Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
329/2016
Erstellt am:
24.10.2016
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.63
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
16.11.2016
Rat
X
20.12.2016
Betreff
Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 329/2016 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Abweichungssatzung über die
Merkmale der endgültigen Herstellung der Anlage „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-FrenzStraße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen gemäß beigefügter Anlage 1 zu beschließen.
2) Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Abweichungssatzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung
der Anlage „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in
Geyen gemäß beigefügter Anlage 1.
Erläuterungen
Die Widmung der „Michael-Rasten-Straße“ erfolgte für den gesamten Verlauf von „Burgstraße“ bis „Von-Frenz-Straße“
im Jahr 2004. Der Abschnitt „Von-Frenz-Straße“ bis zum Fußweg und der Abschnitt von „Burgstraße“ bis zum Fußweg
wurden nach der in 2003 erfolgten Fertigstellung als Gemeindestraße ohne Beschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart gewidmet, das Flurstück 2410 wurde den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34/ 7 Geyen entsprechend
als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ gewidmet.
Durch diesen Widmungsakt wurde die Wegeverbindung zwischen der „Von-Frenz-Straße“ und der „Burgstraße“ (Benennung: „Michael-Rasten-Straße“) in zwei selbstständige Erschließungsanlagen getrennt.
Der Abschnitt von „Burgstraße“ bis zum Fußweg wurde bereits erschließungsbeitragsmäßig abgerechnet. Für die Herstellung des Abschnitts vom Fußweg bis zur „Von-Frenz-Straße“ (Anlage 2), bei dem es sich nach den Festsetzungen
des Bebauungsplanes 34/7 Geyen und der Widmung um eine befahrbare Verkehrsfläche handelt, wurden bislang keine
Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff BauGB erhoben, da eine Beitragspflicht nach der städtischen Erschließungsbeitragssatzung noch nicht entstanden ist.
Gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die
Fahrbahn verfügen.
Im Gegensatz hierzu ist der Abschnitt „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg in Pflasterbauweise ohne beiderseitige Gehweganlage ausgebaut.
Die Beitragspflicht kann erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um die Erschließungsbeiträge erheben zu können.