Daten
Kommune
Pulheim
Größe
91 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
13.06.16, 18:36
Aktualisiert
15.09.16, 16:42
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
RHEIN-ERFT-KREIS
BEBAUUNGSPLAN NR. 130 STOMMELN
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl für das Allgemeine Wohngebiet (WA) ist gem. § 17 BauNVO mit 0,4 festgesetzt.
Die Grundflächenzahl gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf bei der Ermittlung
der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück
unterbauen, die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden.
Höhe der baulichen Anlagen:
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 (Abs. 3) BauNVO als Höchstmaß ≤ Normalhöhennull (NHN,
Höhen für Bezugsfläche über dem Meeresspiegel im Deutschen Haupthöhennetz 1992) festgesetzt. Diese NHN
Höhen entsprechen der vorhandenen Bebauung Venloer Straße 625 und 625a.
Firsthöhe (FH) als Höchstmaß ≤ Normalhöhennull
Die Firsthöhe der baulichen Anlage ergibt sich aus der obersten, meist waagerechten, Schnittlinie zweier geneigter
Dachflächen.
3. Überbaubare Grundstücksflächen / Tiefgaragen
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Ihre Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 0,5 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen,
Eingangszugängen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen.
4. Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zulässig sind. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten.
5. Pflanzmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt, dass der Bereich der Tiefgarage, der außerhalb
der überbaubaren Fläche liegt, mit einer intensiven Begrünung zu versehen ist.
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6. Entwässerung
Gemäß § 9 der Entwässerungssatzung (Anschluss- und Benutzungszwang) ist das häusliche Schmutz- und Niederschlagswasser in den öffentlichen Mischwasserkanal in der Venloer Straße einzuleiten.
7. Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme
gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
Kennzeichnung
gem. § 9 Abs. 5 BauGB
Bombenblindgänger / Kampfmittel
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln kann nicht gewährt werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstliegende Polizeidienststelle oder der
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen. Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle
Köln, Tel.-Nr.: 0221/229-2595.
Übernahme
gem. § 9 Abs. 6 BauGB
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsbereich des Wasserwerkes Chorbusch, in der Wasserschutzzone III B.
Denkmalschutz und Bodenfunde
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel:.
02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
B
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
gem. § 86 BAUO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BAUGB als Bestandteil des Bebauungsplanes
1. Dachform
Festgesetzt ist ausschließlich das Satteldach.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden und
müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden einhalten.
Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
Pulheim, April 2016
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