Daten
Kommune
Pulheim
Größe
102 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
19.09.16, 18:32
Aktualisiert
19.09.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen
gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW)
bei der Stadt Pulheim vom
1. Allgemeines
In dieser Dienstanweisung werden die für die Stadt Pulheim notwendigen Grundsätze über Art, Umfang und
Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW festgelegt, um den
ordnungsgemäßen Ablauf der Haushaltswirtschaft in jedem Haushaltsjahr zu sichern.
Für die Veranschlagung von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen im
Haushaltsplan ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Haushaltspositionen des folgenden Jahres
(fortgeschriebener Ansatz). Es kommt somit zu einer Verbesserung im abgelaufenen Jahr und zu Belastungen
des Haushalts des folgenden Jahres.
Eine Übersicht über alle übertragbaren Produkt- sowie Auftragssachkonten (Produkt-/Auftragssachkonten mit
Übertragungsvermerk) wird als Anlage dem Jahresabschluss beigefügt.
2. Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit und Finanzierungstätigkeit
sind übertragbar, soweit ein Übertragungsvermerk vorhanden ist oder durch die Kämmerin/den Kämmerer
genehmigt wird. Sie bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Die Kämmerin/Der
Kämmerer kann Ausnahmen zu dieser Regelung erlassen.
3. Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren
Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des
Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann.
Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende
des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Die Kämmerin/Der Kämmerer kann Ausnahmen zu
dieser Regelung erlassen.
4. Übertragungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung (Zweckbindung)
Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die
entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die
Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
5. Verfahren
Zum Schluss des Rechnungsabgrenzungszeitraums erfolgt eine Abfrage aller zu übertragenden Produkt- sowie
Auftragssachkonten an die Produktverantwortliche/den Produktverantwortlichen durch die Kämmerei. Die Höhe
der Ermächtigungsübertragungen ist schriftlich bei der Kämmerei zu beantragen und zu begründen.
Übertragungen, die aufgrund von Zweckbindungsvermerken gem. § 22 Abs. 3 GemHVO NRW vorgenommen
werden müssen, werden durch die Kämmerei ermittelt. In diesen Fällen ist keine Meldung durch die
Produktverantwortliche/den Produktverantwortlichen erforderlich.
Über die Bildung und Höhe der Ermächtigungsübertragungen entscheidet die Kämmerin/der Kämmerer. Dem Rat
wird gemäß § 22 Abs. 4 GemHVO NRW eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der
Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis vorgelegt.
6. Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt am
in Kraft.
Die Fassung vom 20.03.2014 wird hiermit gegenstandslos.
Pulheim, den
Frank Keppeler
Bürgermeister