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Beschlussvorlage (Begründung zum BP 26 ST 1.Änd.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
450 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
05.12.16, 18:33
Aktualisiert
05.12.16, 18:33
Beschlussvorlage (Begründung zum BP 26 ST 1.Änd.) Beschlussvorlage (Begründung zum BP 26 ST 1.Änd.) Beschlussvorlage (Begründung zum BP 26 ST 1.Änd.) Beschlussvorlage (Begründung zum BP 26 ST 1.Änd.) Beschlussvorlage (Begründung zum BP 26 ST 1.Änd.)

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Inhalt der Datei

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, 1. Änderung Bereich: zwischen Im Schildchen und Hauptstraße Verfahren gem. § 2 BauGB Satzungsbeschluss Geltungsbereich des Planes Stand Mai 2016 Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, 1. Änderung gem. § 2 BauGB Satzungsbeschluss Stand Dezember 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Planerfordernis Seite 3 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 3 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestehende Rechtsverhältnisse 5. Bestand Seite 3 Seite 3 Seite 4 6. Inhalt und Ziel des Planentwurfs Seite 4 7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Seite 4 8. Umweltbericht Seite 4 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) 10. Kosten Stadt Pulheim Seite 5 Seite 5 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 2 von 5 Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, 1. Änderung gem. § 2 BauGB Satzungsbeschluss Stand Dezember 2015 1. Planerfordernis Der im derzeitigen Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, rechtskräftig seit Jan. 1991, festgesetzte öffentliche Fußweg, der überwiegend auf der städtischen Parzelle 223 liegt und genau parzellenbreit ist, war in der Vergangenheit mehrfach hinsichtlich seiner Herstellung, den Kosten und der Erforderlichkeit diskutiert worden. Erschwernis für die Erstellung ist die Böschung, die die Wegeparzelle teilweise überdeckt, so dass bereits im Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln eine Stützmauer festgesetzt wurde. Zwischenzeitlich ist die Wegeparzelle an Anlieger veräußert worden, da die bauliche Realisierung aufgrund des angrenzenden Hanges der Grundstücke an der Straße Voißberg technisch und wirtschaftlich nicht darstellbar war. Durch den Entfall der öffentlichen Zuwegung ist die Erschließung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Tennisplätze, entsprechend dem vorhandenen Bestand und dessen Nutzung rein privat. Ein Erfordernis, diese künftig als öffentliche Grünfläche zu betreiben, besteht nicht. Die beschriebene Bestandssituation wird Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln. Die neue Nutzung der ehemaligen Wegefläche wird entsprechend der angrenzenden Flächen, wie nicht überbaubare Fläche und private Grünfläche, mit Bindung zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, festgesetzt. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln. Inhalt der Änderung ist die Aufhebung der Festsetzung des öffentlichen Fußweges (Änderung in private, nicht überbaubare Grundstücksfläche und private Grünfläche) und die Änderung der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Tennisplatz in private Grünfläche, Zweckbestimmung Tennisplatz. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch dieses Änderungsverfahren werden keine für den Flächennutzungsplan relevanten Belange berührt, so dass auch diese Änderung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gilt. 4. Bestehende Rechtsverhältnisse Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln Gemischte Baufläche, Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Tennishalle, Wohnbaufläche und eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Tennisplatz dar. Auszug aus dem derzeitig wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim Stadt Pulheim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 3 von 5 Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, 1. Änderung gem. § 2 BauGB Satzungsbeschluss Stand Dezember 2015 5. Bestand Derzeit zeichnet sich der Bereich durch eine Hofanlage, Wohnbebauung, eine privat genutzte Tennisanlage mit Gerätehaus aus. 6. Inhalt und Ziel des Planentwurfs Inhalt der Änderung ist die Streichung des öffentlichen Fußweges mit der daraus folgenden Erweiterung der in Abschnitten angrenzenden Flächen entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln in nicht überbaubare Fläche im WA und MD-Gebiet, Änderung der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Tennisplätze in private Grünfläche, Zweckbestimmung Tennisplätze und die Erweiterung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Ziel der Änderung ist die planungsrechtliche Sicherung des Bestandes. 7. Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher. 8. Umweltbericht Aufgrund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG–Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die die Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen und im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Ebenen der Erfassung und Bewertung in der Umweltprüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind: Tiere und Pflanzen Boden / Wasser Luft / Klima Landschaftsbild / Erholung Mensch (incl. menschlicher Gesundheit) Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern. Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne, Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Hinsichtlich der Zielvorgaben anderer Planungen sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete mit ihren Schutzund Erhaltungszielen sowie die Darstellungen (bzw. Festsetzungen) von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen in die Prüfung einzustellen. Unter dem Stichwort „Umweltvorsorge“ sind die Aspekte „Abfälle und Abwässer“ sowie „Erneuerbare Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ darzulegen. Nach gegenwärtigem Wissensstand sind keine negativen Auswirkungen auf die vorgenannten Ebenen durch die Planänderung zu erwarten, ebenso auf Zielvorhaben anderer Pläne, Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Stattdessen ist insbesondere für das Schutzgut Boden eine Verbesserung zu erwarten, da die geplante vollständige Versiegelung der Wegefläche künftig entfällt. Stadt Pulheim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 4 von 5 Begründung Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, 1. Änderung gem. § 2 BauGB Satzungsbeschluss Stand Dezember 2015 Durch die geplante Änderung von öffentlicher in private Grünfläche ist keine veränderte Auswirkung auf die beschriebenen Schutzgüter zu erwarten. Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes im Geltungsbereich der Planänderung Bebauungsplan Nr. 26 Stommeln, 1. Änderung ist festzustellen, dass nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Planänderung zu erwarten sind. 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Die durch die vorgegangenen Bebauungspläne bzw. Änderungen bekannten Kennzeichnungen und die Nachrichtlichen Übernahmen wurden zur umfassenden Information aller Betroffenen und an der Planung Beteiligten aufgenommen. Für die Öffentlichkeit dient sie als Hinweis, dass bei der Planung eines Bauvorhabens neben dem Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu berücksichtigen sind. 10. Kosten Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Stommeln entstehen keine Kosten. Pulheim, Mai 2016 Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Stadt Pulheim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie Seite 5 von 5