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Beschlussvorlage (Anlage 2 - Synopse alt - neu)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
206 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
17.10.16, 15:23
Aktualisiert
17.10.16, 15:23

Inhalt der Datei

Derzeit gültige Fassung Neufassung Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 9.1.2014 Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom ____________ Präambel Präambel Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 aufgrund des § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10. 2. 1998 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Pulheim beschlossen: Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) folgende Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau beschlossen: § 1 - Zweck der Brandschau § 1 - Zweck der Brandverhütungsschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten Maß brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (3) In der Anlage 2 sind die betroffenen Objekte aufgeführt. Sofern sich ein Objekt nicht eindeutig in einer der dort aufgeführten Objektgruppen zuordnen lässt, entscheidet die Brandschutzdienststelle über die Zuordnung. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung. (4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Intervalle sind die Zeiten, nach denen eine Brandverhütungsschau spätestens zu wiederholen ist. Die Festlegung der tatsächlichen Intervalle erfolgt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades für das jeweilige Objekt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Brandschutzdienststelle. Abweichende kürzere Intervalle sind möglich. Unabhängig von den festgelegten Intervallen können zudem Zwischenprüfungen, auch unangekündigt, durchgeführt werden. § 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen § 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an der Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind. § 3 - Gebührenmaßstab § 3 - Gebührenmaßstab Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (1) Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Gebührensätzen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. § 4 - Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Pulheim unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 5 - Gebührenpflichtige § 4 - Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. § 6 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr § 5 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die (2) Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. § 7 - Inkrafttreten § 6 - Inkrafttreten Die Satzunsdgänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.02.1999 außer Kraft. Die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau vom 9.1.2014 außer Kraft. Anlage 1 - Gebührensätze Anlage 2 - Gebührensätze (zu § 3) Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Pulheim gelten folgende Stundensätze: Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Pulheim gelten folgende Stundensätze: 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 51,49 € 1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 67,76 € 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde 25,75 € 33,88 € 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung zu Ziffer 1 und 2 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung zu Ziffer 1 und 2 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 51,49 € 4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 67,76 € Anlage 1 – Objektliste (zu § 1) Die Brandschutzdienststelle entscheidet über die Zuordnung von Objekten. Dies gilt auch für Objekte, die aufgrund ihrer Nutzung nicht eindeutig einem in der Liste aufgeführten Objekt zugeordnet werden können. Die Zeitintervalle der Brandverhütungsschau sind Zeiträume, nach denen eine erneute Brandverhütungsschau spätestens durchzuführen ist, aber auch kürzere Abstände oder außerplanmäßige Brandverhütungsschauen sind möglich. Anlage 1 (neu) Objektliste (zu § 1) Ziffer 1 1.1 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 1.3 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3 3.1 3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.2 3.2.1 4 4.1 4.2 5 5.1 6 6.1 6.2 7 7.1 Objektart Pflege- und Betreuungsobjekte Krankenhäuser Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach der Richtlinie über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige und behinderte Personen (ab 20 Personen) Kindergärten, -tagesstätten, -horte Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern Übernachtungsbetriebe Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO Obdachlosenunterkünfte Notunterkünfte (für Asylbewerber) Campingplätze nach CWVO Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO Versammlungsobjekte – Versammlungsstätten nach SBauVO Objekte nach SBauVO Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besuchern fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst Sonstige Versammlungsobjekte Gasträume und Räume mit Bühnen / Szeneflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher Unterrichtsobjekte Schulen nach SchulBauRL Ausbildungsstätten nach Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) Hochhausobjekte Hochhäuser nach SBauVO Verkaufsobjekte Verkaufsstätten nach SBauVO Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche Intervall in Jahren 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 6 3 3 3 3 3 3 3 3 6 3 3-6* 6 8 8.1 8.2 9 9.1 9.2 10 10.1 10.1.1 10.1.2 10.1.3 10.1.4 10.2 10.2.1 10.2.2 10.2.3 10.2.4 10.2.5 10.2.6 10.3 10.3.1 10.3.2 10.3.3 10.4 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 11.10 11.11 Ausstellungsobjekte Museen Messe- und Ausstellungsbauten Garagen Großgaragen nach SBauVO Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden Gewerbeobjekte Gewerbeobjekte zur Herstellung Produktion Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm Gewerbeobjekte zur Lagerung Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600 qm Lagerfläche Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche Hochregallager Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwDV 500 Kraftwerke und Umspannwerke Sonderobjekte Besonders brandgefährdete Baudenkmäler Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden Kirchen und Gebetstätten Unterirdische Verkehrsanlagen Hotel- und Gaststättenschiffe Bahnhöfe mit hohen Personenströmen Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs Flughäfen Sonstige kritische Infrastrukturen Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse *Die Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht und des Zeitintervalls erfolgt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades durch die Brandschutzdienststelle 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 3 3 3 3 3 * *