Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:33
Aktualisiert
05.12.16, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
369/2016
Erstellt am:
23.11.2016
Aktenzeichen:
IV / 61
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
14.12.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung
Bereich: Hauptstraße 10-18
Beschluss zur erneuten Auslegung gem. 4a Abs. 3 BauGB
Siehe UA vom 22.06.2016 und PA vom 29.06.2016, Vorlagen Nr.: 170/2016
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 369/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim fasst folgenden Beschluss:
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung ist mit dem geänderten Entwurf der Begründung
gemäß § 4a (3) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erneut auszulegen; die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Erläuterungen
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 09.03.2016 den Aufstellungsbeschluss und die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung (Bereich: Hauptstraße
10-20), mit dem Ziel einer planungsrechtlichen Anpassung, welche die Errichtung eines Geschosswohnungsbaus mit
seniorengerechten Wohnungen bzw. einem Seniorenheim ermöglicht, beschlossen. Die Unterrichtung der Bürger zu
diesem Verfahrensschritt fand in der Zeit vom 20.04.2016 bis 11.05.2016 einschließlich statt und die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 14.04.2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und um
Äußerung gebeten.
Seitens der Öffentlichkeit (Bürger „B“) sind keine Äußerungen eingegangen. Der Rhein-Erft-Kreis wies auf die Richtwerte
für Pflegeanstalten und Krankenhäuser in Kurgebieten mit tags 45 dB(A) und nachts 35 dB (A) hin, die unabhängig einer
planungsrechtlichen Festsetzung eines Dorfgebietes mit tags 60 dB(A) und nachts 45 dB (A) einzuhalten sind, da aus
den vorgelegten Unterlagen vom Investor der Eindruck vermittelt wurde, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben ausschließlich um eine Pflegeanstalt handelt. Für solche Anlagen ist nach TA-Lärm Ziffer 6.1 f ein erhöhter Schutz (tags 45
dB(A) und nachts 35 dB (A)) erforderlich. Daraufhin beauftragte der Investor einen Schallschutzgutachter mit einer Einschätzung, inwieweit die geplante Nutzung mit dem direkt östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb konfliktfrei
im Sinne der TA Lärm vereinbar ist.
Die Beteiligung nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB - die Offenlage - fand in der Zeit vom 24.08.2016 bis 26.09.2016 statt.
In der Zusammenfassung der für diesen Verfahrensschritt erarbeiteten schalltechnischen Untersuchung kommt der
Gutachter zum Ergebnis, dass eine Pflegeeinrichtung nicht zwingend einer Pflegeanstalt im Sinne der TA Lärm ist. Erforderlich ist eine Zuordnung im Einzelfall. Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt der Einrichtung in der Pflege, also der
Betreuung Kranker liegt und die Festsetzung der besonderen Schutzwürdigkeit einer Pflegeanstalt führt zu einer einschneidenden Veränderung der zulässigen Geräuschemission für Anlagen im Sinne der TA Lärm. Dies könnte sich auf
im direkten und weiteren Umfeld liegende Anlagen insbesondere auch im Tagzeitraum drastisch auswirken.
Im Zuge dieses Verfahrensschrittes gingen Stellungnahmen von Bürgern ein, welche die Befürchtung haben, durch die
künftige Einrichtung ihren Betrieb (landwirtschaftliche Hofanlage) nicht mehr ausüben zu können. Der Rhein-Erft-Kreis
hält an der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung fest.
Mit Schreiben vom 22.11.2016 teilt der Investor in Reaktion auf diese rechtliche Diskussion mit, dass das zu errichtende
Gebäude nicht zum Betrieb einer stationären Senioren-Pflegeeinrichtung vermietet oder verpachtet wird, sondern hier
seniorengerechte Wohnnutzung geschaffen werden soll. Das Betreiberkonzept werde bis zur Baugenehmigungsplanung dementsprechend überarbeitet.
Seniorengerechte Wohnungen zeichnen sich durch das Gestalten des Wohnraumes nach den individuellen Bedürfnissen der Senioren aus, wie durch angepasste Sanitäranlagen, im Bad, durch die Möbel in der Küche, die die Nutzung
erleichtern oder durch die Beseitigung aller Barrieren. Eine derartige Nutzung ist aus planungsrechtlicher Sicht auch im
Dorfgebiet MD unproblematisch.
Der Bebauungsplan Nr. 36 A Stommeln, 2. Änderung (Planzeichnung) bleibt dabei selbst unverändert erhalten, lediglich
die Begründung wird hinsichtlich des modifizierten Planzieles des Investors, der seniorengerechten Wohnnutzung, entsprechend überarbeitet. Aus planungsrechtlicher Sicht bleibt die städtebauliche Zielsetzung dabei unverändert erhalten,
da im Zentrum Stommelns eine Wohneinrichtung für Senioren entstehen soll, die aufgrund der zentralen Lage eine
Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglicht.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplans erneut auszulegen, sofern er nach der Beteiligung
nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Da die Begründung Bestandteil des Planes ist,
schlägt die Verwaltung vor, die erneute Auslegung zu beschließen.
Vorlage Nr.: 369/2016 . Seite 3 / 3
Folgende Anlagen wurden zu dieser Vorlage nicht noch einmal gedruckt: Die Artenschutzprüfung aus 2011 und die
Ergänzung der Artenschutzprüfung aus 2016. Sie lagen unter der Vorlagen-Nr. 170/2016 dem Umweltausschuss am
22.06.2016 und dem Planungsausschuss am 29.06.2016, die den Auslegungsbeschluss zum Inhalt hatte, bei. Somit
liegen sie allen Mitgliedern der Ausschüsse vor. Da diese Unterlagen keine Veränderung haben, werden sie hier nicht
noch einmal vorgelegt. Sie sind aber im Ratsinformationssystem als Anlage zu dieser Vorlage abrufbar.