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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen zum Entwurf des BP 130 Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
91 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
13.06.16, 18:36
Aktualisiert
15.09.16, 16:42
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM RHEIN-ERFT-KREIS BEBAUUNGSPLAN NR. 130 STOMMELN TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl für das Allgemeine Wohngebiet (WA) ist gem. § 17 BauNVO mit 0,4 festgesetzt. Die Grundflächenzahl gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück unterbauen, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden. Höhe der baulichen Anlagen: Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 (Abs. 3) BauNVO als Höchstmaß ≤ Normalhöhennull (NHN, Höhen für Bezugsfläche über dem Meeresspiegel im Deutschen Haupthöhennetz 1992) festgesetzt. Diese NHN Höhen entsprechen der vorhandenen Bebauung Venloer Straße 625 und 625a. Firsthöhe (FH) als Höchstmaß ≤ Normalhöhennull Die Firsthöhe der baulichen Anlage ergibt sich aus der obersten, meist waagerechten, Schnittlinie zweier geneigter Dachflächen. 3. Überbaubare Grundstücksflächen / Tiefgaragen Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 0,5 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen, Eingangszugängen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen. 4. Nebenanlagen Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten. 5. Pflanzmaßnahmen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt, dass der Bereich der Tiefgarage, der außerhalb der überbaubaren Fläche liegt, mit einer intensiven Begrünung zu versehen ist. 1 6. Entwässerung Gemäß § 9 der Entwässerungssatzung (Anschluss- und Benutzungszwang) ist das häusliche Schmutz- und Niederschlagswasser in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Venloer Straße einzuleiten. 7. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB Bombenblindgänger / Kampfmittel Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595. Übernahme gem. § 9 Abs. 6 BauGB Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B. Denkmalschutz und Bodenfunde Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:. 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN gem. § 86 BAUO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BAUGB als Bestandteil des Bebauungsplanes 1. Dachform Festgesetzt ist ausschließlich das Satteldach. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung. Pulheim, April 2016 2