzw. die Schuldendiensthilfen ausschließlich für andere nicht-digitale Zwecke in Anspruch genommen werden? Die Kommune muss in einem Konzept systematisch darlegen, wie sie ihre Schulen technisch auf die Anforderungen der Digitalisierung vorbereitet und welche Investitionen und Anschaffungen dafür als erforderlich angesehen werden. Der NRW.BANK gegenüber ist im Rahmen des Verwendungsnachweises von der Kommune zu bestätigen, dass die entsprechende Vertretungskörperschaft über ein solches Konzept informiert worden ist. Diese Bestätigung ist unabhängig davon erforderlich, welche Zwecke mit den Krediten finanziert werden. 17. Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter? Zählt auch bei der Bestellung größerer Mengen immer der Einzelpreis? Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, die bis zu einem Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort abgeschrieben werden können. Es zählt auch bei größeren Bestellmengen (z.B. Laptops) immer der Einzelpreis. 18. Sind Investitionen mit einer geringeren Lebensdauer als 20 Jahren förderfähig? Gibt es eine Verpflichtung zur Reinvestition? Grundsätzlich sind auch Ausgaben für Investitionsgüter förderfähig, die eine geringere Lebensdauer aufweisen als 20 Jahre. Eine Verpflichtung zur Reinvestition besteht nicht. 19. Ist die Anmietung von Containern zur kurzfristigen Ausweitung des Raumangebotes an Schulen (z.B. Thema Flüchtlinge) ebenfalls förderfähig? Nein, Ausgaben für Miete und Leasingvorhaben (im Sinne des steuerlichen Leasingbegriffs) sind nicht förderfähig. Hierfür könnte aber das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) eingesetzt werden. 20. Existiert eine Quotierung für bauliche Investitionen und digitale Infrastrukturen? Nein. Es gibt keine Rahmenvorgaben, welcher Anteil der Kreditkontingente auf bauliche Investitionen oder digitale Infrastrukturen entfallen soll. Die Aufteilung der Kontingente obliegt der Kommune. Kreditkontingente/Verwendungsnachweis: 21. Wie muss das verpflichtende Konzept zur Inanspruchnahme der Kreditkontingente aussehen? Diese Frage wird im "Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)" geregelt, welches sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Stand: 18.11.2016 Seite 3 22. Ist eine Abweichung von den geplanten jährlichen Kreditkontingenten möglich? Können Kontingente vom Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden? Wann müssen die Maßnahmen abgeschlossen sein. Eine Abweichung von den jährlichen Kreditkontingenten ist nur insofern möglich, als dass nicht genutzte Mittel einer Kommune im jeweiligen Folgejahr für sie noch verfügbar sind. Werden die Mittel dann nicht abgerufen, verfallen diese. Eine Übertragung der Kontingente auf das Jahr 2021 ist ausgeschlossen. Die letzte Auszahlung erfolgt im Jahr 2020. Da die Verwendung der Mittel erst 30 Monate nach Auszahlung nachgewiesen werden muss, ist eine Verwendung der Kreditmittel auch über das Jahr 2020 hinaus möglich. Die entsprechende Verwendung ist mit dem Verwendungsnachweis zu bestätigen. 23. Darf eine Kommune eine Investitionsmaßnahme, die z.B. 2017 durchgeführt wird und deren Umfang ihr Kreditkontingent für 2017 übersteigt, über Liquiditätskredite zwischenfinanzieren und den Liquiditätskredit dann durch Mittel aus den Kreditkontingenten der Jahre 2017 bis 2020 ablösen? Prinzipiell ist dieses Vorgehen möglich. Die Investitionsmaßnahme muss allerdings in dem zu beschließenden Konzept dargestellt sein und es dürfen keine sonstigen – z.B. haushaltsrechtlichen – Belange entgegenstehen. 24. Was passiert, wenn Maßnahmen sich gegenüber der Planung verteuert oder vergünstigt haben? Ist eine Aufstockung des Darlehens möglich, bzw. können weitere Maßnahmen zur Nutzung des Kontingents hinzugefügt werden? Die Darlehen werden im Rahmen der jährlichen Kreditkontingente verplant, bewilligt und ausgezahlt. Verteuerungen können mitfinanziert werden, sofern die Höhe der Kontingente dadurch nicht überstiegen wird. Die Kontingente selbst können nicht aufgestockt werden. Sind Vergünstigungen zu verzeichnen, können diese Mittel für andere Maßnahmen im Rahmen des Verwendungszwecks genutzt werden. Die Verausgabung der Mittel muss innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung erfolgen. 25. Welcher Nachweis ist für die Verwendung erforderlich? Wann müssen die Nachweise erbracht werden? Spätestens 30 Monate nach Auszahlung des Darlehens ist der Verwendungsnachweis (Vordruck im Internet) einzureichen. Die Belege, die die Maßnahme betreffen (Rechnungen, etc.) sind nicht mit einzureichen. Diese Unterlagen sind aber für eine ggf. später stattfindende Prüfung (z.B. durch den Landesrechnungshof) aufzubewahren. Sonstiges 26. Wie werden die Mittel im kommunalen Haushalt verbucht? Inwieweit sind die in Anspruch genommenen Kreditkontingente konsumtiv oder investiv? Welche Folgewirkungen ergeben sich hieraus für die kommunale Ergebnisrechnung? Diese Fragen werden im Erlass „Verbuchung der Kredite von der NRW.BANK und der Schuldendiensthilfe des Landes im Rahmen des Programms „Gute Schule 2020“ im kommunalen Haushalt“ des MIK geregelt, welcher derzeit im Entwurf vorliegt. Stand: 18.11.2016 Seite 4