Daten
Kommune
Pulheim
Größe
272 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
20.06.16, 18:32
Aktualisiert
20.06.16, 18:32
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Feinkonzept zur Budgetierung
Stand Mai 2016
Stadt Pulheim:
Feinkonzept zur Budgetierung
Inhaltsverzeichnis
1.
Einstieg in die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung ............................................................. 3
2.
Budgethierarchie ........................................................................................................................................... 4
3.
Umfang der Budgets ..................................................................................................................................... 9
4.
Budgetgarantie und Budgetsolidarität ...................................................................................................... 10
5.
Übertragbarkeit ............................................................................................................................................ 11
6.
Maßnahmen zur flexiblen Bewirtschaftung............................................................................................... 11
7.
Budgetbemessung ...................................................................................................................................... 12
8.
Haushaltsplanaufstellung ........................................................................................................................... 12
9.
2016
8.1.
Angestrebtes Verfahren ................................................................................................................... 13
8.2.
Definition „budgetrelevante Veränderung“ ....................................................................................... 14
Berichtswesen im Rahmen des Finanzcontrollings ................................................................................. 15
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Stadt Pulheim:
Feinkonzept zur Budgetierung
1.
Einstieg in die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung
Die Stadt Pulheim hat im Jahr 2004 ein Feinkonzept zur Budgetierung gemeinsam mit der Firma WIBERA erstellt
und die Umsetzung beschlossen. Dies geschah auf Grundlage des damals geltenden kameralen Haushaltsrechtes. Zum 01.01.2008 wurde der Haushalt der Stadt Pulheim auf das neue doppische Haushaltsrecht (NKF) flächendeckend umgestellt. Eine Anpassung des Feinkonzeptes an die Regeln des NKF ist bisher unterblieben und
soll mit vorliegendem Feinkonzept vorgenommen werden. Darüber hinaus müssen die Budgets an die Verwaltungspraxis und Entscheidungsstrukturen angepasst werden.
„Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben
gesichert ist." Der § 75 Abs. 1 GO NRW bildet im Rahmen der Budgetierung einen der wichtigsten gesetzlichen
Grundsätze, an denen sich auch dieses Budgetierungskonzept zu orientieren hat. Auch bei dezentraler Ressourcenverantwortung muss die Verwaltung ein aus einer Gesamtsicht geführtes und handelndes System bleiben.
Damit ein Steuerungsmodell funktionsfähig ist, ist die Formulierung strategischer Ziele durch die politischen
Gremien und den Verwaltungsvorstand wünschenswert. Aus den formulierten Zielen könnten die zu erstellenden
Leistungen abgeleitet werden und die Zuteilung der finanziellen Mittel erfolgen.
Wie können also Politik und Verwaltungsführung einerseits den Ämtern Verantwortung übertragen, andererseits
wichtige Steuerungs- und Kontrollfunktionen behalten? Indem mit der Zuteilung finanzieller Mittel und der Gewährung von Eigenverantwortlichkeit Absprachen über Menge, Güte und Wirkungen kommunaler Leistungen verbunden werden.
Die nachstehenden Regelungen stellen die Grundlagen für die Budgetierung und die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung in der Stadtverwaltung Pulheim dar. Das Ziel ist dabei die Weiterentwicklung einer ergebnisorientierten Steuerung auf der Basis von Budgets.
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2.
Budgethierarchie
Grundlage für die Überarbeitung der Budgetierung ist die derzeit geltende Aufbauorganisation der Stadt Pulheim
vom 04.01.2016. Die dort definierten Dezernate stellen die erste Ebene unterhalb der Finanzmasse dar. Für
jedes Dezernat wird ein eigenes Dezernatsbudget gebildet, welches wiederum aus einzelnen Amtsbudgets
besteht. Ein Amtsbudget bezieht sich dabei auf ein Amt oder eine Stabsstelle. Die unterste und damit die Ausführungsebene ist das jeweilige Amtsbudget.
Die Budgetverantwortung für die Dezernatsbudgets übernimmt die jeweilige Leitung, Verantwortung für Amtsbudgets die Amtsleitung bzw. die jeweilige Stabsstelle.
Die Gebührenhaushalte Entwässerung, Bestattungswesen, Straßenreinigung und Abfallwirtschaft sowie die
zentral bewirtschafteten Personalkosten werden gesondert geführt. Diese werden nicht in Anlehnung an die
Aufbauorganisation, sondern aufgabenbezogen der jeweiligen Dezernatsleitung und der jeweiligen Amtsleitung
als Sonderbudget zugeordnet. Im Bedarfsfall kann die Budgethierarchie an geänderte Verwaltungshierarchien
angepasst bzw. geändert oder erweitert werden.
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Dezernatsbudget 010
Dezernat I
Budgetverantwortlich: Bürgermeister/-in
Gleichstellung
Amtsbudget 010.004
Budgetverantwortlich: Gleichstellungsbeauftragte
Personalrat
Amtsbudget 010.PR
Budgetverantwortlich: Personalratsvorsitzende/-r
Referent und Pressesprecher
Amtsbudget 010.01
Budgetverantwortlich: AL 01
Haupt- und Personalamt
Amtsbudget 010.10
Budgetverantwortlich: AL 10
Personalkosten
Sonderbudget 888
Budgetverantwortlich: AL 10
Rechnungsprüfungsamt
Amtsbudget 010.14
Budgetverantwortlich: AL 14
Rechtsamt
Amtsbudget 010.30
Budgetverantwortlich: AL 30
Bildungsmanagement
Amtsbudget 010.005
Budgetverantwortlich: Stabstelle Bildungsmanagement
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Es werden folgende Dezernatsbudgets und Amtsbudgets gebildet:
Dezernatsbudget 020
Dezernat II
Budgetverantwortlich: Beigeordnete/-r
Amt für öffentliche Ordnung
Amtsbudget 020.32
Budgetverantwortlich: AL 32
Standesamt
Amtsbudget 020.34
Budgetverantwortlich: AL 34
Schule, Kultur und Sport
Amtsbudget 020.40
Budgetverantwortlich: AL 40
Sozialamt
Amtsbudget 020.50
Budgetverantwortlich: Abteilungsleitungen 500 + 501
Jugend
Amtsbudget 020.51
Budgetverantwortlich: AL 51
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Dezernatsbudget 030
Dezernat III
Budgetverantwortlich: Erste/-r Beigeordnete/-r
Amt für Stadtfinanzen
Amtsbudget 030.20
Budgetverantwortlich: AL 20
Gebührenhaushalt Abfallwirtschaft
Sonderbudget 820
Budgetverantwortlich: AL 20
Immobilienmanagement
Amtsbudget 030.26
Budgetverantwortlich: AL 26
Bauhof
Amtsbudget 030.70
Budgetverantwortlich: AL 70
Gebührenhaushalt Friedhofswesen
Sonderbudget 830
Budgetverantwortlich: AL 70
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Dezernatsbudget 040
Dezernat IV
Budgetverantwortlich: Technische/-r Beigeordnete/-r
Koordinierungsstelle Umweltschutz
Amtsbudget 040.003
Budgetverantwortlich: Leitung Koordinierungsstelle
Bauverwaltungsamt
Amtsbudget 040.60
Budgetverantwortlich: AL 60
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Demografie
Amtsbudget 040.61
Budgetverantwortlich: AL 61
Bauordnungsamt
Amtsbudget 040.63
Budgetverantwortlich: AL 63
Tiefbauamt
Amtsbudget 040.66
Budgetverantwortlich: AL 66
Gebührenhaushalt Straßenreinigung und Winterdienst
Sonderbudget 800
Budgetverantwortlich: AL 66
Gebührenhaushalt Entwässerung
Sonderbudget 810
Budgetverantwortlich: AL 66
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3.
Umfang der Budgets
Alle Produkte des Haushaltes werden einem Amtsbudget zugeordnet und mit Ausnahme der im Folgenden
festgelegten Einschränkungen innerhalb des Amtsbudgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Im Rahmen der
jeweiligen Amtsbudgets erzielte Mehrerträge können für Mehraufwendungen verwandt werden, umgekehrt führen
Mindererträge zwingend zu Minderaufwendungen. Kann eine Deckung im Amtsbudget nicht erreicht werden,
kann auf andere Amtsbudgets im gleichen Dezernatsbudget zurückgegriffen werden.
Bei den so gebildeten Budgets handelt es sich also um Zuschuss- oder Überschussbudgets, die sich aus Erträgen und Aufwendungen zusammensetzen und gegenüber reinen Ausgabebudgets den Vorteil haben, dass sich
der Anreiz zur Verbesserung der Ertragssituation erhöht. Auch für die Politik bietet die Budgetierung auf der
Basis von Zuschuss- und Überschussbudgets bedeutend bessere Steuerungsmöglichkeiten.
Es gelten folgende Einschränkungen und Ergänzungen:
a) Gebäudeunterhaltung und -bewirtschaftung
Innerhalb der Stadtverwaltung Pulheim stellt das Immobilienmanagement Grundstücke und Gebäude zur Verfügung. Nutzer sind die jeweiligen Ämter/Stabsstellen, die dafür aus ihrem Budget ILV Mittel an das Immobilienmanagement entrichten (Kostenmiete).
Für alle städtischen bebauten Grundstücke, die intern, also von Ämter/Stabsstellen für die Durchführung ihrer
Aufgaben genutzt werden, wird seitens des Immobilienmanagements eine Kostenmiete erhoben. Grundlage
hierfür sind die mit den jeweiligen mietenden Ämtern/Stabstellen im Jahr 2010 geschlossenen Mietvereinbarungen. Die Kostenmiete setzt sich zusammen aus den für die jeweiligen Gebäude errechneten Kapitalbindungskosten, der Abschreibung, den Verwaltungskosten und den Instandhaltungskosten.
Hierbei werden die Kapitalbindungskosten für die Gebäudewerte nach der sogenannten Halbwertmethode errechnet und für das Grundstück der volle Buchwert angesetzt. Zur Errechnung der Kapitalkosten wird zurzeit ein
Zinssatz von 5% angesetzt. Zur Errechnung der Abschreibung wird der sich aus der Restnutzungsdauer ergebende und in die Anlagenbuchhaltung übernommene Abschreibungssatz, basierend auf einer linearen Abschreibung, herangezogen. Die Verwaltungskosten-Pauschale ergibt sich aus einer Nebenrechnung, in der die Personal-Kosten der kaufmännischen Verwaltung und Bewirtschaftung der Gebäude herangezogen und auf einen
Durchschnitts-Wert pro Jahr und Quadratmeter errechnet wurden. Auf eben diese Weise wird die Instandhaltungskosten-Pauschale errechnet, in die die Kosten der technischen Unterhaltung der Gebäude und die Personalkosten des technischen Immobilienmanagements einfließen. Die so für jedes Gebäude bzw. Gebäudeteil des
intern genutzten städtischen Gebäudeportfolios errechnete Kostenmiete wird im Rahmen der internen Leistungsverrechnung den mietenden Ämtern weiterbelastet.
Die Verantwortung für die Gebäudeunterhaltung trägt das Immobilienmanagement, die Kosten hierfür werden mit
der „Kostenmiete“ abgegolten, die Bestandteil des jeweiligen Amtsbudgets ist.
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Die Nebenkosten, die ebenfalls Bestandteil des jeweiligen Amtsbudgets sind, werden über die an das Immobilienmanagement zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen abgedeckt.
Die Höhe von Kostenmiete und Nebenkostenvorauszahlung werden jährlich im Rahmen der Mittelanmeldungen
zum Haushaltsentwurf dem Fachamt vom Immobilienmanagement mitgeteilt.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres werden die Nebenkostenabrechnungen bis zum 31.08. des Folgejahres von
Amt 26 durchgeführt und den Vorausleistungen aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr gegenüber gestellt. Sich
daraus ergebende Nachforderungen sind durch das jeweilige Amtsbudget zu decken. Nebenkostenerstattungen
werden per ÜPL/APL mit Deckung aus dem Budget des Immobilienmanagements im Amtsbudget des Fachamtes
bereitgestellt. Die Deckung von Mehraufwendungen für Nebenkostennachzahlungen muss im jeweiligen Amtsbudget oder gegebenenfalls im Dezernatsbudget sichergestellt werden.
b) Abschreibungen
Lineare Abschreibungen werden in die Budgetierung einbezogen, d.h. die Finanzierung von Mehraufwendungen
liegt in der Verantwortung der jeweiligen Budgetverantwortlichen. Außerplanmäßige Abschreibungen, die im
Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ermittelt werden, müssen durch den Gesamthaushalt finanziert werden.
c) Gebundene Einnahmen und Ausgaben
Für Ausgaben an Dritte, die gesetzlich vorgegeben sind, dem Grunde und der Höhe nach feststehen und von
erheblichem Umfang sind, können gebundene Ausgaben vorgenommen werden. Dies kann auch für politische
Schwerpunktsetzungen geschehen, für die eine Mindestgrenze festgelegt werden soll (bspw. Wohnungsbauförderung, Beschäftigungsförderung), um zu verhindern, dass Budgetverantwortliche Konsolidierungsvorschläge
machen, die aus Sicht der Politik oder der Verwaltungsführung nicht vertretbar sind.
Die gebundenen Ausgaben sind nicht Bestandteil der Budgets. Sie gehen also nicht in die gegenseitige Deckungsfähigkeit ein und sind nur einseitig deckungsfähig. Die gebundenen Ausgaben werden auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt. Es können folgende Ausgaben bzw. Einnahmen gebunden werden:
-
Rechtsamt: Rechtsstreitkosten
-
Sozialamt: die Leistungen nach dem SGB, Asylbewerberleistungsgesetz, UVG, Grundsicherungsgesetz,
besonderes Wohngeld (Ausgaben und Einnahmen)
-
Jugendamt: wirtschaftliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung
-
Kindertagesstätten: Betriebskostenzuschüsse für freie Träger
-
Haushaltsmittel, die aufgrund eines gesonderten Beschlusses für einen bestimmten Zweck bereitgestellt
werden
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4.
Budgetgarantie und Budgetsolidarität
Die in der Haushaltsplanung festgelegten Zu- und Überschüsse für die Dezernats- und Amtsbudgets können
unterjährig durch die Budgetregeln nicht geändert werden (Budgetgarantie). Eine Ausnahme bildet die vom
Kämmerer veranlasste Haushaltssperre.
Während des Vollzugs erfolgen deshalb grundsätzlich keine Einzeleingriffe in die Budgetverantwortung (Budgetgarantie). Andererseits steht die Planungs- und Budgetsicherheit unter dem Vorbehalt, dass sie das oberste Ziel
einer soliden Haushaltswirtschaft sowie die Erfüllung der Pflichtaufgaben nicht auf Dauer gefährden (Budgetsolidarität).
Die Dezernats- und Amtsbudgetverantwortlichen können also darauf vertrauen, dass ihre Budgets während des
Haushaltsjahres nur dann verändert werden, wenn sich die für die Haushaltsplanung zugrundeliegenden Annahmen so erheblich verändern, dass ein Ausgleich durch die Finanzmasse unterjährig gefährdet ist.
Budgetierung ist Prognose und deshalb mit Unwägbarkeiten behaftet, die auch bei sorgfältiger Planung nicht
ausgeschlossen werden können. Dieses Budgetrisiko trägt die Verwaltungsführung für die Finanzmasse und
Dezernats- und Amtsbudgetverantwortliche für ihre jeweiligen Budgets.
5.
Übertragbarkeit
Die Regeln zur Übertragung von Ermächtigungen sind in der Dienstanweisung über Art, Umfang und Dauer von
Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bei der Stadt
Pulheim geregelt.
6.
Maßnahmen zur flexiblen Bewirtschaftung
Überplanmäßige Ausgaben können nur dann eintreten, wenn der vereinbarte Zuschussbedarf insgesamt überschritten wird. Die Überschreitung einzelner Sachkonten des jeweiligen Dezernatsbudgets stellt keine überplanmäßige Ausgabe dar, solange eine Deckung durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen innerhalb eines Dezernatsbudgets sichergestellt ist und der vereinbarte Budgetrahmen nicht überschritten wird. Solange sind also
Einzelgenehmigungen von überplanmäßigen Ausgaben nicht erforderlich. Außerplanmäßige Ausgaben erfolgen
nach den Regeln der GO NRW. Gebundene Einnahmen und Ausgaben sind von der Deckung ausgeschlossen,
da sie niemals zur Deckung anderer Ausgaben herangezogen werden dürfen. Sie können aber im Bedarfsfall
Mittel erhalten.
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7.
Budgetbemessung der Finanzmasse
Die nach Ermittlung der gebundenen Ausgaben verbleibende Finanzmasse wird abzüglich einer Budgetreserve in
Höhe von 2 – 5% des Budgetvolumens (berechnet Finanzmasse ohne gebundene Ausgaben) auf die einzelnen
Amtsbudgets verteilt, soweit die verbleibende Finanzmasse die Finanzierung einer Budgetreserve zulässt. Ergibt
sich bereits durch Berechnung der verbleibenden Finanzmasse ein Defizit, das nicht aus Budgetreserven aus
Vorjahren gedeckt werden kann, werden durch die Kämmerei Konsolidierungsgespräche mit den Budgetverantwortlichen geführt mit dem Ziel, dieses Defizit über einen prozentualen Anteil auf Grundlage der bisherigen
Finanzplanung in ihren Amtsbudgets zu decken.
Grundlage für die Verteilung auf die einzelnen Amtsbudgets ist die bisherige Finanzplanung aus dem aktuellen
Haushaltsjahr. Ziel der Budgetreserve ist die Aufstockung der Ausgleichsrücklage für den Fall, dass eine Budgetreserve trotz aller Sparmaßnahmen nicht gebildet werden kann und dient damit der Finanzierung dieser Defizite
in folgenden Haushaltsjahren.
8.
Haushaltsplanaufstellung
Das Ziel der Haushaltsplanung muss die stetige Aufgabenerfüllung nach § 75 GO sein und die Ausgleichsrücklage ausreichend aufzufüllen, um die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes zu vermeiden. Aufgrund
dessen müssen Konsolidierungsbemühungen nicht nur einmalig sondern laufend im Zentrum der Haushaltsplanung stehen. Grundsätzlich soll die zur Verfügung stehende Finanzmasse, die die allgemeinen Deckungsmittel
enthält, die Zu- und Überschüsse der Dezernatsbudgets decken. Bei Steigerung der Finanzeinnahmen soll eine
Budgetreserve nicht verteilt werden, sondern der Auffüllung der Ausgleichsrücklage dienen. Somit stünde bei
Rückgang der Finanzeinnahmen ein Betrag zur Deckung eines Defizits zur Verfügung. Aus diesem Grundgedanken ergibt sich ein Haushaltsaufstellungsverfahren, das im Folgenden geschildert wird.
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8.1.
Angestrebtes Verfahren
Grundsätzlich wird folgendes Verfahren angestrebt:
Grundlage für den folgenden Haushaltsplan ist die Finanzplanung des laufenden Haushaltsjahres. Auf dieser
Grundlage werden die von der Kämmerei vorausgefüllten Mittelanmeldungen an die Budgetverantwortlichen
übersandt. Der Budgetrahmen ändert sich zunächst nicht.
Die Fachämter prüfen die Veranschlagung für den folgenden Haushalt und ergänzen das neue Finanzplanungsjahr (Haushaltsjahr + 3 Jahre). Änderungen zur bisherigen Veranschlagung müssen als budgetrelevante Veränderung benannt werden.
Nach Prüfung der Veranschlagung erfolgt ein Budgetgespräch zwischen dem Budgetverantwortlichen und
der Kämmerei, in dem die budgetrelevanten Veränderungen erläutert und bewertet werden und die Veranschlagung in einem ersten Schritt geprüft wird. Das Ergebnis des Budgetgesprächs wird in einem Protokoll
schriftlich festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Im Anschluss wird die Mittelanmeldung zusammen mit dem Protokoll des Budgetgesprächs auf dem Dienstweg an die Kämmerei übersandt. Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der Kämmerer.
Nach Rücklauf aller Mittelanmeldungen werden die gebundenen Ausgaben und die zu verteilende Finanzmasse durch die Kämmerei ermittelt. Daraus wird eine Budgetreserve abgeleitet und die zur Verfügung stehende Finanzmasse für die Amtsbudgets berechnet.
In einem zweiten Schritt erfolgt die Prüfung durch die Kämmerei, ob die vorliegenden Mittelanmeldungen
durch die zur Verfügung stehende Finanzmasse gedeckt sind.
Ist ein echter Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und Finanzplanungszeitraum möglich, erfolgt das
weitere Haushaltsaufstellungsverfahren.
Ist ein echter Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und Finanzplanungszeitraum nicht möglich, erfolgen
Konsolidierungsgespräche zwischen Kämmerei und Budgetverantwortlichen mit dem Ziel, einen echten
Haushaltsausgleich zu erreichen. Führen diese Gespräche nicht zu dem formuliertem Ziel des echten
Haushaltsausgleich muss geprüft werden, ob die Ausgleichsrücklage für einen formalen Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr und Finanzplanungszeitraum auskömmlich ist. Ist auch dies nicht der Fall, muss
auf die Allgemeine Rücklage zurückgegriffen werden, was die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
oder auch die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes erfordert.
Der erarbeitete Haushaltsentwurf wird unter vorheriger Beteiligung des Verwaltungsvorstands in den Rat
eingebracht. Im Anschluss erfolgen die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss und die Verabschiedung
durch den Rat.
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Haushaltsaufstellungsverfahren beispielhaft – Übersicht und Zeitverlauf:
1
Übersendung der Mittelanmeldung an die Fachämter
Anfang Juni
2
Budgetgespräche und Bewertung der budgetrelevanten Veränderungen
Mitte August bis
Ende August
3
Übersendung der Mittelanmeldungen auf dem Dienstweg an die Kämmerei
Ende August
4
Ermittlung der Finanzmasse und der Budgetreserve durch die Kämmerei
1. Septemberwoche
5
Prüfung, ob Haushaltsausgleich gelingt. Ggf. Konsolidierungsgespräche
2. – 3. Septemberwoche
6
Beteiligung des Verwaltungsvorstandes
Anfang Oktober
7
Einbringung in den Rat
Anfang November
8
Beratung im Haupt- und Finanzausschuss
Anfang Dezember
9
Abschließende Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat
Mitte Dezember
8.2.
Definition „budgetrelevante Veränderung“
Unter folgenden Voraussetzungen liegen budgetrelevante Veränderungen vor:
1. Übernahme neuer bzw. zusätzlicher Aufgaben und bei Wegfall von Aufgaben
Die Kosten für neue oder zusätzliche Aufgaben müssen kalkuliert und bei der Budgetbemessung berücksichtigt
werden. Soweit es sich bei der Übernahme neuer bzw. zusätzlicher Aufgaben um freiwillige Aufgaben handelt, ist
im Vorfeld der Budgetbemessung die Entscheidung eines Fachausschusses bzw. des Rates erforderlich. Bei
Wegfall einer Aufgabe ist das Budget um die tatsächlichen Kosten zu reduzieren.
2. Preiserhöhungen, die ein übliches Maß übersteigen
Preissteigerungen führen grundsätzlich nicht zur Anerkennung einer budgetrelevanten Veränderung,
sondern müssen im Budget aufgefangen werden. Hiervon ausgenommen sind jedoch Preissteigerungen, die
übliche Preiserhöhungen übersteigen und mit Blick auf die Budgetbemessung zu einer unverhältnismäßig großen
Einschränkung führen würden. Eine Anerkennung als budgetrelevante Veränderung ist vom jeweiligen Einzelfall
abhängig. Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der Kämmerer.
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Feinkonzept zur Budgetierung
3. Erhöhung von Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen erfolgen
Bei einem anerkannten Mehrbedarf aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung muss die Budgetbemessung angepasst werden. Voraussetzung ist, dass der Mehrbedarf mit Blick auf die Budgetbemessung
erheblich ist und im Budget nur mit unverhältnismäßig großen Einschränkungen finanziert werden könnte.
4. Minderausgaben zur Finanzierung eines Mehrbedarfes (Punkte 1 - 3)
Zur Finanzierung von budgetrelevanten Verschlechterungen werden Mehrerträge/-einzahlungen bzw. Minderaufwendungen/-auszahlungen berücksichtigt. (Mindestgrenze liegt bei 500 €)
9.
Berichtswesen im Rahmen des Finanzcontrollings
Mindestens zweimal jährlich wird der Haupt- und Finanzausschuss über das voraussichtliche Jahresergebnis
informiert. Dies geschieht im Rahmen des Berichtswesens durch Budgetberichte.
Die Budgetverantwortlichen erhalten von der Kämmerei Informationen über den tatsächlichen Mittelabfluss zu
einem bestimmten Stichtag pro Konto pro Budget. Die voraussichtliche Mittelverwendung zum 31.12. ist zu
prognostizieren. Weicht ein einzelnes Amtsbudget oder ein Dezernatsbudget mehr als 5 % vom (fortgeschriebenen) Haushaltsansatz ab, ist die Abweichung zu begründen. Bei negativer Abweichung müssen dem Haupt- und
Finanzausschuss / Rat Gegensteuerungsmaßnahmen dargestellt werden.
Im zweiten Budgetbericht ist die Prognose zum 31.12. zu überarbeiten und die Abweichung zur Prognose zum
ersten Budgetbericht zu begründen. Verschlechtert sich die Prognose sind wieder Gegenmaßnahmen zu beschreiben.
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