Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 248/2008)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
14 kB
Datum
05.06.2008
Erstellt
09.10.08, 21:28
Aktualisiert
09.10.08, 21:28
Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 248/2008) Sitzungsvorlage (Anlage zur Sitzungsvorlage 248/2008)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-10 Mu. Jülich, 29.04.2008 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 204/2008 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 08.05.2008 TOP Ergebnisse Einbindung des Umweltbeirates in die Beratungen des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses (Antrag des Umweltbeirates vom 31.03.2008) Anlg.: - 1 SD.Net Beschlussentwurf: Entfällt! Begründung: Der Umweltbeirat hat mit Schreiben vom 31.03.2008 den Antrag gestellt, einen ständigen Sitz im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss mit beratender Stimme zu erhalten. Zur Rechtsstellung der Beiräte und deren Einbindung in die Ausschussarbeit wird wie folgt angemerkt: Nach § 57 GO NRW kann der Rat einer Gemeinde Ausschüsse bilden. Umstritten ist die Frage, ob es zulässig ist, Beiräte oder Kommissionen oder Unterausschüsse zu bilden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und die nicht nach den Vorschriften der GO ins Leben gerufen werden. Aus der Organisationshoheit der Gemeinde wird man ableiten können, dass die Gemeinde zur Erledigung ihrer Aufgaben nicht auf die in der GO oder in Spezialgesetzen aufgeführten Gremien beschränkt ist. Die Bildung anderer Gremien, die keine Ausschüsse im Sinne der §§ 57 GO NRW sind (z.B. Unterausschüsse, Beiräte, Kommissionen, Koordinierungskreise u.ä.) ist in der GO nicht vorgesehen. Dennoch wird man sie nicht ohne weiteres als unzulässig ansehen können. Teilweise erscheint die Bildung solcher Gremien sogar kommunalpolitisch wünschenswert (z.B. Seniorenbeiräte). Allerdings dürfen derartigen Gremien keine Aufgaben übertragen werden, die in die Zuständigkeit des Rates, der Ausschüsse oder des Bürgermeisters eingreifen. Ihnen können insbesondere keine Entscheidungszuständigkeiten übertragen werden. Die Aufgabe solcher Gremien kann sich daher nur auf die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen beschränken, an die die zur Entscheidung berufenen Organe nicht gebunden sind. Im übrigen ist der Bürgermeister nicht verpflichtet, die Beschlüsse solcher Gremien vorzubereiten oder auszuführen oder an ihren Sitzungen teilzunehmen. Es bestehen zwei Möglichkeiten der Einbindung von Beiräten in die Ausschussarbeit: 1. Benennung eines sachkundigen Einwohners Die Institution des sachkundigen Einwohners sollte dem Rat ursprünglich die Möglichkeit eröffnen, Ausländer als beratendende Mitglieder der Ausschüsse zu wählen um dieser Gruppe eine weitere Möglichkeit der kommunalpolitischen Mitwirkung zu bieten. Die Vorschrift, die Mitwirkung auf Ausländer zu begrenzen ist jedoch bei der Reform der Gemeindeordnung 1994 in den verabschiedeten Gesetzbeschluss nicht aufgenommen worden. Der Beirat kann ein Mitglied vorschlagen, welches als ständiger Vertreter des Beirates zu den Sitzungen eines Ausschusses als sachkundiger Einwohner vom Rat berufen wird. Sie haben alle Rechte eines Ausschussmitgliedes mit Ausnahme des Rechts, sich an Entscheidungen zu beteiligen; sie haben aber das Recht, Sach- und Geschäftsordnungsanträge zu stellen und somit auch ein Rederecht im Ausschuss. Die Benennung eines Vertreters des sachkundigen Einwohners ist zulässig. 2. Hinzuziehung von Sachverständigen Nach § 58 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kann ein Ausschuss Sachverständige und Vertreter solcher Bevölkerungsgruppen, die von der Entscheidung vorwiegend betroffen sind, hinzuziehen. Dies ist auch in nichtöffentlicher Sitzung möglich, da die Anhörung von der Beratung und der Beschlussfassung abzugrenzen ist. Die Anhörung ist nur nach einem entsprechenden Beschluss des Ausschusses zulässig. Aus der Formulierung „zu den Beratungen hinzuziehen“ folgt, das die Dritten kraft Gesetzes kein eigenes Rede- oder Antragsrecht haben, sondern nur auf Aufforderung des Ausschussvorsitzenden oder auf Grund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen dürfen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass auch der Seniorenbeirat über keinen Vertreter mit beratender Stimme in einem Ausschuss verfügt. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Haushaltsstelle: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 204/2008 x nein nein Seite 2