Daten
Kommune
Pulheim
Größe
97 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
16.12.16, 07:00
Aktualisiert
16.12.16, 07:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Schnellbrief 343/2016
An die
Mitgliedsstädte und -gemeinden
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail: Cornelia.Jaeger@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 13.0.2-001/001
Ansprechpartner:
Beigeordneter Andreas Wohland
Referentin Dr. Cornelia Jäger
Durchwahl 0211•4587-226
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05. Dezember 2016
Änderung der Gemeindeordnung in Kraft getreten/ Entschädigungsverordnung wird zum
01.01.2017 angepasst
Sehr geehrte Damen und Herren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
mit Schnellbrief 225/2016 vom 11.08.2016 haben wir Sie über den Entwurf des „Gesetzes zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ informiert. Das Gesetz wurde vom Landtag
Nordrhein-Westfalen am 10.11.2016 mit einigen Änderungen beschlossen und am 28.11.2016
im Gesetzblatt (GV. NRW. 28.11.2016, S. 965 ff.) verkündet. Damit ist das Gesetz am
29.11.2016 (teilweise) in Kraft getreten. Das Gesetz ist dem Schnellbrief als Anlage 1 beigefügt. Die geplante Änderung der Entschädigungsverordnung, über die wir bereits mit Mitteilungsnotiz vom 06.10.2016 informiert haben, wird anschließend im Gesetzblatt NRW veröffentlicht und soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Ziel des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ ist es größtenteils, die
Ergebnisse der sog. Ehrenamtskommission umzusetzen. Im Vergleich zum Gesetzentwurf
wurden noch einige Änderungen beschlossen, die Sie der LT-Drs. 16/13334 entnehmen können, die wir dem Schnellbrief als Anlage 2 beigefügt haben.
Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist es insbesondere zu Änderungen in den §§ 27a (neu), 39, 44, 45, 46, 58, 72, 107 und 107a GO NRW gekommen, die
mit Wirkung vom 29.11.2016 in Kraft getreten sind. Die Ergänzung in § 80 Abs. 5 GO NRW tritt
erst zum 01.01.2019 in Kraft. Die Änderung in § 56 GO NRW tritt erst mit der kommenden
Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft.
Diesen Schnellbrief und weitere tagesaktuelle Informationen, Gesetzesvorlagen und -texte, Mustersatzungen
und -dienstanweisungen etc. aus dem kommunalen Bereich finden Sie im kostenlosen Intranet des StGB NRW. Die
Zugangsdaten hierfür erhalten Sie im Hauptamt Ihrer Kommune .
S. 2 v. 4
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 entsteht durch die Änderung der Entschädigungsverordnung ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden nach § 46 Nr. 2 GO NRW i. V. m. dem geplanten § 3 Abs. 1
Nr. 6 EntschVO auf eine 1-fach erhöhte Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser
Regelung ist durch § 46 Nr. 2 GO NRW der Wahlprüfungsausschuss. Ebenso fallen laut Gesetzesbegründung der Hauptausschuss sowie der Wahlausschuss nicht unter diese Regelung, da
diese qua Gesetz (§ 57 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. §2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG) mit dem Hauptverwaltungsbeamten als Vorsitzenden besetzt werden müssen.
Nach dem neuen § 46 Satz 2 GO NRW kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass „weitere Ausschüsse“ von dieser Regelung ausgenommen werden. Somit kann jede Kommune vor
Ort entscheiden, ob sie eine Regelung in der Hauptsatzung treffen möchte, um weitere Ausschussvorsitzende von der Regelung über eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung auszunehmen.
Laut Gesetzesbegründung hält es die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen für das kommunale Ehrenamt weiter verbessern“ für sachgerecht und geboten, Vorsitzende von Ratsausschüssen grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung zu gewähren (vgl. LT-Drs.
16/12363, S. 59). Dementsprechend geht der Gesetzgeber im Normalfall von einem erhöhten
Aufwand für die Ausschussvorsitzenden aus. Allerdings können die Kommunen vor Ort unter
Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung
der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von der Regelung auszunehmen. Ob es dabei im Einzelfall mit besonderer Begründung auch zulässig ist, alle Ausschüsse von der Regelung auszunehmen, ist noch nicht abschließend geklärt. Aus Sicht der Geschäftsstelle spricht einiges dafür, da das Gesetz keine
Untergrenze normiert.
Da die Änderung des § 46 Nr. 2 GO NRW bereits in Kraft getreten ist, können die Räte entsprechende Regelungen in ihrer Hauptsatzung treffen. Die Ausschüsse, die von der Regelung ausgenommen werden sollen, müssen dann explizit in der neuen Regelung in der Hauptsatzung
aufgezählt werden. Dementsprechend werden wir in Kürze unsere Muster-Hauptsatzung anpassen.
Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch
Nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO erhalten ab dem 29.11.2016 bei
Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzenden, bei
Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung. Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende
erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben. Für den Monat Dezember ist demnach eine Aufwandsentschädigung für einen weiteren stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zu zahlen, wenn dieser bereits gewählt ist. Wird dieser im Laufe des Dezembers erst von der jeweiligen Fraktion gewählt, ist die zusätzliche Aufwandsentschädigung
anteilig zu erstatten. Ab dem 01.01.2017 gilt dann der voraussichtlich erhöhte zusätzliche 1,5fache Satz nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO g. F. (geplante Fassung).
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 erhalten alle stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu ihrer
Aufwandsentschädigung als Ratsmitglied eine 1,5-fach erhöhte Aufwandsentschädigung
nach § 46 Nr. 3 i. V. m. dem geplanten § 3 Abs. 1 Nr. 5 EntschVO.
S. 3 v. 4
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab acht Fraktionsmitgliedern
Ebenso erhalten Fraktionsvorsitzende nach § 46 Nr. 3 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW
n. F. ab dem 01.01.2017 eine dreifache Aufwandsentschädigung bereits ab einer Fraktionsgröße von acht Mitgliedern anstelle der bisherigen zehn Mitglieder.
Verdienstausfall
Die Änderungen zum Verdienstausfall (Untergrenze: Mindestlohn/ 8,84 EUR/Stunde sowie
Obergrenze: 80 EUR/Stunde) werden ebenfalls durch das Gesetz bzw. die geänderte Entschädigungsverordnung festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 werden
niederigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam (vgl.
Art. 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – Übergangsregelung).
Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen
in der Hauptsatzung festzusetzen.
Die Untergrenze, der sog. Regelungsstundensatz, den die Entschädigungsverordnung auf den
Mindestlohn (8,84 EUR/Stunde) festlegen wird, kann aber durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden.
Erweiterte Freistellung für stellvertretende Bürgermeister
In § 44 Abs. 2 Satz 3 GO NRW wurde der Freistellungsanspruch für Stellvertreter des Bürgermeisters klargestellt. Der neue § 44 Abs. 2 Satz 3 GO NRW lautet nun: „Auf Veranlassung des
Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen
und Gremien von juristischen Personen und Vereinigungen des privaten oder öffentlichen
Rechts sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters.“
Fakultative Beiräte
Die Regelung des § 27a GO NRW ist am 29.11.2016 in Kraft getreten, nach der fakultativ etwa
Beiräte für Jugendliche, Senioren oder Menschen mit Behinderung in den Kommunen errichtet werden können. Diese klarstellende Regelung in der Gemeindeordnung soll die Gemeinden
ermuntern, von der Möglichkeit der Einbindung gesellschaftlicher Gruppen in die kommunale
Willensbildung Gebrauch zu machen. Bestehende Gremien werden von der Regelung nicht
tangiert. Grenzen der Einrichtung solcher Beiräte und ihrer Aufgaben werden bereits durch
die bestehenden kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen getroffen, so dass diesen
Gremien keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können, die in die Zuständigkeit
des Rates und seiner Ausschüsse eingreifen.
Ortsvorsteher muss nicht mehr im jeweiligen Bezirk wohnen
Durch die Neuregelung in § 39 Abs. 6 Satz 2 GO NRW ist seit dem 29.11.2016 geregelt, dass
Ortvorsteher nicht mehr zwingend in dem jeweiligen Bezirk wohnen müssen, in dem sie als
Ortsvorsteher wohnen. Bislang war dies der Fall („müssen“). Nun enthält die Regelung nur
noch eine Soll-Vorschrift, die den Kommunen vor Ort mehr Freiräume einräumt bei der Suche
nach einem geeigneten Kandidaten/ einer geeigneten Kandidatin für das Amt des Ortsvorstehers.
Des Weiteren wurde in § 39 Abs. 7 Satz 7 GO NRW klarstellend geregelt, dass Ortsvorsteher
auch einen Anspruch auf Freistellung nach § 44 GO NRW haben
Änderungen bei Fraktions- und Gruppengrößen
Die Änderungen hinsichtlich der Größe einer Fraktion bzw. Gruppe nach § 56 GO NRW treten
erst ab der kommenden Wahlperiode im Jahr 2020 in Kraft.
S. 4 v. 4
Bekanntmachung der Haushaltssatzung bei fehlenden Jahresabschlüssen
Über die Änderung des § 80 Abs. 5 Satz 3 GO NRW hat die Geschäftsstelle bereits mit Schnellbrief 310/2016 vom 08.11.2016 informiert. Dort konnte der Verband erreichen, dass die Norm
erst zum 01.01.2019 in Kraft tritt, damit die Kommunen bis dahin einen realistischen Zeitrahmen haben, um sukzessive die noch fehlenden Jahresabschlüsse aufzuarbeiten.
Über das genaue Datum der Verkündung der Entschädigungsverordnung, die zum 01.01.2017
in Kraft treten soll, werden wir Sie noch gesondert informieren.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Andreas Wohland
Anlagen