Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
29.06.2016
Erstellt
20.06.16, 18:32
Aktualisiert
20.06.16, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
98/2016
Erstellt am:
10.06.2016
Aktenzeichen:
IV/61- ho
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
29.06.2016
Betreff
Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung, Teil B 1301
Erweiterung Barbaraschule
Änderung nach § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 98/2016 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1.
Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung Teil B
(Bereich: Grundschule Bachstraße / Barbaraschule) gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) zu ändern.
Ziel der Änderung ist, durch eine Erhöhung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse auf III für die beiden
Gebäudetrakte 1 und 2 einen Dachgeschossneubau als auch durch geringfügige Vergrößerungen der überbaubaren Grundstücksfläche eine Vergrößerung des Küchentraktes sowie den Anbau zweier Fluchttreppenhäuser zu
ermöglichen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2.
Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) erfüllt.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung Teil B 1301“.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (2)
und 4 (2) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I
S. 1722) durchzuführen.
Erläuterungen
Die Grundschule in der Bachstraße hatte bereits im Schuljahr 2014/2015 den Offenen-Ganztags-Betrieb mit 5 Gruppen
aufgenommen; dieser soll bis zum Schuljahr 2017/2018 auf 7 Gruppen erweitert werden. Der dadurch entstehende
Raumbedarf kann jedoch im Gebäudebestand organisatorisch nicht mehr bereitgestellt werden, so dass eine bauliche
Erweiterung der Schule unumgänglich ist.
Bereits in seiner Sitzung am 24.03.2015 beschloss der Rat der Stadt Pulheim im Rahmen des Grundsatzbeschlusses
zum Ausbau der Offenen Ganztagsgrundschule einstimmig, u.a. für den Standort der KGS Barbaraschule durch eine
Dachaufstockung bzw. einen Dachausbau vier bzw. drei zusätzliche OGS-Räume zu schaffen. Die Verwaltung wurde
beauftragt, das notwendige B-Planänderungsverfahren einzuleiten, um die Baumaßnahme realisieren zu können (vgl.
Erläuterungen zur Vorlage 101 / 2015).
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung Teil B setzt für das Schulgebäude eine maximal zweigeschossig zulässige Bebauung fest. Die nunmehr notwendige Erweiterung der nutzbaren Flächen für den OGS-Betrieb
der Schule sollen durch einen Abriss des bestehenden Dachgeschosses und dessen Neubau in Form eines zusätzlichen
Geschosses mit einem flach geneigten Pultdach bzw. Flachdach zunächst auf dem nördlichen Gebäudeflügel (Trakt 2)
umgesetzt werden. Diesem Vorhaben steht jedoch die Beschränkung des rechtskräftigen B-Planes auf maximal zwei
zulässige Vollgeschosse entgegen. Da die Festsetzung der Geschossigkeit einen Grundzug der Planung darstellt, eröffnet sich für die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des oben beschriebenen Vorhabens der Weg einer Befreiung
von dieser Festsetzung nicht. Daher ist die Änderung des B-Planes zwingend erforderlich. Dieser soll daher entsprechend der projektierten Planung für die beiden Gebäudetrakte 1 und 2 zukünftig drei Vollgeschosse als maximal zulässig
festsetzen. Auch wenn der jetzt kurzfristig vorgesehene Dachgeschossausbau lediglich den nördlichen Gebäudeflügel
betrifft, soll die oben beschriebene Änderung für beide Gebäudetrakte - mit Ausnahme des Ergänzungsbaus im Eckbereich - erfolgen, um so die Option für eine mittel- bis langfristig eventuell zusätzliche notwendige Erweiterung der Räumlichkeiten zu erhalten.
Vorlage Nr.: 98/2016 . Seite 3 / 3
Darüber hinaus ist mit der OGS-Erweiterung auch eine Vergrößerung des an der nordwestlichen Grundstücksgrenze
gelegenen Küchentraktes um ca. 36 m² ebenerdig erforderlich als auch der Anbau zweier Fluchttreppenhäuser. Auch
diesen baulichen Erweiterungen stehen die Festsetzungen des rechtskräftigen B-Planes entgegen, der an den für die
jeweiligen Baumaßnahmen vorgesehenen Standorten keine überbaubare Fläche festsetzt. Durch eine entsprechende
Vergrößerung der überbaubaren Fläche für die oben beschriebenen Baumaßnahmen können auch hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Da es sich bei dem zu ändernden Plan um einen nur kleinen Geltungsbereich von ca. 3520 m² handelt und mit den
projektierten Baumaßnahmen eine Intensivierung der dort bereits bestehenden Nutzung einhergeht, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren für Maßnahmen der Innenentwicklung) vor. Die Verwaltung schlägt daher vor, gleichzeitig mit dem Aufstellungsbeschluss den Auslegungsbeschluss für den Entwurf des B-Planes Nr. 35.4 Pulheim, 2. Änderung Teil B 1301 zu fassen.