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Anfrage (Anfrage bzgl. Sondernutzungen im Stadtgebiet, insb. für Außengastronomie)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Erstellt
01.10.10, 06:36
Aktualisiert
01.10.10, 06:36
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Uwe Wegner Karolingerstr. 147 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt Holzdamm 10 0 22 35 / 409-601 Ihre Anfrage vom 21.09.2010 Rat Betrifft: Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 01.10.2010 F 480/2010 05.10.2010 Anfrage bzgl. Sondernutzungen im Stadtgebiet, insb. für Außengastronomie Sehr geehrter Herr Wegner! die Darstellung im Hinblick auf das Vorhandensein öffentlich-rechtlicher Verträge in der ersten Ergänzung, Anlage 1, zur Vorlage B 370/2009 ist nicht zutreffend. Mein Umwelt- und Planungsamt, welches diese Ergänzung erstellte, ist fälschlicherweise davon ausgegangen, dass für die Sondernutzungen des Lechenicher Marktplatzes, wie auch für andere Außengastronomien in der Stadt öffentlich rechtliche Verträge geschlossen wurden. Mein Rechtsund Ordnungsamt hatte auf diesen Fehler hingewiesen, infolge eines redaktionellen Fehlers ist es jedoch leider bei der herkömmlichen Version geblieben. Hierfür entschuldige ich mich. Richtig ist, dass in Erftstadt Sondernutzungserlaubnisse nicht in Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen erteilt werden, sondern per Verwaltungsakt. Die Erlaubnisse sind versehen mit dem Recht auf jederzeitigen Widerruf und gelten für einen bestimmten definierten Zeitraum. Sie sind verbunden mit einem Gebührenbescheid. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Sondernutzungssatzung. Unterschiedliche Tarife, gemessen an der mutmaßlichen Attraktivität einer Örtlichkeit gibt es im Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung nicht. Da die Sondernutzungserlaubnis sich ausschließlich auf das Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m. der z.Z. geltenden Sondernutzungssatzung stützt, bleibt kein Raum mehr im Bezug auf Detailfragen. Vor einigen Jahren hat sich die Verwaltung bekanntlich mit der Umgestaltung der Lechenicher Altstadt und der Bonner Straße beschäftigt. Zu dieser Zeit gab es in der Verwaltung die sogenannte Arbeitsgruppe „Altstadt Lechenich“, in der Mitarbeiter/innen aus der Bauordnung, des Planungsamtes, der Wirtschaftsförderung und des Ordnungsamtes mitwirkten. Ein Ergebnis dieser Arbeitsgruppe war die Attraktivitätssteigerung des Lechenicher Marktes durch die Einrichtung einer Außengastronomie (Stichwort: mobiles Café/Restaurant), unmittelbar in der Nähe des historischen Rathauses. Dieses Ergebnis wurde seinerzeit in einer Einwohnerversammlung den Lechenichern mitgeteilt. Außerdem wurde diese Idee in der Presse veröffentlicht. Aufgrund dieser Veröffentlichungen meldeten sich zwei Interessenten. Die Abteilung Wirtschaftsförderung wurde seinerzeit beauftragt, mit den Interessenten Gespräche zu führen und deren Vorstellungen mit den Vorstellungen der Arbeitsgruppe Altstadt Lechenich in Einklang zu bringen. Ein Interessent zog die Bewerbung zurück- mit dem anderen Interessenten wurden Vereinbarungen getroffen. Der Eigenbetrieb Immobilien hat dann im Rahmen der Wirtschaftsförderung im Hinblick auf die Attraktivitätssteigerung eine Infrastruktur geschaffen, damit eine Gastronomie an der Stelle möglich sein würde. Im weiteren Verlauf wurde mit dem Gastronom ein öffentlich rechtlicher Vertrag geschlossen, da man, neben der Sondernutzungserlaubnis Detailfragen regeln wollte. Der Vertrag enthält eine Salvatorische Klausel. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sollte nun, wie in der Ergänzung zu B 370/2009 vorgeschlagen, ein Gestaltungsleitfaden für den Lechenicher Markt entwickelt werden, der dann letztlich in die Sondernutzungssatzung einfließt, so wird man künftig die nunmehr vertraglich geregelten Dinge auch über eine Sondernutzungserlaubnis abwickeln können. (Dr. Rips) -2-