Daten
Kommune
Pulheim
Größe
387 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:33
Aktualisiert
05.12.16, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 108 Pulheim 1301
Pletschmühlenweg / Hegelweg
Verfahren gem. § 13a BauGB
Geltungsbereich
Begründung zum Bebauungsplan
Stand August 2016
Begründung Bebauungsplan Nr. 108 Pulheim 1301 Pletschmühlenweg / Hegelweg
Stand August 2016
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
4.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
5.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
6.
Planungsziel
7.
Inhalt des baulichen Konzeptes
8.
Verkehr und Erschließung
9.
Art und Maß der baulichen Nutzung
10.
Bauweise / überbaubare Grundstücksflächen
11
Baugestalterische Festsetzungen
12.
Umweltbelange
13.
Kosten
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Begründung Bebauungsplan Nr. 108 Pulheim 1301 Pletschmühlenweg / Hegelweg
1.
Stand August 2016
Planerfordernis
Der Bebauungsplan Nr. 108 Pulheim wurde am 25.09.2012 rechtskräftig. Ziel dieses Bauleitplanverfahrens war
die Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung der ehemaligen Gärtnereifläche durch Umplanung zu einem
Wohngebiet. Im Bereich des hier vorliegenden Änderungsverfahrens sah der Bebauungsplan Nr. 108 Pulheim
unter Berücksichtigung des Wohngebäudes der ehemaligen Gärtnerei zwei Bauflächen vor. Zwischenzeitlich fand
ein Eigentümerwechsel statt. Der neue Eigentümer plant nun das bestehende Gebäude zu entfernen und
beabsichtigt den Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Tiefgarage.
Der geplante Baukörper zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses ist auf Grundlage der im Bebauungsplan
Nr. 108 festgesetzten Bauflächen planungsrechtlich nicht zulässig, da in wesentlichen Teilen die Bauflächen
überschritten würden.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des jetzt geplanten
Mehrfamilienhauses ist die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 108 Pulheim erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich umfasst im Wesentlichen das Wohngrundstück der ehemaligen Gärtnerei am
Pletschmühlenweg im Ortsteil Pulheim und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 108 Pulheim. Der
Planbereich grenzt im Süden an die Straße Pletschmühlenweg, im Westen und Norden ist er durch die neue
Erschließungsstraße „Hegelweg“ begrenzt, die Lärmschutzwand zur Bonnstraße markiert die östliche Grenze.
Bestandteil des Änderungsbereiches sind die Flurstücke 1467, 1468, 2583, 2608 und 2609 (Aufgrund einer
zwischenzeitlichen Neuparzellierung entsprechen diese Flurstücke nicht mehr den zum Aufstellungsbeschluss
angeführten Flurstücken – die Fläche des Geltungsbereiches ist aber gleich geblieben).
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Der Regionalplan weist für die Fläche „allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt
Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens Wohnbaufläche dar.
Die angrenzende Wohnbebauung liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 108 Pulheim und ist ausnahmslos als
allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Unmittelbar an den Änderungsbereich grenzen öffentliche Verkehrsflächen
und im Osten die Lärmschutzwand zur Abschirmung der K 9.
Im angrenzenden westlichen Bereich des Pletschmühlenweges existieren bislang keine Bebauungspläne.
Vorhaben sind hier nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nördlich angrenzend, jenseits des Pulheimer Bachs, befindet
sich das Wohngebiet „Edelsteingarten“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 73 Pulheim 1303. Südlich
angrenzend, jenseits des Pletschmühlenweges, ist der Bebauungsplan Nr. 11 B Pulheim, 1. Änderung rechtsverbindlich, welcher reines bzw. allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Eine Bebauung der Planfläche als allgemeines Wohngebiet fügt sich dementsprechend in die Nutzungsstruktur
der Nachbarschaft ein.
4.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist der das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Durch dieses
Änderungsverfahren soll auf dem Grundstück, wie bisher, eine Baufläche für ein Allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt werden. Der Änderungsbereich ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
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5.
Stand August 2016
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Grundstück des Plangeltungsbereiches ist gegenwärtig noch mit einem eingeschossigen freistehenden
Einfamilienhaus bebaut. Die angrenzende Bebauung besteht im Norden aus 8 Doppelhäusern, die sich derzeit in
der Fertigstellung befinden. Im Westen ist noch ein freistehendes Einzelhaus geplant und in Fortführung des
Pletschmühlenweges eine Reihenhausgruppe. Hinsichtlich der Höhenentwicklung dieser Haustypen prägt die
zweigeschossige Bauweise. Südlich an den Plangeltungsbereich grenzt ein größerer mehrgeschossiger
Gebäudekomplex, der durch eine größere Gemeinschaftsgaragenbebauung zur angrenzenden Straße,
abgeschirmt wird.
6.
Planungsziel
Ziel ist die Arrondierung der beschriebenen Fläche zwischen Pletschmühlenweg, Hegelweg und der
Lärmschutzwand entlang der Orrer Straße. Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen
geschaffen werden, die unter Zusammenführung der bisherigen separaten Grundstücksparzellen die Bebauung
mit einem zusammenhängenden Gebäudekomplex ermöglicht.
Vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit und des durch den demografischen Wandel veränderten
Nachfrageverhaltens wird hier die Notwendigkeit einer kompakteren Hausform für barrierefreie Miet- oder
Eigentumsformen berücksichtigt, da durch den Bau einer Tiefgarage ein hochwertiges Wohnumfeld für diese
Nachfragegruppe realisierbar ist.
7.
Inhalt des baulichen Konzeptes
Entgegen der Ursprungsplanung, die den Erhalt des bestehenden Gebäudes berücksichtigte, plant der neue
Eigentümer der Grundstücksflächen den Bestand zu entfernen. Das neue bauliche Konzept sieht eine Bebauung
in offener Bauweise als Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage vor, das über den Pletschmühlenweg von Süden
erschlossen wird. Hier sollen in Anlehnung an den bisherigen Bebauungsplan zwei Gebäudekörper entstehen,
die über einen verbindenden Erschließungstrakt eine bauliche Einheit bilden.
Die Höhenentwicklung orientiert sich an der Bestandsbebauung in der näheren Umgebung und wird über Traufund Firsthöhen so festgelegt, dass zwei Geschosse plus Staffelgeschoss möglich sind.
Die überbaubaren Flächen folgen dem Straßenverlauf und bilden ablesbare stadträumliche Einheiten.
8.
Verkehr und Erschließung
Die Anbindung des Wohngebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über den Pletschmühlenweg. Die innere
Erschließung im Bereich des Hegelweges ist als verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche vorgesehen. Der
ruhende Verkehr wird in einer Tiefgarage untergebracht. Die Zufahrt erfolgt über eine Anbindung vom
Pletschenmühlenweg, so dass der Zu- und Abfahrtsverkehr direkt über den Pletschmühlenweg erfolgen kann und
die im Straßenquerschnitt reduziertere Mischverkehrsfläche des Hegelweges entlastet wird.
9.
Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet wird insgesamt als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4
BauNVO festgesetzt. Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten
Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes
verzichtet. Gerade im Dienstleistungssektor haben sich in der jüngeren Vergangenheit Berufsfelder entwickelt,
die - nicht störend - von einem häuslichen Büroraum aus betrieben werden, aber nicht unter die klassischen
freien Berufe einzuordnen sind.
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Stand August 2016
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5
BauNVO ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) – auch
aufgrund der Erschließungssituation – nicht geeignet ist.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage bestimmt. Die Grundflächenzahl wird mit dem
gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß von 0,4 festgesetzt, was weitestgehend der Umgebungsbebauung
entspricht und eine verträgliche Grundstücksausnutzung dieses Teilbereiches von Pulheim gewährleistet.
Erfahrungsgemäß kann durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung in Baugebieten
im Hinblick auf eine städtebauliche Harmonisierung nicht hinreichend gesteuert werden. Obwohl eine einheitliche
Geschossigkeit festgesetzt ist, können durch Kellergeschosse, die über das Erdreich hinausgebaut werden und
durch die jeweiligen Drempelausbildungen im Dachgeschoss, sehr unterschiedlich hohe Gebäude entstehen.
Dies kann insgesamt zu einem unmaßstäblichen städtebaulichen Erscheinungsbild führen. Es wird daher zu
Gunsten der Festsetzung einer maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage auf die
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet.
Durch die textlichen Festsetzungen werden die maximalen Traufhöhen und die maximalen Firsthöhen der
baulichen Anlagen geregelt, um eine gebietsverträgliche Einbindung der Bebauung zu gewährleisten. Als unterer
Bezugspunkt wurde eine Höhe von 48,50 m NN festgesetzt, die sich auf den Mittelwert des Endausbaus des
Hegelweges entlang der Grundstücksgrenze bezieht. Die festgesetzten Maximalhöhen orientieren sich an den
derzeitig im Plangebietsbereich vorherrschenden Höhen, die sich aus der Bestandsbebauung ergeben.
10.
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche
Für das Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines freistehenden Einzelhauses die offene
Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können die Gebäude als Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit
seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Die vom Investor für diesen Bereich angestrebte Gebäudestruktur
eines Mehrfamilienhauses ist in diesem Sinne planungsrechtlich zulässig.
Die festgesetzte überbaubare Fläche definiert ein Baufeld, das mit der Erschließungsstraße einen
stadträumlichen Zusammenhang bildet. Die vordere Baugrenze wurde in einem Abstand von 3,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, so dass eine klare straßenräumliche Kante entsteht. Der als
Mischverkehrsfläche gestaltete öffentliche Straßenraum wird durch den 3,0 m breiten Vorgartenbereich mit den
privaten Hausbereichen verbunden. Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen wird durch die hintere
Baugrenze definiert. Hierdurch wird eine ausreichende Flexibilität gewährleistet, gleichzeitig aber ein zu starkes
Verspringen der Baukörper ausgeschlossen.
11.
Baugestalterische Festsetzungen
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche
Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Die Regelungen zu den Vorgartenbereichen sind notwendig, um deren gestalterische Funktion als Übergang vom
öffentlichen Raum (Straße) zum privaten Bereich (Haus) zu gewährleisten. Um eine weitgehende Versiegelung
des halböffentlichen Bereichs (Vorgarten) zu vermeiden und einen als Übergangszone gestalteten Vorgarten zu
sichern, werden folgende Regelungen getroffen:
Für die Einfriedungen entlang der vorderen Grundstücksgrenze wird bestimmt, dass diese nur als geschnittene
Hecken bis max. 1,20 m Höhe angelegt werden dürfen. Um Sicherheitsaspekten (Haustiere) Rechnung zu
tragen, können vor oder hinter diesen Hecken Maschendrahtzäune oder Stabgitterzäune errichtet werden. Damit
wird eine störende Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes durch eine Vielzahl unterschiedlicher
Einfriedungen (Hecken, Zäune, Mauern, Palisaden) vermieden. Mit der ebenfalls für den Vorgartenbereich
geltenden Festsetzung, dass mindestens 50 % der Fläche unversiegelt und begrünt anzulegen sind, wird ein
Übermaß an versiegelten Flächen im Vorgartenbereich ausgeschlossen. Kies- und Splittschüttungen stellen zwar
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keine funktionelle Versiegelung dar, ihr optischer Eindruck entspricht aber dem von Pflasterflächen. Die
Festsetzung von Mutterboden mit einer Begrünung und Bepflanzung lässt gestalterisch die Abstufung zwischen
Straße und Haus deutlich erkennen.
Die Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedigungen im Bereich der rückwärtigen Gärten, die an öffentliche
Flächen oder hintere Grundstücksparzellen grenzen, werden ebenfalls zur Vermeidung einer gestalterischen
Beeinträchtigung des Straßenraumes und der hinteren Freibereiche durch bauliche Einfriedigungen getroffen.
Wird der öffentliche Raum mit geschlossenen baulichen Einfriedigungen versehen, beeinflusst dies die
gestalterische Wirkung einer Siedlung negativ. Die Privatgärten sollen als durchgehende Grünbereiche
wahrgenommen werden können. Die Einfriedung mittels Hecken verschafft dennoch die Möglichkeit optisch
geschützter privater Gartenbereiche.
Für die Terrassen im rückwärtigen Gartenbereich ist mit der Beschränkung von blickdichten Einfriedungen auf
eine Tiefe von 3 m Tiefe und eine Höhe von 2 m eine Abgrenzung gegenüber dem Nachbargrundstück zulässig.
12.
Umweltbelange
Die vorhandene Lärmschutzwand schirmt das Baugebiet bereits gegenüber der benachbarten K 9 ab.
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 10 Pulheim, 2. Änderung, dessen Geltungsbereich das
angrenzende Gewerbe- und Industriegebiet umfasst, wurde im Jahr 2006 eine schalltechnische Untersuchung
erstellt. Inhalt dieser Untersuchung war aus schalltechnischer Sicht, die geplanten Gewerbe- und Industrieflächen
in ihrer Schallemission so zu begrenzen, dass es zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm
in der wohngenutzten Nachbarschaft kommt. In dem Bebauungsplan wurden entsprechende Lärmkontingente
festgesetzt, deren Einhaltung im Baugenehmigungsverfahren über ein schalltechnisches Gutachten
nachzuweisen ist.
Im dem Gutachten wurden mittels der Istwerte der vorhandenen Betriebe mit ihren Schallquellen die
Auswirkungen auf die benachbarte Wohnnutzung untersucht. Neben anderen wurde ein Berechnungspunkt im
jetzigen Plangebiet (das Wohnhaus des Gärtnereibetriebes im Erdgeschoss) und einer unmittelbar angrenzend
(das Reihenendhaus des Pletschmühlenweges Nr. 53 im 2. Obergeschoss) untersucht. Die errechneten
Beurteilungspegel lagen mit 43.7 dB(A) tags und 13.1 dB(A) nachts für das Reihenendhaus und 43.5 dB(A) tags
und 22.9 dB(A) nachts für das Gärtnereiwohnhaus deutlich unter den Grenzwerten. Da zum damaligen Zeitpunkt
eine Konfliktlage zwischen Gewerbelärm und Wohnbebauung für diesen Bereich nicht bestand und durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan für das Gewerbe und Industriegebiet ein dauerhafter Immissionskonflikt
ausgeschlossen ist, kann von der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen ausgegangen werden.
Derzeit liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine den üblichen Rahmen überschreitende Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes für ein derartiges Vorhaben auf einer Brachfläche hindeuten. Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von dem Bauleitplanverfahren
unterrichtet und um Zusendung ihrer Kenntnisse zu den Umweltbelangen gebeten.
13.
Kosten
Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen keine über die Planungskosten hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 23.11.2016
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
beg bp 108 pu1301satb23112016.docx
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