Daten
Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
13.06.16, 18:36
Aktualisiert
13.06.16, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
191/2016
Erstellt am:
31.05.2016
Aktenzeichen:
IV/61 -foi/wo
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
22.06.2016
Planungsausschuss
X
29.06.2016
Betreff
Umgebungslärm Stufe 2
Beschlussfassung zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten Pulheims gem. § 47d (3) des BundesImmissionsschutzgesetzes
Siehe UA 02.12.2015, PA 09.12.2015
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 191/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss nimmt die Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten Pulheims gem.
§ 47d (3) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss, die Beteiligung
der Öffentlichkeit durchzuführen.
Der Planungsausschuss fasst folgenden Beschluss:
Gemäß § 47d (3) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird mit den vorgelegten Unterlagen die Öffentlichkeit beteiligt.
Ziel der Beteiligung ist es, rechtzeitig der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu bieten, Vorschläge für den Lärmaktionsplan
einzubringen und an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplanes effektiv mitzuwirken.
Die Beteiligung erfolgt während eines Monats in den Sprechstunden der Verwaltung sowie im Internet.
Erläuterungen
Die vom Gutachterbüro Grasy+Zanolli (Lärmgutachter) eingegangenen Unterlagen, Kartenmaterial und Bericht, liegen
vor. Der Bericht vom Gutachterbüro ist in Anlage beigefügt. Auf Grund der Datengröße des Kartenmaterials ist es nicht
möglich, diese in das Ratsinfosystem zu stellen. Auszüge des Kartenmaterials, der Rasterkarten Tag und Nacht zu den
Ortsteilen, konnten als Anlage beigefügt werden. Das vollständige Kartenmaterial wird von Herrn Zanolli in beiden Sitzungen gezeigt und erläutert.
Eine Erläuterung zur Beteiligung der Öffentlichkeit hinsichtlich Anlass und der Kartierung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) sowie der Schiene sind ebenso in Anlage beigefügt.
Nach der Beteiligung, die vergleichbar mit der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB ist, ist der Aktionsplan zu
erstellen, der nach Artikel 8 der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm folgende Mindestanforderungen enthalten
muss:
1. Eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen
und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
die zuständige Behörde,
den rechtlichen Hintergrund,
alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5,
eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind, sowie Angabe von Problemen
und verbesserungsbedürftigen Situationen,
das Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8, Absatz 7,
die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der
Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
die langfristige Strategie,
finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse, Kosten-Nutzen-Analyse,
die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.
Vorlage Nr.: 191/2016 . Seite 3 / 3
2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen
in Betracht ziehen:
Verkehrsplanung,
Raumordnung,
auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
Verringerung der Schallübertragung,
verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.
3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt
fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.
4. Die Kommission kann gemäß Artikel 13, Absatz 2 Leitlinien mit weiteren Anleitungen zu den Aktionsplänen
ausarbeiten.