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Beschlussvorlage (Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
12.12.16, 18:31
Aktualisiert
12.12.16, 18:31
Beschlussvorlage (Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)) Beschlussvorlage (Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG)) Beschlussvorlage (Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG))

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 374/2016 Erstellt am: 24.11.2016 Aktenzeichen: IV/66 Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 20.12.2016 Betreff Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen x ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) Mindestens Eigenanteil(10%) 16.597,08 € — im Haushalt des laufenden Jahres 2016 0€ — in den Haushalten der folgenden Jahre 2017 Mind.16.597,08 € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Siehe Beschlussvorschlag x ja nein Vorlage Nr.: 374/2016 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, die dargestellten Maßnahmen aus Mitteln des KInvFG zu finanzieren und beauftragt die Verwaltung mit der entsprechenden Umsetzung und Abwicklung. Erläuterungen Im Rahmen des „Gesetzes zur Förderungen von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) stellt der Bund insgesamt 3,5 Mrd. € zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Am 08.10.2015 trat das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW (KInvFöG NRW) in Kraft. Die Stadt Pulheim erhält demnach Fördermittel i.H.v. 149.373,75 €. Der Fördersatz beträgt 90 %. Der Mindesteigenanteil der Kommunen beträgt dementsprechend 10 %. Um die gesamten Fördermittel abrufen zu können, sind demnach Auszahlungen von mindestens 165.970,83 € zu tätigen. Welche Vorhaben die Stadt Pulheim konkret umsetzt, steht im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 3 bis 6 KInvFG) in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Inanspruchnahme der Mittel ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So werden u.a. nach § 3 KInvFG die Finanzhilfen für Maßnahmen in den folgenden Bereichen gewährt: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Krankenhäuser, b) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm, c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung, d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels, e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen, f) Luftreinhaltung. 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, b) Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur, c) Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung, d) Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten. Gemäß § 5 KInvFG können Investitionen gefördert werden, wenn sie nach dem 30.06.2015 begonnen wurden. Die Mittel des KInvFG können nicht zur Erbringung des kommunalen Eigenanteils im Zusammenhang mit weiteren Förderprogrammen (EU, Bund oder Land) gefördert werden. Nach Durchsicht der Mittelanmeldungen für den Doppelhaushalt 2017/2018 werden folgende Maßnahmen zur Umsetzung des KInvFG vorgeschlagen: Erneuerung der Straßenbeleuchtung Vorlage Nr.: 374/2016 . Seite 3 / 3 Wie bereits im TVA vom 16.11.2016 mitgeteilt, soll die Straßenbeleuchtung in einem großen Schritt auf LED-Technik umgestellt werden. Dabei sollen im kommenden Jahr 482 Leuchten umgerüstet werden. Durch diese Erneuerung wird der Stromverbrauch um mehr als 50 % pro Leuchte gesenkt. Die Mittel für die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Stadtgebiet Pulheim stehen im Rahmen des Doppelhaushaltes 2017/2018 auf dem Auszahlungskonto 12/02/01.7829002 „Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Stadtgebiet Pulheim“ zur Verfügung. Die Straßenbeleuchtungsanlagen werden in der Bilanz mittels Festwertverfahren nach § 34 Abs. 1 GemHVO bewertet. Investitionen im Straßenbeleuchtungsbereich werden als sofortiger Aufwand verbucht. Die benötigten Aufwandsmittel sind auf dem Sachkonto 12/02/01.5791020 „Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Stadtgebiet Pulheim“ veranschlagt. Die Stadt Pulheim kann gemäß § 5 des KInvFG Mittel abrufen, sobald diese zur Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die investive Einzahlung i.H.v. 149.373,75 € ist im Doppelhaushalt 2017/2018 im Auftragssachkonto M 20170005.6811000 „Förderungen von Investitionen finanzschwacher Kommunen gem. KInvFG“ im Produkt 16/01/01 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ bereits berücksichtigt. Die abgerufenen Fördermittel werden unter 16/01/01.4141350 „Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)“ unmittelbar ertragswirksam aufgelöst, da auch die Kosten der Investitionsmaßnahme als sofortiger Aufwand verbucht werden. Dieser Ertrag war im Haushaltsentwurf 2017/2018 noch nicht veranschlagt, da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsentwurfs noch keine förderfähige Maßnahme bekannt war.