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Beschlussvorlage (Neues Friedhofskonzept der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
270 kB
Datum
15.11.2016
Erstellt
07.11.16, 18:37
Aktualisiert
07.11.16, 18:37

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 293/2016 Erstellt am: 20.09.2016 Aktenzeichen: III/70 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 15.11.2016 Betreff Neues Friedhofskonzept der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung, CDU vom 28.08.2013 – Bestattungsgärten, Bürgerin vom 09.01.2014 – Grabmale aus Glas, SPD vom 23.05.2013 – Grabmale aus Glas, BVP vom 20.11.2013 – Urnenwand, Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner vom 26.09.2013 – Bestattungsgärten, April, Mai, Juni 2016 und Juni 2016 – schriftliche Eingaben von Bürgern, Institutionen und Gewerbetreibenden, Mai / Juni 2016 – Anregungen aus fünf Bürgerinformationsveranstaltungen. Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 2 / 17 Beschlussvorschlag I. Der Rat beschließt – unter Verzicht auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss - die der Vorlage beigefügte Neufassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung (Synopse Anlage 1) mit folgenden wesentlichen Änderungen, 1.) die nach dem neuen Bestattungsgesetz geänderten Fristen in Bezug auf die Bestattungszeit in § 7 Abs. 5, 2.) dass nur noch (Über-)Urnen in Urnengrabstätten zugelassen werden, die zu 100% verrottbar und rückstandsfrei sind, sowie Bioaschekapseln (Metalle sind nicht erlaubt) § 8 Abs. 2, 3.) die Erweiterung der Arten der Grabstätten gem. § 13 Abs. 2 um die Grabstätten Kolumbarien, Urnenstelenanlagen, pflegefreie Urnengemeinschaftsanlagen, pflegefreie Rasengräber, Beisetzungsgärten, pflegefreie Baumgräber, pflegefreie Gräber für Sternenkinder und Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen, 4.) dass der/die Nutzungsberechtigte nicht mehr die Möglichkeit hat, ca. 1 m² auf einer pflegefreien Wahlgrabstätte eigenhändig zu pflegen. § 15 Abs. 14, 5.) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten gem. § 16 Abs. 7 werden nicht nur als Einfachgräber vergeben, sondern als Einfach- und Doppelgrabstätte, . 6.) die kostenlose Bereitstellung von Ehrengräbern gem. § 17 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht auf 30 Jahre zu beschränken, sondern so lange der Friedhof besteht und für diesen Zeitraum auch die Pflege der Ehrengräber durch die Stadt zu übernehmen, 7.) die Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen werden konkretisiert und als § 18a der Friedhofs- und Bestattungssatzung neu eingefügt, 8.) Beisetzungsgärten anzubieten und als § 18b der Friedhofs- und Bestattungssatzung neu einzufügen, 9.) einen Gedenkstein für Gräber für Sternenkinder neu aufzunehmen. § 20 Abs. 1b, 10.) Grabmale aus Glas werden zugelassen (§ 20 Abs. 4), 11.) die Raummaße und Art der Gedenkplatten für pflegefreie Rasengrabstätten neu festzulegen. § 20 Abs. 5a und b, 12.) dass jede Veränderung an einer denkmalgeschützten Grabstätte die Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Pulheim bedarf. § 21 Abs. 1, 13.) dass die Verwaltung aus einem wichtigen Grund Ausnahmen von dieser Satzung zulassen kann. § 36, II. Der Rat beschließt darüber hinaus, 14.) dass besondere Grabflächen für muslimische Religionsgruppen nicht eingerichtet werden, 15.) dass Aschestreufelder nicht eingerichtet werden, Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 3 / 17 16.) auf dem Friedhof Brauweiler werden folgende (rot markierte) Flächen entwidmet und aus der Friedhofsanlage herausgenommen: a.) Parkplatz Nordwest b.) Wirtschaftshof Nordwest c.) Reservefläche/Wiese Nordwest d.) Großflächige freie Gräberfelder im Westteil e.) Gräberfeld Süd siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 2 f.) Alle gelb markierten Flächen werden geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet. (Gräberfelder Nordwest), 17.) auf dem Friedhof Geyen NEU werden die Grabflächen im gesamten südwestlichen Bereich (gelb markiert) geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet. Der Parkplatz, das Kieslager sowie die unbelegte Rasenfläche im östlichen Teil (rot markiert) werden endwidmet und aus der Friedhofsanlage heraus- genommen - siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 5, 18.) auf dem Friedhof Sinthern NEU werden folgende (gelb markierten) Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: a.) Der ganze westliche Bereich b.) Die Fläche mit lichtem Wald im westlichen Bereich. - siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 13, 19.) auf dem Friedhof Stommeln werden folgende (gelb markierten) Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: a.) Alle Grabfelder nördlich der Trauerhalle. - siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 16, 20.) auf dem Friedhof Blumenstraße Pulheim werden folgende (gelb markierten) Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: a.) Gräberfelder Nordwest und Nordost (siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 19), 21.) auf dem Friedhof Schürgespfad Pulheim werden folgende (gelb markierten) Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: a.) Alle Gräberfelder im nordöstlichen Teil (siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 22), 22.) auf dem Friedhof Sinnersdorf alt werden folgende (gelb markierten) Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: a.) Grabfelder im nordwestlichen Teil (siehe Anlage 2 Plananhang Nr. 25), 23.) auf dem neuen Friedhof in Sinnersdorf werden folgende Grabflächen geschlossen und nach Ablauf aller Grabnutzungsrechte entwidmet: a.) Gräberfeld im Süden (gelb markiert), b.) Die Rasenfläche im Süden (rot markiert) (siehe Anlage 2 Plananhang 29), 24.) Auf den geschlossenen Friedhofsflächen werden grundsätzlich keine neuen Bestattungen mehr zugelassen und auch keine Verlängerungen von Grabnutzungsrechten mehr erteilt. Als Ausnahme hiervon ist die Bestattung bzw. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 4 / 17 Beisetzung von Ehe- und Lebenspartnern sowie Eltern und Kindern von heute bereits Verstorbenen, ausschließlich als zusätzliche Belegung in heute bereits vorhandenen Grabstätten, auch weiterhin zulässig. Gleiches gilt für die Verlängerung von Nutzungsrechten, die diese Bestattung bzw. Beisetzung sicherstellen sollen. III. Einführung neuer Grabtypen und Bestattungsformen 25.) Der Rat nimmt die Vorschläge und Ausführungen des Friedhofskonzeptes zur Einführung neuer Grabtypen und Bestattungsformen grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis. Über die Frage der konkreten Ausgestaltung auf den einzelnen Friedhöfen soll in gesonderter Sitzungsfolge unter Beteiligung des Umweltausschusses entschieden werden. IV. Nutzung und Gestaltung entwidmeter Flächen 26.) Über die Nutzung, Gestaltung und künftige Pflege entwidmeter Flächen soll ebenfalls in gesonderter Sitzungsfolge unter Beteiligung des Umweltausschusses entschieden werden. V. Bürgeranträge gemäß § 24 GO NRW – Friedhofskonzept 27.) Der Rat beschließt zu den einzelnen Eingaben (Anlage 6 bzw. 9), inhaltlich gemäß den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung (Anlage 5 Synopse) zu verfahren. Erläuterungen Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 02. Juli 2014 das Bestattungsgesetz (BestG NRW) geändert. Das Gesetz ist am 01. November 2014 in Kraft getreten. Die Umsetzung ist den Kommunen, nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung überlassen. Die Verwaltung hat sich bei der Überarbeitung der Satzung an der vom Städte- und Gemeindebund NRW zur Verfügung gestellten Mustersatzung orientiert. Des Weiteren hat der Rat in seiner Sitzung am 13. Mai 2014 auf Vorschlag der Verwaltung beschlossen, im Bereich des Friedhofswesens eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch ein externes Beratungsunternehmen durchführen zu lassen. Der Auftrag wurde an das IKH Institut für Kommunale Hauswirtschaft vergeben. Dasselbe Institut hat auch schon 2003 eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die Friedhöfe in Pulheim durchgeführt. Gerade in den letzten zehn Jahren sind im Friedhofswesen aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen bedeutende Veränderungen festzustellen. Diese haben maßgebliche Auswirkungen auf die Gestaltung, die Verwaltung, die Bewirtschaftung von Friedhöfen und vor allem auf die Gebührenentwicklung. Um einerseits den kulturell wertvollen Bestand der vorhandenen Friedhöfe und anderseits eine Stabilisierung der Friedhofsgebühren sicherzustellen, müssen Optimierungschancen genutzt und möglichst zeitgemäße und attraktive Leistungen angeboten werden. Dabei müssen die Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger bezahlbar bleiben. Bei ca. 450 Beisetzungen pro Jahr im gesamten Stadtgebiet, liegt mittlerweile ein Anteil von ca. 60% Urnenbestattungen vor. Deutlich wahrnehmbar ist eine steigende Nachfrage nach neuen Grabtypen wie Kolumbarien und Urnengemein- Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 5 / 17 schaftsanlagen, auch vor dem Hintergrund, dass durch den gesellschaftlichen Wandel die Grabpflegebereitschaft abnimmt. Des Weiteren ist die Anzahl der belegten Gräber auf den Friedhöfen in Pulheim extrem gesunken. So waren 2003 insgesamt noch ca. 12.000 Gräber vorhanden, 2015 waren es nur noch ca. 7.200. Daraus ergeben sich folgende Fragestellungen: 1.) Benötigt die Stadt Pulheim in Zukunft noch so viele Friedhofsflächen? 2.) Müssen neue Grabtypen angeboten werden? Der Gutachter kam in seinem 122 Seiten umfassenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Stadt Pulheim insgesamt zu viele Friedhofsflächen hat und es zu einer erheblichen Reduzierung kommen muss. Dadurch und durch neue Grabtypen wird sich auch der Pflegeaufwand mittel- bis langfristig stark verringern. Die Ursprungsfassung wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Vorlagen Nr.: 308/2014) am 22. Oktober 2014 vorgestellt. Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 04. November 2014 (Vorlagen Nr.: 434/2014) hierzu beschlossen, zunächst eine Bürgerbeteiligung in schriftlicher Form durchzuführen. Diese fand in der Zeit von März 2015 bis Juni 2015 statt. Eine Auswertung und Abwägung der schriftlichen Eingaben ist als Anlage 3 beigefügt. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 23. Juni 2015 (Vorlagen Nr.: 254/2015) die Durchführung von fünf Bürgerinformationsveranstaltungen beschlossen. Diese wurden in den Ortsteilen Pulheim, Brauweiler, Stommeln, Sinthern/Geyen und Sinnersdorf im Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2016 durchgeführt. Die dort jeweils maßgeblichen Anregungen und Kritikpunkte sind ebenfalls in der Anlage 3 aufgeführt. Die Bürgerbeteiligung hat zu einer Überarbeitung und Fortschreibung des Friedhofkonzeptes geführt. Gegenüber der Ursprungsfassung haben sich folgende Änderungen ergeben:  Die Schließung ganzer Friedhöfe (Sinthern, Sinnersdorf) wird nicht mehr vorgeschlagen.  Neben der bereits vorgeschlagenen Zulassung weiterer Beisetzungen und Bestattungen von Ehe-/Lebenspartnern sollen nunmehr auch Eltern und Kinder von Verstorbenen auf den gelbmarkierten Flächen (Flächen, die geschlossen werden sollen) auch weiterhin bestattet werden können.  Auf dem Stommelner Friedhof soll das zunächst gelb markierte Gräberfeld im südlichen Teil nicht mehr geschlossen werden, dort können stattdessen Rasengräber oder alternativ ein Beisetzungsgarten entstehen.  Auf dem Friedhof Geyen Neu werden die unter Punkt 17 der Beschlussempfehlung aufgeführten Flächen (rot markiert), die für Friedhofszwecke nicht benötigt werden, für eine Entwidmung vorgeschlagen.  Alle vorhandenen Trauerhallen sollen dauerhaft erhalten bleiben. Wegen des Umfangs des Gutachtens werden den Fraktionen gestaffelt nach ihrer Größe Exemplare in gedruckter Form zur Verfügung gestellt. Im Übrigen ist ein elektronischer Zugriff auf die Unterlagen möglich. Darüber hinaus wird der Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 6 / 17 Gutachter seine Ausarbeitung im Rat vortragen. Damit der Beschlussentwurf hinsichtlich der Friedhofsflächen besser nachvollzogen werden kann, sind jeder Vorlage die Lagepläne farblich beigefügt (Anlage 2). In der Anlage 1 ist in einer Synopse die bisherige Fassung der betroffenen Paragrafen der neuen Fassung gegenübergestellt. Zu Punkt 1: Geänderte Fristen, § 7 Abs. 5 Neues Bestattungsgesetz NRW Die bisherige Bestattungsfrist für Erdbestattungen wird von acht auf zehn Tage verlängert. Gleichzeitig gilt dies künftig auch für die Einäscherung. Das Gesetz räumt den hinterbliebenen Personen und deren Beauftragten zudem die Möglichkeit ein, Verlängerungen zu beantragen. Die Verlängerungsmöglichkeit der Bestattungsfrist wird den Angehörigen und Ordnungsbehörden künftig eine höhere Flexibilität ermöglichen. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Einäscherung innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden muss. Zu Punkt 2: Beschaffenheit von Urnen, § 8 Abs. 2 In allen Urnengräbern (außer Kolumbarien und Urnenstelen) sollen nur noch biologisch abbaubare und zu 100% verrottbare und rückstandsfreie (Über-)Urnen eingesetzt werden. Des Weiteren sind nur noch Bioaschekapseln zugelassen. Das ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll. Zu Punkt 3: Erweiterung der Arten der Grabstätten, § 13 Abs. 2 Aufgrund der Entwicklung auf dem Bestattungsmarkt und der tendenziell zunehmenden Nachfrage werden die Grabstätten Kolumbarien, Urnenstelen, pflegefreie Rasengräber, Beisetzungsgärten, pflegefreie Baumgräber und Urnengemeinschaftsanlagen grundsätzlich als mögliche Variante in das Grabangebot der Stadt Pulheim aufgenommen. Die Errichtung eines Gräberfeldes für Sternenkinder wurde nach dem Ratsbeschluss vom 17. Dezember 2013 (Vorlage 448/2013) bereits umgesetzt. Auf dem Friedhof Sinnersdorf Neu wurde ein entsprechendes Gräberfeld angelegt. Der Regelung für Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen liegt ein Antrag der Unteren Denkmalbehörde zugrunde und wird neu als § 18a der Friedhofsatzung aufgenommen (siehe Synopse). Zu Punkt 4: Pflegefreie Grabstätten, § 16 Abs. 7 Bisher konnten die Hinterbliebenen ca. ein m² auf einer pflegefreien Grabstätte eigenhändig pflegen. Das soll in Zukunft ausgeschlossen sein, da es nicht dem Charakter einer komplett pflegefreien Grabstätte entspricht. Des Weiteren reduziert es auch den Pflegeaufwand der Friedhofsverwaltung, da sie nicht mehr vorsichtig um diese eigenständig gepflegte Fläche herumarbeiten muss. Die bereits angerichteten Gräber bleiben in ihrer heutigen Ausgestaltung erhalten. Zu Punkt 5: Pflegefreie Urnenwahlgräber als Doppelgrabstätte, § 16 Abs. 7 Es soll dem verständlichen Wunsch von Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, sich bei ihrem Ehe- oder Lebenspartner beisetzen zu lassen. Bisher ist diese Grabstätte nur als Einfachgrab vorgesehen. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 7 / 17 Zu Punkt 6: Kostenlose Bereitstellung von Ehrengräbern, § 17 Abs. 2 Es gab diverse Fragen und Beschwerden aus der Bürgerschaft in Bezug auf das Auslaufen von Ehrengräbern nach 30 Jahren. Sofern es keine Hinterbliebenen gibt, die sich um eine Verlängerung und die Grabpflege kümmern, ist die Verwaltung gehalten die dort aufgestellten Grabmale zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Die Verwaltung empfiehlt, zu Ehren der Verstorbenen, die sich in besonderer Weise um das Wohl der Stadt verdient gemacht haben, diese zeitliche Begrenzung aufzuheben. Das Ehrengrab bliebe dann solange erhalten, wie der Friedhof besteht. Daraus folgt, dass keine Nutzungsrechte mehr an diesen Grabstätten verliehen werden. Demzufolge obliegt es dann künftig der Stadt das Grab und die Grabaufbauten ganzjährig zu pflegen. Alle sonstigen bisherigen Festlegungen im Umgang mit Ehrengräbern gem. Satzung bleiben unverändert bestehen. Zu Punkt 7: Grabstätten mit denkmalgeschützten Grabmalen, § 18a Mit diesem neuen Paragrafen soll der Umgang und die Vorgehensweise mit denkmalgeschützten Grabmalen in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde konkretisiert werden. Zu Punkt 8: Beisetzungsgärten, § 18b In Zusammenarbeit mit dem friedhofsnahen Gewerbe (Friedhofsgärtnereien, Steinmetzbetrieben u. s. w.) werden Wahlgrabstätten für Urnen- und Sargbestattungen auf besonders gestalteten Friedhofsflächen angeboten. Diese sind nach einem gestalterischen Gesamtkonzept geplant und fügen die einzelnen Grabstellen in eine gärtnerische Anlage ein. Im Gegensatz zu der traditionellen Grabfeldgestaltung zeigen diese andersartigen Bestattungsflächen neue Wege der Trauerbewältigung auf und realisieren Wünsche nach außergewöhnlicher Ästhetik. Voraussetzung für den Erwerb einer solchen Grabstätte ist der Abschluss eines Grabpflegevertrages mit dem eingebundenen Fachunternehmen. Auf dem Parkfriedhof in Pulheim wäre hierfür eine bislang ungenutzte Fläche unmittelbar verfügbar, auf dem Friedhof Stommeln könnte eine Gräberfläche im südlichen Teil (in der Ursprungsfassung des Friedhofskonzepts noch gelb markiert) nach Auslaufen der dort noch vorhandenen Gräber genutzt werden. Zu Punkt 9: Gedenkstein für Sternenkinder, § 20 Abs. 1b Nachdem Beisetzungen für Sternenkinder möglich sind, soll es auch die Möglichkeit geben, einen Gedenkstein einzurichten. Zu Punkt 10: Grabmale aus Glas, § 20 Abs. 4 Die Zulassung von Glas als Werkstoff für Grabmale wurde im Rat am 24. September 2013 (Vorlage 319/2013) diskutiert mit dem Ergebnis, dass dieser Punkt abgesetzt/vertagt wurde und im Zuge dieser Vorlage neu beraten werden soll. Gemäß dem rechtlichen Hinweis von Aeternitas und Städte- und Gemeindebund können Kommunen einen Werkstoff für Grabmale nicht einfach ausschließen, wenn er die vorgeschriebenen Normen erfüllt. Die Durchsetzung eines solchen Begehrens auf dem Klagewege hätte große Aussicht auf Erfolg. Des Weiteren sind Grabmale aus Glas bereits in diversen Kommunen zugelassen, wenn die Grabmale nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) und/oder nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 8 / 17 Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung) gefertigt werden. Sie sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standfest und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung, Grabmale aus Glas zuzulassen. Zu Punkt 11: Raummaße und Art von Gedenkplatten auf pflegefreien Gräbern, § 20 Abs. 5a, b Da pflegefreie Rasengräber angeboten werden sollen, mussten auch die Raummaße und Art für die Gedenkplatten festgelegt werden, um ein einheitliches Bild zu schaffen. Zu Punkt 12: Denkmalgeschützte Grabstätten, § 21 Abs. 1 Hiermit soll konkretisiert werden, dass bei Veränderungen an denkmalgeschützten Grabmalen die Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Pulheim vorliegen muss. Zu Punkt 13: Ausnahmen, § 36 Hiermit soll für die Verwaltung die Möglichkeit geschaffen werden, in begründeten Fällen von der Friedhofssatzung abzuweichen. Zu Punkt 14: Grabflächen für muslimische Religionsgemeinschaften Nach bestehendem Ritus müssen für muslimische Beisetzungen bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein.  Es muss ein Waschtisch vorhanden sein, um das Waschritual durchzuführen.  Es soll ein ewiges Ruherecht verliehen werden.  Die Beisetzung soll gen Mekka erfolgen.  Der Leichnam soll in unberührten Boden beigesetzt werden.  Der Leichnam wird ohne Sarg beigesetzt. Um das Waschritual durchzuführen, müsste in den bestehenden Trauerhallen die Voraussetzung dafür geschaffen werden. Das ewige Ruherecht steht dem heutigen Wahlgrab entgegen und führt zu einer Ungleichbehandlung, da bei einem Wahlgrab das Nutzungsrecht verlängert werden muss. Die anderen Kriterien könnten unter bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden. Da trotz Aufforderung an die Pulheimer muslimische Gemeinschaft DITIP bis heute kein Antrag an die Verwaltung gestellt worden ist, weder von DITIP noch von anderen muslimischen Religionsgemeinschaften und soweit erkennbar auch nicht von muslimisch gläubigen Einzelpersonen, der den Bedarf muslimischer Gräberfelder seitens der potentiellen Nutzergruppen erkennen lässt, ist die Errichtung muslimischer Gräberfelder aus Sicht der Verwaltung nicht angezeigt. Zu Punkt 15: Bereitstellung von Aschestreufeldern Nach der Regelung des § 15 Abs. 6 BestG darf die Totenasche unter bestimmten Voraussetzungen auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies im Testament bestimmt ist. Darüber hinaus besteht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG die Möglichkeit, dass die Asche unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb eines Friedhofs verstreut und beigesetzt wird. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 9 / 17 Problematisch bei der Einführung dieser Bestattungsform wären in besonderer Weise die Auswirkungen auf die Nutzungs- und Bestattungsgebühren. Es besteht im Bereich der Friedhofsgebühren das Problem, dass aufgrund rückläufiger Bestattungszahlen und eines zunehmendes Trends zu bisher kostengünstigeren Urnengräbern, die Einnahmen sich rückläufig entwickeln, was zur Folge hat, dass trotz konstanter Kosten die Gebühren nahezu jedes Jahr angehoben werden mussten. Hinsichtlich des "Verkaufs" von Nutzungsrechten und der Durchführung der Bestattungsleistung darf die Stadt lediglich kostendeckende Gebühren erheben. Unabhängig davon, dass noch unklar ist, wie die Gebühr für ein Aschestreufeld ermittelt werden soll, kann davon ausgegangen werden, dass die hierfür anrechenbaren Kosten deutlich unter den Kosten der traditionellen Bestattungsformen liegen werden. Da die vorhandenen Friedhofsanlagen aber unverändert weiter unterhalten werden müssten, hätte dies zur Folge, dass aufgrund zusätzlich wegbrechender Einnahmen sich die Gebühren für die herkömmlichen Gräber und Bestattungsformen noch weiter verteuern würden. Dies gilt grundsätzlich auch für andere Bestattungsformen, die die Verwaltung vorschlägt einzuführen. Hinsichtlich der Aschestreufelder bestehen jedoch darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der Frage, ob sich eine solche Fläche auf den bestehenden Friedhöfen pietät- und würdevoll einrichten lässt. Punkt 16: Friedhof Brauweiler Mehrere Flächen sind für den Friedhofszweck verzichtbar und könnten aus der Friedhofsnutzung herausgenommen werden, siehe Anlage 2. Dies gilt für kurzfristige Maßnahmen. Kurzfristige Maßnahmen a) Parkplatz Nordwest: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Der südliche Parkplatz reicht aus, der weit überwiegende Teil der Besucher nutzten die südlichen Eingänge. b) Wirtschaftsplatz Nordwest: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Der südliche Wirtschaftsplatz reicht aus. c) Reservefläche/Wiese Nordwest: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Die Fläche wird im örtlichen Friedhofsbetrieb nicht mehr benötigt. Großflächig freie, noch niemals belegte Gräberfelder im Westteil: Komplette Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Die Fläche wird im örtlichen Friedhofsbetrieb nicht mehr benötigt. d) Gräberfeld Süd: Kurzfristiges Auslaufen, Grabräumung, Herausnahme aus dem Friedhofswesen. Dieses kleine Gräberfeld liegt abgeschieden von den übrigen Flächen, ist nicht einsehbar, nur über lange Wege erreichbar und nicht attraktiv. Es gibt dort nur relativ wenige Sargreihengräber. Diese wurden Mitte der 90er Jahre angelegt und werden in Kürze auslaufen. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 10 / 17 Langfristige Maßnahmen: Der Friedhof dünnt immer mehr aus, zudem ist über das Angebot der Halbrasengräber und anonymen Gräber sowie über das neue Angebot der Rasengräber und Urnenstelen eine zukünftig stärkere Ausdünnung der Gräberfelder zu erwarten. Über die Komprimierung/Lückenfüllung in den Gräberfeldern des alten Friedhofteils kann sämtliche zukünftige Nachfrage nach Standardgräbern erfüllt werden. Daher werden in den jetzigen belegten Gräberfeldern größere Flächen verzichtbar. a) Gräberfeld West: Der westliche Bereich (siehe Plan Anlage 2) wird zukünftig verzichtbar sein. Zu Gunsten der Belegungsverdichtung in den nordöstlichen Bereichen kann der westliche Bereich langfristig aus der Friedhofsnutzung genommen werden. Gemeinsam mit den anderen, bereits kurzfristig herausgenommenen Flächen, ergibt sich dann westlich des neuen Hauptweges eine große geschlossene Fläche. b) Gräberfeld östlich des neuen Hauptwegs: Auch dieser Bereich kann aus der Belegung genommen werden. Mit dem Angebot der neuen Grabtypen dürfte die Nachfrage so abwandern, dass diese Gräberfelder für Standardgräber verzichtbar werden. Stattdessen können diese Gräberfelder sukzessive dann umstrukturiert werden und für das Angebot von neuen Grabtypen genutzt werden (z. B. Rasengräber). c) Anonyme Gräber und Halbrasengräber (Rasengräber) Im Bereich des Haupteingangs gibt es das Gräberfeld für anonyme Beisetzungen. Mit über 300 Bestandsgräbern haben die anonymen Gräber bereits eine wichtige Bedeutung. Dieses Gräberfeld bedingt je Bestandsgrab nur geringe Unterhaltungskosten bei geringem Flächenbedarf. Neu angelegt wurden im südlichen Bereich Halbrasengräber als Sarggräber und als Urnengräber. Die Sarg-Halbrasengräber haben den etwa gleichen Flächenbedarf wie die bisherigen Standardgräber. Die Urnen-Halbrasengräber haben zwar eine höhere Belegungsdichte, die neuen Gräberfelder haben jedoch eine relativ hohe Pflegeintensität und sind kein Beitrag zu einer Verbesserung der langfristigen Wirtschaftlichkeit, sie sollen daher künftig nicht mehr angeboten werden. Bei anhaltender Nachfrage nach anonymen Beisetzungen könnte der weitere Flächenbedarf in den südwestlichen Bereichen der dann umstrukturierten Bereiche gedeckt werden. Brauweiler: Kurzfristige Effekte: Es gibt größere Flächen, die sofort oder kurzfristig aus der Friedhofsnutzung genommen werden können. Von daher sind auch kurzfristig Einsparungen des Unterhaltungsaufwands zu erwarten. Brauweiler: Langfristige Effekte: Mit dem Auslaufen aller Flächen und Gräberfelder westlich des neuen Hauptwegs kann dieses ganze Areal aus der Nutzung genommen werden, woraus langfristig erhebliche Einsparungen zu erwarten sind. Die denkmalgeschützten Grabanlagen befinden sich alle im alten Kernbereich des Friedhofs. Hier sind keine Nutzungsänderungen geplant. Daher beschränken sich die Auswirkungen auf die Wiederbelegungsmöglichkeiten und Finanzierungsrelationen innerhalb des Normalgräberfelds. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 11 / 17 Punkt 17: Friedhof Geyen NEU Flächen, Gräberfelder: Der Friedhof Geyen ist ein alter historischer Friedhof mit mehrfach revolvierten Gräberfeldern. Daher erfolgt eine Ausdünnung großflächig. Die Gräberfelder sind aktuell nur zu etwa 10% mit Gräbern belegt. Damit sind faktisch doppelt so viel Flächen in der Unterhaltung als dies angemessen ist. Weiterhin wird festgestellt, dass die Belegung stark schrumpft. Bei 10 auslaufenden Gräbern kommen nur etwa 5 neue hinzu und diese überwiegend als kleinere Urnengräber. Demnach geht absehbar der Flächenbedarf zukünftig stark zurück. a) Parkplatz, Kieslager und angrenzende Rasenfläche im östlichen Teil: Die Flächen werden für Friedhofszwecke nicht benötigt und können herausgenommen werden. b) Der ganze südwestliche Bereich der Gräberfelder (siehe Plan Anlage 2) wird zukünftig verzichtbar sein. Teilweise sind die Teilbereiche bereits stark ausgedünnt. Für die Standardgräber genügt zukünftig der östliche Bereich (siehe Plan Anlage 2). Dort sind auch Teilbereiche noch oder wieder frei, die zukünftig mit Standardgräbern belegt werden können. Die weitere Nachfrage kann über die neuen Grabtypen bedient werden. Geyen: Kurzfristige Effekte: Kaum Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung (im nördlichen Bereich) würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde. Die Anlage neuer Rasengräber erfordert keine Investitionsaufwendungen. Die Investitionskosten der Urnenstelen stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar. Geyen: Langfristige Effekte: Langfristig werden Gräberfelder, Wege, Begleitgrün und Böschungen aus der Unterhaltung herausfallen. Zu Punkt 18: Friedhof Sinthern alt und neu Flächen, Gräberfelder: Der alte Friedhof Sinthern ist ein alter historischer Kirchhof. Während im Kernbereich die Belegungsdichte mittelmäßig ist, ist die Ergänzungsfläche im Süden nur in den Randbereichen teilweise belegt. Obwohl der neue Friedhof am Ortsrand später in Betrieb gegangen ist, sind viele Grabnutzungsrechte bereits ausgelaufen. Es gibt eine starke Ausdünnung über den ganzen Friedhof verteilt. Beide Friedhöfe befinden sich in einem Ortsteil. Für ein zukünftiges Angebot von Gräberfeldern, gleich welcher Ausführung, würde ein Friedhof ausreichen. Mit dem Angebot neuer Grabtypen auf komprimierter Fläche würde sowohl der südliche Bereich des alten Friedhofs die Nachfrage des bisherigen neuen Friedhofs aufnehmen können als auch der neue Friedhof könnte die bisherige Nachfrage des alten Friedhofs aufnehmen und zusätzlich in der Fläche reduziert werden. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 12 / 17 Gleichwohl sollen beide Ortsteilfriedhöfe erhalten bleiben. Als Qualitätserweiterung des alten Friedhofs könnte ein Feld für „Baum-Urnen-Rasengräber“ eingerichtet werden. Der neue Friedhof könnte um Gräberfelder mit neuen pflegefreien Grabtypen (Urnenstelen im Eingangsbereich) ergänzt werden. Wirtschaftliche Vorteile ergeben sich langfristig auf dem neuen Friedhof, wenn der westliche Teil nicht mehr bewirtschaftet wird. Flächen, Gräberfelder: Sinthern Neu Das bisherige Waldstück/Reservefläche im Westen zum Brauweiler Pfädchen hin ist verzichtbar. Bisher ist es der Einfriedung nach dem Friedhof zugeordnet. Der westliche Teil des Weges wird zwar für den Friedhofsbetrieb nicht benötigt, er erfüllt jedoch den Zweck eines innerörtlichen Verbindungsweges und soll als solcher erhalten bleiben. Das bisherige Tor im Westen sollte nach Osten hin versetzt werden damit Wald und Weg kurzfristig aus der Friedhofszuordnung herausgenommen werden können. Es genügt der östliche Teil des bisherigen Gräberfelds für die gesamte Nachfrage des Ortsteils nach Standardgräbern (siehe Plan). Westliches Gräberfeld (Gräberfelder C und D): Maßnahme: Keinerlei Vergabe von Grabnutzungsrechten mehr. Auslaufen lassen von Nutzungs-/Überlassungsrechten. Danach keine Beisetzungen mehr. Der Bereich wird immer mehr ausdünnen. Ggf. kann die Belegungsdichte zwischenzeitlich geprüft und einzelne Umbettungen/Angebot von Rückgaben und Räumungen vorgenommen werden. Zu Punkt 19: Friedhof Stommeln: Flächen, Gräberfelder: Der Friedhof Stommeln ist im südlichen Teil ein alter historischer Friedhof mit mehrfach revolvierten Gräberfeldern. Daher erfolgt eine Ausdünnung zumeist in der gesamten Fläche. Demgegenüber ist der nördliche Friedhofsteil eine Erweiterung mit Erstbelegung. Alle Gräberfelder nördlich der Trauerhalle: Es bestehen dort alle Standard-Grabtypen. Die Flächen befinden sich relativ weit weg von den Haupteingängen und weisen eine aufwändige Zuwegung über Rampen und Treppen auf. Zudem ist eine aufwendige Böschung mit Baumbestand festzustellen. Die Flächen werden als Gräberfelder nicht mehr benötigt, wenn in den übrigen Gräberfeldern die Freiflächen belegt werden und flächensparende neue Grabtypen angeboten werden. Maßnahme: Keine Vergabe von Grabnutzungsrechten mehr. Auslaufen lassen von Nutzungs-/Überlassungsrechten. Der nördliche Bereich wird von Ost nach West immer mehr ausdünnen. Er kann abschnittsweise abgetrennt werden. Bei Nachfrage der Nutzungsrechtsinhaber können einzelne Grabstätten umgebettet werden. Dann kann der ganze nördliche Bereich komplett ausgegrenzt werden. Abgrenzung oberhalb der Böschungen. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 13 / 17 Stommeln: Kurzfristige Effekte: Keine Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung (im nördlichen Bereich) würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde. Investitionskosten Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien: Die Investitionsaufwendungen stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar. Stommeln: Langfristige Effekte: Langfristig werden die nördlichen Gräberfelder, Wege, Begleitgrün und Böschungen aus der Unterhaltung herausfallen. Neben den eingesparten laufenden Unterhaltungskosten sollte berücksichtigt werden, dass damit auch der mittelfristige Sanierungsbedarf der Wege, Rampen, Treppen, Wasserstellen und sonstigen Anlagen im nördlichen Bereich entfällt. Dadurch, dass die neuen Grabanlagen eher in der Nähe der Eingänge und zentralen Achsen liegen, ergeben sich Attraktivitätsvorteile über kürzere Erreichbarkeit und optische Verbesserung. Zu Punkt 20: Friedhof Blumenstraße Pulheim Flächen, Gräberfelder: Der alte Friedhof Pulheim ist ein historischer Friedhof innerhalb der Ortslage. Er ist in der Fläche sehr weitgehend homogen belegt. Demnach ist die heutige Festlegung von Teilen für ein Auslaufenlassen schwierig. Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass der Friedhof derzeit über drei Tore erschlossen und der westliche Weg ein Durchgangsweg für Fußgängerverkehre ist. Dennoch beginnt auch auf diesem Friedhof die Ausdünnung der Gräberfelder und dies wird sich fortsetzen. Gerade auch mit dem Angebot neuer Grabtypen (sowohl hier als auch Wanderungseffekte hin zu anderen Friedhöfen) wird die Ausdünnung voran schreiten. Der Friedhof ist stark durch die vorhandenen Thuja-Hecken geprägt. Diese ist sehr arbeitsintensiv. Gräberfelder in Nordwest und Nordost: Die Auswahl der Flächen der Nicht-Wiederbelegung erfolgte nach dem Prinzip der Entfernung zu den Eingängen. Die Flächen werden als Gräberfelder nicht mehr benötigt, wenn in den übrigen Gräberfeldern die Freiflächen belegt und die flächensparenden Grabtypen gewählt werden. Wegen der Homogenität der Belegungsflächen sollte nach etwa 3 bis 5 Jahren diese Auswahl geprüft werden. Pulheim Blumenstraße: Kurzfristige Effekte: Keine Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung würden ohnehin eintreten. Keine Investitionskosten. Pulheim Blumenstraße: Langfristige Effekte: Langfristig können Gräberfelder, Wege und Begleitgrün im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich aus der Unterhaltung herausfallen. Neben den eingesparten laufenden Unterhaltungskosten sollte berücksichtigt werden, dass damit auch der mittelfristige Sanierungsbedarf der Wege entfällt. Dadurch, dass die verbleibenden Grabanlagen eher in der Nähe des Haupteingangs liegen, ergeben sich Attraktivitätsvorteile über kürzere Erreichbarkeit. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 14 / 17 Zu Punkt 21: Friedhof Schürgespfad Pulheim Flächen, Gräberfelder: Der neue Friedhof Pulheim wurde als separater neuer Friedhof außerhalb der Ortslage angelegt. Er ist im südwestlichen Teil bereits einmal revolviert. Hierbei sind nicht alle Gräber neu belegt worden sondern es sind Ausdünnungen vorhanden. Der nordöstliche Teil ist wiederum eine Erweiterung, die ab den 1990er Jahren belegt wurde. Die Gräber sind noch nicht revolviert. Daher wird in Kürze mit dem Auslaufen der ersten Grabnutzungsrechte hier die Ausdünnung einsetzen. Alle Gräberfelder im nordöstlichen Teil: Bestand aller Standard-Grabtypen. Relativ weit weg von den Haupteingängen. Die Flächen werden als Gräberfelder nicht mehr benötigt, wenn in den übrigen Gräberfeldern die Freiflächen belegt und flächensparende neue Grabtypen angeboten werden. Maßnahme: Keinerlei Vergabe von Grabnutzungsrechten mehr. Auslaufen lassen von Nutzungs-/Überlassungsrechten. Der Bereich wird immer mehr ausdünnen. In ca. 35 Jahren wird es hier keine aktiven Grabnutzungsrechte mehr geben. Bei Nachfrage der Nutzungsrechtsinhaber können einzelne Grabstätten umgebettet werden. Dann kann der ganze Bereich komplett ausgegrenzt werden. Pulheim Schürgespfad: Kurzfristige Effekte: Keine Einsparung bei der Friedhofsunterhaltung. Die mittelfristigen Mehrkosten der Ausdünnung (im nördlichen Bereich) würden ohnehin eintreten, egal wo die Ausdünnung erfolgen würde. Investitionskosten für Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien: Die Investitionsaufwendungen stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie überschaubar und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar. Pulheim Schürgespfad: Langfristige Effekte: Langfristig werden Gräberfelder, Wege und Begleitgrün im nördlichen Bereich aus der Unterhaltung herausfallen. Neben den eingesparten laufenden Unterhaltungskosten sollte berücksichtigt werden, dass damit auch der mittelfristige Sanierungsbedarf der Wege und Wasserstellen entfällt. Dadurch, dass die neuen Grabanlagen eher in der Nähe des Haupteingangs liegen, ergeben sich Attraktivitätsvorteile über kürzere Erreichbarkeit und optische Verbesserung. Zu Punkt 22 und 23: Friedhof Sinnersdorf Alt und Neu Flächen, Gräberfelder: Der alte Friedhof Sinnersdorf ist ein alter historischer Friedhof mit mehrfach revolvierten Gräberfeldern. Daher erfolgt derzeit eine Ausdünnung zumeist in der gesamten Fläche. Demgegenüber ist der neue Friedhof erst 1984 in Betrieb gegangen, also überwiegend Erstbelegung. Diese Grabnutzungsrechte laufen jetzt aus und werden nur teilweise durch neue Nachfrage ersetzt. Beide Friedhöfe befinden sich in einem Ortsteil. Für ein zukünftiges Angebot von Gräberfeldern, gleich welcher Ausführung, würde der neue Friedhof ausreichen. Gleichwohl sollen beide Ortsteifriedhöfe erhalten bleiben. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 15 / 17 Der Alte Friedhof wird teilweise als Friedhof für pflegefreie Grabtypen umgestaltet. Der Neue Friedhof bleibt in der Angebotsstruktur bestehen. Größere Flächenanteile werden aus der Unterhaltung herausgenommen bzw. werden auslaufen. Flächen, Gräberfelder: Sinnersdorf Alt Die Gräberfelder sind historisch weitgehend altersgemischt belegt, d.h. das Auslaufen von Gräbern erfolgt kaum abschnittsweise sondern über fast alle Flächen gleichmäßig. Eine frühe Herausnahme größerer geschlossener Gräberfelder aus der Belegungsnutzung ist kaum möglich. Die kleine geschlossene Teilfläche im Süden (Feld L, 200 m²) ist jedoch überflüssig. Sie könnte vom Nachbarn mit genutzt werden. Der alte Friedhof kann weitgehend zu einem Friedhof mit pflegefreien Gräbern umgestaltet werden. Rasengräber: Im südöstlichen Bereich gibt es bereits etwas größere Freiflächen. Dort könnte mit der Anlage eines Rasengrabfeldes begonnen werden (etwa 20 m²). Direkt daneben Richtung Südeingang die vorhandenen Gräber werden in absehbarer Zeit ebenso frei (oder könnten ggf. innerhalb der Rasengräberflächen bestehen bleiben). Damit stehen in Phase 1 etwa 450 m² als Rasengrabfeld zur Verfügung. Es würde sich nach Norden mit dem Auslaufen der dort noch befindlichen Standardgräber erweitern. Die denkmalgeschützen Grabanlagen befinden sich im nördlichen und mittleren Bereich. Der nördliche Friedhofsteil würde auslaufen. Dort sind nur drei Grabanlagen betroffen. Selbige könnten in den mittleren Friedhofsbereich in die Nähe der anderen denkmalgeschützen Anlagen verlegt werden. Die Flächen nördlich des Gebäudes und nördlich der Kriegsgräber sind nach dem Auslaufen der aktuellen Gräber für den weiteren Friedhofsbetrieb verzichtbar und sollten dann aus der Unterhaltung dauerhaft herausgenommen werden. Zuwegung: Die Zuwegung incl. Parkplätze könnte zukünftig auf den Südeingang beschränkt werden. Der bisherige Eingang im Norden (Stommelner Straße) bildet jedoch einen Vorteil der Nutzungsqualität über die bessere Erreichbarkeit von der nördlich Ortsteilbesiedelung. Von daher sollte eine Kosten/Nutzenabwägung über den Erhalt des Tores und des Weges zu späterer Zeit getroffen werden. Flächen, Gräberfelder: Sinnersdorf Neu Der Friedhof wurde relativ neu angelegt, die Gräberfelder wurden 1984 erstmals belegt. Mittlerweile laufen die älteren Grabnutzungsrechte aus, Gräberfeldflächen werden frei. Der Friedhof hat mit 78% die schlechteste Belegungsquote, die Friedhofsbelegung schrumpft erheblich. Der Friedhof ist nicht direkt an eine Straße angebunden. Es gibt eine Zuwegung von Nordost, deren Randbereiche aufwendig unterhalten werden. Ebenso gibt es um die Trauerhalle herum aufwendige Grünflächen. Der Friedhof ist pflegeaufwendig strukturiert und im ganzen östlichen Bereich teuer zu unterhalten. Die Nutzung kann dort planerisch nur sinnvoll geändert werden, wenn direkt an den befestigten Flächen eine Einzäunung erfolgen würde und alle jetzigen Grünflächen nicht mehr unterhalten würden. Alternativ (aber weniger effektvoll) sollten diese Flächen über gärtnerische Maßnahmen im Unterhaltungsaufwand optimiert werden. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 16 / 17 Im Westen des Friedhofs wurde vor relativ wenigen Jahren ein Gräberfeld (erstmals) neu angelegt, obwohl an anderen Stellen eine Ausdünnung erfolgte. Dieses Gräberfeld ist komplett verzichtbar. Die Belegung an anderen Stellen könnte einen Lückenschluss bewirken und die Unterhaltungskosten deutlich senken. Der neue Bereich liegt sehr weit weg vom Eingang und hat eine im Friedhof isolierte Lage. Von daher ist dort die Nutzungsqualität ohnehin gering. Es ist ausreichend Fläche an anderen Stellen vorhanden. Es wird empfohlen, dort ab sofort keine neue Belegung vorzunehmen. Standardgräber: Die Standardgräberfelder auf dem neuen Friedhof dünnen immer mehr aus und es entstehen Freiflächen. Mit dem Angebot von pflegefreien Gräbern auf dem alten Friedhof dürfte es einerseits eine Abwanderung der Nachfrage hin zum alten Friedhof erfolgen (derjenigen, die pflegefreie Gräber bevorzugen) und andererseits wird es eine Nachfragewanderung hin zum neuen Friedhof geben (derjenigen, die weiterhin Standardgräber nutzen möchten). Langfristig wird der Flächenbedarf wahrscheinlich zurückgehen. Zur Optimierung des Unterhaltungsaufwands sollte die Gräberfeldbelegung daher komprimiert werden, also Aufgabe der Belegung im Westbereich und Belegung des Normalgräberfelds im Lückenschluss, primär im Osten, da dort die Friedhofsfunktion am längsten sinnvoll erhalten bleiben kann. Der komplette Bereich im Süden (die Rasen-/Wiesenfläche) sollte sofort aus der Unterhaltung genommen werden (mit Errichtung eines Zauns). Sinnersdorf: Kurzfristige Effekte: Die großen südlichen Rasen/Wiesenflächen auf dem neuen Friedhof können sofort aus der Unterhaltung genommen werden, womit Einsparungen verbunden sind. Die Investitionsaufwendungen bei Rasengräbern auf dem alten Friedhof beziehen sich auf die Entfernung von Hecken und Wegen und relativieren sich durch die Einsparung der Unterhaltung. Die Investitionsaufwendungen bei Urnengemeinschaftsanlagen und Kolumbarien stehen in Abhängigkeit der Typenauswahl und der Ausführung. Je Grabnutzungsrecht sind sie relativ gering und absehbar über Gebühren voll refinanzierbar. Sinnersdorf: Langfristige Effekte: Auf dem alten Friedhof kann etwa ein Drittel der Flächen im nördlichen Bereich aus der Unterhaltung herausfallen, womit positive wirtschaftliche Effekte zu erreichen wären. Die dann vorhandenen größeren Rasenflächen der Rasengräberfelder sind mit dem Aufsitzmäher ohne Mehraufwand zu unterhalten. Die kompakte Urnengemeinschaftsanlage bedingt je Grab nur sehr geringen Unterhaltungsaufwand. Langfristig wird auf dem neuen Friedhof der gesamte südliche Bereich nicht mehr benötigt und große Einsparungen sind zu erwarten. Die bisherigen Belegungsflächen werden weiter ausdünnen. Der Pflegeaufwand hängt langfristig davon ab, inwieweit die Belegung nach Ost hin komprimiert wird und dann von Westen her die Flächen aus der Unterhaltung genommen werden. Vorlage Nr.: 293/2016 . Seite 17 / 17 Zu Punkt 24: Ausnahmen für die zu schließenden Friedhofsflächen (gelb markiert) In der Ursprungsfassung des Friedhofskonzeptes, die dem HFA am 22. Oktober 2014 (Vorlagen Nr.: 308/2014) vorgestellt wurde, war vorgesehen, ohne Ausnahme keine Bestattungen bzw. Beisetzungen mehr zuzulassen. In der ersten Fortschreibung des Konzeptes war bereits der Vorschlag enthalten, die Beisetzung von Ehe- bzw. Lebenspartnern auch weiterhin zuzulassen. Nach Durchführung der Bürgerbeteiligung schlägt die Verwaltung aufgrund einer Vielzahl hierzu abgegebener Stellungnahmen vor, neben den Ehe- und Lebenspartnern auch die Beisetzung von Eltern und Kinder von Verstorbenen zuzulassen, zu denen in der Regel eine besondere emotionale Bindung besteht. Zu Punkt 25: Bürgeranträge gemäß § 24 GO NRW – Friedhofskonzept Die Eingaben nach § 24 GO NRW werden inhaltlich wie die anderen Eingaben entsprechend den Angaben in der Synopse behandelt. Die formelle Behandlung wird in einer der nächsten Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses erfolgen. Fazit: Etwa 40.000 m² Friedhofsflächen können langfristig aus der Friedhofsunterhaltung herausgenommen werden. Damit sind Einsparungen von jährlich etwa 190.000 € zu erwarten (etwa 28%, Preisstand 2012, wegen der Fixkosteneffekte von Maschinenvorhaltungen und Wegezeiten werden nicht alle rechnerischen Einsparungen durch Flächenminderung umgesetzt werden können). Etwa 3,1 Mitarbeiterstellen sind langfristig dann verzichtbar. (Und ein Minderbedarf um dann etwa 0,5 Mitarbeiterstellen bei Bestattungsleistungen). Zusammenfassung: Knapp ein Drittel der jährlichen Friedhofsunterhaltungskosten könnten langfristig eingespart werden und damit zur Entlastung der Gebührenzahler sowie zur Stabilisierung der Gebührensätze beitragen. Mit der Umsetzung der hier aufgeführten Maßnahmen werden einerseits neue Grabtypen angeboten, womit über die Nachfragewanderung in kleinere Gräber anderenorts Flächen aus der Friedhofsunterhaltung herausgenommen werden können. Weiterhin wird die bisher bereits bestehende Nachfragestruktur der Wanderung in kleinere Urnengräber planerisch nachvollzogen, womit die größeren Sarg-Familiengräber als Bestandsgräber langfristig großenteils wegfallen werden. Demnach können langfristig größere Flächen der bisherigen Normal-Gräberfelder aus der Friedhofsunterhaltung herausgenommen werden.