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Beschlussvorlage (Plan BP 108 Pu 1301)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,0 MB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:33
Aktualisiert
05.12.16, 18:33
Beschlussvorlage (Plan BP 108 Pu 1301)

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Inhalt der Datei

VERFAHRENSVERMERKE A AUFSTELLUNGSBESCHLUSS am ___________ 1. Art der baulichen Nutzung am ___________ .............................................................................................................................................................................................................................................. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise Nutzungen nicht am ___________ 2. am ___________ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit 16 Abs. 2 und 18 Abs. 1 BauNVO ist die baulicher Anlagen durch die max. vom___________ Als oberer Bezugspunkt die TH wird die Schnittkante zwischen den des aufgehenden Mauerwerks und der der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen um mind. 1,0 m von allen bemisst sich die TH durch den Abschluss der das (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Die von M. 1:250 in der Zeit vom _____________ bis _____________ ............................................................................................................................................................................................................................................. AUSLEGUNGSBESCHLUSS am ___________ am ___________ vom___________ 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. festgesetzt. in der Zeit vom _____________ bis _____________ das allgemeine Wohngebiet mit 0,4 ............................................................................................................................................................................................................................................. ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS Anlagen im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte lediglich bis zu einer ___________ am ___________ vom__________ 3. Bauweise, Baugrenzen in der Zeit vom _____________ bis _____________ .............................................................................................................................................................................................................................................. 3.1 Bauweise den Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise SATZUNGSBESCHLUSS 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 Abs. 1 und 2 BauNVO festgesetzt. am ___________ ............................................................................................................................................................................................................................................. RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE Pulheim, den Hegelweg 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein von Terrassen bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden kann, sofern die maximal der Baugrenzen durch die GRZ 19 4. Frank Keppeler AUSFERTIGUNGSVERMERK: dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am _____________ zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. Pulheim, den Frank Keppeler baulicher Nebenanlagen. INKRAFTTRETEN 4.2 Nebenanlagen Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am _____________ Pulheim, den B Technischer Beigeordneter 1. Einfriedungen Als Abgrenzung der (siehe entsprechende Signatur) sind nur Hecken bis zu 1,2 m Eingebunden in diese Hecken sind Maschendraht- oder Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere der an das jeweilige der sind Einfriedungen als lebende Hecken bis max. 2,0 m der Oberkante der angrenzenden bis max. 1.2 m angrenzenden Eingebunden in diese Hecken 2. Die gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und zu Dies bedeutet, dass diese mit Mutterboden anzulegen sind und mit Rasen, Bodendeckern und/oder bestanden sein Befestigte (Hauseingang, insgesamt 50 % der (als gilt der Bereich zwischen Hauswand und ohne die Zufahrten) nicht Zu den befestigten auch Kies- 3. Nebenanlagen M 1:250 C RECHTSGRUNDLAGEN 1. Wasserschutzzone 1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Der Bau der verkehrstechnischen im Plangebiet bedarf gem. der vorab genannten Verordnung der Genehmigung durch 2. Verordnung Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist vor Bau und Betrieb einer 3. 2. die bauliche Nutzung der durch Artikel 6 des Gesetzes vom (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) vom 1. Art der baulichen Nutzung WA WA 1 Verordnung die Ausarbeitung der und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Bauordnung das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. 12/2016 Allgemeine Wohngebiete 2 0,4 TH FH 5. Gemeindeordnung das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt 3. Baugrenzen 6. Landeswassergesetz 3. Artenschutz das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) o Offene Bauweise Baugrenze 7. Gesetz Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I Einfahrtbereich 4. Kampfmittel Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die der KBD oder die Polizeidienstelle zu Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen. Weitere Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden: www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html 5. Bodenverunreinigungen Aus bodenschutzrechtlicher Sicht ist durch eine gutachterliche Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass durch die ehemalige Nutzung als keine Bodenverunreinigungen hervorgerufen wurden. Denkbar sind Verunreinigungen durch die Anwendung und Lagerung von und Pflanzenschutzmitteln, durch im Standortbereich alter Heizanlagen sowie sonstige Betriebsstoffe oder sonstige Ablagerungen. 5. Sonstige Planzeichen 9. (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 716) zuletzt durch Gesetz TGa Tiefgaragen 6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen STADTPLANUNG UND DEMOGRAFIE