Daten
Kommune
Pulheim
Größe
144 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
16.12.16, 07:00
Aktualisiert
16.12.16, 07:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
377/2016
Erstellt am:
05.12.2016
Aktenzeichen:
I/001
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
20.12.2016
Betreff
Änderung der Hauptsatzung aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung NRW zum 29.11.2016 sowie der
Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
x ja
nein
Vorlage Nr.: 377/2016 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Rat verzichtet auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und beschließt aufgrund der durch das Gesetz
zur Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 eingetretenen Änderungen der Gemeindeordnung
NRW (GO NRW) nachfolgende
1. erforderliche Änderungen der Hauptsatzung vom 29.11.2016:
a) In § 10 (3) S. 1 und § 12 (2) S. 1 werden die Wörter `Umwelt- und Planungsausschuss´ durch `Planungsausschuss´ ersetzt.
b) § 12 (1) erhält folgende Fassung:
(1) Der Rat beschließt, welchen Ausschüssen – mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses – sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, und sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen, angehören.
c) § 15 (2) erhält folgende Fassung:
(2) Die Gewählten sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören
oder angehören können.
d) § 18 (5) erhält folgende Fassung:
(5) Stellvertretende Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen nach § 67 (1) GO NRW und Fraktionsvorsitzende – bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/ eine stellvertretende
Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung.
2. optionale Änderungen der Hauptsatzung vom 29.11.2016:
2.1 Betreffend § 18 `Aufwandsentschädigung´
Variante a)
Nach § 18 Abs. 5 wird folgender wird folgender Abs. 6 eingefügt:
(6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 (1) Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
- Planungsausschuss
- Umweltausschuss
- Jugendhilfeausschuss
- Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
- Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
- Rechnungsprüfungsausschuss
Vorlage Nr.: 377/2016 . Seite 3 / 4
Variante b)
Nach § 18 Abs. 5 wird folgender wird folgender Abs. 6 eingefügt:
(6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 (1) Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
Variante c)
Auf eine Regelung in der Hauptsatzung wird verzichtet.
2.2 Betreffend § 19 `Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/Wegstreckenentschädigung/
Ersatzbarer Auslagen´
§ 19 (1) erhält folgende Fassung:
Variante a)
Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als
Verdienstausfall wird der in der Entschädigungsverordnung festgelegte Regelstundensatz für jede Stunde der
versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Variante b)
Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als
Verdienstausfall wird der in der Entschädigungsverordnung festgelegte Regelstundensatz für jede Stunde der
versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Der
Regelstundensatz wird auf 11,68 € festgesetzt.
Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Vorlage Nr.: 377/2016 . Seite 4 / 4
Erläuterungen
Das Gesetz zur Stärkung der Kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV.NRW.965 f), mit dem u. a. die Gemeindeordnung geändert wird, ist am 29.11.2016 (teilweise) in Kraft getreten. Die Entschädigungsverordnung ist zum
01.01.2017 angepasst worden. Die Änderungen der Gemeindeordnung (GO NRW) sind in der beigefügten Synopse 1
aufgeführt und den bisherigen Regelungen gegenübergestellt.
Anmerkungen zu den wesentlichen Punkten der GO-Änderungen (s. dazu auch beigefügten Schnellbrief des Städteund Gemeindebundes v. 05.12.2016):
1. § 27a GO NRW
Die Regelung unterstreicht die Möglichkeit, Beiräte z. B. für Senioren zu bilden.
2. § 39 (6) GO NRW
Aufgrund der Neuregelung müssen Ortsvorsteher/innen nicht mehr zwingend in dem Bezirk wohnen für den sie bestellt werden.
3. § 45 GO NRW
Mit der Änderung der Entschädigungsverordnung ist ein Regelstundensatz von 8,84 €, der durch die Hauptsatzung
erhöht werden kann, sowie ein einheitlicher Höchstbetrag festgesetzt worden. Bisher in den Hauptsatzungen festgelegte niedrigere Obergrenzen, werden mit Inkrafttreten der novellierten Entschädigungsverordnung unwirksam. Der
bisher in der Hauptsatzung festgelegte Regelstundensatz beträgt 11,68 €.
4. § 46 GO NRW
Neu ist, dass Ausschussvorsitzende, mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden.
Diese sind in der Hauptsatzung explizit aufzuzählen. Nicht eindeutig geklärt ist, ob damit auch alle Ausschüsse ausgenommen werden dürfen; laut rechtlicher Bewertung des Städte- und Gemeindebundes spricht einiges dafür, da im
Gesetz keine Untergrenze normiert ist.
Des Weiteren erhalten bei Fraktionen mit
- mindestens 8 Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender
- mindestens 16 Mitgliedern zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende
- mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung (ab 01.01.2017: 1,5-fach).
5. § 56 GO NRW
Die Änderungen hinsichtlich der Größe einer Fraktion treten erst zur nächsten Wahlperiode in Kraft.
Die Änderungen erfordern eine Anpassung der entsprechenden Hauptsatzungsregelungen zum 01.01.2017. Die Änderungen sind in der beigefügten Synopse 2 dargestellt, in der auch redaktionelle Änderungen der §§ 10 und 12 aufgeführt