Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
16.12.16, 07:00
Aktualisiert
16.12.16, 07:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
381/2016
Erstellt am:
13.12.2016
Aktenzeichen:
IV/61
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
20.12.2016
Betreff
Möbelhaus Segmüller - Regionalplanung und Bauleitplanung
hier: Auftrag zur Einleitung erforderlicher Verfahrensschritte
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 381/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet gemäß Ziffer 3.3 der Zuständigkeitsordnung auf eine Vorberatung in den zuständigen Fachausschüssen (Umweltausschuss und Planungsausschuss).
2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um eine langfristige planungsrechtliche
Sicherheit für das Möbelhaus Segmüller zu erzielen. Dabei sind eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von 30.000 m² zu
Grunde zu legen sowie ein zulässiges anteiliges zentrenrelevantes Randsortiment von 1.500 m².
Erläuterungen
Die Stadt Pulheim ist bestrebt, die erfolgte Eröffnung des Möbelhauses langfristig abzusichern, indem das Planrecht
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster neu erarbeitet wird. Die Verwaltung
beabsichtigt hierzu in einem ersten Schritt eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln, da eine Regionalplananpassung voraussichtlich den ersten Schritt für eine erfolgreiche Bauleitplanung darstellen sollte. Als Größenordnung sind
eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von 30.000 m² zu Grunde zu legen sowie ein zulässiges anteiliges zentrenrelevantes Randsortiment von 1.500 m².