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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 329/2016 Erstellt am: 24.10.2016 Aktenzeichen: IV/601.03.21.63 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 16.11.2016 Rat X 20.12.2016 Betreff Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 329/2016 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag 1) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-FrenzStraße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen. 2) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen gemäß beigefügter Anlage 1. Erläuterungen Die Widmung der „Michael-Rasten-Straße“ erfolgte für den gesamten Verlauf von „Burgstraße“ bis „Von-Frenz-Straße“ im Jahr 2004. Der Abschnitt „Von-Frenz-Straße“ bis zum Fußweg und der Abschnitt von „Burgstraße“ bis zum Fußweg wurden nach der in 2003 erfolgten Fertigstellung als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart gewidmet, das Flurstück 2410 wurde den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34/ 7 Geyen entsprechend als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ gewidmet. Durch diesen Widmungsakt wurde die Wegeverbindung zwischen der „Von-Frenz-Straße“ und der „Burgstraße“ (Benennung: „Michael-Rasten-Straße“) in zwei selbstständige Erschließungsanlagen getrennt. Der Abschnitt von „Burgstraße“ bis zum Fußweg wurde bereits erschließungsbeitragsmäßig abgerechnet. Für die Herstellung des Abschnitts vom Fußweg bis zur „Von-Frenz-Straße“ (Anlage 2), bei dem es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 34/7 Geyen und der Widmung um eine befahrbare Verkehrsfläche handelt, wurden bislang keine Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff BauGB erhoben, da eine Beitragspflicht nach der städtischen Erschließungsbeitragssatzung noch nicht entstanden ist. Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen. Im Gegensatz hierzu ist der Abschnitt „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg in Pflasterbauweise ohne beiderseitige Gehweganlage ausgebaut. Die Beitragspflicht kann erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können.