Daten
Kommune
Pulheim
Größe
126 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
19.09.16, 18:32
Aktualisiert
19.09.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
252/2016
Erstellt am:
22.08.2016
Aktenzeichen:
20/200
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
27.09.2016
Betreff
Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
-€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 252/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten geänderten Dienstanweisung des Bürgermeisters über Art, Umfang und
Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) zu.
Erläuterungen
Im Rahmen der Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) hat der Gesetzgeber mit dem 1. NKFWeiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 (GV.NRW.S.432) auch die Regelung zur Übertragung von Ermächtigungen modifiziert. Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von
Ermächtigungsübertragungen vom Bürgermeister zu regeln. Zur Wahrung des Budgetrechtes muss der Rat diesen
Grundsätzen zustimmen.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 01.04.2014 der Dienstanweisung des Bürgermeisters über Art, Umfang und Dauer von
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) zugestimmt.
Die derzeit geltende Dienstanweisung vom 20.03.2014, der der Rat mit Vorlage 73/2014 in der Sitzung am 01.04.2014
zustimmte, wurde bei der Ziffer 2 sowie bei Ziffer 3 um folgenden Satz ergänzt:
„Die Kämmerin/Der Kämmerer kann Ausnahmen zu dieser Regelung erlassen.“