Daten
Kommune
Pulheim
Größe
182 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
17.10.16, 15:23
Aktualisiert
17.10.16, 15:23
Stichworte
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Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
vom ____________
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am __________ aufgrund des § 52 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom
17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) und der §§ 7 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) folgende Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau beschlossen:
§ 1 - Zweck der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die im erhöhten
Maß brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine
große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerten gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden
Brandschutzes entsprechen.
(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung, brandschutztechnische
Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der
Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen
und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
(3) In der Anlage 1 sind die betroffenen Objekte aufgeführt. Sofern sich ein Objekt nicht eindeutig einer der dort aufgeführten Objektgruppen zuordnen lässt, entscheidet die Brandschutzdienststelle über die Zuordnung. Die Anlage 1 ist
Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die in der Anlage 1 aufgeführten Intervalle sind die Zeiten, nach denen eine Brandverhütungsschau spätestens zu
wiederholen ist. Die Festlegung der tatsächlichen Intervalle erfolgt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades
für das jeweilige Objekt nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Brandschutzdienststelle. Abweichende kürzere
Intervalle sind möglich. Unabhängig von den festgelegten Intervallen können zudem Zwischenprüfungen, auch unangekündigt, durchgeführt werden.
§ 2 - Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an der Prüfung
der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren
aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.
§ 3 - Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren und Entgelte werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 2 aufgeführten Gebührensätzen. Die
Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 - Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie die Person, die eine brandschutztechnische
Leistung des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c und / oder § 3 beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 - Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist
mit Bekanntgabe des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint.
§ 6 - Inkrafttreten
Die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau tritt
am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
vom 9.1.2014 außer Kraft.
Anlage 1 – Objektliste (zu § 1)
Die Brandschutzdienststelle entscheidet über die Zuordnung von Objekten. Dies gilt auch für Objekte, die aufgrund
ihrer Nutzung nicht eindeutig einem in der Liste aufgeführten Objekt zugeordnet werden können. Die Zeitintervalle
der Brandverhütungsschau sind Zeiträume, nach denen eine erneute Brandverhütungsschau spätestens durchzuführen ist, aber auch kürzere Abstände oder außerplanmäßige Brandverhütungsschauen sind möglich.
Ziffer
Objektart
1
1.1
1.2.1
Pflege- und Betreuungsobjekte
Krankenhäuser
Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach
der Richtlinie über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
Einrichtungen für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige und behinderte Personen (ab
20 Personen)
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern
Übernachtungsbetriebe
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
Obdachlosenunterkünfte
Notunterkünfte (für Asylbewerber)
Campingplätze nach CWVO
Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO
Versammlungsobjekte – Versammlungsstätten nach SBauVO
Objekte nach SBauVO
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besuchern fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr
als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst
Sonstige Versammlungsobjekte
Gasträume und Räume mit Bühnen / Szeneflächen / Filmvorführungen, nicht
ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher
Unterrichtsobjekte
Schulen nach SchulBauRL
Ausbildungsstätten nach Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)
Hochhausobjekte
Hochhäuser nach SBauVO
Verkaufsobjekte
Verkaufsstätten nach SBauVO
Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche
Ausstellungsobjekte
Museen
Messe- und Ausstellungsbauten
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.3
1.4
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
3
3.1
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.2
3.2.1
4
4.1
4.2
5
5.1
6
6.1
6.2
7
7.1
8
8.1
8.2
Intervall in
Jahren
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
6
3
3
3
3
3
3
3
3
6
3
3-6*
6
6
6
9
9.1
9.2
10
10.1
10.1.1
10.1.2
10.1.3
10.1.4
10.2
10.2.1
10.2.2
10.2.3
10.2.4
10.2.5
10.2.6
10.3
10.3.1
10.3.2
10.3.3
10.4
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
11.10
11.11
Garagen
Großgaragen nach SBauVO
Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders
genutzten Gebäuden
Gewerbeobjekte
Gewerbeobjekte zur Herstellung Produktion
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit
einer Brandabschnittsgröße > 400 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig,
mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
Gewerbeobjekte zur Lagerung
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig,
> 1.600 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 1.600
qm Lagerfläche
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche
Hochregallager
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B* und III B nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C* und III C nach FwDV 500
Kraftwerke und Umspannwerke
Sonderobjekte
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden
Kirchen und Gebetstätten
Unterirdische Verkehrsanlagen
Hotel- und Gaststättenschiffe
Bahnhöfe mit hohen Personenströmen
Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte
Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs
Flughäfen
Sonstige kritische Infrastrukturen
Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
3
3
3
3
3
*
*
*Die Einstufung der Brandverhütungsschaupflicht und des Zeitintervalls erfolgt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades durch die Brandschutzdienststelle
Anlage 2 – Gebührensätze (zu § 3)
Für die Bemessung der Gebühr nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Pulheim gelten folgende Stundensätze:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder Nachschau am Objekt
nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal
67,76 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde
33,88 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von
Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender
Anwendung zu Ziffer 1 und 2
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme
je angefangene Stunde
67,76 €