Daten
Kommune
Pulheim
Größe
206 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
17.10.16, 15:23
Aktualisiert
17.10.16, 15:23
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Derzeit gültige Fassung
Neufassung
Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 9.1.2014
Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom ____________
Präambel
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 aufgrund des § 41
Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2,
§ 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10. 2.
1998 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit geltenden
Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in
der Stadt Pulheim beschlossen:
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund des § 52
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom
17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom
8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) folgende Satzung der Stadt Pulheim über
die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau beschlossen:
§ 1 - Zweck der Brandschau
§ 1 - Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brand- oder explosionsgefährdet sind oder in
denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl
von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen
des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude
und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brand- oder explosionsgefährdet sind
oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große
Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der
Feststellung, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen sowie der
Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie
wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall
die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie
wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
(3) In der Anlage 2 sind die betroffenen Objekte aufgeführt. Sofern sich ein Objekt
nicht eindeutig in einer der dort aufgeführten Objektgruppen zuordnen lässt,
entscheidet die Brandschutzdienststelle über die Zuordnung. Die Anlage 2 ist
Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Intervalle sind die Zeiten, nach denen eine
Brandverhütungsschau spätestens zu wiederholen ist. Die Festlegung der tatsächlichen Intervalle erfolgt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades für
das jeweilige Objekt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Brandschutzdienststelle. Abweichende kürzere Intervalle sind möglich. Unabhängig von den
festgelegten Intervallen können zudem Zwischenprüfungen, auch unangekündigt, durchgeführt werden.
§ 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen
§ 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an der Prüfung
der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme,
eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem
definierten Objekt verbunden sind.
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an der Prüfung
der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb
des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt
wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem
definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn
sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau
teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig
geworden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn
sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau
teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig
geworden sind.
§ 3 - Gebührenmaßstab
§ 3 - Gebührenmaßstab
Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach
der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören
auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(1) Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und
nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr
gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1
aufgeführten Gebührensätzen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 - Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand
von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den
entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je
nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von
der Stadt Pulheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 5 - Gebührenpflichtige
§ 4 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der
Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau
unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische
Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1
Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes
1 haften als Gesamtschuldner.
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der
Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1
Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes
1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 6 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
§ 5 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr
wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe des Bescheides fällig
und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird
durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und
innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die (2)
Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte
für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint.
Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte
für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet erscheint.
§ 7 - Inkrafttreten
§ 6 - Inkrafttreten
Die Satzunsdgänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.1999 außer Kraft.
Die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung der Brandschau vom 9.1.2014 außer Kraft.
Anlage 1 - Gebührensätze
Anlage 2 - Gebührensätze (zu § 3)
Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Pulheim gelten
folgende Stundensätze:
Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Pulheim gelten
folgende Stundensätze:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder Nachschau am Objekt
nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal
51,49 €
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder Nachschau am Objekt
nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal
67,76 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde
25,75 €
33,88 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung zu Ziffer 1 und 2
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung zu Ziffer 1 und 2
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 51,49 €
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 67,76 €
Anlage 1 – Objektliste (zu § 1)
Die Brandschutzdienststelle entscheidet über die Zuordnung von Objekten. Dies gilt
auch für Objekte, die aufgrund ihrer Nutzung nicht eindeutig einem in der Liste aufgeführten Objekt zugeordnet werden können. Die Zeitintervalle der Brandverhütungsschau sind Zeiträume, nach denen eine erneute Brandverhütungsschau spätestens durchzuführen ist, aber auch kürzere Abstände oder außerplanmäßige
Brandverhütungsschauen sind möglich.
Anlage 1 (neu) Objektliste (zu § 1)
Ziffer
1
1.1
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3
1.4
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
4
4.1
4.2
5
5.1
6
6.1
6.2
7
7.1
Objektart
Pflege- und Betreuungsobjekte
Krankenhäuser
Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach der Richtlinie über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und
Betrieb
Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige und behinderte Personen (ab 20 Personen)
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern
Übernachtungsbetriebe
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
Obdachlosenunterkünfte
Notunterkünfte (für Asylbewerber)
Campingplätze nach CWVO
Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO
Versammlungsobjekte – Versammlungsstätten nach SBauVO
Objekte nach SBauVO
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besuchern fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst
Sonstige Versammlungsobjekte
Gasträume und Räume mit Bühnen / Szeneflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher
Unterrichtsobjekte
Schulen nach SchulBauRL
Ausbildungsstätten nach Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)
Hochhausobjekte
Hochhäuser nach SBauVO
Verkaufsobjekte
Verkaufsstätten nach SBauVO
Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche
Intervall in Jahren
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
6
3
3
3
3
3
3
3
3
6
3
3-6*
6
8
8.1
8.2
9
9.1
9.2
10
10.1
10.1.1
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.2
10.2.1
10.2.2
10.2.3
10.2.4
10.2.5
10.2.6
10.3
10.3.1
10.3.2
10.3.3
10.4
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
11.10
11.11
Ausstellungsobjekte
Museen
Messe- und Ausstellungsbauten
Garagen
Großgaragen nach SBauVO
Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden
Gewerbeobjekte
Gewerbeobjekte zur Herstellung Produktion
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit
einer Brandabschnittsgröße > 400 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig,
mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
Gewerbeobjekte zur Lagerung
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche
Hochregallager
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwDV 500
Kraftwerke und Umspannwerke
Sonderobjekte
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden
Kirchen und Gebetstätten
Unterirdische Verkehrsanlagen
Hotel- und Gaststättenschiffe
Bahnhöfe mit hohen Personenströmen
Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte
Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs
Flughäfen
Sonstige kritische Infrastrukturen
Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse
*Die Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht und des Zeitintervalls erfolgt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades durch die Brandschutzdienststelle
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
3
3
3
3
3
*
*