Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,0 MB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:33
Aktualisiert
05.12.16, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
VERFAHRENSVERMERKE
A
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
am ___________
1. Art der baulichen Nutzung
am ___________
..............................................................................................................................................................................................................................................
1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach
Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
Nutzungen nicht
am ___________
2.
am ___________
9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit
16 Abs. 2 und
18 Abs. 1 BauNVO ist die
baulicher Anlagen durch die max.
vom___________
Als oberer Bezugspunkt
die TH wird die Schnittkante zwischen den
des aufgehenden Mauerwerks und der
der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen
um mind. 1,0 m von allen
bemisst sich die TH durch den Abschluss der das
(nicht das Dachgeschoss) umfassenden
Die
von
M. 1:250
in der Zeit vom _____________ bis _____________
.............................................................................................................................................................................................................................................
AUSLEGUNGSBESCHLUSS
am ___________
am ___________
vom___________
9 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max.
festgesetzt.
in der Zeit vom _____________ bis _____________
das allgemeine Wohngebiet mit 0,4
.............................................................................................................................................................................................................................................
ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Anlagen im Sinne des
19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte
lediglich bis zu einer
___________
am ___________
vom__________
3. Bauweise, Baugrenzen
in der Zeit vom _____________ bis _____________
..............................................................................................................................................................................................................................................
3.1 Bauweise
den Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise
SATZUNGSBESCHLUSS
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 Abs. 1 und 2 BauNVO festgesetzt.
am ___________
.............................................................................................................................................................................................................................................
RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE
Pulheim, den
Hegelweg
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein
von Terrassen bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden kann, sofern die maximal
der Baugrenzen durch die
GRZ
19
4.
Frank Keppeler
AUSFERTIGUNGSVERMERK:
dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am _____________ zu Grunde lag und dem
Satzungsbeschluss entspricht.
Pulheim, den
Frank Keppeler
baulicher Nebenanlagen.
INKRAFTTRETEN
4.2 Nebenanlagen
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes
am _____________
Pulheim, den
B
Technischer Beigeordneter
1. Einfriedungen
Als Abgrenzung der
(siehe entsprechende Signatur) sind nur Hecken bis zu 1,2 m
Eingebunden in diese Hecken sind Maschendraht- oder
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere
der an das jeweilige
der
sind Einfriedungen
als lebende Hecken bis max. 2,0 m
der Oberkante der angrenzenden
bis max. 1.2 m
angrenzenden
Eingebunden in diese Hecken
2.
Die gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und zu
Dies bedeutet, dass diese
mit
Mutterboden
anzulegen sind und mit Rasen,
Bodendeckern und/oder
bestanden sein
Befestigte
(Hauseingang,
insgesamt 50 % der
(als
gilt
der Bereich zwischen Hauswand und
ohne die Zufahrten) nicht
Zu den befestigten
auch Kies-
3. Nebenanlagen
M 1:250
C
RECHTSGRUNDLAGEN
1. Wasserschutzzone
1.
Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die
Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Der Bau
der verkehrstechnischen
im Plangebiet bedarf gem. der vorab genannten Verordnung der Genehmigung durch
2.
Verordnung
Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer
3.
2.
die bauliche Nutzung der
durch Artikel 6 des Gesetzes vom
(Baunutzungsverordnung - Bau NVO) vom
1. Art der baulichen Nutzung
WA WA
1
Verordnung
die Ausarbeitung der
und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt
durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Bauordnung
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV.
12/2016
Allgemeine Wohngebiete
2
0,4
TH
FH
5. Gemeindeordnung
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt
3. Baugrenzen
6. Landeswassergesetz
3. Artenschutz
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926)
o
Offene Bauweise
Baugrenze
7. Gesetz
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009
8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I
Einfahrtbereich
4. Kampfmittel
Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die
der KBD oder die
Polizeidienstelle
zu
Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine
Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
5. Bodenverunreinigungen
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist durch eine gutachterliche Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass
durch die ehemalige Nutzung als
keine Bodenverunreinigungen hervorgerufen wurden. Denkbar sind Verunreinigungen durch
die Anwendung und Lagerung von
und Pflanzenschutzmitteln, durch im Standortbereich alter Heizanlagen sowie sonstige
Betriebsstoffe oder sonstige Ablagerungen.
5. Sonstige Planzeichen
9.
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom
716) zuletzt
durch Gesetz
TGa
Tiefgaragen
6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE