Daten
Kommune
Pulheim
Größe
181 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
16.12.16, 07:00
Aktualisiert
16.12.16, 07:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Hauptsatzung - Derzeit gültige Fassung
Hauptsatzung – Vorschläge für 5. Änderung
§ 10 - Ausschüsse und Beiräte
§ 10 - Ausschüsse und Beiräte
(3) Der Umwelt- und Planungsausschuss ist gleichzeitig Denkmalausschuss. …
(3) Der Planungsausschuss ist gleichzeitig Denkmalausschuss. …
§ 12 - Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, sachkundige Einwohnerinnen § 12 - Sachkundige Bürgerinnen und Bürger, sachkundige Einwohnerinnen
und Einwohner, Sachverständige in den Ausschüssen
und Einwohner,
Sachverständige in den Ausschüssen
(1) Der Rat beschließt, welchen Ausschüssen - mit Ausnahme der in § 59 GO
NRW vorgesehenen Ausschüsse - sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die
dem Rat angehören können, und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
angehören.
(1) Der Rat beschließt, welchen Ausschüssen – mit Ausnahme des Haupt- und
Finanzausschusses – sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die dem Rat angehören können, und sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen, angehören.
(2) Für die Beratungen des Umwelt- und Planungsausschusses als Denkmalaus- (2) Für die Beratungen des Planungsausschusses als Denkmalausschuss geschuss gemäß § 23 Abs. 2 DSchG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO können zusätzlich
mäß § 23 Abs. 2 DSchG i.V.m. § 58 Abs. 3 GO können zusätzlich für die
für die Denkmalpflege sachverständige Bürgerinnen und Bürger bestellt werDenkmalpflege sachverständige Bürgerinnen und Bürger bestellt werden. …
den. …
§ 15 - Bestellung von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern
§ 15 - Bestellung von Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern
(2) Die Gewählten müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt sind, wohnen und d
em Rat angehören oder angehören können.
(2) Die Gewählten müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt sind, wohnen und
dem Rat angehören oder angehören können.
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§ 18 - Aufwandsentschädigung
(5) Neben der vorgenannten Entschädigung erhalten die Stellvertreterinnen bzw. (5) Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 (1) GO NRW und
Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 GO
Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein
NRW, die Fraktionsvorsitzenden sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellverstellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens
treter nach § 46 GO NRW folgende Aufwandsentschädigung:
16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mita)
die erste Stellvertreterin bzw. der erste Stellvertreter der Bürgermeistegliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädirin / des Bürgermeisters den dreifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1,
gungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufb)
die weiteren Stellvertreterinnen / Stellvertreter den 1,5-fachen Pauwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordschalbetrag nach Abs. 1,
nung.
c)
die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen mit mehr als 10 Mitgliedern
den dreifachen Pauschalbetrag nach Abs. 1,
Abs. 6
die übrigen Fraktionsvorsitzenden den zweifachen Pauschalbetrag nach
Variante a)
Abs. 1,
eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende / ein stellvertretender Frakti- (6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW
onsvorsitzender der Fraktionen mit
i. V. m. § 3 (1) Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW
mindestens 10 Mitgliedern,
folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
zwei stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktionen mit mindes- Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
tens 20 Mitgliedern,
- Planungsausschuss
drei stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktionen mit mindestens
- Umweltausschuss
30 Mitgliedern,
- Jugendhilfeausschuss
jeweils den einfachen Pauschalbetrag nach Abs. 1.
- Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
- Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
- Rechnungsprüfungsausschuss
Variante b)
(6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO
NRW i. V. m. § 3 (1) Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO
NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
-…
Variante c)
Auf eine Regelung in der Hauptsatzung wird verzichtet.
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§ 19 - Verdienstausfall/Haushaltsentschädigung/Kinderbetreuungskosten/
Wegstreckenentschädigung/Ersatz barer Auslagen
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die Variante a)
sachkundigen Bürgerinnen und Bürger, die sachkundigen Einwohnerinnen und (1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher,
Einwohner sowie die Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Erhaben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mansatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit
datsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als
sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als Verdienstausfall wird gemäß §
Verdienstausfall wird der in der Entschädigungsverordnung festgelegte Regel39 Abs. 7 i. V. m. § 45 Abs. 2 GO NRW ein Regelstundensatz in Höhe von
stundensatz für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn,
11,68 € für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn, dass
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Die Erstattung des
stündlichen Verdienstausfalles darf den Höchstbetrag von 24,11 € nicht über- Variante b)
steigen.
(1) Rats- und Ausschussmitglieder, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher,
haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als
Verdienstausfall wird der in der Entschädigungsverordnung festgelegte Regelstundensatz für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit gewährt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Der Regelstundensatz wird auf 11,68 € festgesetzt.
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