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Beschlussvorlage (Synopse 1 - GO-Novelle)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
241 kB
Datum
20.12.2016
Erstellt
16.12.16, 07:00
Aktualisiert
16.12.16, 07:00

Inhalt der Datei

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung v. 15.11.2016 Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Artikel 1 - Änderung der Gemeindeordnung Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte“ b) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe eingefügt: „§108b Regelung zur Vollparität“ 2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte“ Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.“ 3. a) In § 39 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Wort „und“ das Wort „müssen“ eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort „Ortsvorsteher“ die Wörter „haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und“ eingefügt. § 39 - Gemeindebezirke in den kreisangehörigen Gemeinden (6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode. Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode. Sie müssen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend. 1 (7) … Ortsvorsteher haben einen Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 und erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45. (7) … Ortsvorsteher erhalten Ersatz des Verdienstausfalls nach Maßgabe des § 45. 3a. In § 44 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechts“ die Wörter „ § 44 - Freistellung (2) … Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie als Stellvertreter des Bürgermeisters. (2) … Auf Veranlassung des Rates erfolgt auch eine Tätigkeit als vom Rat entsandter Vertreter der Gemeinde in Organen und Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Hauptsatzung“ durch die Wörter „einer Rechtsverordnung nach Absatz 7“ ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden.“ cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: „In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.“ b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2,“ bbb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Beginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.“ 2 § 45 - Entschädigung der Ratsmitglieder (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. In der Hauptsatzung kann ein höherer Regelstundensatz festgelegt werden. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt: 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des g glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Er-messen festgesetzt wird. In der Rechtsverordnung nach Absatz 7 ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.“ (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Darüber hinaus wird in folgenden Fällen eine höhere Entschädigung gezahlt: 1. Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt; 2. Selbständige erhalten auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. In der Hauptsatzung ist ein einheitlicher Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf; es kann außerdem ein täglicher oder monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden. (7) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung (7) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung 1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder, 2. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlperiode an-zupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. 1. die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages nach Absatz 2 2. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder, 3. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von Auslagen neben der Aufwandsentschädigung. Die Höhe des Regelstundensatzes und des Höchstbetrages wird zu Be ginn und zur Mitte jeder Wahlperiode im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft.“ 3 5. § 46 wird wie folgt gefasst: § 46 - Aufwandsentschädigung Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, erhalten 1. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Absatz 1, 2. Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, 3. Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende – eine vom für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. In der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse von der Regelung in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen werden. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 10 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender, mit mindestens 20 Mitgliedern auch zwei und mit mindestens 30 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung ist nicht zu gewähren, wenn das Ratsmitglied hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.“ b) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Ratsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder er4 halten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird.“ § 56 - Fraktionen (1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfrakti on aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindes tens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen Gemeinde muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Fraktionsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Ge schäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens 90 Prozent einer proportionalen Ausstattung, die dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu der sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ergebenden Mindestgröße einer Ratsfraktion entspricht. Maßstab für die Berechnung der proportionalen Ausstattung sind diejenigen Zuwendungen, welche die kleinste Ratsfraktion nach Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält oder erhalten würde. Die Höhe der proportionalen Ausstattung ergibt sich rechnerisch, indem die Zahl der Gruppenmitglieder durch die Zahl der Mitglieder der kleinstmöglichen Fraktion dividiert wird. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang (3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach Absatz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Ver-fügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren. 5 Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälftte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In diesem Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfahren. 7 . § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 5 Nummer 3“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse“ durch die Wörter „des Hauptausschusses“ ersetzt. § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren (1) … Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld; § 45 Abs. 5 Nr. 3 bleibt unberührt. … (1) … Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld; § 45 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. … (3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. … (3) Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme der in § 59 vorgesehenen Ausschüsse, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. … 8. In § 72 werden die Wörter „Der Bürgermeister und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt. § 72 - Gründe der Ausschließung vom Amt Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein. Der Bürgermeister und die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein. 6 9. Nach § 80 Absatz 5 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden.“ § 80 - Erlass der Haushaltssatzung (5) Die vom Rat beschlossene Haushalts-satzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. Die Anzeigefrist beginnt erst zu laufen, wenn die gemäß Satz 1 anzuzeigenden Unterlagen der Aufsichtsbehörde vollständig vorgelegt wurden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden. (5) Die vom Rat beschlossene Haushalts-satzung mit ihren Anlagen ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Anzeigefrist verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht werden. 10. In § 107 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche“ durch die Wörter „den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen“ ersetzt. § 107 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung (5) … Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. (5) … Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Marktanalysen zu geben. 7 11. In § 107a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der für die Beschäftigtender der jeweiligen Branche“ durch die Wörter „den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen“ ersetzt. ( § 107a Zulässigkeit energiewirtschaftlicher Betätigung (4) Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den für die Beschäftigten der jeweiligen Branchen handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Entscheidung die Erbringung verbundener Dienstleistungen betrifft. 4) Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftigten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Entscheidung die Erbringung verbundener Dienstleistungen betrifft. Artikel 6a – Übergangsregelung Satzungen der Gemeinden und Kreise zur Festlegung des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 30 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung … bleiben bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen durch die Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums wirksam. Artikel 7 – Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, … treten mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen gewählten Kommunalvertretungen in Kraft. F:\Word\GO-Novelle2016-11 29.docx 8