Daten
Kommune
Pulheim
Größe
642 kB
Datum
14.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:33
Aktualisiert
05.12.16, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung
Erneute Offenlage
Stand Oktober 2016
Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung
Begründung zum Bebauungsplanentwurf
Erneute Offenlage
Stand Oktober 2016
Pulheim
10 Planung
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung
Erneute Offenlage
Stand Oktober 2016
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
S. 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich
S. 3
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
S. 3
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
S. 3
5.
Bestand
S. 5
6.
Inhalt des Planentwurfes
S. 5
7.
Erschließung
S. 6
8.
Umweltbelange
S. 6
9.
Kosten
S. 6
Stadt Pulheim
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung
Erneute Offenlage
1.
Stand Oktober 2016
Planerfordernis
Mit der Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des BP 30/3 Pulheim sollten ursprünglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung der Kita geschaffen werden. Zwischenzeitlich beschloss der
Rat der Stadt Pulheim allerdings, auf die bauliche Erweiterung der Kita aus Kostengründen zu verzichten. Somit
wurden auch die mit der B-Planänderung diesbezüglich erarbeiteten Planinhalte obsolet. Allerdings wird eine
Planänderung aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Baumaßnahme dennoch erforderlich:
Der ursprüngliche Baukörper der Kindertagesstätte am Anemonenweg wurde bereits mehrfach jeweils geringfügig baulich erweitert mit der Folge, dass die Fläche des Außenspielgeländes für die angestiegene Anzahl zu
betreuender Kinder zu klein geworden war. Da sich unmittelbar südlich an das Kita-Gelände eine öffentliche
Grünfläche - die mit annähernd 2200 m² vergleichsweise großzügig bemessen ist - anschließt, bot es sich an,
das Außengelände der Kita durch geringfügige Verkleinerung der öffentlichen Grünfläche zu vergrößern.
Die insofern notwendige Versetzung der Zaunanlage ist zwischenzeitlich bereits auf dem Wege der Befreiung
von den rechtskräftigen Festsetzungen des B-Planes erfolgt.
Um nunmehr das Planungsrecht an die vor Ort bereits erfolgte Vergrößerung der Außenspielfläche der Kita anzupassen, ist die Änderung des B-Planes Nr. 30/3 Pulheim erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung umfasst die Grundstücke Gemarkung
Pulheim, Flur 3, Flurstücke 1896 und 1894, welche unmittelbar westlich des Wohnheimes der Gold-KraemerStiftung liegen; er wird im Norden vom Anemonenweg, im Westen von der Widdersdorfer Straße, im Süden von
der Reihenhauszeile Aurikelweg 6 bis 14 und im Osten durch die Bebauung des Wohnheimes sowie eines Mehrfamilienhauses begrenzt. Die Flurstücke umfassen eine Fläche von insgesamt 5242 m².
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 30/3 Pulheim, 2. Änderung in einem Bereich, der als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt ist. Da es Ziel der
Änderung ist, die im B-Plan Nr. 30/3 Pulheim als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzte Fläche lediglich um ca.
400 m² geringfügig zu vergrößern, kann die Planänderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Ein Verstoß gegen § 8 (2) Satz 1 BauGB liegt nicht vor.
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Bereich der Planänderung wurde im Ursprungsplan BP Nr. 30 Pulheim - Rechtskraft 1977 - als „Fläche für
Gemeinbedarf“, Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt, welche später durch ein vereinfachtes Änderungsverfahren um die Zweckbestimmung „Kindergarten“ ergänzt wurde. Die Gemeinbedarfsfläche umfasste seinerzeit den
gesamten Bereich zwischen Anemonenweg, Aurikelweg, Widdersdorfer Straße und den südlich angrenzenden
Bauflächen.
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Mit der Änderung Nr. 30/3 Pulheim - Rechtskraft 1993 - wurden in erster Linie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Wohnheimes der Paul-Kraemer-Stiftung am Aurikelweg geschaffen. Durch diese Planänderung wurde erstmals die im Ursprungsplan festgesetzte “Fläche für Gemeinbedarf“ deutlich reduziert.
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Schließlich erfolgte mit der 1. Änderung des B-Planes Nr. 30/3 Pulheim - Rechtskraft 2003 - die planungsrechtliche Festsetzung und entsprechende Sicherung der vor Ort bereits vorhandenen Wiesenspielfläche, welche südlich des Kindergartenareals liegt. Seinerzeit waren weder aktuelle Erweiterungsnotwendigkeiten für die Kita erkennbar noch langfristige Erweiterungsoptionen absehbar, so dass der auch planungsrechtlichen Sicherung
dieser Spielfläche auch für ältere Kinder der Vorrang vor der Vorhaltung der Gemeinbedarfsfläche eingeräumt
wurde.
5.
Bestand
Der Plangeltungsbereich umfasst sowohl das Areal der mit der Kita Anemonenweg bebauten Fläche einschließlich dessen Freiflächen als auch die unmittelbar südlich angrenzende Wiesenspielfläche.
Südlich an den Plangeltungsbereich grenzt ein im Bebauungsplan Nr. 30 Pulheim festgesetztes reines Wohngebiet; dort wurde eine Reihenhauszeile errichtet.
Östlich und nordöstlich an den Plangeltungsbereich grenzt ein im Bebauungsplan Nr. 30/3 Pulheim festgesetztes
allgemeines Wohngebiet. Hier wurden sowohl das Wohnheim der Paul-Kraemer-Stiftung als auch ein Mehrfamilienhaus gebaut.
Der Plangeltungsbereich grenzt im Westen an die Widdersdorfer Straße. Die daran anschließenden rückwärtigen
Grundstücksbereiche der Bestandsbebauung (Doppelhäuser am Kornblumenweg) sind im Bebauungsplan Nr. 16
Pulheim als reines Wohngebiet festgesetzt.
6.
Inhalt des Planentwurfes
Der Bebauungsplan besteht - neben der Begründung - ausschließlich aus zeichnerischen Festsetzungen, denen
die auf dem Wege der Befreiung bereits realisierte neue Abgrenzung zwischen Kita-Fläche und öffentlicher Grünfläche / Spielplatz zu entnehmen ist.
Entsprechend der mit der B-Planänderung beabsichtigten planungsrechtlichen Absicherung der Vergrößerung
des Außenspielgeländes der Kita wird die südliche Begrenzung der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf um
8.0 m Richtung Süden verschoben. Dadurch verkleinert sich die südlich angrenzende öffentliche Grünfläche um
insgesamt ca. 440 m².
Für die Gemeinbedarfsfläche wird ergänzend lediglich eine Festsetzung zur maximal zulässigen Gebäudehöhe nämlich 8.0 m - getroffen, welche sich am Bestand orientiert.
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Die Festsetzung der überbaubaren Fläche erfolgt unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes der Kita in
einem Abstand von 3.5 m zur Widdersdorfer Straße, 5.0 m zum Anemonenweg und 4.5 m zur östlichen Grundstücksgrenze. Zu der öffentlichen Grünfläche im Süden wird die Baugrenze mit einem Abstand von ebenfalls
5.0 m festgesetzt. Dies ermöglicht zukünftig kleinere bauliche Erweiterungen flexibel auf der Gemeinbedarfsfläche realisieren zu können.
7.
Erschließung
Die Haupterschließung des Kindergartengrundstücks erfolgt unverändert über den Anemonenweg; die Zugängigkeit der öffentlichen Grünfläche ist sowohl unmittelbar von der Widdersdorfer Straße als auch über einen Fußweg
vom Aurikelweg aus gegeben.
8.
Umweltbelange
Da die Planänderung lediglich darin besteht, die neue Abgrenzung zwischen Außenspielfläche der Kita und der
öffentlichen Grünfläche planungsrechtlich festzusetzen, werden Umweltbelange nicht berührt. Zusätzliche Versiegelungen werden nicht ermöglicht; die grundsätzliche Nutzung der Flächen wird nicht verändert (Außenspielfläche für Kita-Kinder / öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“).
9.
Kosten
Durch das Bebauungsplan-Änderungsverfahren entstehen keine über die Planung hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 10.10.2016
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
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