Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Erstellt
01.10.10, 06:36
Aktualisiert
01.10.10, 06:36
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Uwe Wegner
Karolingerstr. 147
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Rechts- und Ordnungsamt Frau Mandt
Holzdamm 10
0 22 35 / 409-601
Ihre Anfrage vom 21.09.2010
Rat
Betrifft:
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
01.10.2010
F 480/2010
05.10.2010
Anfrage bzgl. Sondernutzungen im Stadtgebiet, insb. für Außengastronomie
Sehr geehrter Herr Wegner!
die Darstellung im Hinblick auf das Vorhandensein öffentlich-rechtlicher Verträge in der ersten
Ergänzung, Anlage 1, zur Vorlage B 370/2009 ist nicht zutreffend.
Mein Umwelt- und Planungsamt, welches diese Ergänzung erstellte, ist fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass für die Sondernutzungen des Lechenicher Marktplatzes, wie auch für andere
Außengastronomien in der Stadt öffentlich rechtliche Verträge geschlossen wurden. Mein Rechtsund Ordnungsamt hatte auf diesen Fehler hingewiesen, infolge eines redaktionellen Fehlers ist es
jedoch leider bei der herkömmlichen Version geblieben. Hierfür entschuldige ich mich.
Richtig ist, dass in Erftstadt Sondernutzungserlaubnisse nicht in Form von öffentlich-rechtlichen
Verträgen erteilt werden, sondern per Verwaltungsakt.
Die Erlaubnisse sind versehen mit dem Recht auf jederzeitigen Widerruf und gelten für einen
bestimmten definierten Zeitraum. Sie sind verbunden mit einem Gebührenbescheid. Die Höhe der
Gebühren richtet sich nach der Sondernutzungssatzung. Unterschiedliche Tarife, gemessen an
der mutmaßlichen Attraktivität einer Örtlichkeit gibt es im Gebührentarif zur
Sondernutzungssatzung nicht.
Da die Sondernutzungserlaubnis sich ausschließlich auf das Straßen- und Wegegesetz NRW
i.V.m. der z.Z. geltenden Sondernutzungssatzung stützt, bleibt kein Raum mehr im Bezug auf
Detailfragen.
Vor einigen Jahren hat sich die Verwaltung bekanntlich mit der Umgestaltung der Lechenicher
Altstadt und der Bonner Straße beschäftigt. Zu dieser Zeit gab es in der Verwaltung die
sogenannte Arbeitsgruppe „Altstadt Lechenich“, in der Mitarbeiter/innen aus der Bauordnung, des
Planungsamtes, der Wirtschaftsförderung und des Ordnungsamtes mitwirkten. Ein Ergebnis dieser
Arbeitsgruppe war die Attraktivitätssteigerung des Lechenicher Marktes durch die Einrichtung einer
Außengastronomie (Stichwort: mobiles Café/Restaurant), unmittelbar in der Nähe des historischen
Rathauses. Dieses Ergebnis wurde seinerzeit in einer Einwohnerversammlung den Lechenichern
mitgeteilt. Außerdem wurde diese Idee in der Presse veröffentlicht. Aufgrund dieser
Veröffentlichungen meldeten sich zwei Interessenten. Die Abteilung Wirtschaftsförderung wurde
seinerzeit beauftragt, mit den Interessenten Gespräche zu führen und deren Vorstellungen mit den
Vorstellungen der Arbeitsgruppe Altstadt Lechenich in Einklang zu bringen. Ein Interessent zog die
Bewerbung zurück- mit dem anderen Interessenten wurden Vereinbarungen getroffen. Der
Eigenbetrieb Immobilien hat dann im Rahmen der Wirtschaftsförderung im Hinblick auf die
Attraktivitätssteigerung eine Infrastruktur geschaffen, damit eine Gastronomie an der Stelle
möglich sein würde.
Im weiteren Verlauf wurde mit dem Gastronom ein öffentlich rechtlicher Vertrag geschlossen, da
man, neben der Sondernutzungserlaubnis Detailfragen regeln wollte. Der Vertrag enthält eine
Salvatorische Klausel. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Sollte nun, wie in der Ergänzung zu B 370/2009 vorgeschlagen, ein Gestaltungsleitfaden für den
Lechenicher Markt entwickelt werden, der dann letztlich in die Sondernutzungssatzung einfließt, so
wird man künftig die nunmehr vertraglich geregelten Dinge auch über eine
Sondernutzungserlaubnis abwickeln können.
(Dr. Rips)
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