Daten
Kommune
Pulheim
Größe
105 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
17.10.16, 15:23
Aktualisiert
17.10.16, 15:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom __________________
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund des § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und des § 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) folgende Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim beschlossen:
§ 1 - Entgeltpflichtige Leistungen
Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten
Leistungen:
(1) Beratungen und Stellungnahmen
a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische
Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung),
b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen ersucht,
c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung,
d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag der Eigentümerin / des Eigentümers, der Bauherrin / des Bauherren oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde. Kostenpflichtig ist die
Eigentümerin / der Eigentümer bzw. die Bauherrin / der Bauherr,
e) die erforderlichen An- und Abfahrten.
(2) Feuerwehrpläne
a) die Prüfung von Feuerwehrplänen inklusive der An- und Abfahrten sowie der Zeit für die vergleichende Prüfung
im Objekt,
b) die wiederholten Prüfungen aufgrund von notwendigen Korrekturen wegen Mängeln,
c) die Beratungen inklusive evtl. An- und Abfahrten,
d) die Prüfungen aufgrund von notwendigen Änderungen der Feuerwehrpläne analog zu den Punkten 3a bis 3c.
e) Materialkosten
(3) Brandmeldeanlagen
a) die Beratungen bei der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen unter Berücksichtigung der Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen in der Stadt Pulheim (TAB – BMA), inkl. der Prüfungen von Feuerwehrlaufkarten,
b) die Abnahmen der Brandmeldeanlage,
c) Wiederholungsabnahmen die aufgrund von Mängeln bei der Abnahme oder wegen Änderungen an einer bestehenden Anlage erforderlich sind,
d) Tätigkeiten im Rahmen von Wartungen und Reparaturen der Brandmeldeanlage,
e) die An- und Abfahrten.
(4) Schlüsseldepots
a) die Inbetriebnahme von Schlüsseldepots,
b) die Öffnung des Schlüsseldepots auf Antrag der Betreiberin/ des Betreibers oder einer Wartungsfirma,
c) die jährliche Überprüfung von Feuerwehrschlüsseldepots,
d) die An- und Abfahrten.
(5) Brand- und Selbstschutzausbildung
a) die Ausbildung im Betrieb,
b) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung,
c) die Ausbildungsseminare mit einer Dauer bis zu 4 Unterrichtsstunden,
d) die Ausbildungsseminare mit einer Dauer von mehr als 4 bis zu 8 Unterrichtsstunden,
e) die An- und Abfahrten,
f)
die Materialkosten.
§ 2 – Berechnung der Entgelte
Die Entgelte werden nach der Dauer der Leistung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen.
Zu diesen Entgelten gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Beim Bemessen der Entgelte werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung im Einzelfall berücksichtigt. Die Bemessung der Entgelte erfolgt nach den in der Anlage 1 aufgeführten Entgeltsätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.
§ 3 - Auslagenersatz
Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 4 - Zahlungspflichtige
(1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber.
(2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 ist
a) im Falle des § 1 Abs. 5 a) die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Betriebes, für den die Ausbildung durchgeführt wird.
b) im Falle des § 1 Abs. 5 b) und c) diejenige / derjenige, die / der an der Ausbildung teilnimmt. Sofern ein Betrieb
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Ausbildung benennt und entsendet, ist für diese Teilnehmer der Betrieb Gebührenschuldner.
c) im Falle des § 1 Abs. 5 d) bis f) die Person, welche die Kosten für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 a) bis c) zu
tragen hat.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 – Fälligkeit
Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme der entgeltpflichtigen Leistung ab dem Verlassen der Dienststelle bis zur
Rückkehr dieser. Das Entgelt wird einen Monat nach Bekanntgabe der Rechnung fällig.
§ - 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Pulheim tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom 9.1.2014 außer Kraft.
Anlage 1 - Entgeltsätze
Für die Bemessung der Entgelte nach § 1 der Satzung Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in
der Stadt Pulheim gelten folgende Regelsätze:
1. Für Leistungen nach § 1 (1) a - c und e
je angefangene Stunde
67,76 €
2. Für Leistungen nach § 1 (1) d
je angefangene Stunde
67,76 €
zusätzlich die Fahrzeug- und Personalkosten je angefangene Stunde gemäß der
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim
3. Für Leistungen nach § 1 (2) a – d
je angefangene Stunde
67,76 €
4. Für Leistungen nach § 1 (3) a – e
je angefangene Stunde
67,76 €
5. Für Leistungen nach § 1 (4) a – c
je angefangene Stunde
67,76 €
6. Für Leistungen nach § 1 (5) a - b + e
je angefangene Unterrichtsstunde (45 Minuten)
67,76 €
7. Für Leistungen nach § 1 (5) c
je Teilnehmer
67,76 €
8. Für Leistungen nach § 1 (5) d
je Teilnehmer
135,52 €
9. Für Leistungen nach § 1 (5) f
je Unterweisung
20,00 €