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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 329/2016)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
41 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 329/2016)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage 329/2016 Abweichungssatzung vom gemäß § 132 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18. Dezember 1987 in der zurzeit gültigen Fassung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „VonFrenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) in Geyen =========================================================================== Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit den §§ 7, 41 Absatz 1 f sowie 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 20.12.2016 folgende Abweichungssatzung beschlossen: I Die „Michael-Rasten-Straße“ im Abschnitt von „Von-Frenz-Straße“ bis Fußweg (Flurstück 2410) wird abweichend von § 8 Absatz 1 Buchstabe b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 in Form der erfolgten Herstellung unter Verzicht auf die Anlegung beiderseitiger Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn für endgültig hergestellt erklärt. II Die §§ 1 bis 7, 8 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und Absatz 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 (Amtsblatt des Erftkreises 1/88, Seite 2) finden in unveränderter Form Anwendung. III Diese Abweichungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Rhein-Erft-Kreis in Kraft. Die durch diese Einzelsatzung nicht geänderten Bestimmungen der Erschließungsbeitragssatzung bleiben rückwirkend zum 01.07.1987 in Kraft.