Daten
Kommune
Pulheim
Größe
93 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
01.12.16, 18:32
Aktualisiert
13.12.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 130 Stommeln
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
Stellungnahmen zur Beteiligung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
in der Zeit vom 24.08.2016 bis 26.09.2016
B1 AUS Schreiben vom 29.08.2016
Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
Der Eingabesteller verweist auf
sein gut zweijähriges Neu-Bürgertum in Stommeln und kritisiert
grundsätzlich die mit den Bebauungsplänen Nr. 123 Stommeln
und 130 Stommeln verfolgten
Nachverdichtungsabsichten der
Stadt. Er beklagt, beim Kauf seines Grundstücks in der Neusser
Gasse nicht auf die fragliche
Bauleitplanung hingewiesen worden zu sein und begründet seinen
Widerspruch gegen beide Pläne
(Bebauungsplan Nr. 123 Stommeln und Bebauungsplan Nr. 130
Stommeln) mit dem Vorwurf des
„Maximal Prinzip(s)“ und dem
Fehlen eines schlüssigen Verkehrskonzepts. Er verweist auf
Angebotsknappheit für den ruhenden Verkehr, die u.a. darin
seine Ursache habe, dass der
ländlich wohnende Bürger sich
immer mehr für SUV entscheide.
Auch sieht er durch eine erschwerte Verkehrssituation das
Einzelhandelsangebot des Ortsteiles Stommeln gefährdet.
Des Weiteren kritisiert er die
durch die Planung bewirkte Bodenversiegelung, beklagt den
Verlust von Baumbestand und
wirft der im Bebauungsplan festgesetzten Überdeckung der Tiefgaragendecke außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche
mit einer dauerhaften Begrünung
„reine Kosmetik“ vor. Weiterhin
weist er auf „gesichtete“ Tierarten
hin und unterstellt dem Artenschutzgutachten Fehlerhaftigkeit,
da dieses ansässige Fledermäuse nicht erwähne.
Der Eingabesteller schließt mit
der Aufforderung, mit den Anwohnern und Besitzern der umliegenden Häuser und Grundstücke ein offenes Gespräch vor Ort
zu führen.
Stadt Pulheim
Auf die wesentlichen Punkte wird wie
folgt eingegangen:
Das Verfahren wurde gemäß den
Vorschriften des Baugesetzbuches
(BauGB) durchgeführt.
Der Ruf nach einem „schlüssigen“
Verkehrskonzept stellt angesichts der
Erschließungssituation der Plangebietsflächen (Venloer Straße) und der
zu erwartenden zusätzlichen Fahrbewegungen eine in der Sache nicht
gerechtfertigte Forderung dar. Gerne
wird mit der Warnung vor zukünftigen
Verkehrsproblemen eine städtebauliche Entwicklung von Innenbereichsflächen torpediert, ohne – wie hier –
berechtigt zu sein.
Parkplatzmangel in der Venloer Straße kann auch kein durchgreifendes
Argument gegen die Planung sein,
schon gar nicht, wenn der hohe Bedarf mit dem verstärkten Kauf von
SUV in Verbindung gebracht wird. Für
die Grundstücke, für die der Plan
neues Baurecht schafft, gilt, dass der
entstehende Stellplatzbedarf auf
diesen selbst zu decken ist.
Eine derart dramatische Entwicklung
der Verkehrssituation, dass daraus
folgende Störungen der Stommelner
Einzelhandel wegen ausbleibender
Kunden geschädigt werden oder gar
gefährdet sein könnte, hält die Verwaltung für abwegig.
Zu den Stichworten „Bodenversiegelung“ und „Tierarten“ verweist die
Verwaltung zum einen auf die Planbegründung, in der dargelegt ist, dass
das Plangebiet bereits seit 1974 überplant ist (BP 16 Stommeln und BP 16
Stommeln, 2. Ä.), zum anderen auf
das nicht zu beanstandende Artenschutzgutachten.
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt /
der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
Die Aufforderung zu einem Ortstermin
ist angesichts des Verfahrens nach
BauGB und der vorgebrachten Anregungen nicht gerechtfertigt.
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Bebauungsplan Nr. 130 Stommeln
Abwägungsvorschläge zu Stellungnahmen
T1 AUS Rhein-Erft-Kreis Schreiben vom 22.09.2016
Inhalt der Stellungnahme
Abwägungsvorschlag
1. Naturschutz und Landschaftspflege
Entfernung der Gehölze außerhalb
der Brutzeit
2. Bodenschutz
Bauleitplanerisch nicht regelbar.
Der Investor wurde darauf hingewiesen.
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme teilweise nur zu berücksichtigen.
Der Investor wurde darauf hingewiesen, und im Rahmen der VorhabenAufgrund der Nutzung Autohaus wird prüfung (Baugenehmigungsverfahren)
diese Fläche als Altstandort mit
ist die Beteiligung des REK erforderAltlastenverdacht geführt und ist
lich. Eine Festsetzung ist nicht erforentsprechend zu kennzeichnen. Es
derlich, der Bebauungsplan wird jewird um Aufnahme folgender textlidoch um einen entsprechenden Hincher Festsetzung gebeten:
weis ergänzt.
„Vor dem Rückbau der alten Gebäudesubstanz ist ein RückbauEntsorgungskonzept einschließlich
bodenkundlicher Untersuchung zu
erstellen. Der Rückbau ist mit vorheriger Abstimmung mit der Unteren
Bodenschutzbehörde des RheinErft-Kreises gutachterlich zu begleiten“.
3. Straßenbau und Verkehr, StraDie geforderten Nachweise bzw. Änßenverkehrsamt, Verkehrssicherung derungen entziehen sich überwiegend
einer verbindlichen bauleitplaneriEs bestehen Bedenken gegen die
schen Regelbarkeit. Der Planentwurf
geplante Bebauung Venloer Straße
steht hinsichtlich der auf dem Grund627. Eine Zustimmung zum Planstück festgesetzten überbaubaren und
entwurf wird nur unter dem Vorbenicht überbaubaren Fläche den Anforhalt zu erbringender Nachweise bzw. derungen an einen ausreichend breivorzunehmender Änderungen in
ten Tiefgarageneinmündungsbereich
Aussicht gestellt.
nicht entgegen. Auf die Erfüllung der
Voraussetzungen für eine gesicherte
Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage ohne
Störungen des Verkehrsflusses in der
Venloer Straße kann im Rahmen der
Vorhabenprüfung (Baugenehmigungsverfahren) durch Beteiligung
des REK eingegangen werden. Gleiches gilt für den geforderten Nachweis
der Sichtdreiecke und Schleppkurven.
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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