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Beschlussvorlage (Dienstanweisung Ermächtigungsübertragung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
102 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
19.09.16, 18:32
Aktualisiert
19.09.16, 18:32
Beschlussvorlage (Dienstanweisung Ermächtigungsübertragung) Beschlussvorlage (Dienstanweisung Ermächtigungsübertragung)

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Inhalt der Datei

Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt Pulheim vom 1. Allgemeines In dieser Dienstanweisung werden die für die Stadt Pulheim notwendigen Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW festgelegt, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Haushaltswirtschaft in jedem Haushaltsjahr zu sichern. Für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsplan ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Haushaltspositionen des folgenden Jahres (fortgeschriebener Ansatz). Es kommt somit zu einer Verbesserung im abgelaufenen Jahr und zu Belastungen des Haushalts des folgenden Jahres. Eine Übersicht über alle übertragbaren Produkt- sowie Auftragssachkonten (Produkt-/Auftragssachkonten mit Übertragungsvermerk) wird als Anlage dem Jahresabschluss beigefügt. 2. Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit sind übertragbar, soweit ein Übertragungsvermerk vorhanden ist oder durch die Kämmerin/den Kämmerer genehmigt wird. Sie bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Die Kämmerin/Der Kämmerer kann Ausnahmen zu dieser Regelung erlassen. 3. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Die Kämmerin/Der Kämmerer kann Ausnahmen zu dieser Regelung erlassen. 4. Übertragungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung (Zweckbindung) Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. 5. Verfahren Zum Schluss des Rechnungsabgrenzungszeitraums erfolgt eine Abfrage aller zu übertragenden Produkt- sowie Auftragssachkonten an die Produktverantwortliche/den Produktverantwortlichen durch die Kämmerei. Die Höhe der Ermächtigungsübertragungen ist schriftlich bei der Kämmerei zu beantragen und zu begründen. Übertragungen, die aufgrund von Zweckbindungsvermerken gem. § 22 Abs. 3 GemHVO NRW vorgenommen werden müssen, werden durch die Kämmerei ermittelt. In diesen Fällen ist keine Meldung durch die Produktverantwortliche/den Produktverantwortlichen erforderlich. Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragungen entscheidet die Kämmerin/der Kämmerer. Dem Rat wird gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis vorgelegt. 6. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Die Fassung vom 20.03.2014 wird hiermit gegenstandslos. Pulheim, den Frank Keppeler Bürgermeister