Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
04.05.2016
Erstellt
25.04.16, 18:30
Aktualisiert
25.04.16, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
127/2016
Erstellt am:
12.04.2016
Aktenzeichen:
IV/61 ro
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
04.05.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim
Bereich: Siemensstraße
- Änderung gem. § 13 BauGB
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung/Investor
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 127/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim, Bereich: Siemensstraße, gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) zu ändern.
Ziel der Änderung ist, für eine bisher unbebaute Teilfläche eines Gewerbegrundstücks zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten durch Festsetzung einer überbaubaren Fläche inklusive ergänzender Regelungen zum Maß der Nutzung
zu schaffen
.Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Übersichtskarte ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim nicht
berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim 1302, Siemensstraße". Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) durchzuführen.
Beschluss zur Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Der 1985 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 26 Pulheim schuf die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung
des Gewerbegebiets zwischen Venloer Straße und Bahnlinie, zwischen Bonnstraße und Randkanal (ANLAGE 1). Die
seinerzeitige Klassifizierung der Venloer Straße als Bundesstraße (B 59) erforderte die Freihaltung eines 20 m breiten
Streifens entlang der Straße von jeglicher Bebauung. Entsprechend wurde im Bebauungsplan die überbaubare Fläche
festgesetzt.
Mit der Abstufung der Venloer Straße zur Kreisstraße findet nun das Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW Anwendung. Danach bedürfen Baugenehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen
längs einer Kreisstraße in einer Entfernung bis zu 40 m errichtet werden sollen. Das kategorische Anbauverbot des
Bundesfernstraßengesetzes steht einer Bebauung entlang der Venloer Straße nicht mehr entgegen.
Für das Eckgrundstück Venloer Straße/Bonnstraße, dessen Nordecke bisher wegen fehlender Baufläche unbebaut blieb
(siehe ANLAGE 2), hat ein Investor der Verwaltung einen Bebauungsvorschlag vorgelegt, welcher die Errichtung eines
dreigeschossigen Gewerbebaus mit Staffelgeschoss zum Inhalt hat. Beabsichtigt ist, die erforderliche Teilfläche des
Flurstücks 792 zu erwerben und gemäß Projektidee zu bebauen. Die Erschließung soll – wie bisher – über die Siemensstraße erfolgen.
Vorlage Nr.: 127/2016 . Seite 3 / 3
Zu den Details der geplanten Bebauung wird auf das beigefügte Dokument „Bebauungskonzept Venloer Str. Ecke
Bonnstraße“ verwiesen (ANLAGE 3).
Die Verwaltung schlägt vor, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Projekts durch Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 Pulheim im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu schaffen. Die in § 13 Abs. 1
BauGB genannten Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind erfüllt. Weder berühren die
Planänderungsinhalte die Grundzüge des Bebauungsplans Nr.26 Pulheim, noch wird die Zulässigkeit eines UVPpflichtigen Vorhabens begründet oder bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes.
Obwohl im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden kann, erachtet die
Verwaltung es als sinnvoll, vor Erarbeitung eines Bebauungsplanentwurfs die Stellungnahmen betroffener Träger öffentlicher Belange (z.B. Straßenbaulastträger, Versorgungsträger) einzuholen. Insbesondere zu Lage und Höhe des geplanten Gebäudes sollte die grundsätzliche Zustimmung ermittelt werden. Die Verwaltung wäre daher zu beauftragen, den
Beschluss zur Aufstellung des „Bebauungsplans Nr. 26 Pulheim 1302“ bekannt zu machen und die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.