Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
05.07.2016
Erstellt
27.06.16, 18:31
Aktualisiert
27.06.16, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
7. Änderung vom ___________
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule
sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), des § 90 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz KiBiz) v. 30.10.2007 (GV NRW S. 462 ), zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014 (GV.
NRW. S. 336) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes v. 08.09.2015 (GV. NRW. S.
666), sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 12.02.2003 (ABl. NRW S. 43); zuletzt geändert durch Runderlass vom 09.03.2016 (ABl. NRW 04/16 S. 38),
hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am _____________ folgende 7. Änderung der Satzung vom
20.06.2006 beschlossen:
I. Änderungen
1. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Beitragsbemessung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine
Kindertagespflege innerhalb des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind das zweite Kind und
jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist
der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen.
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht,
beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden,
die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der
verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei.
1.
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder die
Inanspruchnahme der Kindertagespflege nach dem Betreuungsumfang nach § 6 der Satzung und dem
Jahreseinkommen (§ 5) und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4.
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die
zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach § 3 Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.
2.
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich für den Besuch einer Offenen Ganztagsgrundschule nach § 7 der
Satzung nach dem Jahreseinkommen und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 4.
3.
Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
4. Beitragstabelle
Einkommensstufen
nach
Jahreseinkommen
bis 12.000 €
bis 24.000 €
bis 36.000 €
bis 48.000 €
bis 60.000 €
bis 72.000 €
über 72.000 €
Offene
Ganztagsgrundschule
1.Kind
0,00 €
24,00 €
47,00 €
77,00 €
107,00 €
142,00 €
180,00 €
Kindertagesstätte/ Kindertagespflege
Betreuung bis
Betreuung bis
Betreuung bis
25 Std.
35 Std
45 Std.
1.Kind
1.Kind
1.Kind
0,00 €
0,00 €
0,00 €
21,00 €
29,00 €
38,00 €
42,00 €
59,00 €
76,00 €
68,00 €
96,00 €
123,00 €
95,00 €
132,00 €
170,00 €
126,00 €
168,00 €
227,00 €
158,00 €
221,00 €
284,00 €
II. Inkrafttreten
Diese 7. Änderung der Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.
alle
Betreuungsformen
weitere Kinder
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €